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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.10.2012, RV/0200-I/12

Formerfordernisse einer Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/0201-I/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0200-I/12-RS1
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO4, § 85 Tz 18 mwN).
RV/0200-I/12-RS2
Der Mangel der nicht erfolgten Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, wird mit dem Hinweis, dass die Bescheide jeweils in deren gesamten Inhalt und Umfang angefochten werden, in tauglicher Weise behoben (vgl Ritz, BAO4, § 250 Tz 10 mwN).
RV/0200-I/12-RS3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allfällig unschlüssige oder unrichtige Begründung einer Berufung nicht dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen (zB ; ; ; ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 85 BAO) gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 2003 bis 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen des durch den berufungswerbenden Masseverwalter vertretenen Steuerpflichtigen wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde der angebotene Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom erhob der Masseverwalter ua Berufungen gegen die im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung ergangenen Festsetzungsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2009.

Die eingebrachten Berufungen hatten den folgenden identen Wortlaut:

"Der Masseverwalter erhebt gegen den umseits näher bezeichneten Bescheid Berufung binnen offener Frist, macht Rechts- und Tatsachenwidrigkeit geltend und führt die Berufung wie folgt aus:

1. Die dem Bescheid zu Grunde gelegten Einkünfte und Umsätze entsprechen nicht den Tatsachen.

2. Dem Bescheid kann keinerlei Begründung entnommen werden, auf welche Zahlen sich die festgesetzten Umsätze bzw. Einkommensbeträge stützen, welche Betriebsausgaben, Vorsteuern oder Abzugsposten berücksichtigt wurden, welche Einkünfte dem bescheidmäßig festgestellten Einkommen bzw. Umsätze den bescheidmäßig festgesetzten Umsätzen zu Grunde gelegt wurden und welche Betriebsausgaben zu Grunde gelegt und anerkannt worden sind.

3. Dem Bescheid fehlt gänzlich die Überprüfbarkeit.

4. Vorgenommene Erlöshinzurechnungen sind nicht begründet und ausreichend betraglich aufgeschlüsselt bzw. einzeln begründet.

5. Nicht berücksichtigte Betriebsaufwendungen sind weder detailliert aufgeschlüsselt noch im Einzelfall begründet, aus welchen Gründen Betriebsaufwendungen nicht anerkannt werden und worauf sich die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde stützen.

Zusammenfassend sind weder die der Steuerbemessung zu Grunde gelegten Einkünfte oder Umsätze noch die diesen Beträgen zu Grunde gelegten Beträge entsprechend im Detail festgestellt und fehlt auch die entsprechende Begründung für entsprechende Feststellungen bzw. die Anführung der dafür maßgeblichen Bescheidgrundlagen, Beweisgrundlagen und Grundlagen der Verfahrensergebnisse.

Der bloße Verweis auf Prüfungsberichte (der detaillierte Begründungen, Tatsachenfeststellungen und Beweismittel nicht enthält und in Bescheidform gar nicht enthalten kann) reicht nicht aus.

Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid infolge Tatsachenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit sowie mangels tauglicher Bescheidvoraussetzungen aufzuheben."

Am erließ die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber dem berufungswerbenden Masseverwalter einen Mängelbehebungsauftrag, da der von ihm eingebrachten Berufung Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs 1 BAO fehlen würden, konkret: eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine entsprechende Begründung.

Begründend wurde hierzu folgendes angeführt:

"Mit wurde Ihnen der korrigierte Betriebsprüfungsbericht übermittelt, der die Begründung zu den angefochtenen Bescheiden darstellt. Dieser Betriebsprüfungsbericht basiert auf den Feststellungen, die anlässlich der Schlussbesprechung am zwischen Ihnen, dem Steuerpflichtigen, dessen Gattin, dessen Rechtsanwalt und Vertretern der Finanzbehörde besprochen und die in der Niederschrift vom festgelegt wurden. Eine Kopie der Niederschrift haben Sie bei der Schlussbesprechung erhalten. Eine weitere Kopie wurde mit dem Betriebsprüfungsbericht versandt."

Mit Antwortschreiben vom führte der berufungswerbende Masseverwalter ua aus:

"[...]

1. Hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide wird nach wie vor auf das Vorbringen der bisherigen Berufungsschriftsätze verwiesen und wird das dortige Vorbringen zur Gänze aufrecht erhalten.

2. Die zitierten angefochtenen Bescheide werden jeweils in deren gesamten Inhalt und Umfang angefochten und der Antrag wiederholt, die angefochtenen Bescheide infolge Tatsachenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit sowie mangels tauglicher Bescheidvoraussetzungen aufzuheben.

3. Die Erklärung, welche Änderung beantragt wird, wird dahingehend konkretisiert, dass die den Bescheiden zu Grunde gelegten Einkünfte, Umsätze bzw. die der Zinsberechnung zu Grunde gelegten Steuerforderungen mit 0 festzusetzen sind, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Ausführungen des Schriftsatzes verwiesen wird.

4. Die entsprechende Begründung liegt insbesondere darin, dass die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Einkünfte, Umsätze bzw. Forderungsbeträge für Anspruchzinsen jeder bescheidmäßigen Begründung entbehren und die Bescheid erlassende Behörde sich in ihrer Begründung von Bescheiden vom 11. bzw. auf Berichte vom , also nach Bescheiderlassung, stützen kann und darf. Die Bescheid erlassende Behörde ist verpflichtet, die im jeweiligen Bescheid angesetzten Einkünfte bzw. Umsätze auch entsprechend zu begründen und Einwendungen des Steuerschuldners im Bescheid abzusprechen, auf Grundlage welcher Verfahrensergebnisse und Beweismittel nicht erklärte Einkünfte als solche festgesetzt werden, nicht erklärte Umsätze als solche festgesetzt werden und daraus die entsprechenden Steuern ermittelt werden bzw. aus welchen Gründen vom Steuerschuldner geltend gemachte Betriebsaufwendungen nicht anerkannt und daraus resultierende Betriebsaufwendungen oder Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden.

5. Im folgenden Schriftsatz geht der Masseverwalter noch auf die einzelnen Steuerbescheide wie folgt ein:

A) Zu den Einkommenssteuerbescheiden 2003 bis 2009 und den Umsatzsteuerbescheiden 2003 bis 2009:

Dem berichtigten Bericht vom werden jeweils Einkommensbeträge oder Umsatzbeträge vor Betriebsprüfung zu Grunde gelegt, die weder im Bericht des Finanzamtes noch in den angefochtenen Bescheiden in irgendeiner Weise begründet wurden.

Es kann also den Unterlagen nicht entnommen werden, ob diese vor Betriebsprüfung angesetzten Zahlen durch das Finanzamt festgesetzt, geschätzt oder durch den Steuerschuldner in dieser Höhe erklärt wurden, sodass das Ansetzen der diesbezüglichen Einkünfte oder Umsätze als Grundlage vor Betriebsprüfung jeglicher Begründung entbehren.

Der Masseverwalter ist daher außer Stande, die Grundlage des Ansetzens dieser Beträge zu ermitteln und den erlassenen Bescheid in diesem Zusammenhang nachzuvollziehen.

Diese den Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen sind daher unklar und unüberprüfbar, da ihnen jede entsprechende Begründung ihres Ansatzes fehlt.

Zum Einkommenssteuerbescheid 2003:

1. Unter Zitieren von Tz. 4 erfolgt eine Erlöshinzurechnung in Höhe von € 48.450,-- und wird hierzu in Tz. 4 ausgeführt, dass gemäß Punkt A 4 bis A 6 der Schlussbesprechung Erlöse in Höhe von € 48.450,--, das sind 85 % der Gesamterlöse in Abgrenzung zur [FirmaF] mit diesem Betrag dem Steuerschuldner [Mag.K] zuzurechnen seien.

2. Im Schlussbesprechungsprotokoll vom scheint zu den Punkten A 4 bis A 6 die Anmerkung des Rechtsanwaltes [Dr.O] auf, dass in das Finanzierungskonzept der Betrag auf Anraten des [HerrnH] eingestellt worden sei, jedoch keine Bareinnahmen zu Grunde liegen würden, der handgeschriebene Zettel falsch sei, zusammenkopiert sei, fremde Schriften mit der Schrift [K] aufscheinen würden, es sich daher bei den Basisunterlagen um zusammen gestöpselte Unterlagen handeln würde. Weitere Ausführungen hierzu sind dem Schlussbesprechungsprotokoll nicht zu entnehmen. Den angefochtenen Bescheiden und dem Bericht sind keine weiteren Begründungen zu entnehmen.

3. Wenn also nunmehr die Finanzbehörde für eine Erlöszurechnung in Höhe von € 48.450,-- die Teilziffer 4 zitiert und dort auf das Schlussbesprechungsprotokoll zu den Punkten A 4 bis A 6 verweist, wo nur die Einwendungen des Rechtsanwaltes des Insolvenzschuldners angeführt sind, so ist dies keine taugliche Begründung für eine Bescheiderlassung.

4. Im Einkommenssteuerbescheid 2003 erfolgt weiters eine Hinzurechnung zu den Einkünften mit Zitieren Tz. 5 Kilometergelder Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.526/88. Zu Tz. 5 wird auf Punkt A 7 der Schlussbesprechung verwiesen, wo eine Kürzung der Kilometergelder und Diäten vorgenommen wurde. In Punkt A 7 des Schlussbesprechungsprotokolls wird lediglich ausgeführt, dass die geltend gemachten Diäten nicht nachvollziehbar sein würden und die Kürzungen anhand der Prüfungsfeststellungen erfolgen würden, nähere Begründungen, aus welchen Gründen weder Diäten noch Kilometergelder anzusetzen seien und diese daher nicht betriebsnotwendig als Abzug gerechtfertigt seien, scheinen auch dort und in keinem der Berichte und Bescheide auf.

5. Zu Tz. 7 erfolgt die Hinzurechnung eines Betrages unter dem Titel Fachliteratur, Zeitschriften und Werbung in Höhe von € 355,42 und wird zu Tz. 7 auf die Ausführungen A 9 des Schlussbesprechungsprotokolls verwiesen. In Punkt A 9 wird ausgeführt, dass die Kürzung laut Besprechungsprotokoll erfolgen würde, nähere Begründungen sind nicht angeführt. Laut Ausführungen soll es sich um private Fachbücher handeln und private Zeitungen, die nicht Betriebsaufwand sein sollen. Diese Begründung ist weder näher erörtert noch nachvollziehbar. Der Steuerschuldner selbst hat angegeben, dass alle Bücher betriebsnotwendig seien. Im Übrigen ist der Schuldner im Rahmen erwirtschafteter Einkünfte auch im Rahmen der Vermietung und Verpachtung tätig, was naturgemäß bei Vermietung von Appartements auch eine gewisse Ausstattung derselben erfordert, aus welchen Gründen auch die Bereitstellung privater Literatur für die Gäste erforderlich macht. Aus welchen Gründen also solche Aufwendungen nicht betriebsnotwendig sein sollten, ist nicht näher erörtert oder dargestellt worden.

6. Zu Tz. 17 erfolgt die Hinzurechnung einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von € 938,59 unter Verweis auf Tz. 17, wo als Begründung ausschließlich aufgeführt wird, dass laut Betriebsprüfung in die Vorsteuerberichtigung eine Anpassung zu erfolgen habe, ohne dass die Beträge dort näher begründet worden wären, wie diese ermittelt wurden.

7. Auf dieser Grundlage wird sohin ein Betrag vor Betriebsprüfung angesetzt, der nicht nachvollzogen werden kann, worauf sich dieser stützt und werden folglich Hinzurechnungen vorgenommen, denen ebenfalls Begründungen fehlen.

Zum Umsatzsteuerbescheid 2003:

1. Auch hier erfolgt die Festsetzung eines Betrages mit der Anführung vor Betriebsprüfung ohne darzustellen, woraus dieser Betrag entnommen wurde und worauf sich dieser stützt.

2. Schließlich erfolgt auch hier die Erlöshinzurechnung von € 48.450,-- nach Tz. 4 unter Hinweis auf die Begründung A 4 bis A 6 der Schlussbesprechung, die bereits oben dargestellt und ausgeführt wurde und die Finanzbehörde nicht näher dargestellt hat, aus welchen Gründen die Einwendungen nicht wahrgenommen und diese Erlöshinzurechnung vorgenommen wird.

Zum Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid 2004:

1. Zunächst wird auf die Ausführungen zu den Bescheiden des Jahres 2003 verwiesen und die dortigen Ausführungen auch hier angesetzt, da hier, teilweise mit anderen Beträgen, dieselben Hinzurechnungen erfolgten.

2. Darüber hinaus erfolgt im Einkommenssteuerbescheid 2004 die Erlöshinzurechnung bzw. Nichtanerkennung eines Betriebsaufwandes ,[X]' mit € 67. 360,-- unter Verweis auf Tz. 2 und dort unter Verweis auf den Bericht und das Schlussbesprechungsprotokoll zu Punkt A 2, wo nach den Ausführungen des Schuldners lediglich angeführt wird, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Betriebsausgaben nicht anerkannt würden, ohne dass diese freie Beweiswürdigung in irgendeiner Weise begründet worden wäre, worauf sich nunmehr die Beweisermittlung stützt, welche Schlüsse daraus durch die Behörde gezogen werden, wie die Beweise gewürdigt werden und aus welchen Gründen schlussendlich dieser Betriebsaufwand nicht anerkannt und als Erlös hinzugerechnet wird.

Zu den Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009:

Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden 2003 und 2004 verwiesen und die dortigen Ausführungen auch hier als Begründung erhoben, da hier dieselben Ansätze mit denselben fehlenden Begründungen, mit teilweise anderen Beträgen erfolgten.

Zu den Bescheiden über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2003 bis 2009:

Da die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen naturgemäß von der Richtigkeit der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2009 abhängig sind und diese durch den Masseverwalter im vollen Umfang angefochten und deren Aufhebung beantragt wurde, richten sich die Rechtsmittel folgerichtig und naturgemäß auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen, da die diesen Bescheiden zu Grunde gelegten Steuerschulden der Grundlage entbehren und daher folgerichtig auch die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen tatsachen- und rechtswidrig sind.

Der Masseverwalter wiederholt daher seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang.

[...]"

Mit Bescheiden vom erklärte die Abgabenbehörde erster Instanz die vorliegenden Berufungen des berufungswerbenden Masseverwalters gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2009 für zurückgenommen.

In einer gesonderten Begründung zu diesen Bescheiden wurde ua ausgeführt:

"[...]

Mit haben sie gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003-2009 vom Berufung erhoben. [...]

Sie haben dem Auftrag vom , die Mängel der Berufung bis zum zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen.

In dem Antwortschreiben des Mängelbehebungsauftrages vom wird beantragt, die Einkünfte bzw. die Umsätze mit € 0,00 festzusetzen.

Die in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages näher angeführten Darstellungen führen jedoch nicht wie beantragt zu einer Festsetzung der Einkünfte bzw. Umsätze mit € 0,00. Dadurch wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen.

Eine allgemeine Behauptung, die Bescheide seien infolge Tatsachenwidrigkeit auch rechtswidrig, die von der Behörde erlassenen Bescheide entbehren jedweder Begründung (die Begründung zu den einzelnen Feststellungen der Betriebsprüfung ist aus dem BP-Bericht samt Niederschrift mit Besprechungspunkten zu entnehmen), sind keine Begründungen im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO.

Daher gilt die Berufung vom gem. § 85 Abs. 2 BAO Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.

[...]"

Gegen diese Zurücknahmebescheide erhob der berufungswerbende Masseverwalter am die hier verfahrensgegenständliche Berufung, begehrte die angefochtenen Bescheide wegen Tatsachen- und Rechtswidrigkeit aufzuheben und begründete dies wie folgt:

"Der erhobene Vorwurf, die aufgetragene Verbesserung weiche in ihrer Erledigung vom Auftrag zur Verbesserung ab, sie sei nicht vollständig ausgeführt, ist unrichtig.

Richtigerweise hat sich der Berufungswerber in den Bescheiden darauf gestützt, dass die Bescheide tatsachen- und rechtswidrig sind, dass sie nicht ausreichend begründet sind und dass sie keine korrekten Begründungen darstellen. Ungeachtet dessen hat jedoch der Masseverwalter zu jedem einzelnen Bescheid ausgeführt, in welchen Punkten er sich als beschwert erachtet und nicht nur pauschal und allgemein die Behauptung aufgestellt, dass Tatsachen- und Rechtswidrigkeit vorliegen würde. Es wurde zu jedem einzelnen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid zu den einzelnen Positionen dargestellt, aus welchen Gründen die Zugrundelegung der jeweiligen Steuertatbestände nicht zu Recht bestehen, nicht ausreichend und tauglich begründet und nachvollziehbar dargestellt wurden und daher der Steuerbemessung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

Ein allenfalls überschießendes Begehren, die Steuern mit 0 festzusetzen, mag ein überschießendes Begehren sein, berechtigt jedoch nicht zur Bescheiderlassung, wonach die Berufungen als zurückgezogen zu gelten haben, die Steuerbehörde hätte eben dem Berufungsbegehren diesfalls nur teilweise stattzugeben gehabt. Der Berufungswerber ist nicht verpflichtet, von sich aus die sich neu ergebenden Steuern zu berechnen und das Begehren auf einen neu errechneten Steuerbetrag abzuzielen. Im Begehren, die Steuern mit 0 festzusetzen, ist auch das Begehren enthalten, die auf Basis der Anfechtungstatbestände sich ergebenden geringeren Steuerbeträge festzusetzen.

Der Masseverwalter wiederholt daher den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und über die eingebrachten Berufungen zu entscheiden."

Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die gegenständliche Berufung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Dass der erteilte Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig erlassen worden sei, wird vom berufungswerbenden Masseverwalter nicht behauptet.

Die Frist zur Vornahme der Mängelbehebung wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz mit festgesetzt. Die am erfolgte Mängelbehebung des berufungswerbenden Masseverwalters war somit jedenfalls rechtzeitig.

Strittig ist im hier gegenständlichen Berufungsverfahren allein die Rechtsfrage der Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Mängelbehebung.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die vorliegende Berufung rechtlich erwogen:

Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den oben genannten Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO4, § 85 Tz 18 mwN).

Der Mangel der nicht erfolgten Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, wurde mit dem Hinweis im Antwortschreiben des Masseverwalters, dass die zitierten angefochtenen Bescheide jeweils in deren gesamten Inhalt und Umfang angefochten werden, in tauglicher Weise behoben (vgl Ritz, BAO4, § 250 Tz 10 mwN).

Der Mangel der nicht erfolgten Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ist spätestens durch den Hinweis im Antwortschreiben des Masseverwalters, dass die "zu Grunde gelegten Steuerforderungen mit 0 festzusetzen sind, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Ausführungen des Schriftsatzes verwiesen wird" in Verbindung mit dem wiederholten Antrag der Aufhebung der angefochtenen Bescheide insofern behoben, als die Abgabenbehörde damit in die Lage versetzt wurde, anhand des zumindest bestimmbaren Inhalts der Erklärung des Masseverwalters zu erkennen, welche Unrichtigkeit der berufungswerbende Masseverwalter den angefochtenen Bescheiden anlastet bzw welche Änderungen begehrt werden (vgl Ritz, BAO4, § 250 Tz 11 mwN), nämlich die Aufhebung und Neufestsetzung unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens.

Der dritte von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgezeigte Mangel der fehlenden Begründung ist zunächst vom Mangel der nicht vorhandenen Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, abzugrenzen. Während letzteres Erfordernis die Behörde in die Lage versetzen soll, zu erkennen, WAS der Berufungswerber begehrt, soll das Erfordernis der Begründung die Behörde in die Lage versetzen, zu erkennen, WARUM er dies begehrt.

Der berufungswerbende Masseverwalter weist in der verfahrensgegenständlichen Berufung gegen die Zurücknahmebescheide zu Recht darauf hin, er habe - neben allgemeinen Bemerkungen zur Rechtswidrigkeit - konkret zu den einzelnen Bescheiden, ja sogar zu einzelnen Positionen des Betriebsprüfungsberichts, dargestellt, aus welchen Gründen seiner Meinung nach die angenommenen Bemessungsgrundlagen nicht zu Recht bestehen, nicht ausreichend begründet bzw nicht nachvollziehbar seien.

Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Begründung der Zurücknahmebescheide ausführt, dass jene im Mängelbehebungsschriftsatz näher angeführten Darstellungen nicht wie beantragt zu einer Festsetzung der Einkünfte bzw Umsätze iHv 0 € führen würden und darin die nicht vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erblickt, so verkennt sie, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällig unschlüssige oder unrichtige Begründung einer Berufung nicht dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen ist (zB , 98/15/0076-0080; ; ; ).

Inwieweit die im Zuge der Mängelbehebung nachgereichte Begründung die ursprünglichen Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2009 erfolgsversprechend erscheinen lässt, war daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern ist nunmehr im Zuge der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen im fortgesetzten Verfahren zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Formerfordernisse
Begründung
Zurücknahmebescheid
Mängelbehebungsauftrag
Verweise




Ritz, BAO (4. Aufl), § 85 Tz 18 mwN
Ritz, BAO (4. Aufl), § 250 Tz 10 mwN
Ritz, BAO (4. Aufl), § 250 Tz 11 mwN

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at