Grundbuch NEU
5. Aufl. 2022
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S. 11811. Wohnungseigentum
11.1. Begründungstabelle – Änderungstabelle – Umwandlungsbegehren
Seit Ende Oktober 2017 stehen beim Begehren „Wohnungseigentum“ die Subtypen „Begründung“, „Änderung“ und „Umwandlung“ zur Verfügung.
Jedes der oben angeführten WE-Begehren kann je Grundbuchsantrag nur einmal verwendet werden.
Im Antrag mit einem Begehren vom Typ Wohnungseigentum-Begründung darf kein Begehren vom Typ Eigentumsrecht-Einverleibung in gleicher KG/EZ vorkommen.
Im Antrag mit einem Begehren vom Typ Wohnungseigentum-Änderung darf kein Begehren vom Typ Eigentumsrecht-Einverleibung in gleicher KG/EZ vorkommen.
Wenn das Element „Nur Teile der Liegenschaft betroffen“ angegeben ist, muss die Summe der angegebenen Mindestanteile der Summe der im GB eingetragenen Anteile entsprechen – dh der Summe der Anteilsgrößen jener B-LNR, die in „Bestehende Anteile“ angegeben sind.
Antrag mit Begehren vom Typ Wohnungseigentum Begründung: Wenn das Element „Nur Teile der Liegenschaft betroffen“ nicht angegeben ist, muss die Summe der Mindestanteile aller Zeilen der Tabelle 1/1 ergeben.
Antrag mit Begehren vom Typ Wohnungseigentum Begründung und Änderung: Die Summe der Mindestanteile beider Tabellen muss 1/1...