Steuerpflicht eines "Altersversorgungszuschusses" der literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. (LVG)
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Miterledigte GZ: |
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RV/748-W/05 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1212-W/05-RS1 | Hier: Steuerpflicht eines Zuschusses aus Mitteln des Sozialfonds der LVG |
Folgerechtssätze | |
RV/1212-W/05-RS1 | wie RV/3925-W/02-RS1 Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die Steuerpflicht eines sog. “Altersversorgungszuschusses” aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.). Mit Erkenntnis vom , 90/14/0093, hat der VwGH die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Da die Mittel der Verwertungsgesellschaft aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw. stammen, resultieren, kann nichts anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Felicitas Seebach und Edith Corrieri im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufungen des Bw., Schriftsteller, Journalist, W., vertreten durch Siart & Team Treuhand GmbH, 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren geringfügige Einkünfte als Schriftsteller und Übersetzer. Aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 ist weiters ersichtlich, dass er neben einer unstrittigerweise steuerlich nicht zu erfassenden Beihilfe einer deutschen Organisation (2003: € 3.203,52; 2004: € 5.756,37) Zuschüsse des Sozialfonds zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung der LGV - literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. (sogenannter "Altersversorgungszuschuss") in Höhe von € 20.427,48 (2003) und € 20.034 (2004) erhalten hat. Diese wurden vom Bw. als steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 3 EStG deklariert.
Das Finanzamt erließ am nach einer Aufhebung gemäß § 299 BAO einen neuen Einkommensteuerbescheid 2003 und unterzog die "Zuschüsse" mit folgender Begründung der Besteuerung:
"Im Jahr 2003 erhielten Sie Zuschüsse des Sozialfonds zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung der literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. in Höhe von € 20.427,48.
Diese stellen - entgegen Ihren Angaben in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 - gemäß § 29 EStG steuerpflichtige Bezüge dar und waren somit der Einkommensteuer zu unterziehen.
Von einer steuerfreien Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 EStG könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Da die Mittel der LVG aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Steuerpflichtigen stammen, resultieren, kann nicht anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten."
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Die bezughabenden Vergütungen fallen nicht unter die 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Statuten der literarischen Verwertungsgesellschaft.
Daraus ergibt sich, dass auf die Zuwendungen kein Leistungsanspruch besteht. Es wird jedes Jahr um die entsprechende Vergütung angesucht. Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht keiner. Wenn das Finanzamt in seiner Begründung zum gegenständlichen Einkommensteuerbescheid anführt, dass "von einer steuerfreien Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 EStG dann nicht gesprochen werden könne, wenn diese auf wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche und die Mittel der LVG aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Steuerpflichtigen stammen, resultieren, könne nichts anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten", so ist gerade diese Ausführung des Finanzamtes die Begründung dafür, dass im gegenständlichen Fall keine Einkommensteuerpflicht vorliegt.
Es handelt sich nicht um Ansprüche unseres Mandanten aus den Tantiemen, seine literarischen Werke betreffend (diese sind verschwindend gering), sondern um Zuwendungen eben aus dem Sozialfond der LVG.
Die soziale Bedürftigkeit unseres Mandanten kann selbstverständlich eindeutig nachgewiesen werden. Auch das Finanzamt tut sich darin leicht.
Würde man nämlich die € 20.427,48 aus den Einnahmen herausnehmen, so ist unser Mandant mit seinen anderen Einkünften nicht in der Lage zu überleben.
Dass die Mittel, die unserem Mandanten zugewendet werden, aus urheberrechtlich begründeten Zahlungen in den LVG herrühren, hat im gegenständlichen Fall mit der Steuerpflicht unseres Mandanten nichts zu tun. Es besteht ganz einfach kein Leistungsaustausch. Würde man die Denkweise des Finanzamtes weiterverfolgen, so wäre jeder Zuschuss aus irgendeinem Sozialfond nach den Regeln zu versteuern, die für die Einzahlungen anderer in diesem Sozialfond gelten.
Das ist mit den steuerlichen Denk-Gesetzen nicht zu vereinbaren.
Hinzu kommt, dass unser Mandant seit Jahren entsprechend offen gelegt hat, und dass weiter im Jahr 1999 eine Betriebsprüfung stattgefunden hat. Dass in dieser das gegenständliche Thema Gegenstand war und dass das Finanzamt von der nunmehrigen Jahrzehnte bestehenden Gepflogenheit nach Prüfung nicht abgewichen ist.
Unser Mandant beruft sich generell und auch aus diesem Grund auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Er hat seine finanziellen Handlungen dementsprechend eingerichtet.
In dem Einkommen unseres Mandanten aus dem Sozialfond sind auch Unterstützungen in Höhe von € 3.203,52 betreffend die Abgeltung seiner Leiden im KZ enthalten. Diese fallen schon gar nicht unter die Einkommensteuerpflicht. Wir weisen darauf hin, dass es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt..."
Das Finanzamt erließ wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Laut Erkenntnis des ) stellen Zuwendungen aus dem LVG Betriebseinnahmen dar, denn eine solche liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlasste geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt.
Daher stellen die Zuwendungen Einnahmen aus selbständiger Arbeit dar.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Als Leistende im Sinne dieser Bestimmung kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Auch Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mitteln". Die LVG ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also eine Vereinigung des privaten Rechtes, wobei dem Umstand, dass die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes bestehen, keine Bedeutung beizumessen ist. Die Zuwendungen des LVG sind daher steuerpflichtig zu behandeln.
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht verletzt, da nach Judikatur des VwGH (zB , 94/15/0151) der Grundsatz nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt und die Behörde nicht verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen..."
Der Bw. führte im Vorlageantrag "in Ergänzung der Berufungsschrift - eingehend auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung" Folgendes aus:
"Wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass die Zuwendungen der LVG dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließen, so ist dies nicht der Fall.
Aus den Satzungen und den Statuten der LVG geht zweifelsfrei hervor, dass die Zuwendungen aus sozialen Gründen, nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst sind.
Folgt man gerade dem Gedankengang des Finanzamtes, so kommt man eben zu dem Schluss, dass die Einnahmen nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass eben eine Subsumierung unter die 7 Einkunftsarten nicht Platz greifen kann. Das Eingehen, ob die Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder sonst welchen Mitteln zufließen, ist im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, weil eben keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen und kein Tatbestand des EStG betroffen ist."
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wich das Finanzamt aus den obigen Gründen von der Abgabenerklärung des Bw. ab und legte die dagegen eingebrachte Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"Mag. Siart:
Ich vertrete die Rechtsansicht, dass es sich bei den gegenständlichen Zuschüssen um keine Beträge handelt, die auch nur mittelbar mit betrieblichen Einkünften in Zusammenhang stehen; deshalb können diese Beträge auch nicht unter die sieben Einkunftsarten des EStG subsumiert werden.
Mein Mandant ist erst im Alter von ca. 72 Jahren von Serbien nach Österreich übersiedelt, Aus den Richtlinien des Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft LGV ergibt sich, dass gemäß Ziff. 2 lit. b Leistungen an Personen erbracht werden können, die ungeachtet der zeitlichen Dauer der schriftstellerischen Tätigkeit durch ihr schriftstellerisches Werk einen erheblichen Beitrag zur österreichischen Gegenwartsliteratur geleistet haben.
Hieraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden Leistungen entweder wegen Hilfsbedürftigkeit erbracht wurden, oder aber als Würdigung des Gesamtwerkes meines Mandanten. Damit ist aber nicht das VwGH-Erkenntnis vom , 95/13/0034, anwendbar, sondern es gelten die allgemeinen Regeln betreffend Steuerpflicht von Preisen.
Zur Klärung, aus welchem Rechtstitel die Zuwendung erfolgte, wird beantragt, die entsprechenden Akten des Sozialfonds der LGV beizuschaffen sowie Herrn Mag. Popp als Zeuge zu vernehmen.
Mag. Kovacs:
Es ist meiner Meinung nach irrelevant, ob die Vergütung auf Ziff. 2 lit. a oder ab lit. b basiert. Voraussetzung für eine Gewährung der entsprechenden Leistung ist nämlich jedenfalls, dass der Bedachte schriftstellerisch tätig war. Dies ist unbestrittenermaßen gegeben. Somit ist auch das vom Parteienvertreter angesprochene VwGH-Erkenntnis anwendbar."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit, ob die Beträge, die der Bw. von der LVG bezieht, unter eine Einkunftsart des EStG subsumiert werden können, bzw. ob es sich um Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung handelt, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, und die somit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG steuerfrei sind.
Strittig ist weiters, ob eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben deshalb vorliegt, weil das Finanzamt von der Jahrzehnte bestehenden, auch im Zuge einer Betriebsprüfung nicht beanstandeten Gepflogenheit abgewichen ist, und der Bw. seine finanziellen Handlungen dementsprechend eingerichtet hat.
Bei der LVG (die ab mit der Literar-Mechana zusammengeschlossen ist) handelt es sich um eine sog. Verwertungsgesellschaft, die ihre Mittel aus der Nutzung urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte bezieht. Sie verwaltet einen Sozialfonds für österreichische Schriftsteller und Übersetzer, der aus Mitteln des Bundeskanzleramtes finanziert wird. Unterstützungen können durch einmalige Leistungen zur Behebung von Notfällen und durch wiederkehrende Leistungen (Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung und Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung) erfolgen.
Da die LVG Ansprüche auf "Leerkassettenvergütung" gemäß § 42b Abs 1 UrhG geltend macht, ist sie verpflichtet, für ihre Bezugsberechtigten sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen (kurz: SKE) zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.
Die Richtlinien des Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft LVG lauten auszugsweise:
"Allgemeine Bedingungen
1. Die LVG verwaltet einen Sozialfonds, der aus Mitteln des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport finanziert wird. Diesem obliegt die Unterstützung von Schriftstellern und Übersetzern. Er verfolgt diesen Zweck sowohl durch einmalige, als auch durch wiederkehrende Leistungen an Personen (Punkt 2 bis 9) und allgemeine Maßnahmen zugunsten des begünstigten Personenkreises (Punkt 10).
Die Bemessung von Leistungen an Personen erfolgt unter Bedachtnahme auf deren Sorgepflichten und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungswerbers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
2. Leistungen können an Personen erbracht werden, die
a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichzustellenden Publikationsformen (z.B. Theateraufführungen, Fernsehspielen, Hörspielen, Drehbüchern) veröffentlicht worden sind, tätig waren, und an deren Hinterbliebene oder
b) die ungeachtet der zeitlichen Dauer ihrer schriftstellerischen Tätigkeit durch ihr schriftstellerisches Werk einen erheblichen Beitrag zur österreichischen Gegenwartsliteratur geleistet haben, und an deren Hinterbliebene...
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
5. Voraussetzung für die Gewährung eines Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenzuschusses ist, daß das monatliche Einkommen des Leistungswerbers den zweieinhalbfachen Betrag des für ihn in Betracht kommenden Richtsatzes der Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt; hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens sind die Bestimmungen über das Nettoeinkommen und die über die Unterhaltsansprüche der §§ 292 ff ASVG entsprechend anzuwenden.
Weitere Voraussetzung ist
a) im Fall der Altersversorgung, daß der Leistungswerber das 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung, daß der Leistungswerber vorübergehend oder dauernd unfähig ist, regelmäßig einem zumutbaren Erwerb nachzugehen,
c) im Fall der Hinterbliebenenversorgung, daß der Verstorbene die Voraussetzungen gemäß Punkt 2 und 4 erfüllt hat oder Alters- oder Berufsunfähigkeitszuschüsse aus den Sozialfonds erhalten hat; im Fall der Witwenversorgung überdies, daß die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen ihm und der Witwe weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen; ferner, daß der Witwe keine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
6. Der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenzuschuß darf zusammen mit dem übrigen Einkommen den zweieinhalbfachen Betrag des für den Leistungswerber in Betracht kommenden Richtsatzes der Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht übersteigen.
Soweit die Mittel des Sozialfonds es zulassen, erhält der Leistungswerber, dessen monatliches Einkommen den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 ASVG übersteigt, einen Zuschuß in der maximalen Höhe des einfachen Betrages des Richtsatzes, wobei die Summe aus monatlichem Einkommen und Zuschuß der LVG den Betrag der Höchstpension gemäß ASVG nicht überschreiten darf. Bei Ehepaaren wird diese Obergrenze (Höchstpension gemäß ASVG) um 15 % erhöht...
Aufsichtsrecht des Bundes
20. Die LVG ist verpflichtet, über die Abwicklung der Verteilung mindestens einmal jährlich an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zu berichten. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport steht das Recht der Bucheinsicht zu.
21. Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, behält sich die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel gegenüber der LVG vor, wobei derartige Beträge vom Tage der Auszahlung an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 95/13/0034, das bereits mehrfach zitiert wurde, in einem mit dem vorliegenden Berufungsverfahren sachverhaltsmäßig in weiten Teilen völlig vergleichbaren Beschwerdefall die Beschwerde abgewiesen; der einzige Unterschied bestand darin, dass der damalige Beschwerdeführer eine Pension der PVAng bezogen hatte. Die Begründung des Erkenntnisses lautete wie folgt:
"Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Schriftsteller - wenn auch geringfügige - Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Nach Auffassung der belangten Behörde sind die in Rede stehenden Zuwendungen seitens des Sozialfonds der LVG im Zusammenhang mit dieser schriftstellerischen Tätigkeit geleistet worden. Zufolge der ergänzenden Zurechnungsvorschrift des § 32 EStG 1972 bzw. 1988 ordnete die Behörde diese Zuwendungen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu.
Die dabei vom Beschwerdeführer zunächst vertretene Auffassung, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzten einen "Entgeltcharakter" der Zuwendung, wenn auch im weitesten Sinn, voraus, trifft so nicht zu. Eine Einnahme liegt nach der - auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des § 15 Abs. 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen. Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/13/0261, m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demgegenüber ein Merkmal der Entgeltlichkeit für den Begriff einer Betriebseinnahme nicht erforderlich. So liegen insbesondere auch Betriebseinnahmen vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. z.B. Doralt, EStG³, § 4 Tz 222). Auch eine Subvention, die nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern die der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß als Zuschuß erhält, stellt eine Betriebseinnahme dar (vgl. das Erkenntnis vom , 90/14/0034). Nichts anderes kann aber auch für die dem Beschwerdeführer in einem kausalen Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit zugeflossenen Leistungen des genannten Sozialfonds gelten. Eine solche Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da aus § 25 Abs. 1 EStG 1972 und 1988 - im Zusammenhalt mit der Klarstellung im Abs. 2 dieser Gesetzesstellen - ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber jede Form eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges im weiteren Sinne der Steuer unterwerfen wollte.
Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, § 32 Z. 2 EStG 1972 bzw. 1988 habe nur (spätere) Einkünfte aus konkreten Leistungen im Auge, ist unzutreffend: Werden nämlich von einem Steuerpflichtigen (im Rahmen einer hiefür in Betracht kommenden Einkunftsart) konkrete Leistungen erbracht, so handelt es sich begrifflich nicht um eine "ehemalige betriebliche Tätigkeit", sondern um eine aktuelle, der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnende Tätigkeit, sodaß schon begrifflich eine Beurteilung anhand der klarstellenden Bestimmung des § 32 Z. 2 EStG nicht in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer meint weiters, selbst im Falle, daß die in Rede stehenden Zuwendungen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen, sei die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 auf diese Einkünfte anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersehen dabei, daß schon das Tatbestandsmerkmal von Bezügen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Als Leistende im Sinne der genannten Befreiungsbestimmungen kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht. Auch Unternehmungen, die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, haben keine "öffentlichen Mittel" (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 3 EStG 1988, Tz 6.1). Im Beschwerdefall wurden die Bezüge aber von einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, also eine Vereinigung des privaten Rechtes, geleistet, wobei dem Umstand, daß die Mittel der Genossenschaft ihrerseits vorwiegend aus Zuschüssen des Bundes zukommen, keine Bedeutung beizumessen ist."
Der unabhängige Finanzsenat sieht keinerlei Veranlassung, von dieser klaren und schlüssigen rechtlichen Beurteilung des Höchstgerichtes abzuweichen. Ob die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG vorliegen, braucht somit nicht mehr geprüft werden. Wie das Finanzamt richtig erkannt hat, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Leistung nach Z 2 lit a oder b der Richtlinien des Sozialfonds der LVG gewährt wurde, da zumindest ein mittelbarer Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Bw. besteht. Aus diesem Grund konnte auch die Einsichtnahme in die Akten der LVG sowie die beantragte Zeugeneinvernahme als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO unterbleiben.
Was die vom steuerlichen Vertreter monierte Behandlung der Leistung als Preis anlangt, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass typisch für einen Preis die idR bloß einmalige und nicht laufende Gewährung ist. Andererseits unterliegen auch Preise für besondere berufliche Leistungen der Einkommensteuer (sh. Doralt/Renner, EStG8 § 2 Tz. 12/2), also damit auch Zuwendungen nach Z 2 lit b der Richtlinien des Sozialfonds der LVG.
Aber auch die behauptete Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. ; , 2003/16/0113; , 99/16/0034). Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (). Somit konnte der Berufung auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Renten freiwillige Zahlungen Preise Treu und Glauben |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at