Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2020, RV/7400275/2018

Heranziehung zur Haftung für nicht entrichtete Kommunalsteuernachforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]***, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stubenbastei 2, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, 1082 Wien, Buchfeldgasse 6, vom , zugestellt am , Zahl MA 6/ARL-6***[Z1]***/18 i, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Haftungsbescheid vom

Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** zur Zahl MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E einen Haftungsbescheid, der am zugestellt wurde und dessen Spruch lautet:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, wohnhaft in ***[Adresse]***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH), Adresse w.o., in der Höhe von Euro 1.733,82 für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***/16a wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erfüllt.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war bis ...August 2012 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


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Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
01-12/2011
1.353,31
Säumniszuschlag
01-12/2011
27,07
Kommunalsteuer
01-07/2012
346,51
Säumniszuschlag
01-07/2012
6,93
Summe
 
1.733,82

Zu Ihrer erneuten Stellungnahme vom wird wiederholt mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die Geschäftsführerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.

Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** ihre Funktion als Vertreterin tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob sie als Geschäftsführerin zur Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt war und ihr daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war im Firmenbuch von ...August 2010 bis ...August 2012, somit 2 Jahre, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH) eingetragen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. Zl. 2010/16/0028).

Ein Sachvorbringen, dass Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** alles ihr Zumutbare getan habe, um die Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion abzustellen, hat Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** nicht erstattet.

GPLA

Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass am eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 stattgefunden hat. Diese Prüfung ist nicht verfahrensgegenständlich.

Eine weitere GPLA am ergab, dass für das Jahr 2011 eine Bemessungsgrundlage von 99.891,57 € erklärt worden sei, während die Prüfung eine solche von 145.001,26 € ergeben habe. Für 2012 seien 110.491,50 € erklärt worden, laut Prüfung läge die Bemessungsgrundlage bei 130.291,50 €. "Die Feststellungen des Prüfers wurden anerkannt." (Die Feststellungen für die Folgejahre betreffen Zeiträume, in welchen die Bf nicht mehr Geschäftsführerin war).

Hierzu wurde ausgeführt:

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Zeitraum 1/2011 bis 4/2012 wurden an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Prüfungszeitraum wurden GF-Bezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Äußerung vom

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattete die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom folgende Äußerung:

Einleitend gestatte ich mir anzuzeigen, dass mich Frau ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]*** in obiger Angelegenheit mit der Vertretung beauftragt hat. Gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG berufe ich mich auf die meiner Kanzlei erteilte Vollmacht.

Im Namen, wie Auftrag meiner Mandantschaft erstatte ich zum da. Schreiben vom „Vorhalt zur Stellungnahme“, MA6/ARL-7***[Z3]***/16i binnen offener Frist nachfolgende

ÄUSSERUNG

a) Wie aus dem beiliegenden

- Firmenbuchauszug der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH, davor ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft mbH, FN 8***[Z5]***x ersichtlich ist, war meine Mandantin von (Eintragungsdatum; Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer ) bis (Eintragungsdatum/Antrag eingelangt mit ) selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.

Mit gleichfalls (Eintragungsdatum, Firmenbuchantrag eingelangt mit ) wurde ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ....1961 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, dies mit Wirksamkeit ab/seit .

Der „Nachfolgegeschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... war der damalige Ehemann meiner Mandantin, wobei diese Ehe mit Urteil des Bezirksgericht Horn vom ...8.2016, 13 C ***[Z6]***/16b aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes mittlenNeile rechtskräftig geschieden wurde!

b) Wiewohl meine Mandantin im o.a. Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte Sie keinen Einblick in deren wirtschaftliche Gebarung, geschweige denn in Zahlungsflüsse oder auch betreffend Verbindlichkeiten — welcher Art. auch immer — der Gesellschaft, da ihr damaliger Ehemann sie von sämtlichen diesbezüglichen Informationen, wie Unterlagen fernhielt und ihr jeden Einblick verwehrte.

Meine Mandantin durfte bzw. musste während der Zeit ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung stets nur als „einfache Angestellte“ arbeiten, hatte aber bedingt durch Ihren dominanten Ehemann keine Chance oder Möglichkeit, auch  tatsächlich Geschäftsführungsagenden auszuüben. Sie war von sämtlichen diesbezüglichen Informationen und Unterlagen geradezu „abgeschnitten“.

Nachdem monatelange Gespräche, dass dies unzumutbar sei, nichts fruchteten, kam man schließlich überein, dass meine Mandantin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausscheidet und statt dessen ihr damaliger Ehemann, der ohnehin die ganze Zeit über „de-facto-Geschäftsführer“ der Gesellschaft war, diese Agenden übernimmt. -

c) Gemäß § 6 a KommunalsteuerG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese betreffend Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem damaligen Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ausgeübt wurde, der seine Frau als firmenbuchmäßig selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft von sämtlichen Informationen, wie Unterlagen „abschnitt“ bzw. ihr jeglichen Einblick oder gar Einsichtnahme auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft verwehrte!

Meine Mandantin hatte bis zum nunmehrigen Schreiben/Vorhalt zur Stellungnahme vom keinerlei Kenntnis, dass Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, sowie Jänner bis Juli 2012 aushaftet.

d) Die Inanspruchnahme meiner Mandantin ist daher mangels schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden (insbesondere abgabenrechtlichen oder sonstigen) Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht möglich, sondern möge statt dessen der de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, ihr damaliger Ehemann, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., derzeit wohnhaft ***[Adresse_Zg]***, abgabenrechtlich bzw. haftungsmäßig in Anspruch genommen werden.

Äußerung vom

In einer weiteren Äußerung vom führte die rechtsfreundlich vertretene Bf aus:

a) Wie schon in der Äußerung vom ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ***[Adresse_Zg]*** geführt.

Wenn es um finanzielle Belange der Gesellschaft dient, wurde meine Mandantin von ihm stets erklärt, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen „selbstverständlich“ geleistet werden, weshalb hiermit ausdrücklich bestritten werden muss, dass für Kommunalsteuer 1/2011 bis einschließlich 7/2012 tatsächlich Rückstände bestehen.

Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.

Des weiteren wird seine zeugenschaftliche Einvernahme ausdrücklich auch zum Beweis dafür beantragt, dass meine Mandantin durch ihn vorsätzlich von sämtlichen relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihrem damaligen Ehemann/dem nun beantragten Zeugen der Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt wurde und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlichen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfüllen.

b) Entgegen den im da. Schreiben vom 13.12.2916 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen hat sich meine Mandantin keineswegs schon bei Übernahme ihre Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt oder diese in Kauf genommen, sondern wurde sie von ihren damaligen Ehemann und dem de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft einerseits unter Druck gesetzt, andererseits trotz wiederholter Nachfrage von den relevanten Informationen der Gesellschaft ferngehalten, dies verbunden mit der Zusicherung, dass „alles in Ordnung sei“.

Meine Mandantin hat die Funktion als Geschäftsführerin auch keineswegs bloß „pro forma“ übernommen, sondern wurde ihr bei Übernahme des Geschäftsführungsmandates seitens ihres damaligen Ehemannes uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und -möglichkeit zugesichert, dies dann aber tatsächlich von ihm nicht umgesetzt bzw. eingehalten.

Als der Druck und die Ungewissheit über die tatsächliche Gebarung der Gesellschaft für sie zuviel wurden, entschloss sich meine Mandantin, die Geschäftsführung zurückzulegen, wobei ihr anlässlich ihrer Abberufung seitens der Gesellschaft auch die volle Entlastung erteilt worden war.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** beantragt daher (nochmals), von ihrer Inanspruchnahme abzusehen und stattdessen den damaligen de-facto-Geschäftsführer und ab/seit 16./ (auch) handelsrechtlichen Geschäftsführer ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... haftungsmäßig für allfällige Kommunalsteuer-Rückstände in Anspruch zu nehmen.

Beschwerde vom

Die Bf erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom und führte darin aus:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt mit sohin binnen offener Frist

Beschwerde

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

Der genannte Haftungsbescheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 im Betrag von EUR 1.733,82 haftbar gemacht und aufgefordert wird, diesen Betrag binnen einem Monat zu entrichten, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

a) Der genannte Bescheid erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in Ihrer Äußerung vom ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemannes ***[V3]*** ***[N1]*** zum Beweis dafür beantragt hat, dass ihr von ihm stets versichert wurde, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden und wird im angefochtenen Haftungsbescheid auch nicht begründet, aus welchem Grund dessen Einvernahme nicht erforderlich sein soll.

Behördenseits wird der Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen, was aber wohl nicht vorliegt, wenn sie - jedenfalls - die öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft dahingehend überwacht hat und den „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft, ihren damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemann, fragte, sich bei ihm erkundigte bzw. sich dadurch versicherte, ob/dass öffentlich rechtliche Zahlungen ordnungsgemäß erfüllt bzw. bedient werden!

b) ***[V3]*** ***[N1]*** war „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft und hatte insbesondere die finanziellen Belange über, weshalb es ein Überspannen der einem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wäre, würde man der Beschwerdeführerin abverlangen, dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt.

Die Beschwerdeführerin hatte damals keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des „faktischen Geschäftsführers“ ***[V3]*** ***[N1]*** zu zweifeln, zumal — insbesondere betreffend die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer — auch weder Mahnungen eingingen, geschweige denn von Seiten des Steuerberaters Mitteilung erfolgte, dass diese Abgabe nicht bezahlt würde.

In dem die Beschwerdeführerin laufend Kontakt mit dem damaligen Steuerberater der Gesellschaft hatte und (auch) von dort keine Meldungen betreffend allfällige Abgabenrückstände kamen, ist sie den ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen.

Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihren damaligen Ehemann und „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft von relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihm Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt worden ist, da dies ausschließlich „vor Ort“ galt, wogegen aber ohnehin laufender Kontakt mit dem Steuerberater der Gesellschaft bestand.

d) Aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsrichtig ist die Berufung bzw. die Auslegung des § 20 BAO. Dem zufolge sind Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen sind und übersieht die Behörde I. Instanz, dass es unbillig ist, sie zur Haftung heranzuziehen, anstatt die Kommunalsteuer-Rückstände samt Säumniszuschlägen vom/beim „faktischen Geschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]*** einzufordern bzw. bei ihm einbringlich zu machen.

Dies umso mehr, als er der Beschwerdeführerin — augenscheinlich tatsachenwidrig — auf ihre Nachfrage stets beteuert hat, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen „selbstverständlich“ eingehalten werden.

Der „Billigkeit“ im Sinne § 20 BAO entspräche, ausschließlich den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, zumal sogar im angefochtenen Haftungsbescheid höchstgerichtliche Erkenntnisse bloß zitiert werden, aber behördenseits nicht konkret ausgeführt wird, was (konkret) die Beschwerdeführerin hätte unternehmen sollen bzw. wie (konkret) sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen können. Übersehen wird auch — siehe oben — der laufende Kontakt der Beschwerdeführerin zum steuerlichen Vertreter der Gesellschaft!

Es ergeht daher der

ANTRAG:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit der

ANTRAG

dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich wäre, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wäre es auch unbillig, der Beschwerdeführerin trotz des laufenden Verfahrens die Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos oder etwa mutwillig ist.

Weiters möge die verhältnismäßige Geringfügigkeit des "strittigen" Betrages in Betracht gezogen werden, aufgrund dessen auch keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie das offene Grundbuch.

Vorhalt vom

Im Beschwerdeverfahren richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt in Wahrung des Parteiengehörs vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters:

In Ihrer Beschwerde vom wird von Ihnen vorgebracht, dass Herr ***[V3]*** ***[N1]*** als „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft die finanzielle Belange über hatte. Es wäre eine Überspannung, würde man der Beschwerdeführerin als (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft abverlangen, die Angaben des Co-Geschäftsführers zu überwachen bzw. zu hinterfragen.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E , 91/17/0134; E , 95/08/0179; E , 97/08/0108).

Aufgrund der vorgebrachten Aufgabenverteilung werden Sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus diese Geschäftsverteilung ersichtlich ist sowie Unterlagen vorzulegen, die die Überwachungsmaßnahmen des Co-Geschäftsführers dokumentieren.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Der neuerliche Versand des Haftungsbescheids vom lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Allerdings ist in einer Aktennotiz auf Seite 64 des Aktes zu lesen:

Lt. Dez.ARL wurde der HB irrtümlich ein zweites Mal versandt.

Schriftsatz vom

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den am erneut zugestellten Bescheid vom wie folgt:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, geb. ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA 6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt (nochmals!) mit , sohin binnen offener Frist

B E S C H W E R D E

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

a) Der angefochtene Bescheid erweist sich - abgesehen von inhaltlichen Einwänden - schon deshalb als rechtswidrig, da dieser Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters bereits mit (erstmals) zugestellt worden war, wogegen mit binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben worden ist, wobei der Beschwerdeführerin überdies mit Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom (keine GZ!) antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war.

B e w e i s:

Haftungsbescheid vom , MA/ARL-7***[Z3]***/16E samt Eingangsstampiglie
Beschwerde vom
(Aussetzungs)Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/MA 6 vom

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der hiermit angefochtene Bescheid inhalt- und wortgleich dem bereits vor bald vier Monaten zugestellten und bereits mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheid und ist es zufolge dem Grundsatz „ne bis idem“ unzulässig, auf Basis eines Sachverhaltes zwei inhaltsgleiche Bescheide zu erlassen.

b) Inhaltlich verweist die Beschwerdeführerin der Einfachheit halber auf ihre (inhaltlichen) Einwände in der (anliegenden) Beschwerde vom und erhebt diese(s) hiemit ausdrücklich auch zum Beschwerdevorbringen in vorliegender Beschwerdesache.

c) Es ergeht daher der

A N T R A G:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

d) Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht

hiermit (nochmals) der

ANTRAG,

dem vorliegenden Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wobei es überdies unbillig wäre, ihr trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht nur von Vornherein nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, sondern sogar erfolgversprechend.

In Betracht gezogen möge auch die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Haftungsbetrages werden, aufgrund dessen keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt.

Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der SoziaIversicherungsträger, insbesondere aber auch auf das offene Grundbuch.

Beigefügt waren Kopien wie folgt:

./A Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E mit Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters:

EINGELANGT

und dem handschriftlichen Vermerk "BESCHWERDE, FIX VT "´.

./B Beschwerde vom samt Kopie des Postaufgabescheins ().

./C Bescheid vom , wonach die Einhebung einer Abgabenschuld von 1.733,82 Euro gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird.

Vorhalt vom

Daraufhin richtete belangte Behörde einen Vorhalt vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, der im Text wortident mit jenem vom ist.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Kontoauszug

Aktenkundig sind folgende Buchungsdaten am Abgabenkonto der ***[B1]***:

Überschrift "Kommunalsteuer"

Überschrift "Dienstgeberabgabe"

Firmenbuchauszug

Laut Firmenbuchauszug vom ist die ***[B1]*** mbH seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschaft firmierte zunächst als ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft m.b.H., danach als ***[B2]*** GmbH.

Die Bf war laut Eintragung vom Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von zunächst 912.000 Schilling, ***[V3]*** ***[N1]*** Gesellschafter mit einer Stammeinlage von zunächst 288.000 Schilling. Im Oktober 2010 wurde ein Beteiligungsverhältnis von 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***) eingetragen, im April 2012 wieder das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis, im Oktober 2014 dann wieder 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***).

Am wurde im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin, die seit selbständig die Gesellschaft vertritt, eingetragen und am in dieser Funktion gelöscht. Danach war ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1966, zunächst bis handelsrechtlicher Geschäftsführern, dann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1988, handelsrechtlicher Geschäftsführer bis , ihm folgte in dieser Funktion wieder ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1961, nach.

Im Juni 2016 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom September 2016 wurde das Sanierungsverfahren infolge Zurückziehung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren abgeändert und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Das Unternehmen wurde mit Beschluss vom September 2016 geschlossen. Im November 2016 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies die belangte Behörde zur Zahl MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den es 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen 'Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgaberechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären ( Zl. 93117/280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt wurden. Die Nachforderungen betreffen u.a. die Jahre 2011 und 2012 und wurden in einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Jahr 2016 festgestellt, da im relevanten Zeitraum an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt aber nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden.

Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuchauszug vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. Der Abgabenrückstand, welcher nun im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden wurde, betrifft u.a. auch die Jahre 2011 und 2012. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

Da die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen.

Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Übernimmt er die Funktion eines Geschäftsführers als „pro forma Geschäftsführer“ ohne  Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen zu haben, ist er zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich nicht in der Lage. Ihn trifft deshalb ein haftungsbegründendes Verschulden für die Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfallen, in der als Geschäftsführer bestellt ist ( ZI. 96/14/0076).

Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an ( ZI. 2013/16/0166).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Vorlageantrag:

Zu obigem Betreff nehme ich Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom , MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E, der Beschwerdeführerin zu Handen meiner Kanzlei zugestellt mit .

Namens wie Auftrags meiner Mandantin stelle ich hiezu den

Antrag

auf Vorlage/Entscheidung der Beschwerde an/durch das Bundesfinanzgericht.

Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernehme ihres geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden. Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!

Dieser Beweisantrag kann erst jetzt gestellt werden, da die genannte Äußerung erst vor wenigen Wochen erfolgte.

Vorlage

Mit beim Bundesfinanzgericht am eingelangtem Bericht legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

1 Antrag Ausstellung Haftungsbescheid von MA 6--Buchhaltungsabteilung 33

2 Online-Abfrage Prüfungsergebnisse

3-6 Firmenbuchauszug ***[B1]*** mbH vom

7-8 Auszug Ediktsdatei ***[B1]*** mbH vom

9-10 Kommunalsteuer—Jahreserklärungen 2011 - 2012

11-17 Prüfungsergebnis GPLA 2011 — 2/2016

18-23 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

24 Zentralmelderegisteranfrage vom

25 Abfrage Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen vom

26 Firmenbuchabfrage Personenprofil vom

27-29 Vorhalt zur Stellungnahme vom samt Rückschein

30-33 Stellungnahme vom samt Kuvert

34-36 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

37-38 Fax wegen Fristerstreckung vom

39-40 Stellungnahme vom samt Kuvert

41-44 Haftungsbescheid vom samt Rückschein

45-47 Beschwerde vom samt Kuvert

48-50 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

51-56 Beschwerde vom samt Kuvert

57 - 59 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

58 E-Mail wegen Fristerstreckung vom

59-64 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

65-68 Firmenbuchauszug vom

69-71 Beschwerdevorentscheidung vom samt Rückschein

72 Vorlageantrag vom samt Kuvert

Sachverhalt

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***1/68 wurde über das Vermögen der Firma ***[B1]*** mbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung war dadurch gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde somit nach § 6a KommStG als Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH für Rückstände an Kommunalsteuer in der Gesamthöhe von Euro 1.733,82 für den. Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und dagegen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin begehrt die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten, da dieser erst kürzlich vor Gericht bestätigt hätte, dass während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin Steuern und Abgaben stets vollständig bezahlt worden waren.

Beweismittel

Bemessungsakt

Stellungnahme

Die Rückstände für den angeführten Zeitraum ergaben sich aufgrund der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ durch das zuständige Finanzamt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 Bezüge an die Geschäftsführerin, Frau ***[N1]***, ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Im Zuge der Prüfung erfolgte daher die Nachverrechnung. Die Beschwerdeführerin war u.a. für diesen Zeitraum alleinige Geschäftsführerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, war die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge klar zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. ). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren dies nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als Geschäftsführerin zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt und es wäre ihr daher oblegen, diese Funktion auszufüllen. Insofern war daher für die ha. Behörde von einer Zeugeneinvernahme des geschiedenen Ehegatten abzusehen, zumal das Finanzamt bereits festgestellt hat, dass die Abgaben nicht vollständig entrichtet worden sind.

Beschluss vom

Mit Datum , der Bf zugestellt am , der belangten Behörde am , beschloss das Gericht:

I. Der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]*** wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Begründend führte das Gericht aus:

Urkundenvorlage

Im Vorlageantrag vom wurde die zeugenschaftliche Einvernehme des geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür beantragt, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden und dazu ausgeführt:

"Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!"

Ein vergleichbarer Beweisantrag wurde bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom gestellt:

"Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden."

Zur Prüfung dieses Beweisantrages ist der Beschwerdeführerin aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

Eingabe vom

Laut dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom  (neuerlich) Beschwerde gegen den am (offenbar nochmals) zugestellten Haftungsbescheid vom erhoben.

Eine Erledigung dieser Eingabe ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form diese Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Stellungnahme der belangten Behörde vom

Mit Schreiben vom , eingelangt am , gab die belangte Behörde bekannt:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom teilt die Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit, dass der Bescheid mit Datum irrtümlich im Juni 2017 nochmals abgefertigt wurde. Anstatt eines Parteiengehörs wurde der Haftungsbescheid vom 14. Februar erneut versendet.

Da der Bescheid bereits im Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht wurde, ist die Eingabe vom , welche Bezug auf den irrtümlich abgefertigten Bescheid nimmt, als obsolet betrachtet und nicht weiter behandelt worden.

Keine Urkundenvorlage durch die Bf innerhalb der gesetzten Frist

Innerhalb der gesetzten Frist kam die - rechtsfreundlich vertretene - Bf dem mit Beschluss vom , der Bf zu Handen ihres Anwalts am zugestellt, an sie ergangenen Auftrag, eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn, auf die sich der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag stützt, vorzulegen, nicht nach. 

Urkundenvorlage vom

Mit Schriftsatz vom , Postaufgabe , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Urkunden vor und teilte mit (Schreibweise wie im Original):

In Erledigung des Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom wird vorgelegt das

- Verhandlungsprotokoll des Bezirksgericht Horn vom , GZ******,

dem die Aussage des ***[V3]*** ***[N1]***, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]***, derzufolge während ihrer Geschäftsführerschaft stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden. Nicht entnommen werden kann, jedoch ist diese Äußerung sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch deren fertigenden Vertreter noch in guter Erinnerung.

Ergänzend werden zu diesem Beweisthema noch vorgelegt

- ein Email des Vertreters der Beschwerdeführerin an RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

mit welchem nochmals um die zugesagten Nachweise betreffend die Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer gebeten wird, sowie das

- (Antwort)Schreiben RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

demzufolge sein Mandant (lediglich) bereit sei, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, wenn die Beschwerdeführerin dem im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleich erfülle.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***[V3]*** ***[N1]***, Adresse im Akt, zum Beweis für die Entrichtung/Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer (Rückstände) wird aufrecht erhalten und wiederholt.

Beigeschlossen waren:

Protokoll vom 23./

Vor dem Bezirksgericht Horn wurde am zur Zahl GZ.***** folgendes Protokoll ausgefertigt:

Übertragung des am 23.5.2818 aufgenommenen Tonbandprotokolls

Antragsteller: ***[V3]*** ***[V6]*** ***[V7]*** ***[N1]***

Antragsgegner: ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***

wegen: Aufteilung gem. §§ 81ff EheG

Beginn: 14.30 Uhr

Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO.

Die Sach- und Rechtslage wird mit beiden Parteien und den Parteienvertretern eingehend erörtert. Erörtert wird auch, dass bislang von Antragstellerseite keine Urkunden zum Beweis des Vorbringens vorgelegt wurden.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Vergleiches schließen die Parteien den

V e r g l e i c h

1. Der Antragsteller verpflichtet sich die im Teilvergleich vom angeführten Fahrnisse mit Ausnahme A.8.(Kärcher), A.12. (Winterreifen samt Felgen) und A.20 (Wolle gesponnen) am oder jeweils zwischen 15 Uhr und 18 Uhr gegen vorherige Bekanntgabe bis spätestens Dienstag der jeweiligen Woche vom Haus der Antragsgegnerin in ***[B3]*** abzuholen.

Für den Fall, dass die Gegenstände bis nicht abgeholt werden, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände gehen in das Eigentum der Antragsgegnerin über.

2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Ehe und dem Verfahren 13 C ***[Z7]*** w bereinigt und verglichen.

3. Die Kosten der Verfahren werden wechselseitig aufgehoben.

Ende: 15.55 Uhr

Dauer: 2 angef. Stunden

Kein Einwand gegen das Protokoll F.d.R.d.Ü.

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf richtete am folgendes E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]***:

... Wie Sie sich sicherlich erinnern, war im Aufteilungsverfahren bei der Tagsatzung vom auch Thema die Inanspruchnahme meiner Mandantin als vormalige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der ***[B1]*** m.b.H. betreffend Kommunalsteuer-Rückstände aus den Jahren 2011/2012.

Darauf angesprochen meinte Ihr Mandant, dass dies nicht sein könne bzw. alles bezahlt sei und gebe es keine diesbezüglichen Forderungen, was er auch „schriftlich“ habe.

Da sich meine Mandantin aber nach wie vor der persönlichen lnanspruchnahme durch den Magistrat der Stadt Wien/MA6/Referat Landes- und Gemeindeabgaben konfrontiert sieht, darf ich Sie ersuchen, meiner Kanzlei dringend die von ihrem Mandanten angesprochenen Nachweise betreffend die Bezahlung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Verfügung zu stellen. ...

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]*** teilte hiermit mit E-Mail vom dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit:

... Mein Mandant antwortete auf mein Ersuchen gemäß Ihrem Schreiben vom , dass er gerne bereit ist, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, allerdings nur unter der Voraussetzung der restlichen Vergleichserfüllung, also Aushändigung der noch im Vergleich festgelegten, bei der Abholung aber nicht übergebenen, Gegenstände.

Ich bitte um Kenntnisnahme und darf geeignete Vorschläge Ihrer Mandantin erwarten. ...

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht beschloss am :

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... , ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen.

Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus:

Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Mannes ***[V3]*** ***[N1]*** sen. zum Beweis dafür, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden" beantragt.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Einer der in § 183 Abs. 3 BAO genannten Gründe für eine Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich.

Auch wenn sich aus dem bei der belangten Behörde geführten Abgabenkonto ergibt, dass die Rückstände, für die die Bf als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wurde, weiter unbeglichen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch eine fehlerhafte Verbuchung das Abgabenkonto inhaltlich unrichtig ist. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die beantragte Zeugeneinvernahme unerheblich ist. Es spricht auch die E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** sen. vom dafür, dass der Zeuge über verfahrenserhebliche Unterlagen verfügen soll.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Hierbei ist dem Zeugen auch das von der belangten Behörde geführte Abgabenkonto vorzuhalten.

Die Beauftragung des Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist zweckmäßig, da diese Behörde unmittelbaren Zugang zum elektronisch geführten Abgabenkonto hat und an Hand dessen allfällige im Zuge der Zeugeneinvernahme behauptete Abgabenentrichtungen nachvollziehen und diese bei der Einvernahme klären kann.

Zwischenbericht vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht – Referat Landes- und Gemeindeabgaben teilte am dem Gericht mit,

dass betreffend oa. Angelegenheit der Ladung des Zeugen ***[V3]*** ***[N1]*** sen. sowohl am als auch am ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt wurde.

Die erste Ladung wurde laut Post vom Empfänger selbst übernommen, die zweite vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige.

Es wird nun die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** sen. ein neuer Termin zwecks Zeugeneinvernahme () übermittelt.

Die vom Magistrat der Stadt Wien in diesem Zusammenhang beantragte Fristerstreckung wurde gewährt.

Niederschrift vom 

Die belangte Behörde vernahm ***[V3]*** ***[N1]*** sen. schließlich am als Zeuge, wobei dieser angab:

Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde.

Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich diese Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. lch habe nicht mehr bezahlt.

In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an Mag. ***[V8]*** ***[N8]***. p.A. ***[B4]*** an meinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** und auf die Beilagen der WGKK vom u.a. verwiesen.

Herr Mag. ***[V8]*** ***[N8]*** hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht.

Beilagen:

Kontoauszug für das Abgabenkonto 2011 und tw. 2012 und Zahlungen

Schreiben des Steuerberater vom samt Beilagen

Antwortschreiben der WGKK vom

Der steuerliche Vertreter schrieb am der Wiener Gebietskrankenkasse:

Im Namen unseres Mandanten, Herrn ***[V3]*** ***[N1]***, erlauben wir uns, betreffend Ihr Schreiben vom wie folgt Stellung zu nehmen:

- Pauschale Nachverrechnung im Zuge GPLA

Der Beitragsrückstand von € 28.421317 betrifft in Höhe von € 15.711,24 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von 491,79) Beiträge, die im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 vorgeschrieben werden; die GPLA fand nach lnsolvenzeröffnung statt; die Prüfung fand in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei statt; sowohl dem Prüfer als auch unserer Kanzlei war daran gelegen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen.

Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betrafen pauschale Nachverrechnungen:

Pauschale Nachverrechnung GPLA 01/2013 bis 09/2015 € 15.219,45

Verzugszinsen bis € 491,79

GPLA 2011 bis 2016 inkl. Verzugszinsen € 15.171,24

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt unseres Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht vor. Sowohl der Prüfer als auch unsere Kanzlei waren bemüht - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattfand, relativ schnell zu einem Ende zu führen.

- Laufende Beträge

... [betrifft nicht den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012] ...

Wir stellen somit den Antrag, die Haftung gegenüber Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** als ehemaligen Geschäftsführer der ***[B1]*** mbH nicht in Erwägung zu ziehen, da unseres Erachtens keine schuldhafte Verletzung van Pflichtverletzungen betreffend die pauschale Nachverrechnung seitens der GPLA vorliegt und betreffend die lautenden Beitrage das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde; darüber wurden auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten.

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dazu dem steuerlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** am mit, "dass das Verfahren gegen Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** wegen Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht weitergeführt wird."

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde der Bf die mit ***[V3]*** ***[N1]*** sen. am aufgenommene Niederschrift samt Beilagen zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und um eine Äußerung hierzu bis gebeten.

Dieser Beschluss wurde der Bf am zugestellt.

Keine Äußerung

Eine Äußerung der Bf hierzu erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von bis selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden.

Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte.

***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum bis war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***.

Im Zeitraum bis wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an ***[V1]*** ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei.

Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €.

Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1**** 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum 2****2016 in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.

Die ***[B1]*** mbH ist seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig.

Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde.

Dass während der Geschäftsführertätigkeit der Bf von der durch sie damals vertretenen Gesellschaft eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

§ 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008:

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

...

§ 9 BAO lautet:

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 BAO lautet:

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass

  • der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";

  • die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;

  • es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";

  • von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;

  • die Kommunalsteuerrückstände nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern wären;

  • die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages in Betracht zu ziehen sei.

Schriftsatz vom

Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am erneut (vermeintlich) zugestellten Bescheid vom zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom am zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu sehen ist.

Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.

Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.

Vorlageantrag

Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."

Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***

Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."

Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.

Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.

Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.

Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."

Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.

Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.

Keine Äußerung

Der Bf wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.

Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.

Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.

Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.

Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.

Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.

Entscheidungsgründe

Haftungsbescheid vom

Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber die Beschwerdeführerin (Bf) ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** zur Zahl MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E einen Haftungsbescheid, der am zugestellt wurde und dessen Spruch lautet:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, wohnhaft in ***[Adresse]***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH), Adresse w.o., in der Höhe von Euro 1.733,82 für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1***[Z2]***/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***/16a wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erfüllt.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war bis ...August 2012 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
01-12/2011
1.353,31
Säumniszuschlag
01-12/2011
27,07
Kommunalsteuer
01-07/2012
346,51
Säumniszuschlag
01-07/2012
6,93
Summe
 
1.733,82

Zu Ihrer erneuten Stellungnahme vom wird wiederholt mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die Geschäftsführerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.

Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** ihre Funktion als Vertreterin tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob sie als Geschäftsführerin zur Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt war und ihr daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war im Firmenbuch von ...August 2010 bis ...August 2012, somit 2 Jahre, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH) eingetragen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. Zl. 2010/16/0028).

Ein Sachvorbringen, dass Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** alles ihr Zumutbare getan habe, um die Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion abzustellen, hat Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** nicht erstattet.

GPLA

Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass am eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 stattgefunden hat. Diese Prüfung ist nicht verfahrensgegenständlich.

Eine weitere GPLA am ergab, dass für das Jahr 2011 eine Bemessungsgrundlage von 99.891,57 € erklärt worden sei, während die Prüfung eine solche von 145.001,26 € ergeben habe. Für 2012 seien 110.491,50 € erklärt worden, laut Prüfung läge die Bemessungsgrundlage bei 130.291,50 €. "Die Feststellungen des Prüfers wurden anerkannt." (Die Feststellungen für die Folgejahre betreffen Zeiträume, in welchen die Bf nicht mehr Geschäftsführerin war).

Hierzu wurde ausgeführt:

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Zeitraum 1/2011 bis 4/2012 wurden an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Prüfungszeitraum wurden GF-Bezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Äußerung vom

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattete die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom folgende Äußerung:

Einleitend gestatte ich mir anzuzeigen, dass mich Frau ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]*** in obiger Angelegenheit mit der Vertretung beauftragt hat. Gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG berufe ich mich auf die meiner Kanzlei erteilte Vollmacht.

Im Namen, wie Auftrag meiner Mandantschaft erstatte ich zum da. Schreiben vom „Vorhalt zur Stellungnahme“, MA6/ARL-7***[Z3]***/16i binnen offener Frist nachfolgende

ÄUSSERUNG

a) Wie aus dem beiliegenden

- Firmenbuchauszug der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH, davor ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft mbH, FN 8***[Z5]***x ersichtlich ist, war meine Mandantin von (Eintragungsdatum; Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer ) bis (Eintragungsdatum/Antrag eingelangt mit ) selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.

Mit gleichfalls (Eintragungsdatum, Firmenbuchantrag eingelangt mit ) wurde ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ....1961 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, dies mit Wirksamkeit ab/seit .

Der „Nachfolgegeschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... war der damalige Ehemann meiner Mandantin, wobei diese Ehe mit Urteil des Bezirksgericht Horn vom Datum****2016, 13 C ***[Z6]***/16b aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes mittlenNeile rechtskräftig geschieden wurde!

b) Wiewohl meine Mandantin im o.a. Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte Sie keinen Einblick in deren wirtschaftliche Gebarung, geschweige denn in Zahlungsflüsse oder auch betreffend Verbindlichkeiten — welcher Art. auch immer — der Gesellschaft, da ihr damaliger Ehemann sie von sämtlichen diesbezüglichen Informationen, wie Unterlagen fernhielt und ihr jeden Einblick verwehrte.

Meine Mandantin durfte bzw. musste während der Zeit ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung stets nur als „einfache Angestellte“ arbeiten, hatte aber bedingt durch Ihren dominanten Ehemann keine Chance oder Möglichkeit, auch  tatsächlich Geschäftsführungsagenden auszuüben. Sie war von sämtlichen diesbezüglichen Informationen und Unterlagen geradezu „abgeschnitten“.

Nachdem monatelange Gespräche, dass dies unzumutbar sei, nichts fruchteten, kam man schließlich überein, dass meine Mandantin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausscheidet und statt dessen ihr damaliger Ehemann, der ohnehin die ganze Zeit über „de-facto-Geschäftsführer“ der Gesellschaft war, diese Agenden übernimmt. -

c) Gemäß § 6 a KommunalsteuerG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese betreffend Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem damaligen Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ausgeübt wurde, der seine Frau als firmenbuchmäßig selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft von sämtlichen Informationen, wie Unterlagen „abschnitt“ bzw. ihr jeglichen Einblick oder gar Einsichtnahme auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft verwehrte!

Meine Mandantin hatte bis zum nunmehrigen Schreiben/Vorhalt zur Stellungnahme vom keinerlei Kenntnis, dass Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, sowie Jänner bis Juli 2012 aushaftet.

d) Die Inanspruchnahme meiner Mandantin ist daher mangels schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden (insbesondere abgabenrechtlichen oder sonstigen) Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht möglich, sondern möge statt dessen der de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, ihr damaliger Ehemann, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., derzeit wohnhaft ***[Adresse_Zg]***, abgabenrechtlich bzw. haftungsmäßig in Anspruch genommen werden.

Äußerung vom

In einer weiteren Äußerung vom führte die rechtsfreundlich vertretene Bf aus:

a) Wie schon in der Äußerung vom ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ***[Adresse_Zg]*** geführt.

Wenn es um finanzielle Belange der Gesellschaft dient, wurde meine Mandantin von ihm stets erklärt, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen „selbstverständlich“ geleistet werden, weshalb hiermit ausdrücklich bestritten werden muss, dass für Kommunalsteuer 1/2011 bis einschließlich 7/2012 tatsächlich Rückstände bestehen.

Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.

Des weiteren wird seine zeugenschaftliche Einvernahme ausdrücklich auch zum Beweis dafür beantragt, dass meine Mandantin durch ihn vorsätzlich von sämtlichen relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihrem damaligen Ehemann/dem nun beantragten Zeugen der Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt wurde und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlichen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfüllen.

b) Entgegen den im da. Schreiben vom 13.12.2916 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen hat sich meine Mandantin keineswegs schon bei Ubernahme ihre Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt oder diese in Kauf genommen, sondern wurde sie von ihren damaligen Ehemann und dem de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft einerseits unter Druck gesetzt, andererseits trotz wiederholter Nachfrage von den relevanten Informationen der Gesellschaft ferngehalten, dies verbunden mit der Zusicherung, dass „alles in Ordnung sei“.

Meine Mandantin hat die Funktion als Geschäftsführerin auch keinesWegs bloß „pro forma“ übernommen, sondern wurde ihr bei Übernahme des Geschäftsführungsmandates seitens ihres damaligen Ehemannes uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und -möglichkeit zugesichert, dies dann aber tatsächlich von ihm nicht umgesetzt bzw. eingehalten.

Als der Druck und die Ungewissheit über die tatsächliche Gewahrung der Gesellschaft für sie zuviel wurden, entschloss sich meine Mandantin, die Geschäftsführung zurückzulegen, wobei ihr anlässlich ihrer Abberufung seitens der Gesellschaft auch die volle Entlastung erteilt worden war.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** beantragt daher (nochmals), von ihrer Inanspruchnahme abzusehen und stattdessen den damaligen de-facto-Geschäftsführer und ab/seit 16./ (auch) handelsrechtlichen Geschäftsführer ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... haftungsmäßig für allfällige Kommunalsteuer-Rückstände in Anspruch zu nehmen.

Beschwerde vom

Die Bf erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom und führte darin aus:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt mit sohin binnen offener Frist

Beschwerde

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

Der genannte Haftungsbescheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 im Betrag von EUR 1.733,82 haftbar gemacht und aufgefordert wird, diesen Betrag binnen einem Monat zu entrichten, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

a) Der genannte Bescheid erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in Ihrer Äußerung vom ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemannes ***[V3]*** ***[N1]*** zum Beweis dafür beantragt hat, dass ihr von ihm stets versichert wurde, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden und wird im angefochtenen Haftungsbescheid auch nicht begründet, aus welchem Grund dessen Einvernahme nicht erforderlich sein soll.

Behördenseits wird der Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen, was aber wohl nicht vorliegt, wenn sie - jedenfalls - die öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft dahingehend überwacht hat und den „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft, ihren damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemann, fragte, sich bei ihm erkundigte bzw. sich dadurch versicherte, ob/dass öffentlich rechtliche Zahlungen ordnungsgemäß erfüllt bzw. bedient werden!

b) ***[V3]*** ***[N1]*** war „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft und hatte insbesondere die finanziellen Belange über, weshalb es ein Überspannen der einem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wäre, würde man der Beschwerdeführerin abverlangen, dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt.

Die Beschwerdeführerin hatte damals keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des „faktischen Geschäftsführers“ ***[V3]*** ***[N1]*** zu zweifeln, zumal — insbesondere betreffend die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer — auch weder Mahnungen eingingen, geschweige denn von Seiten des Steuerberaters Mitteilung erfolgte, dass diese Abgabe nicht bezahlt würde.

In dem die Beschwerdeführerin laufend Kontakt mit dem damaligen Steuerberater der Gesellschaft hatte und (auch) von dort keine Meldungen betreffend allfällige Abgabenrückstände kamen, ist sie den ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen.

Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihren damaligen Ehemann und „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft von relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihm Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt worden ist, da dies ausschließlich „vor Ort“ galt, wogegen aber ohnehin laufender Kontakt mit dem Steuerberater der Gesellschaft bestand.

d) Aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsrichtig ist die Berufung bzw. die Auslegung des § 20 BAO. Dem zufolge sind Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen sind und übersieht die Behörde I. Instanz, dass es unbillig ist, sie zur Haftung heranzuziehen, anstatt die Kommunalsteuer-Rückstände samt Säumniszuschlägen vom/beim „faktischen Geschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]*** einzufordern bzw. bei ihm einbringlich zu machen.

Dies umso mehr, als er der Beschwerdeführerin — augenscheinlich tatsachenwidrig — auf ihre Nachfrage stets beteuert hat, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen „selbstverständlich“ eingehalten werden.

Der „Billigkeit“ im Sinne § 20 BAO entspräche, ausschließlich den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, zumal sogar im angefochtenen Haftungsbescheid höchstgerichtliche Erkenntnisse bloß zitiert werden, aber behördenseits nicht konkret ausgeführt wird, was (konkret) die Beschwerdeführerin hätte unternehmen sollen bzw. wie (konkret) sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen können. Übersehen wird auch — siehe oben — der laufende Kontakt der Beschwerdeführerin zum steuerlichen Vertreter der Gesellschaft!

Es ergeht daher der

ANTRAG:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit der

ANTRAG

dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich wäre, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wäre es auch unbillig, der Beschwerdeführerin trotz des laufenden Verfahrens die Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos oder etwa mutwillig ist.

Weiters möge die verhältnismäßige Geringfügigkeit des "strittigen" Betrages in Betracht gezogen werden, aufgrund dessen auch keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie das offene Grundbuch.

Vorhalt vom

Im Beschwerdeverfahren richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt in Wahrung des Parteiengehörs vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters:

In Ihrer Beschwerde vom wird von Ihnen vorgebracht, dass Herr ***[V3]*** ***[N1]*** als „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft die finanzielle Belange über hatte. Es wäre eine Überspannung, würde man der Beschwerdeführerin als (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft abverlangen, die Angaben des Co-Geschäftsführers zu überwachen bzw. zu hinterfragen.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E , 91/17/0134; E , 95/08/0179; E , 97/08/0108).

Aufgrund der vorgebrachten Aufgabenverteilung werden Sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus diese Geschäftsverteilung ersichtlich ist sowie Unterlagen vorzulegen, die die Überwachungsmaßnahmen des Co-Geschäftsführers dokumentieren.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Der neuerliche Versand des Haftungsbescheids vom lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Allerdings ist in einer Aktennotiz auf Seite 64 des Aktes zu lesen:

Lt. Dez.ARL wurde der HB irrtümlich ein zweites Mal versandt.

Schriftsatz vom

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den am erneut zugestellten Bescheid vom wie folgt:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, geb. ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA 6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt (nochmals!) mit , sohin binnen offener Frist

B E S C H W E R D E

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

a) Der angefochtene Bescheid erweist sich - abgesehen von inhaltlichen Einwänden - schon deshalb als rechtswidrig, da dieser Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters bereits mit (erstmals) zugestellt worden war, wogegen mit binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben worden ist, wobei der Beschwerdeführerin überdies mit Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom (keine GZ!) antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war.

B e w e i s:

Haftungsbescheid vom , MA/ARL-7***[Z3]***/16E samt Eingangsstampiglie
Beschwerde vom
(Aussetzungs)Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/MA 6 vom

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der hiermit angefochtene Bescheid inhalt- und wortgleich dem bereits vor bald vier Monaten zugestellten und bereits mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheid und ist es zufolge dem Grundsatz „ne bis idem“ unzulässig, auf Basis eines Sachverhaltes zwei inhaltsgleiche Bescheide zu erlassen.

b) Inhaltlich verweist die Beschwerdeführerin der Einfachheit halber auf ihre (inhaltlichen) Einwände in der (anliegenden) Beschwerde vom und erhebt diese(s) hiemit ausdrücklich auch zum Beschwerdevorbringen in vorliegender Beschwerdesache.

c) Es ergeht daher der

A N T R A G:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

d) Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht

hiermit (nochmals) der

ANTRAG,

dem vorliegenden Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wobei es überdies unbillig wäre, ihr trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht nur von Vornherein nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, sondern sogar erfolgversprechend.

In Betracht gezogen möge auch die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Haftungsbetrages werden, aufgrund dessen keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt.

Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der SoziaIversicherungsträger, insbesondere aber auch auf das offene Grundbuch.

Beigefügt waren Kopien wie folgt:

./A Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E mit Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters:

EINGELANGT

und dem handschriftlichen Vermerk "BESCHWERDE, FIX VT "´.

./ Beschwerde vom samt Kopie des Postaufgabescheins ().

./C Bescheid vom , wonach die Einhebung einer Abgabenschuld von 1.733,82 Euro gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird.

Vorhalt vom

Daraufhin richtete belangte Behörde einen Vorhalt vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, der im Text wortident mit jenem vom ist.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Kontoauszug

Aktenkundig sind folgende Buchungsdaten am Abgabenkonto der ***[B1]***:

Überschrift "Kommunalsteuer"

Überschrift "Dienstgeberabgabe"

Firmenbuchauszug

Laut Firmenbuchauszug vom ist die ***[B1]*** mbH seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschaft firmierte zunächst als ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft m.b.H., danach als ***[B2]*** GmbH.

Die Bf war laut Eintragung vom Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von zunächst 912.000 Schilling, ***[V3]*** ***[N1]*** Gesellschafter mit einer Stammeinlage von zunächst 288.000 Schilling. Im Oktober 2010 wurde ein Beteiligungsverhältnis von 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***) eingetragen, im April 2012 wieder das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis, im Oktober 2014 dann wieder 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***).

Am wurde im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin, die seit selbständig die Gesellschaft vertritt, eingetragen und am in dieser Funktion gelöscht. Danach war ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1966, zunächst bis handelsrechtlicher Geschäftsführern, dann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1988, handelsrechtlicher Geschäftsführer bis , ihm folgte in dieser Funktion wieder ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1961, nach.

Im Juni 2016 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom September 2016 wurde das Sanierungsverfahren infolge Zurückziehung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren abgeändert und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Das Unternehmen wurde mit Beschluss vom September 2016 geschlossen. Im November 2016 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies die belangte Behörde zur Zahl MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den es 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen 'Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgaberechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären ( Zl. 93117/280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt wurden. Die Nachforderungen betreffen u.a. die Jahre 2011 und 2012 und wurden in einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Jahr 2016 festgestellt, da im relevanten Zeitraum an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt aber nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden.

Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuchauszug vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. Der Abgabenrückstand, welcher nun im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden wurde, betrifft u.a. auch die Jahre 2011 und 2012. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

Da die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen.

Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Übernimmt er die Funktion eines Geschäftsführers als „pro forma Geschäftsführer“ ohne  Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen zu haben, ist er zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich nicht in der Lage. Ihn trifft deshalb ein haftungsbegründendes Verschulden für die Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfallen, in der als Geschäftsführer bestellt ist ( ZI. 96/14/0076).

Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an ( ZI. 2013/16/0166).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Vorlageantrag:

Zu obigem Betreff nehme ich Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom , MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E, der Beschwerdeführerin zu Handen meiner Kanzlei zugestellt mit .

Namens wie Auftrags meiner Mandantin stelle ich hiezu den

Antrag

auf Vorlage/Entscheidung der Beschwerde an/durch das Bundesfinanzgericht.

Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernehme ihres geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden. Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!

Dieser Beweisantrag kann erst jetzt gestellt werden, da die genannte Äußerung erst vor wenigen Wochen erfolgte.

Vorlage

Mit beim Bundesfinanzgericht am eingelangtem Bericht legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

1 Antrag Ausstellung Haftungsbescheid von MA 6--Buchhaltungsabteilung 33

2 Online-Abfrage Prüfungsergebnisse

3-6 Firmenbuchauszug ***[B1]*** mbH vom

7-8 Auszug Ediktsdatei ***[B1]*** mbH vom

9-10 Kommunalsteuer—Jahreserklärungen 2011 - 2012

11-17 Prüfungsergebnis GPLA 2011 — 2/2016

18-23 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

24 Zentralmelderegisteranfrage vom

25 Abfrage Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen vom

26 Firmenbuchabfrage Personenprofil vom

27-29 Vorhalt zur Stellungnahme vom samt Rückschein

30-33 Stellungnahme vom samt Kuvert

34-36 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

37-38 Fax wegen Fristerstreckung vom

39-40 Stellungnahme vom samt Kuvert

41-44 Haftungsbescheid vom samt Rückschein

45-47 Beschwerde vom samt Kuvert

48-50 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

51-56 Beschwerde vom samt Kuvert

57 - 59 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

58 E-Mail wegen Fristerstreckung vom

59-64 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

65-68 Firmenbuchauszug vom

69-71 Beschwerdevorentscheidung vom samt Rückschein

72 Vorlageantrag vom samt Kuvert

Sachverhalt

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***1/68 wurde über das Vermögen der Firma ***[B1]*** mbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung war dadurch gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde somit nach § 6a KommStG als Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH für Rückstände an Kommunalsteuer in der Gesamthöhe von Euro 1.733,82 für den. Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und dagegen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin begehrt die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten, da dieser erst kürzlich vor Gericht bestätigt hätte, dass während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin Steuern und Abgaben stets vollständig bezahlt worden waren.

Beweismittel

Bemessungsakt

Stellungnahme

Die Rückstände für den angeführten Zeitraum ergaben sich aufgrund der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ durch das zuständige Finanzamt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 Bezüge an die Geschäftsführerin, Frau ***[N1]***, ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Im Zuge der Prüfung erfolgte daher die Nachverrechnung. Die Beschwerdeführerin war u.a. für diesen Zeitraum alleinige Geschäftsführerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, war die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge klar zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. ). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren dies nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als Geschäftsführerin zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt und es wäre ihr daher oblegen, diese Funktion auszufüllen. Insofern war daher für die ha. Behörde von einer Zeugeneinvernahme des geschiedenen Ehegatten abzusehen, zumal das Finanzamt bereits festgestellt hat, dass die Abgaben nicht vollständig entrichtet worden sind.

Beschluss vom

Mit Datum , der Bf zugestellt am , der belangten Behörde am , beschloss das Gericht:

I. Der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]*** wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Begründend führte das Gericht aus:

Urkundenvorlage

Im Vorlageantrag vom wurde die zeugenschaftliche Einvernehme des geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür beantragt, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden und dazu ausgeführt:

"Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!"

Ein vergleichbarer Beweisantrag wurde bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom gestellt:

Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.

Zur Prüfung dieses Beweisantrages ist der Beschwerdeführerin aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

Eingabe vom

Laut dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom  (neuerlich) Beschwerde gegen den am (offenbar nochmals) zugestellten Haftungsbescheid vom erhoben.

Eine Erledigung dieser Eingabe ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form diese Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Stellungnahme der belangten Behörde vom

Mit Schreiben vom , eingelangt am , gab die belangte Behörde bekannt:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom teilt die Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit, dass der Bescheid mit Datum irrtümlich im Juni 2017 nochmals abgefertigt wurde. Anstatt eines Parteiengehörs wurde der Haftungsbescheid vom 14. Februar erneut versendet.

Da der Bescheid bereits im Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht wurde, ist die Eingabe vom , welche Bezug auf den irrtümlich abgefertigten Bescheid nimmt. als obsolet betrachtet und nicht weiter behandelt worden.

Keine Urkundenvorlage durch die Bf innerhalb der gesetzten Frist

Innerhalb der gesetzten Frist kam die - rechtsfreundlich vertretene - Bf dem mit Beschluss vom , der Bf zu Handen ihres Anwalts am zugestellt, an sie ergangenen Auftrag, eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn, auf die sich der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag stützt, vorzulegen, nicht nach. 

Urkundenvorlage vom

Mit Schriftsatz vom , Postaufgabe , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Urkunden vor und teilte mit (Schreibweise wie im Original):

In Erledigung des Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom wird vorgelegt dass

- Verhandlungsprotokoll des Bezirksgericht Horn vom , GZ:*******,

den die Aussage des ***[V3]*** ***[N1]***, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]***, derzufolge während ihrer Geschäftsführerschaft stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden. Nicht entnommen werden kann, jedoch ist diese Äußerung sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch deren fertigenden Vertreter noch in guter Erinnerung.

Ergänzend werden zu diesem Beweisthema noch vorgelegt

- ein Email des Vertreters der Beschwerdeführerin an RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

mit welchem nochmals um die zugesagten Nachweise betreffend die Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer gebeten wird, sowie das

- (Antwort)Schreiben RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

demzufolge sein Mandant (lediglich) bereit sei, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, wenn die Beschwerdeführerin dem im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleich erfülle.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***[V3]*** ***[N1]***, Adresse im Akt, zum Beweis für die Entrichtung/Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer (Rückstände) wird aufrecht erhalten und wiederholt.

Beigeschlossen waren:

Protokoll vom 23./

Vor dem Bezirksgericht Horn wurde am zur GZ*********folgendes Protokoll ausgefertigt:

Übertragung des am 23.5.2818 aufgenommenen Tonbandprotokolls

Antragsteller: ***[V3]*** ***[V6]*** ***[V7]*** ***[N1]***

Antragsgegner: ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***

wegen: Aufteilung gem. §§ 81ff EheG

Beginn: 14.30 Uhr

Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO.

Die Sach- und Rechtslage wird mit beiden Parteien und den Parteienvertretern eingehend erörtert. Erörtert wird auch, dass bislang von Antragstellerseite keine Urkunden zum Beweis des Vorbringens vorgelegt wurden.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Vergleiches schließen die Parteien den

V e r g l e i c h

1. Der Antragsteller verpflichtet sich die im Teilvergleich vom angeführten Fahrnisse mit Ausnahme A.8.(Kärcher), A.12. (Winterreifen samt Felgen) und A.20 (Wolle gesponnen) am oder jeweils zwischen 15 Uhr und 18 Uhr gegen vorherige Bekanntgabe bis spätestens Dienstag der jeweiligen Woche vom Haus der Antragsgegnerin in ***[B3]*** abzuholen.

Für den Fall, dass die Gegenstände bis nicht abgeholt werden, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände gehen in das Eigentum der Antragsgegnerin über.

2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Ehe und dem Verfahren 13 C ***[Z7]*** w bereinigt und verglichen.

3. Die Kosten der Verfahren werden wechselseitig aufgehoben.

Ende: 15.55 Uhr

Dauer: 2 angef. Stunden

Kein Einwand gegen das Protokoll F.d.R.d.Ü.

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf richtete am folgendes E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]***:

... Wie Sie sich sicherlich erinnern, war im Aufteilungsverfahren bei der Tagsatzung vom auch Thema die Inanspruchnahme meiner Mandantin als vormalige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der ***[B1]*** m.b.H. betreffend Kommunalsteuer-Rückstände aus den Jahren 2011/2012.

Darauf angesprochen meinte Ihr Mandant, dass dies nicht sein könne bzw. alles bezahlt sei und gebe es keine diesbezüglichen Forderungen, was er auch „schriftlich“ habe.

Da sich meine Mandantin aber nach wie vor der persönlichen lnanspruchnahme durch den Magistrat der Stadt Wien/MA6/Referat Landes- und Gemeindeabgaben konfrontiert sieht, darf ich Sie ersuchen, meiner Kanzlei dringend die von ihrem Mandanten angesprochenen Nachweise betreffend die Bezahlung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Verfügung zu stellen. ...

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]*** teilte hiermit mit E-Mail vom dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit:

... Mein Mandant antwortete auf mein Ersuchen gemäß Ihrem Schreiben vom , dass er gerne bereit ist, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, allerdings nur unter der Voraussetzung der restlichen Vergleichserfüllung, also Aushändigung der noch im Vergleich festgelegten, bei der Abholung aber nicht übergebenen, Gegenstände.

Ich bitte um Kenntnisnahme und darf geeignete Vorschläge Ihrer Mandantin erwarten. ...

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht beschloss am :

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen.

Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus:

Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Mannes ***[V3]*** ***[N1]*** sen. zum Beweis dafür, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden" beantragt.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Einer der in § 183 Abs. 3 BAO genannten Gründe für eine Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich.

Auch wenn sich aus dem bei der belangten Behörde geführten Abgabenkonto ergibt, dass die Rückstände, für die die Bf als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wurde, weiter unbeglichen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch eine fehlerhafte Verbuchung das Abgabenkonto inhaltlich unrichtig ist. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die beantragte Zeugeneinvernahme unerheblich ist. Es spricht auch die E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** sen. vom dafür, dass der Zeuge über verfahrenserhebliche Unterlagen verfügen soll.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Hierbei ist dem Zeugen auch das von der belangten Behörde geführte Abgabenkonto vorzuhalten.

Die Beauftragung des Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist zweckmäßig, da diese Behörde unmittelbaren Zugang zum elektronisch geführten Abgabenkonto hat und an Hand dessen allfällige im Zuge der Zeugeneinvernahme behauptete Abgabenentrichtungen nachvollziehen und diese bei der Einvernahme klären kann.

Zwischenbericht vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht – Referat Landes- und Gemeindeabgaben teilte am dem Gericht mit,

dass betreffend oa. Angelegenheit der Ladung des Zeugen ***[V3]*** ***[N1]*** sen. sowohl am als auch am ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt wurde.

Die erste Ladung wurde laut Post vom Empfänger selbst übernommen, die zweite vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige.

Es wird nun die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** sen. ein neuer Termin zwecks Zeugeneinvernahme () übermittelt.

Die vom Magistrat der Stadt Wien in diesem Zusammenhang beantragte Fristerstreckung wurde gewährt.

Niederschrift vom 

Die belangte Behörde vernahm ***[V3]*** ***[N1]*** sen. schließlich am als Zeuge, wobei dieser angab:

Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde.

Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich diese Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. lch habe nicht mehr bezahlt.

In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an Mag. ***[V8]*** ***[N8]***. p.A. ***[B4]*** an meinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** und auf die Beilagen der WGKK vom u.a. verwiesen.

Herr Mag. ***[V8]*** ***[N8]*** hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht.

Beilagen:

Kontoauszug für das Abgabenkonto 2011 und tw. 2012 und Zahlungen

Schreiben des Steuerberater vom samt Beilagen

Antwortschreiben der WGKK vom

Der steuerliche Vertreter schrieb am der Wiener Gebietskrankenkasse:

Im Namen unseres Mandanten, Herrn ***[V3]*** ***[N1]***, erlauben wir uns, betreffend Ihr Schreiben vom wie folgt Stellung zu nehmen:

- Pauschale Nachverrechnung im Zuge GPLA

Der Beitragsrückstand von € 28.421317 betrifft in Höhe von € 15.711,24 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von 491,79) Beiträge, die im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 vorgeschrieben werden; die GPLA fand nach lnsolvenzeröffnung statt; die Prüfung fand in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei statt; sowohl dem Prüfer als auch unserer Kanzlei war daran gelegen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen.

Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betrafen pauschale Nachverrechnungen:

Pauschale Nachverrechnung GPLA 01/2013 bis 09/2015 € 15.219,45

Verzugszinsen bis € 491,79

GPLA 2011 bis 2016 inkl. Verzugszinsen € 15.171,24

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt unseres Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht wer. Sowohl der Prüfer als auch unsere Kanzlei waren bemüht - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattfand, relativ schnell zu einem Ende zu führen.

- Laufende Beträge

... [betrifft nicht den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012] ...

Wir stellen somit den Antrag, die Haftung gegenüber Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** als ehemaligen Geschäftsführer der ***[B1]*** mbH nicht in Erwägung zu ziehen, da unseres Erachtens keine schuldhafte Verletzung van Pflichtverletzungen betreffend die pauschale Nachverrechnung seitens der GPLA vorliegt und betreffend die lautenden Beitrage das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde; darüber wurden auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten.

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dazu dem steuerlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** am mit, "dass das Verfahren gegen Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** wegen Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht weitergeführt wird."

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde der Bf die mit ***[V3]*** ***[N1]*** sen. am aufgenommene Niederschrift samt Beilagen zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und um eine Äußerung hierzu bis gebeten.

Dieser Beschluss wurde der Bf am zugestellt.

Keine Äußerung

Eine Äußerung der Bf hierzu erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von bis selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden.

Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte.

***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum bis war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***.

Im Zeitraum bis wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an Judith ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei.

Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €.

Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1****2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum2**** in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.

Die ***[B1]*** mbH ist seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig.

Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde.

Dass während der Geschäftsführertätigkeit eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

§ 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008:

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

...

§ 9 BAO lautet:

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 BAO lautet:

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass

  • der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";

  • die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;

  • es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";

  • von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;

  • die Kommunalsteuerrückstände wären nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern;

  • die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages nicht in Betracht gezogen worden sei.

Schriftsatz vom

Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am erneut (unverändert)zugestellten Bescheid vom zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom am zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu sehen ist.

Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.

Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.

Vorlageantrag

Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."

Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***

Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."

Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.

Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.

Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.

Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."

Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.

Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.

Keine Äußerung

Der Bf wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.

Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.

Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.

Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.

Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.

Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.

Sachverhalt

Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von bis selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden.

Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte.

***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum bis war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***.

Im Zeitraum bis wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an Judith ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei.

Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €.

Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1****2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum2**** in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.

Die ***[B1]*** mbH ist seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig.

Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde.

Dass während der Geschäftsführertätigkeit eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

§ 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008:

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

...

§ 9 BAO lautet:

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 BAO lautet:

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass

  • der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";

  • die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;

  • es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";

  • von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;

  • die Kommunalsteuerrückstände wären nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern;

  • die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages nicht in Betracht gezogen worden sei.

Schriftsatz vom

Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am erneut (unverändert)zugestellten Bescheid vom zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom am zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu sehen ist.

Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.

Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.

Vorlageantrag

Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."

Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***

Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."

Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.

Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.

Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.

Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."

Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.

Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.

Keine Äußerung

Der Bf wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.

Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.

Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.

Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.

Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.

Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.

Haftungsbescheid vom

Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber die Beschwerdeführerin (Bf) ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** zur Zahl MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E einen Haftungsbescheid, der am zugestellt wurde und dessen Spruch lautet:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, wohnhaft in ***[Adresse]***, für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH), Adresse w.o., in der Höhe von Euro 1.733,82 für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1***[Z2]***/1961, in der derzeit geltenden Fassung, binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 6a Abs. 1 des zitierten Kommunalsteuergesetzes haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***/16a wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls erfüllt.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war bis ...August 2012 im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag in Euro
Kommunalsteuer
01-12/2011
1.353,31
Säumniszuschlag
01-12/2011
27,07
Kommunalsteuer
01-07/2012
346,51
Säumniszuschlag
01-07/2012
6,93
Summe
 
1.733,82

Zu Ihrer erneuten Stellungnahme vom wird wiederholt mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die Geschäftsführerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.

Für das Verschulden ist es überdies nicht maßgebend, ob Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** ihre Funktion als Vertreterin tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob sie als Geschäftsführerin zur Vertreterin der Primärschuldnerin bestellt war und ihr daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** war im Firmenbuch von ...August 2010 bis ...August 2012, somit 2 Jahre, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH (vormals: ***[B2]*** GmbH) eingetragen.

Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten (vgl. Zl. 2010/16/0028).

Ein Sachvorbringen, dass Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** alles ihr Zumutbare getan habe, um die Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion abzustellen, hat Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** nicht erstattet.

GPLA

Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass am eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 stattgefunden hat. Diese Prüfung ist nicht verfahrensgegenständlich.

Eine weitere GPLA am ergab, dass für das Jahr 2011 eine Bemessungsgrundlage von 99.891,57 € erklärt worden sei, während die Prüfung eine solche von 145.001,26 € ergeben habe. Für 2012 seien 110.491,50 € erklärt worden, laut Prüfung läge die Bemessungsgrundlage bei 130.291,50 €. "Die Feststellungen des Prüfers wurden anerkannt." (Die Feststellungen für die Folgejahre betreffen Zeiträume, in welchen die Bf nicht mehr Geschäftsführerin war).

Hierzu wurde ausgeführt:

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Zeitraum 1/2011 bis 4/2012 wurden an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Pauschale Nachrechnung Finanz

Im Prüfungszeitraum wurden GF-Bezüge ausbezahlt und nicht den lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Im Zuge der Prüfung erfolgte die Nachverrechnung.

Äußerung vom

Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren erstattete die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom folgende Äußerung:

Einleitend gestatte ich mir anzuzeigen, dass mich Frau ***[V1]*** ***[N1]***, ***[Adresse]*** in obiger Angelegenheit mit der Vertretung beauftragt hat. Gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG berufe ich mich auf die meiner Kanzlei erteilte Vollmacht.

Im Namen, wie Auftrag meiner Mandantschaft erstatte ich zum da. Schreiben vom „Vorhalt zur Stellungnahme“, MA6/ARL-7***[Z3]***/16i binnen offener Frist nachfolgende

ÄUSSERUNG

a) Wie aus dem beiliegenden

- Firmenbuchauszug der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH, davor ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft mbH, FN 8***[Z5]***x ersichtlich ist, war meine Mandantin von (Eintragungsdatum; Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer ) bis (Eintragungsdatum/Antrag eingelangt mit ) selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.

Mit gleichfalls (Eintragungsdatum, Firmenbuchantrag eingelangt mit ) wurde ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ....1961 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft, dies mit Wirksamkeit ab/seit .

Der „Nachfolgegeschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... war der damalige Ehemann meiner Mandantin, wobei diese Ehe mit Urteil des Bezirksgericht Horn vom Datum****2016, 13 C ***[Z6]***/16b aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes mittlenNeile rechtskräftig geschieden wurde!

b) Wiewohl meine Mandantin im o.a. Zeitraum selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte Sie keinen Einblick in deren wirtschaftliche Gebarung, geschweige denn in Zahlungsflüsse oder auch betreffend Verbindlichkeiten — welcher Art. auch immer — der Gesellschaft, da ihr damaliger Ehemann sie von sämtlichen diesbezüglichen Informationen, wie Unterlagen fernhielt und ihr jeden Einblick verwehrte.

Meine Mandantin durfte bzw. musste während der Zeit ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung stets nur als „einfache Angestellte“ arbeiten, hatte aber bedingt durch Ihren dominanten Ehemann keine Chance oder Möglichkeit, auch  tatsächlich Geschäftsführungsagenden auszuüben. Sie war von sämtlichen diesbezüglichen Informationen und Unterlagen geradezu „abgeschnitten“.

Nachdem monatelange Gespräche, dass dies unzumutbar sei, nichts fruchteten, kam man schließlich überein, dass meine Mandantin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ausscheidet und statt dessen ihr damaliger Ehemann, der ohnehin die ganze Zeit über „de-facto-Geschäftsführer“ der Gesellschaft war, diese Agenden übernimmt. -

c) Gemäß § 6 a KommunalsteuerG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese betreffend Kommunalsteuer insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgaberechtlichen oder sonstigen Pflichten, nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich gemacht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegenständlich liegt aber keine „schuldhafte Verletzung“ der meiner Mandantin auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vor, da die Geschäftsführung de facto und ausschließlich von ihrem damaligen Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ausgeübt wurde, der seine Frau als firmenbuchmäßig selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft von sämtlichen Informationen, wie Unterlagen „abschnitt“ bzw. ihr jeglichen Einblick oder gar Einsichtnahme auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft verwehrte!

Meine Mandantin hatte bis zum nunmehrigen Schreiben/Vorhalt zur Stellungnahme vom keinerlei Kenntnis, dass Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011, sowie Jänner bis Juli 2012 aushaftet.

d) Die Inanspruchnahme meiner Mandantin ist daher mangels schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden (insbesondere abgabenrechtlichen oder sonstigen) Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht möglich, sondern möge statt dessen der de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft, ihr damaliger Ehemann, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., derzeit wohnhaft ***[Adresse_Zg]***, abgabenrechtlich bzw. haftungsmäßig in Anspruch genommen werden.

Äußerung vom

In einer weiteren Äußerung vom führte die rechtsfreundlich vertretene Bf aus:

a) Wie schon in der Äußerung vom ausgeführt, wurden die Geschäfte der (damals) ***[B2]*** GmbH, nunmehr ***[B1]*** mbH auch während der Zeit der handelsrechtlichen Geschäftsführung meiner Mandantin defacto und ausschließlich von ihrem (damaligen, mittlerweile geschiedenen) Ehemann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ..., ***[Adresse_Zg]*** geführt.

Wenn es um finanzielle Belange der Gesellschaft dient, wurde meine Mandantin von ihm stets erklärt, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen „selbstverständlich“ geleistet werden, weshalb hiermit ausdrücklich bestritten werden muss, dass für Kommunalsteuer 1/2011 bis einschließlich 7/2012 tatsächlich Rückstände bestehen.

Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.

Des weiteren wird seine zeugenschaftliche Einvernahme ausdrücklich auch zum Beweis dafür beantragt, dass meine Mandantin durch ihn vorsätzlich von sämtlichen relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihrem damaligen Ehemann/dem nun beantragten Zeugen der Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt wurde und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlichen Pflichten als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft zu erfüllen.

b) Entgegen den im da. Schreiben vom 13.12.2916 zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen hat sich meine Mandantin keineswegs schon bei Ubernahme ihre Funktion mit einer Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt oder diese in Kauf genommen, sondern wurde sie von ihren damaligen Ehemann und dem de-facto-Geschäftsführer der Gesellschaft einerseits unter Druck gesetzt, andererseits trotz wiederholter Nachfrage von den relevanten Informationen der Gesellschaft ferngehalten, dies verbunden mit der Zusicherung, dass „alles in Ordnung sei“.

Meine Mandantin hat die Funktion als Geschäftsführerin auch keinesWegs bloß „pro forma“ übernommen, sondern wurde ihr bei Übernahme des Geschäftsführungsmandates seitens ihres damaligen Ehemannes uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und -möglichkeit zugesichert, dies dann aber tatsächlich von ihm nicht umgesetzt bzw. eingehalten.

Als der Druck und die Ungewissheit über die tatsächliche Gewahrung der Gesellschaft für sie zuviel wurden, entschloss sich meine Mandantin, die Geschäftsführung zurückzulegen, wobei ihr anlässlich ihrer Abberufung seitens der Gesellschaft auch die volle Entlastung erteilt worden war.

Frau ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]*** beantragt daher (nochmals), von ihrer Inanspruchnahme abzusehen und stattdessen den damaligen de-facto-Geschäftsführer und ab/seit 16./ (auch) handelsrechtlichen Geschäftsführer ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... haftungsmäßig für allfällige Kommunalsteuer-Rückstände in Anspruch zu nehmen.

Beschwerde vom

Die Bf erhob durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom und führte darin aus:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt mit sohin binnen offener Frist

Beschwerde

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

Der genannte Haftungsbescheid, dem zufolge die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***[B1]*** mbH, vormals ***[B2]*** GmbH für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 im Betrag von EUR 1.733,82 haftbar gemacht und aufgefordert wird, diesen Betrag binnen einem Monat zu entrichten, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

a) Der genannte Bescheid erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, als die Beschwerdeführerin in Ihrer Äußerung vom ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemannes ***[V3]*** ***[N1]*** zum Beweis dafür beantragt hat, dass ihr von ihm stets versichert wurde, dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden und wird im angefochtenen Haftungsbescheid auch nicht begründet, aus welchem Grund dessen Einvernahme nicht erforderlich sein soll.

Behördenseits wird der Beschwerdeführerin eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen, was aber wohl nicht vorliegt, wenn sie - jedenfalls - die öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft dahingehend überwacht hat und den „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft, ihren damaligen/mittlerweile geschiedenen Ehemann, fragte, sich bei ihm erkundigte bzw. sich dadurch versicherte, ob/dass öffentlich rechtliche Zahlungen ordnungsgemäß erfüllt bzw. bedient werden!

b) ***[V3]*** ***[N1]*** war „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft und hatte insbesondere die finanziellen Belange über, weshalb es ein Überspannen der einem (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wäre, würde man der Beschwerdeführerin abverlangen, dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt.

Die Beschwerdeführerin hatte damals keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des „faktischen Geschäftsführers“ ***[V3]*** ***[N1]*** zu zweifeln, zumal — insbesondere betreffend die verfahrensgegenständliche Kommunalsteuer — auch weder Mahnungen eingingen, geschweige denn von Seiten des Steuerberaters Mitteilung erfolgte, dass diese Abgabe nicht bezahlt würde.

In dem die Beschwerdeführerin laufend Kontakt mit dem damaligen Steuerberater der Gesellschaft hatte und (auch) von dort keine Meldungen betreffend allfällige Abgabenrückstände kamen, ist sie den ihr als Geschäftsführerin obliegenden Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen.

Dieses Vorbringen steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihren damaligen Ehemann und „faktischen Geschäftsführer“ der Gesellschaft von relevanten Informationen abgeschnitten war und ihr von ihm Einblick in die Bücher der Gesellschaft versagt worden ist, da dies ausschließlich „vor Ort“ galt, wogegen aber ohnehin laufender Kontakt mit dem Steuerberater der Gesellschaft bestand.

d) Aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht rechtsrichtig ist die Berufung bzw. die Auslegung des § 20 BAO. Dem zufolge sind Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen sind und übersieht die Behörde I. Instanz, dass es unbillig ist, sie zur Haftung heranzuziehen, anstatt die Kommunalsteuer-Rückstände samt Säumniszuschlägen vom/beim „faktischen Geschäftsführer“ ***[V3]*** ***[N1]*** einzufordern bzw. bei ihm einbringlich zu machen.

Dies umso mehr, als er der Beschwerdeführerin — augenscheinlich tatsachenwidrig — auf ihre Nachfrage stets beteuert hat, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen „selbstverständlich“ eingehalten werden.

Der „Billigkeit“ im Sinne § 20 BAO entspräche, ausschließlich den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, zumal sogar im angefochtenen Haftungsbescheid höchstgerichtliche Erkenntnisse bloß zitiert werden, aber behördenseits nicht konkret ausgeführt wird, was (konkret) die Beschwerdeführerin hätte unternehmen sollen bzw. wie (konkret) sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen können. Übersehen wird auch — siehe oben — der laufende Kontakt der Beschwerdeführerin zum steuerlichen Vertreter der Gesellschaft!

Es ergeht daher der

ANTRAG:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht hiermit der

ANTRAG

dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich wäre, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wäre es auch unbillig, der Beschwerdeführerin trotz des laufenden Verfahrens die Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos oder etwa mutwillig ist.

Weiters möge die verhältnismäßige Geringfügigkeit des "strittigen" Betrages in Betracht gezogen werden, aufgrund dessen auch keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt. Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie das offene Grundbuch.

Vorhalt vom

Im Beschwerdeverfahren richtete die belangte Behörde folgenden Vorhalt in Wahrung des Parteiengehörs vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters:

In Ihrer Beschwerde vom wird von Ihnen vorgebracht, dass Herr ***[V3]*** ***[N1]*** als „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft die finanzielle Belange über hatte. Es wäre eine Überspannung, würde man der Beschwerdeführerin als (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft abverlangen, die Angaben des Co-Geschäftsführers zu überwachen bzw. zu hinterfragen.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Aufgabenteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wurde nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (Hinweis E , 91/17/0134; E , 95/08/0179; E , 97/08/0108).

Aufgrund der vorgebrachten Aufgabenverteilung werden Sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, woraus diese Geschäftsverteilung ersichtlich ist sowie Unterlagen vorzulegen, die die Überwachungsmaßnahmen des Co-Geschäftsführers dokumentieren.

Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Der neuerliche Versand des Haftungsbescheids vom lässt sich dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht entnehmen. Allerdings ist in einer Aktennotiz auf Seite 64 des Aktes zu lesen:

Lt. Dez.ARL wurde der HB irrtümlich ein zweites Mal versandt.

Schriftsatz vom

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den am erneut zugestellten Bescheid vom wie folgt:

In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***, geb. ..., gegen den Haftungsbescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom , MA 6/ARL-7***[Z3]***/16E, zugestellt (nochmals!) mit , sohin binnen offener Frist

B E S C H W E R D E

an das Bundesfinanzgericht und begründet diese wie folgt:

a) Der angefochtene Bescheid erweist sich - abgesehen von inhaltlichen Einwänden - schon deshalb als rechtswidrig, da dieser Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters bereits mit (erstmals) zugestellt worden war, wogegen mit binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben worden ist, wobei der Beschwerdeführerin überdies mit Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/Magistratsabteilung 6 vom (keine GZ!) antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war.

B e w e i s:

Haftungsbescheid vom , MA/ARL-7***[Z3]***/16E samt Eingangsstampiglie
Beschwerde vom
(Aussetzungs)Bescheid des Magistrat der Stadt Wien/MA 6 vom

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der hiermit angefochtene Bescheid inhalt- und wortgleich dem bereits vor bald vier Monaten zugestellten und bereits mit Beschwerde bekämpften Haftungsbescheid und ist es zufolge dem Grundsatz „ne bis idem“ unzulässig, auf Basis eines Sachverhaltes zwei inhaltsgleiche Bescheide zu erlassen.

b) Inhaltlich verweist die Beschwerdeführerin der Einfachheit halber auf ihre (inhaltlichen) Einwände in der (anliegenden) Beschwerde vom und erhebt diese(s) hiemit ausdrücklich auch zum Beschwerdevorbringen in vorliegender Beschwerdesache.

c) Es ergeht daher der

A N T R A G:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos beheben.

d) Da der vorliegenden Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergeht

hiermit (nochmals) der

ANTRAG,

dem vorliegenden Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich, den Haftungsbetrag auf einmal zu bezahlen, wobei es überdies unbillig wäre, ihr trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens Zahlung abzuverlangen, zumal das gegenständliche Rechtsmittel nicht nur von Vornherein nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, sondern sogar erfolgversprechend.

In Betracht gezogen möge auch die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Haftungsbetrages werden, aufgrund dessen keine Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit Jahren einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über Liegenschaftsvermögen verfügt.

Zur Bescheinigung dessen beruft sich die Beschwerdeführerin auf die behördenseits einsehbaren Daten des Hauptverbandes der SoziaIversicherungsträger, insbesondere aber auch auf das offene Grundbuch.

Beigefügt waren Kopien wie folgt:

./A Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL - 7***[Z3]***/16 E mit Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters:

EINGELANGT

und dem handschriftlichen Vermerk "BESCHWERDE, FIX VT "´.

./ Beschwerde vom samt Kopie des Postaufgabescheins ().

./C Bescheid vom , wonach die Einhebung einer Abgabenschuld von 1.733,82 Euro gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird.

Vorhalt vom

Daraufhin richtete belangte Behörde einen Vorhalt vom an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters, der im Text wortident mit jenem vom ist.

Dieser Vorhalt wurde am zugestellt.

Kontoauszug

Aktenkundig sind folgende Buchungsdaten am Abgabenkonto der ***[B1]***:

Überschrift "Kommunalsteuer"

Überschrift "Dienstgeberabgabe"

Firmenbuchauszug

Laut Firmenbuchauszug vom ist die ***[B1]*** mbH seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschaft firmierte zunächst als ***[V4]*** ***[N4]*** Gesellschaft m.b.H., danach als ***[B2]*** GmbH.

Die Bf war laut Eintragung vom Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von zunächst 912.000 Schilling, ***[V3]*** ***[N1]*** Gesellschafter mit einer Stammeinlage von zunächst 288.000 Schilling. Im Oktober 2010 wurde ein Beteiligungsverhältnis von 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***) eingetragen, im April 2012 wieder das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis, im Oktober 2014 dann wieder 288.000 Schilling (Bf) und 912.000 Schilling (***[V3]*** ***[N1]***).

Am wurde im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin, die seit selbständig die Gesellschaft vertritt, eingetragen und am in dieser Funktion gelöscht. Danach war ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1966, zunächst bis handelsrechtlicher Geschäftsführern, dann ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1988, handelsrechtlicher Geschäftsführer bis , ihm folgte in dieser Funktion wieder ***[V3]*** ***[N1]***, geb. 1961, nach.

Im Juni 2016 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und ein Sanierungsverwalter bestellt. Mit Beschluss vom September 2016 wurde das Sanierungsverfahren infolge Zurückziehung des Sanierungsplanes in ein Konkursverfahren abgeändert und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Das Unternehmen wurde mit Beschluss vom September 2016 geschlossen. Im November 2016 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies die belangte Behörde zur Zahl MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBI. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den es 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen 'Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgaberechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären ( Zl. 93117/280), und nicht, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt wurden. Die Nachforderungen betreffen u.a. die Jahre 2011 und 2012 und wurden in einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Jahr 2016 festgestellt, da im relevanten Zeitraum an Frau ***[N1]*** Bezüge ausbezahlt aber nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden.

Die Beschwerdeführerin war laut Firmenbuchauszug vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. Der Abgabenrückstand, welcher nun im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden wurde, betrifft u.a. auch die Jahre 2011 und 2012. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

Da die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom ...August 2010 bis ...August 2012 alleinige Geschäftsführerin war, oblag ihr die Verantwortung für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft und es war von einer Zeugeneinvernahme des Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** abzusehen.

Für das Verschulden ist es nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. Zl. 89/17/0173).

Übernimmt er die Funktion eines Geschäftsführers als „pro forma Geschäftsführer“ ohne  Dispositionsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen zu haben, ist er zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich nicht in der Lage. Ihn trifft deshalb ein haftungsbegründendes Verschulden für die Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfallen, in der als Geschäftsführer bestellt ist ( ZI. 96/14/0076).

Dass die Bestellung eines „Geschäftsführers auf dem Papier“ an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an ( ZI. 2013/16/0166).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Vorlageantrag:

Zu obigem Betreff nehme ich Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom , MA 6/ARL - 2***[Z4]***/17 E, der Beschwerdeführerin zu Handen meiner Kanzlei zugestellt mit .

Namens wie Auftrags meiner Mandantin stelle ich hiezu den

Antrag

auf Vorlage/Entscheidung der Beschwerde an/durch das Bundesfinanzgericht.

Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernehme ihres geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden. Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!

Dieser Beweisantrag kann erst jetzt gestellt werden, da die genannte Äußerung erst vor wenigen Wochen erfolgte.

Vorlage

Mit beim Bundesfinanzgericht am eingelangtem Bericht legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

1 Antrag Ausstellung Haftungsbescheid von MA 6--Buchhaltungsabteilung 33

2 Online-Abfrage Prüfungsergebnisse

3-6 Firmenbuchauszug ***[B1]*** mbH vom

7-8 Auszug Ediktsdatei ***[B1]*** mbH vom

9-10 Kommunalsteuer—Jahreserklärungen 2011 - 2012

11-17 Prüfungsergebnis GPLA 2011 — 2/2016

18-23 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

24 Zentralmelderegisteranfrage vom

25 Abfrage Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen vom

26 Firmenbuchabfrage Personenprofil vom

27-29 Vorhalt zur Stellungnahme vom samt Rückschein

30-33 Stellungnahme vom samt Kuvert

34-36 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

37-38 Fax wegen Fristerstreckung vom

39-40 Stellungnahme vom samt Kuvert

41-44 Haftungsbescheid vom samt Rückschein

45-47 Beschwerde vom samt Kuvert

48-50 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

51-56 Beschwerde vom samt Kuvert

57 - 59 Parteiengehör: Schreiben an Partei vom samt Rückschein

58 E-Mail wegen Fristerstreckung vom

59-64 Kontoauszüge und Kontonotizen vom

65-68 Firmenbuchauszug vom

69-71 Beschwerdevorentscheidung vom samt Rückschein

72 Vorlageantrag vom samt Kuvert

Sachverhalt

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ...Juni 2016 zur Zahl 28 S ***[Z2]***1/68 wurde über das Vermögen der Firma ***[B1]*** mbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom ...September 2016 auf ein Konkursverfahren abgeändert wurde. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung war dadurch gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde somit nach § 6a KommStG als Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH für Rückstände an Kommunalsteuer in der Gesamthöhe von Euro 1.733,82 für den. Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Haftung herangezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und dagegen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin begehrt die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten, da dieser erst kürzlich vor Gericht bestätigt hätte, dass während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin Steuern und Abgaben stets vollständig bezahlt worden waren.

Beweismittel

Bemessungsakt

Stellungnahme

Die Rückstände für den angeführten Zeitraum ergaben sich aufgrund der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ durch das zuständige Finanzamt. Dabei wurde festgestellt, dass im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 Bezüge an die Geschäftsführerin, Frau ***[N1]***, ausbezahlt und nicht der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Im Zuge der Prüfung erfolgte daher die Nachverrechnung. Die Beschwerdeführerin war u.a. für diesen Zeitraum alleinige Geschäftsführerin und daher für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, war die Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge klar zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. ). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren dies nicht zum Ausdruck gebracht. Nach Ansicht der Behörde war die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum als Geschäftsführerin zum Vertreter der Primärschuldnerin bestellt und es wäre ihr daher oblegen, diese Funktion auszufüllen. Insofern war daher für die ha. Behörde von einer Zeugeneinvernahme des geschiedenen Ehegatten abzusehen, zumal das Finanzamt bereits festgestellt hat, dass die Abgaben nicht vollständig entrichtet worden sind.

Beschluss vom

Mit Datum , der Bf zugestellt am , der belangten Behörde am , beschloss das Gericht:

I. Der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]*** wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form die Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Begründend führte das Gericht aus:

Urkundenvorlage

Im Vorlageantrag vom wurde die zeugenschaftliche Einvernehme des geschiedenen Ehegatten ***[V3]*** ***[N1]***, ***[Adresse_Zg]*** zum Beweis dafür beantragt, dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden und dazu ausgeführt:

"Eben dies hat der beantragte Zeuge in einem Aufteilungsverfahren der (vormaligen) Eheleute ***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Horn behauptet und erklärt, dass „selbstverständlich“ auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden!"



Ein vergleichbarer Beweisantrag wurde bereits im vorangegangenen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom gestellt:

Meine Mandantin beantragt hiermit ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Ehegatten (Name und Adresse vorstehend), dies zum Beweis dafür, dass die zum Gegenstand der Inanspruchnahme meiner Mandantin gemachten Kommunalsteuer-Beträge tatsächlich seitens der Gesellschaft bezahlt wurden.

Zur Prüfung dieses Beweisantrages ist der Beschwerdeführerin aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn vorzulegen, in welcher ***[V3]*** ***[N1]*** angegeben haben soll, dass "'selbstverständlich' auch während der Geschäftsführerschaft der Beschwerdeführerin stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden".

Eingabe vom

Laut dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom  (neuerlich) Beschwerde gegen den am (offenbar nochmals) zugestellten Haftungsbescheid vom erhoben.

Eine Erledigung dieser Eingabe ist im vorgelegten Akt nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form diese Eingabe vom von der belangten Behörde erledigt wurde.

Stellungnahme der belangten Behörde vom

Mit Schreiben vom , eingelangt am , gab die belangte Behörde bekannt:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom teilt die Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben mit, dass der Bescheid mit Datum irrtümlich im Juni 2017 nochmals abgefertigt wurde. Anstatt eines Parteiengehörs wurde der Haftungsbescheid vom 14. Februar erneut versendet.

Da der Bescheid bereits im Februar 2017 ordnungsgemäß zugestellt und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht wurde, ist die Eingabe vom , welche Bezug auf den irrtümlich abgefertigten Bescheid nimmt. als obsolet betrachtet und nicht weiter behandelt worden.

Keine Urkundenvorlage durch die Bf innerhalb der gesetzten Frist

Innerhalb der gesetzten Frist kam die - rechtsfreundlich vertretene - Bf dem mit Beschluss vom , der Bf zu Handen ihres Anwalts am zugestellt, an sie ergangenen Auftrag, eine vollständige Kopie des Protokolls der Tagsatzung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Horn, auf die sich der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag stützt, vorzulegen, nicht nach. 

Urkundenvorlage vom

Mit Schriftsatz vom , Postaufgabe , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Urkunden vor und teilte mit (Schreibweise wie im Original):

In Erledigung des Beschlusses des Bundesfinanzgericht vom wird vorgelegt dass

- Verhandlungsprotokoll des Bezirksgericht Horn vom , GZ:*******,

den die Aussage des ***[V3]*** ***[N1]***, des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ***[V1]*** ***[N1]***, derzufolge während ihrer Geschäftsführerschaft stets alle Steuern und Abgaben fristgerecht wie vollständig bezahlt wurden. Nicht entnommen werden kann, jedoch ist diese Äußerung sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch deren fertigenden Vertreter noch in guter Erinnerung.

Ergänzend werden zu diesem Beweisthema noch vorgelegt

- ein Email des Vertreters der Beschwerdeführerin an RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

mit welchem nochmals um die zugesagten Nachweise betreffend die Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer gebeten wird, sowie das

- (Antwort)Schreiben RA Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** vom ,

demzufolge sein Mandant (lediglich) bereit sei, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, wenn die Beschwerdeführerin dem im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleich erfülle.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***[V3]*** ***[N1]***, Adresse im Akt, zum Beweis für die Entrichtung/Bezahlung der hier verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuer (Rückstände) wird aufrecht erhalten und wiederholt.

Beigeschlossen waren:

Protokoll vom 23./

Vor dem Bezirksgericht Horn wurde am zur GZ*********folgendes Protokoll ausgefertigt:

Übertragung des am 23.5.2818 aufgenommenen Tonbandprotokolls

Antragsteller: ***[V3]*** ***[V6]*** ***[V7]*** ***[N1]***

Antragsgegner: ***[V1]*** ***[V2]*** ***[N1]***

wegen: Aufteilung gem. §§ 81ff EheG

Beginn: 14.30 Uhr

Wiederholung der bisherigen Verfahrensergebnisse gemäß § 138 ZPO.

Die Sach- und Rechtslage wird mit beiden Parteien und den Parteienvertretern eingehend erörtert. Erörtert wird auch, dass bislang von Antragstellerseite keine Urkunden zum Beweis des Vorbringens vorgelegt wurden.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Vergleiches schließen die Parteien den

V e r g l e i c h

1. Der Antragsteller verpflichtet sich die im Teilvergleich vom angeführten Fahrnisse mit Ausnahme A.8.(Kärcher), A.12. (Winterreifen samt Felgen) und A.20 (Wolle gesponnen) am oder jeweils zwischen 15 Uhr und 18 Uhr gegen vorherige Bekanntgabe bis spätestens Dienstag der jeweiligen Woche vom Haus der Antragsgegnerin in ***[B3]*** abzuholen.

Für den Fall, dass die Gegenstände bis nicht abgeholt werden, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände gehen in das Eigentum der Antragsgegnerin über.

2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Ehe und dem Verfahren 13 C ***[Z7]*** w bereinigt und verglichen.

3. Die Kosten der Verfahren werden wechselseitig aufgehoben.

Ende: 15.55 Uhr

Dauer: 2 angef. Stunden

Kein Einwand gegen das Protokoll F.d.R.d.Ü.

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf richtete am folgendes E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]***:

... Wie Sie sich sicherlich erinnern, war im Aufteilungsverfahren bei der Tagsatzung vom auch Thema die Inanspruchnahme meiner Mandantin als vormalige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der ***[B1]*** m.b.H. betreffend Kommunalsteuer-Rückstände aus den Jahren 2011/2012.

Darauf angesprochen meinte Ihr Mandant, dass dies nicht sein könne bzw. alles bezahlt sei und gebe es keine diesbezüglichen Forderungen, was er auch „schriftlich“ habe.

Da sich meine Mandantin aber nach wie vor der persönlichen lnanspruchnahme durch den Magistrat der Stadt Wien/MA6/Referat Landes- und Gemeindeabgaben konfrontiert sieht, darf ich Sie ersuchen, meiner Kanzlei dringend die von ihrem Mandanten angesprochenen Nachweise betreffend die Bezahlung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 zur Verfügung zu stellen. ...

E-Mail vom

Der rechtsfreundliche Vertreter von ***[V3]*** ***[N1]*** teilte hiermit mit E-Mail vom dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit:

... Mein Mandant antwortete auf mein Ersuchen gemäß Ihrem Schreiben vom , dass er gerne bereit ist, die gewünschten Unterlagen herauszugeben, allerdings nur unter der Voraussetzung der restlichen Vergleichserfüllung, also Aushändigung der noch im Vergleich festgelegten, bei der Abholung aber nicht übergebenen, Gegenstände.

Ich bitte um Kenntnisnahme und darf geeignete Vorschläge Ihrer Mandantin erwarten. ...

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht beschloss am :

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen.

Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus:

Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme ihres geschiedenen Mannes ***[V3]*** ***[N1]*** sen. zum Beweis dafür, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden" beantragt.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen. Einer der in § 183 Abs. 3 BAO genannten Gründe für eine Abstandnahme von einer beantragten Beweisaufnahme sind nicht ersichtlich.

Auch wenn sich aus dem bei der belangten Behörde geführten Abgabenkonto ergibt, dass die Rückstände, für die die Bf als Haftungspflichtige in Anspruch genommen wurde, weiter unbeglichen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch eine fehlerhafte Verbuchung das Abgabenkonto inhaltlich unrichtig ist. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die beantragte Zeugeneinvernahme unerheblich ist. Es spricht auch die E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** sen. vom dafür, dass der Zeuge über verfahrenserhebliche Unterlagen verfügen soll.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ***[V3]*** ***[N1]***, geb. ... 2. 1961, ... gemäß §§ 169 ff. BAO persönlich als Zeugen zum Beweisthema Entrichtung der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 (auch jener Vorschreibungen infolge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben vom für diesen Zeitraum betreffend an die damalige Geschäftsführerin ***[V1]*** ***[N1]*** geleistete Bezüge) zu vernehmen und gemäß § 172 Abs. 1 BAO unter Androhung und gegebenenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO aufzufordern, bei der Vernehmung zur Einsicht alle Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass seitens der ***[B1]*** m.b.H. alle Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012 beglichen wurden. Diese Urkunden sind in Kopie zum Akt zu nehmen. Hierbei ist dem Zeugen auch das von der belangten Behörde geführte Abgabenkonto vorzuhalten.

Die Beauftragung des Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist zweckmäßig, da diese Behörde unmittelbaren Zugang zum elektronisch geführten Abgabenkonto hat und an Hand dessen allfällige im Zuge der Zeugeneinvernahme behauptete Abgabenentrichtungen nachvollziehen und diese bei der Einvernahme klären kann.

Zwischenbericht vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht – Referat Landes- und Gemeindeabgaben teilte am dem Gericht mit,

dass betreffend oa. Angelegenheit der Ladung des Zeugen ***[V3]*** ***[N1]*** sen. sowohl am als auch am ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt wurde.

Die erste Ladung wurde laut Post vom Empfänger selbst übernommen, die zweite vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige.

Es wird nun die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** sen. ein neuer Termin zwecks Zeugeneinvernahme () übermittelt.

Die vom Magistrat der Stadt Wien in diesem Zusammenhang beantragte Fristerstreckung wurde gewährt.

Niederschrift vom 

Die belangte Behörde vernahm ***[V3]*** ***[N1]*** sen. schließlich am als Zeuge, wobei dieser angab:

Ich habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde.

Mir wurde der Kontoauszug der Behörde vorgelegt und ich bestätige, dass ich diese Beträge laut Jahreserklärung bezahlt habe. lch habe nicht mehr bezahlt.

In Bezug auf die Ergebnisse der GPLA wird an Mag. ***[V8]*** ***[N8]***. p.A. ***[B4]*** an meinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ***[V5]*** ***[N5]*** und auf die Beilagen der WGKK vom u.a. verwiesen.

Herr Mag. ***[V8]*** ***[N8]*** hat mir mitgeteilt, dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht.

Beilagen:

Kontoauszug für das Abgabenkonto 2011 und tw. 2012 und Zahlungen

Schreiben des Steuerberater vom samt Beilagen

Antwortschreiben der WGKK vom

Der steuerliche Vertreter schrieb am der Wiener Gebietskrankenkasse:

Im Namen unseres Mandanten, Herrn ***[V3]*** ***[N1]***, erlauben wir uns, betreffend Ihr Schreiben vom wie folgt Stellung zu nehmen:

- Pauschale Nachverrechnung im Zuge GPLA

Der Beitragsrückstand von € 28.421317 betrifft in Höhe von € 15.711,24 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von 491,79) Beiträge, die im Zuge einer GPLA für den Zeitraum 2011 bis 2016 vorgeschrieben werden; die GPLA fand nach lnsolvenzeröffnung statt; die Prüfung fand in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei statt; sowohl dem Prüfer als auch unserer Kanzlei war daran gelegen, die Prüfung zügig zu einem Ende zu bringen.

Sämtliche Nachbelastungen aus der GPLA betrafen pauschale Nachverrechnungen:

Pauschale Nachverrechnung GPLA 01/2013 bis 09/2015 € 15.219,45

Verzugszinsen bis € 491,79

GPLA 2011 bis 2016 inkl. Verzugszinsen € 15.171,24

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt unseres Erachtens für die Nachberechnungen der GPLA nicht wer. Sowohl der Prüfer als auch unsere Kanzlei waren bemüht - auch aufgrund der Verwaltungsökonomie - die betreffende GPLA, die bereits nach Konkurseröffnung stattfand, relativ schnell zu einem Ende zu führen.

- Laufende Beträge

... [betrifft nicht den Zeitraum Jänner 2011 bis Juli 2012] ...

Wir stellen somit den Antrag, die Haftung gegenüber Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** als ehemaligen Geschäftsführer der ***[B1]*** mbH nicht in Erwägung zu ziehen, da unseres Erachtens keine schuldhafte Verletzung van Pflichtverletzungen betreffend die pauschale Nachverrechnung seitens der GPLA vorliegt und betreffend die lautenden Beitrage das Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde; darüber wurden auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten.

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte dazu dem steuerlichen Vertreters des ***[V3]*** ***[N1]*** am mit, "dass das Verfahren gegen Herrn ***[V3]*** ***[N1]*** wegen Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG nicht weitergeführt wird."

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde der Bf die mit ***[V3]*** ***[N1]*** sen. am aufgenommene Niederschrift samt Beilagen zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und um eine Äußerung hierzu bis gebeten.

Dieser Beschluss wurde der Bf am zugestellt.

Keine Äußerung

Eine Äußerung der Bf hierzu erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***[V1]*** ***[N1]*** war von bis selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***[B1]*** mbH. In dieser Funktion folgte ihr ihr damaliger Ehegatte ***[V3]*** ***[N1]*** nach. Die Ehe zwischen ***[V1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** wurde im Jahr 2016 geschieden.

Tatsächlich führte ***[V3]*** ***[N1]*** auch in den Jahren 2010 bis 2012 weitgehend die Geschäfte der Gesellschaft, wobei ***[V1]*** ***[N1]*** - soweit ein Handeln durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin erforderlich war - den diesbezüglichen Wünschen von ***[V3]*** ***[N1]*** folgte.

***[V1]*** ***[N1]*** und ***[V3]*** ***[N1]*** waren Gesellschafter der ***[B1]*** mbH. Im Zeitraum bis war ***[V1]*** ***[N1]*** zunächst mit 76% am Stammkapital beteiligt (, LfdNr. 14; ***[V3]*** ***[N1]*** 24%). Am wurde im Firmenbuch die Änderung der Beteiligung auf (LfdNr. 16) 24% (***[V3]*** ***[N1]***: 76%) eingetragen, am (LfdNr. 18) wechselte das Beteiligungsverhältnis wieder auf 76% ***[V1]*** ***[N1]*** und 24% ***[V3]*** ***[N1]***.

Im Zeitraum bis wurde jene Kommunalsteuer, die von der Gesellschaft gemäß § 11 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 berechnet wurde, an die Gemeinde Wien abgeführt.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde am festgestellt, dass unter anderem für die Jahre 2011 und 2012 zu niedrige Bemessungsgrundlagen erklärt worden seien. Unter anderem seien von 1/2011 bis 4/2012 Bezüge an Judith ***[N1]*** ausbezahlt worden, für die nicht Kommunalsteuer abgeführt worden sei.

Hieraus resultierte ein Rückstand an Kommunalsteuer für 1-12/2011 von 1.353,31 € zuzüglich 27,07 € Säumniszuschlag und für 1-7/2012 von 346,51 € zuzüglich 6,93 e Säumniszuschlag, zusammen von 1.733,82 €.

Die ***[B1]*** mbH entrichtete diese nachträglich vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1****2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Datum2**** in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.

Die ***[B1]*** mbH ist seit gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind letztlich nicht strittig.

Das Gericht folgt der Behauptung der Bf, dass während ihrer Geschäftsführertätigkeit jene Kommunalsteuer, die gemeldet wurde, auch abgeführt wurde.

Dass während der Geschäftsführertätigkeit eine zu niedrige Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bekannt gegeben wurde, wurde von der Bf im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Das Gericht folgt diesbezüglich den im Übrigen von der Gesellschaft anerkannten Feststellungen durch die GPLA.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 6 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.

§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 9 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

§ 11 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 14 Kommunalsteuergesetz 1993 lautet:

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (§ 23 Abs. 1 ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(3) Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008:

§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 22 Z 2 EStG 1988 lautete i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

...

§ 9 BAO lautet:

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 BAO lautet:

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde sieht zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darin, dass

  • der ehemalige Ehegatte der Bf, ***[V3]******[N1]***, nicht als Zeuge zum Beweis dafür einvernommen worden ist, dass der Bf von ihm "stets versichert" worden sei, "dass sämtliche laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungen geleistet werden";

  • die Bf während ihrer Zeit Geschäftsführerin die "öffentlich-rechtlichen Zahlungen der Gesellschaft" überwacht habe;

  • es von der Bf nicht verlangt werden könne, "dass sie die Angaben des Co-Geschäftsführers überwacht bzw. hinterfragt";

  • von der Bf laufender Kontakt mit dem Steuerberater gepflogen worden wäre;

  • die Kommunalsteuerrückstände wären nicht bei der Bf, sondern beim "faktischen Geschäftsführer" ***[V3]******[N1]*** einzufordern;

  • die verhältnismäßige Geringfügigkeit des strittigen Betrages nicht in Betracht gezogen worden sei.

Schriftsatz vom

Vorweg ist zu der mit Schriftsatz vom die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde gegen den am erneut (unverändert)zugestellten Bescheid vom zu sagen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom am zugestellt worden ist, sodass die neuerliche Übermittlung dieses Bescheides am gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst und die Beschwerde vom als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu sehen ist.

Da die neuerliche Übermittlung ein- und desselben Bescheids rechtlich nicht dazu führt, dass ein neuer Bescheid erlassen wird, liegt keine nochmalige Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache, sondern gar keine neuerliche Entscheidung vor, und ist der am übermittelte "Bescheid" mangels rechtlicher Existenz auch nicht aufzuheben.

Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben wiedergegebene und ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Beschwerdevorentscheidung geht detailliert auf die vorgenannten Punkte 2 bis 6 des Beschwerdebegehrens ein.

Vorlageantrag

Der Vorlageantrag bestreitet die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht, sondern behauptet nunmehr nach Wiederholung seines Beweisantrags nach Punkt 1 des Beschwerdebegehrens, "dass die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden."

Zeugenaussage ***[V3]*** ***[N1]***

Der von der belangten Behörde im Gerichtsauftrag am als Zeuge vernommene ***[V3]*** ***[N1]*** bestätigte, er "habe alles bezahlt, was mir der damalige Steuerberater, Fa. ***[N6]*** & Co. weitergegeben hat und was der Behörde per Jahreserklärung gemeldet wurde."

Er habe (in Vertretung der Gesellschaft) "nicht mehr bezahlt" als sich dem diesbezüglichen Kontoauszug der Behörde entnehmen lasse.

Für diese Beträge wurde die Bf auch nicht zur Haftung herangezogen.

Zur Haftung herangezogen wurde die Bf für die sich aus der GPLA 2016 ergebenen Nachforderungen, soweit diese Zeiträume betrafen, in denen die Bf Geschäftsführerin gewesen ist.

Dazu verwies der Zeuge lediglich auf den steuerlichen und den rechtsfreundlichen Vertreter und dass der steuerliche Vertreter ihm mitgeteilt habe, "dass aus einer nachträglichen Prüfung in Form einer Pauschalvereinbarung keine nachträgliche Haftung des Geschäftsführers besteht."

Worauf sich letztere Angabe rechtlich stützen soll, ist nicht ersichtlich.

Dass, wie im Vorlageantrag behauptet, "die haftungsgegenständlichen Rückstände an Kommunalsteuer nicht aushaften, sondern von der ***[B1]*** mbH bezahlt wurden", hat der Zeuge nicht ausgesagt.

Keine Äußerung

Der Bf wurde mit Beschluss vom , zugestellt am , die Niederschrift über die Zeugenvernehmung übermittelt und die Bf zur Äußerung bis aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf nicht nach.

Haftungsgegenständliche Rückstände noch offen

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, bereits entrichtet wurde.

Der verfahrensgegenständliche Betrag ist, wie sich aus den unbedenklichen Kontoauszügen der belangten Behörde entnehmen lässt, nach wie vor offen.

Auch der Zeuge hat nicht angegeben, dass (und wie) dieser Betrag bereits entrichtet worden sei.

Das einzige im Vorlageantrag vorgebrachte Argument gegen eine Haftungsinanspruchnahme hat sich daher nicht als zutreffend erwiesen.

Zu den anderen im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdevorentscheidung vorgebrachten Argumenten ist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen ihn erhobene Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die strittigen Abgaben bereits entrichtet worden sind, ist eine Revision nicht zugänglich.

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400275.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at