Familienbeihilfe kann nach dem Studienwechsel erst wieder nach Abschluss des ersten Studienabschnittes gewährt werden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden vom Berufungswerber (Bw) betreffend seinen Sohn C zu Unrecht bezogene Beträge in Höhe von € 7.168,17 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit von März 2001 bis Feber 2004 rückgefordert, da der Sohn nicht nur die Universität sondern auch sein Studium mit von B und E auf B und U in Kombination mit L wechselte. Da dies einen beihilfenschädlichen Studienwechsel darstellt, sei für den im Bescheid angeführten Zeitraum die Familienbeihilfe zu versagen.
Mit Eingabe vom wurde gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt, dass der Sohn nach Abschluss des ersten Abschnittes in B und E an der Universität I nach W wechselte, um dort sein Studium zu beenden (Grund: Vertiefungen im Bereich "öL" am Institut für öL an der Boku W). Zu diesem Zeitpunkt habe man in W aufgrund einer Studienplanänderung für B LA jedoch nur noch in Kombination mit einem Zweitfach studieren können. So habe der Sohn des Bw ein zweites Fach dazunehmen müssen und daher im Sommersemester 2001 zusätzlich das Studium LA L inskribiert. Es liege jedoch kein Studienwechsel vor, sondern nur eine Studienplanänderung, an die sich der Sohn des Bw halten musste. Anbei werde auch ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde geschickt, in dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit §§ 6 - 12, § 26 Abs. 2, § 52 c, §§ 30 - 32 Studienförderungsgesetz 1992 das Recht auf Studienbeihilfe bestätigt wird. Es werde gemäß § 15 Abs. 1 StudFG die Studienzeit in I in die Anspruchsdauer auf Beihilfe in W berücksichtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass laut vorgelegtem Diplomzeugnis der Sohn des Bw den ersten Studienabschnitt des in W betriebenen Studiums am abgeschlossen habe und in der Zeit vom bis die vorgesehene Studienzeit und das Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt betreffend Gewährung der Familienbeihilfe bereits ausgenützt worden sei. Demnach habe ab März 2001 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestanden. Die Rückforderung sei daher zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Der Bw gab an, er könne nicht verstehen, dass bei seinem Sohn ein unerlaubter Studienwechsel vorliege, da ca. 100 StudienkollegInnen ebenfalls vom alten auf den neuen Studienplan ohne Verlust der Familienbeihilfe umgestiegen sind. Im Gegenteil, der Wechsel habe im Allgemeinen zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe geführt, da ihm eine gesetzliche Studienplanänderung vorausging. Wie bereits mitgeteilt, habe der Sohn den ersten Studienabschnitt mit Datum in I abgeschlossen und in W ausschliesslich im zweiten Studienabschnitt studiert. Weiters habe der Sohn den zuständigen Studiendekan und die Rechtsbeihilfe der Universität W kontaktiert.
Mit Mail vom übermittelte der Sohn des Bw ein Schreiben, welches die Bitte enthielt, bei der Berufungsentscheidung folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
Erster Abschnitt B und U in I abgelegt, dann Wechsel nach W . Zu dieser Zeit sei jedoch das Studium B Lehramt in W bereits kombinationspflichtig (B und U + ein zweites Fach) gewesen. Es seien in W alle in I abgelegten Prüfungen angerechnet worden. Es käme also nicht zu einem Studienwechsel, sondern zu einem Studienortwechsel bei gleichzeitiger Änderung des Studienplanes.
In W habe er anschließend alle Prüfungen des zweiten Abschnittes im Fach B und U abgelegt und auch die Prüfungen des ersten Abschnittes Ln . Da das Studium jetzt kombinationspflichtig geworden ist, habe er am den ersten Abschnitt des Studiums "B und U/L" eingereicht. Den zweiten Studienabschnitt in B und U habe er am - also einen Monat später - abgeschlossen. Er habe also während er die Prüfungen des ersten Studienabschnittes L ablegte, auch alle Prüfungen des zweiten Studienabschnittes B abgelegt. Es bestehe jetzt jedoch wieder dasselbe Problem. Er könne den zweiten Abschnitt des kombinationspflichtigen Studiums erst abschließen, wenn auch alle Prüfungen des Studiums L abgelegt sind.
Wie aus den Bestätigungen des Studienerfolges ersichtlich (er hoffe, dass alle Unterlagen übermittelt worden seien) habe er jedes Jahr mindestens 40 Wochenstunden (wesentlich mehr als die benötigten 8 Wochenstunden pro Jahr) abgelegt. Paradoxerweise sei er auch immer noch stipendienbezugsberechtigt, müsse jedoch gleichzeitig die Familienbeihilfe zurückzahlen.
Angenommen der Wechsel nach W werde als familienbeihilfenschädigender Wechsel bestätigt, habe er also nur 5 Semester Familienbeihilfe bezogen. Da er sich seit auch im "neuen" Studium im zweiten Studienabschnitt befindet, müssten ihm also ab diesem Zeitpunkt für weitere 6 Semester (5 Semester Mindeststudiendauer + 1 Toleranzsemester) Familienbeihilfe zustehen. Er müsste also zuerst 7.168,17 Euro zurückzahlen, um anschließend wieder 7.168,17 Euro beziehen zu dürfen.
Das Sozialreferat der ÖH in W bestätige, dass es immer wieder Anfragen bezüglich der Umstellung des Studienplanes von studentischer Seite gegeben hat, dass jedoch schlussendlich keinem/keiner der StudentInnen die Familienbeihilfe entzogen wurde. Es sind alleine in W sicherlich 100 StudentInnen vom "Studienplan alt" auf den "Studienplan neu" umgestiegen - ohne Verlust oder Rückforderung der Familienbeihilfe. Es scheine in diesem Fall einige Unklarheiten und verschiedene Rechtssprechungen zu geben. Während bei seinen MitstudentInnen die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe verlängert wurde, müsse er die Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt zurückzahlen.
Er sehe ein, dass es durch den Wechsel von I nach W bei gleichzeitiger Studienplanänderung zu vielen Komplikationen gekommen ist. Der Umstand, dass er den ersten Abschnitt des kombinationspflichtigen Studiums erst am abgeschlossen habe, erweckt den Eindruck, dass er zu Unrecht zweimal Familienbeihilfe für den ersten Abschnitt bezogen habe. Dass er gleichzeitig zum ersten Abschnitt L auch den zweiten Abschnitt B und U studiert habe, geht aus den Unterlagen möglicherweise nicht eindeutig hervor. Sein Fehler habe darin bestanden, den zuständigen Finanzbeamten nicht sofort über seinen Studienortwechsel zu informieren, da es für ihn klar war, dass er weiterhin Familienbeihilfe beziehen werde.
Was er nicht einsehe könne ist, dass er aufgrund einer gesetzlich vorgegebenen Studienplanänderung seinen Anspruch auf Familienbeihilfe verliere. Dass er, obwohl er pro Jahr Prüfungen im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden ablege und weiterhin Studienbeihilfe beziehe, die Familienbeihilfe jedoch zurückzahlen soll. Dass bei allen StudienkollegInnen eine Verlängerung der Bezugsdauer durchgeführt worden sei, während seine Bezugsdauer auf fünf Semester gekürzt wurde. Dass er kurz vor Ende seines Studiums (Diplomarbeit sei am approbiert worden und die letzten Prüfungen für Leibeserziehung würden in den kommenden Wochen abgelegt) stehe und nur 5 Semester Familienbeihilfe bezogen habe.
Der Sohn des Bw hat am um 15.00 Uhr bei der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates vorgesprochen und hiebei ua erklärt, wie es zu dem Studienwechsel nach W gekommen sei. Wie bereits erwähnt, hätten viele seiner Studienkollegen die Familienbeihilfe weiterhin erhalten. Im Gespräch wurde außerdem ergänzend erörtert, dass es sich bei diesen Studienkollegen um solche handelte, die in W vorerst im alten Studienplan studierten und durch eine Gesetzesänderung in den neuen Studienplan wechseln mussten. Diese Fälle seien jedoch nicht mit seinem Berufungsfall zu vergleichen gewesen, da er vorerst in I und erst später in W studiert hat. Eine Studienplanänderung sei in I laut seiner Aussage erst später gekommen. Er wolle jedenfalls, dass ihm nach Absolvierung des ersten Abschnittes, welcher einhellig erst im April 2004 beendet wurde, die Familienbeihilfe weiter gewährt wird. Außerdem begehre er eine Gegenverrechnung mit dem bereits rückgeforderten Betrag. Daraufhin wurde erläutert, dass nur über den Berufungszeitraum in der Entscheidung des UFS abgesprochen werden könne und für etwaige Gegenrechnungen im Finanzamt vorgesprochen werden müsse. Auch die weitere Gewährung der Familienbeihilfe liege im Entscheidungsbereich des Finanzamtes. Es wurde einstimmig erläutert und besprochen, wieso eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst ab Abschluss des ersten Studienabschnittes geleistet werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der Sohn C. war an der Universität I in der Zeit vom (WS 98/99) bis Ende des Wintersemesters 00/01 in der Studienrichtung B und E gemeldet (siehe Fortsetzungsbestätigung der Universität I vom ). Laut Diplomprüfungszeugnis vom wurde die erste Diplomprüfung in der oben angegebenen Studienrichtung mit der Gesamtnote "Bestanden" abgelegt, wobei die letzte Teilprüfung in Grundlagen der Z am abgelegt wurde.
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan maximal 5 Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der ersten Studienabschnitt daher mit Ablauf des Wintersemesters 2000/01.
Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs. 1:
Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Ab Sommersemester 2001 begann der Sohn des Bw sein neues Studium der B und U in Kombination mit L an der Universität W. Laut Prüfungspass vom schloss der Sohn des Bw den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Lehramt B und U am ab. Den ersten Studienabschnitt der zweiten Studienrichtung "L" schloss er am ab. Aufgrund der vorstehenden Leistungen wurde das Diplomprüfungszeugnis für beide Studienrichtungen mit Datum vom ausgestellt. Der Abschlusszeitpunkt für beide Lehrämter wurde mit angegeben.
Nachdem der Abschluss des ersten Abschnittes des in W betriebenen Studiums erst im April 2004 erfolgte, bestand der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes laut Bescheid vom für den Zeitraum März 2001 bis Feber 2004 aufgrund vorstehende Ausführungen daher zu Recht.
Ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe kann daher erst wieder ab Abschluss des ersten Studienabschnittes in beiden Studienrichtungen (siehe Diplomprüfungszeugnis vom ) bestehen.
Auch das Argument, dass alle StudienkollegInnen des Sohnes des Bw, welche vom alten in den neuen Studienplan wechselten, aufgrund der Studienplanänderung sogar die Familienbeihilfengewährung verlängert bekommen hätten, kann für den vorliegenden Berufungsfall keinen Nutzen bringen. Es handelt sich hier um nicht gleichgelagerte Fälle, da der Sohn des Bw von I nach W wechselte und nicht wie seine StudienkollegInnen in W bereits im alten Studienplan studierte und auf den neuen wechselte. Aufgrund der Studienplanänderung kam es dann bei seinen KollegInnen zu einer Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe im Verordnungswege. Dies trifft aber auf den Berufungsfall nicht zu.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Studienwechsel Studienzeit. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at