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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.04.2006, RV/0446-W/06

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Berufungsentscheidung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung von Anträgen (Antrag vom auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000, Antrag vom auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2001) entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Schriftsatz vom den "Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000" und mit Schriftsatz vom den "Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2001."

Er führte in der Begründung jeweils aus, in Anbetracht der Entscheidung des -Goldsmiths, stehe die gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben dürfe, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteige. Die Anwendung des § 11 Abs. 14 sowie des § 11 Abs. 12 UStG 1994 sei deshalb rechtswidrig.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw., bezugnehmend auf die Anträge vom und , um Mitteilung, welche Bescheide aufgehoben werden sollen sowie um genaue Bezeichnung der Bescheide.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass sich seine Anträge auf die Umsatzsteuerfestsetzung vom , RV/4468-W/02, beziehen.

Bei der angeführten Umsatzsteuerfestsetzung vom , RV/4468-W/02, handelt es sich um eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates.

Mit zwei Bescheiden vom wies das Finanzamt die Eingaben des Bw. vom und als unzulässig zurück. Es führte in der Begründung jeweils aus, die Abgabenbehörde erster Instanz könne gemäß § 299 BAO nur einen von ihr selbst erlassenen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erweise. Da es sich bei dem Bescheid, dessen Aufhebung beantragt werde, um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz handle, sei der Aufhebungsantrag nicht zulässig.

Mit zwei Schreiben vom erhob der Bw. gegen die beiden Zurückweisungsbescheide vom Berufungen, in welchen er die Aufhebung dieser Bescheide beantragte.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß § 299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen - auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide, Abänderungsbescheide gemäß § 295a BAO, gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299 BAO).

Nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar ist jedoch - entgegen den Berufungsausführungen - eine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 299 Abs. 1 BAO wurden die gegenständlichen Anträge vom bzw. vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen die Zurückweisungsbescheide vom eingebrachten Berufungen waren daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Aufhebung
Aufhebung nach § 299 BAO

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at