Berufungsentscheidung einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht zugänglich
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom gegen den den Antrag vom auf teilweise Aufhebung der Berfungsentscheidung vom , RV/4498-W/02, nämlich soweit sie die Umsatzsteuer des Jahres 2000 betrifft, zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 gemäß RV/4498-W/02, RV/4499-W/02.
Mit Berufungsentscheidung vom , RV/4498-W/02, hat der unabhängige Finanzsenat über die gegen die Bescheide, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahr 2000 und 2001, gerichteten Berufungen entschieden. Hiezu ist die unter der GZ 2005/13/0033 protokollierte Beschwerde beim VwGH anhängig.
Den Antrag betreffend Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung 2000 wies die Amtspartei mit Bescheid vom zurück, wobei sie davon ausging, dass die Bw ihren Aufhebungsantrag auf § 299 BAO gestützt habe. Folglich führte sie begründend aus, dass gemäß § 299 BAO nur Bescheide der ersten Instanz aufgehoben werden könnten. Die Umsatzsteuer 2000 sei bereits mit Berufungsentscheidung rechtskräftig festgesetzt worden.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichtete Berufung vom bildet den Gegenstand dieses Verfahrens. Begründend führt die Bw darin aus:
"Mit der Berufungsentscheidung vom 5.7.204 hat der UFS mit RV/4498-W/02, RV/4499-W/02 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom abgeändert und nicht aufgehoben.
Ich beantrage daher die Aufhebung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom , da Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur erstmal erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide sind. ... Die Aufhebung obliegt nunmehr der Abgabenbehörde erster Instanz; (Christoph Ritz, BAO-Handbuch, § 299 BAO, pag. 245, Linde Verlag 2002).
Ich habe nicht explizit § 299 BAO angeführt, da ja auch gemäß § 295 die Aufhebung erfolgen muss."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen: § 299 Abs. 1 BAO in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 lautet: Absatz 1: Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat gemäß § 260 BAO der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz können gemäß § 300 Abs. 1 BAO einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid unter den unter den Litera a bis d bezeichneten Voraussetzungen aufheben.
§ 295 BAO lautet: Absatz 1: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Absatz 2: Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Absatz 3: Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
2. Rechtliche Beurteilung: Als unstrittig ist anzusehen, dass jener Bescheid, dessen teilweise Aufhebung begehrt wird, die zuvor zitierte, vom unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz erlassene, u. a. auch das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2000 abschließende Berufungsentscheidung vom ist. Ihren Berufungsantrag begründet die Bw ausschließlich mit einer von Ritz zu § 299 BAO vertretenen Rechtsansicht
Ausdrücklich betont Ritz dass auch Berufungsvorentscheidungen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz und daher gemäß § 299 Abs. 1 aufhebbar seien (BAO-Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Linde-Verlag, § 299, Tz 5, mwN). Eine vom unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz erlassene Berufungsentscheidung kann nur von ihm selbst unter den in § 300 Abs. 1 BAO im Falle einer Beschwerde aufgehoben werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtskonform.
Zu dem weiteren Begehren, die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 müsse ja auch gemäß § 295 BAO erfolgen, ist zu bemerken, dass Bescheidänderungen (-aufhebungen) nach dieser Bestimmung immer das Verhältnis von einem Grundlagen- und einem Folgebescheid verlangen; zB: ein Messbescheid als bindende Grundlage für einen davon abgeleiteten Abgabenbescheid, wobei die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen für den davon abgeleiteten Abgabenbescheid bindend, dh nicht änderbar, sind. Zum einen führt die Bw einen solchen Grundlagenbescheid, der entsprechende Änderungen in ihrem Umsatzsteuerbescheid nach sich ziehen würde, selbst nicht an und zum anderen sind Umsatzsteuerbescheide keine von anderen Bescheiden abgeleiteten Folgebescheide. Der VwGH hat selbst im Verhältnis von Umsatzsteuer- und Gesellschaftsteuerverfahren bezüglich Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn und freiwilliger Leistung iSd § 2 KVStG die Bindungswirkung des § 192 BAO verneint ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Berufungsentscheidung Bescheidaufhebung Aufhebung Rechtsschutz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at