Ablagerung von Baurestmassen durch eine unbekannte Person
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0189-Z3K/06-RS1 | Unter "Duldung" im Sinne des § 4 Z.4 ALSaG ist eine konkludente Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen zu verstehen. Die bloße Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von der Ablagerung der Baurestmassen allein erfüllt noch nicht das Tatbestandsmerkmal der Duldung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltskanzlei, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00000/2006, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/00000/08/2005, wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Gemeinde E. gelangte am aufgrund einer anonymen Anzeige zur Kenntnis, dass auf dem Grundstück Nr. 537/7, KG X., des Bf. Bauschutt abgelagert werde. In der Folge erlangte das Zollamt Graz Kenntnis von diesem Umstand und konnte anlässlich einer Nachschau am festgestellt werden, dass Baurestmassen zur Auffüllung eines Weges im Ausmaß von 50 Meter Länge, 4 Meter Breite und einer Höhe von 0,5 Meter verwendet worden sein dürften. Der Weg führt zu Liegenschaften (A. Nr. 34), die ebenfalls im Eigentum des Bf. stehen.
Mit Eingabe vom teilte der Bf. mit, dass ihm nicht bekannt sei, wer den Bauschutt auf seiner Liegenschaft abgelagert habe. Er habe die Ablagerung selbst erst anlässlich einer Wegbaubegehung bemerkt und gehe davon aus, dass es sich um ca. 4 bis 5 m³ Abfall handle.
Seitens des Zollamtes Graz, Zollstelle Spielfeld, konnte in der Folge festgestellt werden, dass am eine Bauverhandlung über den Umbau und die Sanierung des im Besitz des Bf. befindlichen Gasthauses "B." in M. stattgefunden habe. Der Umbau sei von der Firma P. in S. durchgeführt worden. Der Bf. wurde daraufhin neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. neuerlich mit, dass er die Aufbringung des Bauschutts erst im August 2005 im Zuge einer Begehung mit Mitarbeitern der Land- und Forstwirtschaftskammer wahrgenommen habe. Die Deponierung sei ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis erfolgt. Ein Zusammenhang mit der Bautätigkeit im Gasthaus "B." bestehe nicht, da dieses Projekt seit Mai 2003 abgeschlossen ist und die mit den Bauarbeiten betraute Baufirma P. beauftragt war, die Bauschuttentsorgung ordnungsgemäß durchzuführen.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/41525/08/2005, wurde dem Bf. gemäß §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3 und 4, 6 Abs.1 lit.a, 7 Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i. V.m. § 201 BAO für das 2. Quartal 2005 ein Altlastenbeitrag für 160 Tonnen Abfall in der Höhe von € 1.152,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baurestmassen im Juni 2005 abgelagert worden sein dürften und dem verfüllten Bauschutt keine konkrete bautechnische Funktion zukomme. Die Baurestmassen seien gebrochen und maschinell als Wegebefestigung aufgebracht worden und führe der Weg zu einer Liegenschaft, die ebenfalls im Eigentum des Bf. steht. Eine Wegebefestigung auf einer Länge von 50 m könne daher nicht ohne Auftrag und Wissen des Besitzers und alleinigen Nutznießers durchgeführt worden sein. Zumindest seit August 2005, dem Zeitpunkt der Feststellung der Aufbringung von Bauschutt, habe der Bf. die Aufbringung der Baurestmassen geduldet.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. den Ablagerungen niemals zugestimmt und mangels Kenntnis auch nicht geduldet habe. Die Baurestmassen stünden auch nicht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gasthauses "B.", da die dort angefallenen Baurestmassen von der Baufirma P., S.., im Mai 2003 entsorgt wurden. Die dementsprechende vertragliche Vereinbarung wurde auszugsweise der Berufung beigelegt. Im Übrigen sei bei der Sanierung des Gasthauses "B." weit weniger Bau- und Ziegelschutt angefallen, als auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nunmehr abgelagert ist. Zudem werde das Grundstück vom Bf., der beruflich in Graz tätig ist, nur äußerst selten aufgesucht. Eine Duldung könne nicht bereits darin liegen, dass die Baurestmassen nicht unverzüglich vom Grundeigentümer entfernt werden, wenn dieser nicht einmal davon Kenntnis hat. Außerdem sei die Menge der abgelagerten Baurestmassen vom höchstens 10 m³ auszugehen, da keine vollflächige Ablagerung von 50 cm vorliege. Es seien lediglich einzelne Unebenheiten ausgeglichen worden, was die Behörde durch punktuelle Schürfungen hätte feststellen können.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00000/2006, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Menge der Abfälle aufgrund von Feststellungen anlässlich einer Nachschau ermittelt worden sei. Dabei sei die geschüttete Fläche abgeschritten (50 m x 4 m) und die Kubatur rechnerisch mit 100 m³ ermittelt worden. Die Schüttung sei problemlos frei sichtbar gewesen, weshalb punktuelle Schürfungen nicht erforderlich waren. Anlässlich der Nachschau habe auch festgestellt werden können, dass die Baurestmassen gebrochen und maschinell aufgebracht wurden. Der befestigte Weg führe abwärts zu einer Liegenschaft des Bf. und sei er alleiniger Nutznießer der Wegebefestigung, da der Weg bei seinem Anwesen endet. Es sei daher für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, wie eine derartige Wegebefestigung, die zweifelsohne mit schweren Maschinen durchgeführt werden musste, ohne Auftrag und ohne Wissen des Besitzers durchgeführt worden sein könnte. Zudem seien seitens des Bf. keinerlei erkennbare Verfolgungshandlungen zur Ausforschung des Verursachers gesetzt worden. Die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass der Bf. die Aufbringung der Baurestmassen zumindest geduldet habe, wodurch die Beitragsschuld nach § 4 Z.4 ALSaG entstanden ist.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. erst anlässlich einer Begehung des Grundstücks zwecks der beabsichtigten Neuerrichtung eines Weges die Ablagerung bemerkte. Aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit in N. sei er nur äußerst selten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, habe sich aber intensiv darum bemüht, die Ursache der Ablagerungen festzustellen. Von einer Anzeige gegen "Unbekannt" habe er mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen zumal für Private keine Pflicht zur Anzeige verwaltungsrechtlicher Übertretungen bestehe. Durch Nachfrage bei der Firma P. hätte die Behörde feststellen können, dass die Baurestmassen vom Gasthaus "B." ordnungsgemäß entsorgt wurden. Zur Mengenberechnung wurde ausgeführt, dass die Behörde ohne Schürfungen die Tiefe der Ablagerungen nicht abschätzen könne.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. eine Sachverhaltsdarstellung an die Polizeiinspektion L. vom , worin der Bf. Anzeige gegen den unbekannten Verursacher erstattet. Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. eine Skizze des gegenständlichen Grundstücks.
Die Erhebungen der Polizeiinspektion L. vor Ort haben ergeben, dass die Grundstücksnachbarin D.R., A.. Nr. 35, beobachten konnte, dass aus einem kleinen Pritschenbus einige Fuhren Bauschutt angeliefert worden seien. Einen LKW mit Bauschutt habe sie ebenso wenig bemerkt wie die anderen Grundstücksnachbarn. Die abgelagerte Menge habe seitens des Erhebungsorganes nicht beurteilt werden können, da nur die Oberfläche sichtbar war. Während der Polizeibeamte vor Ort die Erhebungen durchführte, wurde von zwei Personen eine neue Wegtrasse vermessen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme oder Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 4 Z.3 ALSaG ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.
Gemäß Z.4 leg. cit. ist in allen übrigen Fällen derjenige Beitragsschuldner, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Auf einem Weg, der über das im Eigentum des Bf. befindliche Grundstück Nr. 537/7, KG X., führt, wurden im 2. Quartal 2005 durch eine unbekannte Person Abfälle (Baurestmassen) aufgebracht. Der in einem Wald befindliche Weg führt zu einem Anwesen des Bf. in A. Nr. 34, an dem er nicht wohnhaft ist. Der Bf. betreibt beruflich ein Unternehmen in N. und ist daher sehr selten bei seinem Besitz in A.. Erst im August 2005 im Zuge einer Begehung zwecks Neuerrichtung eines Weges erlangte der Bf. Kenntnis von der Verfüllung der Baurestmassen.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Bei der Feststellung dieses Sachverhaltes hatte der Unabhängige Finanzsenat zwischen den Behauptungen des Zollamtes, nur der Bf. habe einen Vorteil aus der Verfüllung und habe die Verfüllung aufgrund ihres Ausmaßes nicht ohne Auftrag und Kenntnis des Bf. durchgeführt werden können, und der Verantwortung des Bf., er habe erstmalig im August 2005 Kenntnis von der Verfüllung erlangt, abzuwägen. Dabei war der Verantwortung des Bf. letztlich der Vorzug einzuräumen, da laut dem Bericht der Polizeiinspektion L. auch die ständig in A. wohnhaften Nachbarn keine größeren Fahrzeuge bei der Zulieferung von Bauschutt bemerkt haben. Lediglich die Nachbarin D.R. bemerkte einen kleinen Pritschenbus, der einige Fuhren Bauschutt anlieferte. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass der in N. beruflich tätige und nicht in A. wohnhafte Bf. die Verfüllung vorerst nicht bemerkte, zumal sich auch seine Angaben über die geplante Neuerrichtung eines Weges als richtig herausgestellt haben. Zudem konnte der Bf. nachweisen, dass mit der Entsorgung des Bauschutts vom Umbau des Gasthauses "B.", im Ausmaß von 70 m³ die Firma P. in S. beauftragt war und steht der Umbau auch zeitlich nicht in Zusammenhang mit der gegenständlichen Verfüllung. Wer also die Geländeverfüllung bzw. -anpassung vorgenommen hat und somit Beitragsschuldner nach § 4 Z.3 ALSaG ist, konnte nicht festgestellt werden.
Es verbleibt daher zu prüfen, ob seitens des Bf. ein Dulden im Sinne der Bestimmung des § 4 Z.4 ALSaG vorliegt. Nach der Judikatur des VwGH ist unter Duldung eine konkludente Zustimmung (diesfalls zur Aufbringung von Abfällen) zu verstehen. Das bedeutet, dass die bloße Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von der Ablagerung der Baurestmassen allein noch nicht das Tatbestandsmerkmal der Duldung zu erfüllen geeignet ist (vgl. ). Im vorliegenden Fall ist eine zumindest konkludente Zustimmung zur Aufbringung der Abfälle aus der Aktenlage nicht ersichtlich, da der Bf. erst im August 2005 Kenntnis von der Aufbringung der Baurestmassen erlangte und mangels Kenntnis des Verursachers keiner Person gegenüber eine Willenserklärung abgeben konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 4 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte | Duldung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/02 AFS 2010/8, 250 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at