Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2011, RV/1332-L/10

Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung bei Unterlassung eines notwendigen Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des BW, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Aussetzungszinsen wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom verfügte die Abgabenbehörde erster Instanz den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004 in Folge Berufungserledigung und setzte Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € fest.

Mit Schriftsatz vom wurde das Rechtsmittel der Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen eingebracht. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht: "Der Einfachheit halber darf hier auf den bisherigen Berufungsakt in Sachen Einkommensteuerbescheid 2004 und die diesbezüglichen Entscheidungen des UFS Linz verwiesen werden.Bereits mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom wurden in dieser Berufungssache Anspruchszinsen in Höhe von € 2.010,77 ab dem Zeitraum bis einschließlich festgesetzt.Der Zinsenlauf für die entsprechende Festsetzung von Anspruchszinsen wurde mit BGBl I 2002/84 mit 1. Oktober des Folgejahres (an Stelle des 1. Juli) festgelegt.Schließlich wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl 2004/180) der Zeitraum, für den höchstens Anspruchszinsen festzusetzen sind, von 42 auf 48 Monate verlängert.Dies gilt erstmals für die Einkommensteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht.Nach § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, sodass hier der Abgabenanspruch mit entstanden wäre.Sohin fällt gegenständliche Festsetzung noch unter das Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl 2004/180) für den höchstens Anspruchszinsen für 42 Monate festgesetzt werden können, da der Abgabenanspruch nach Gesetzeslage am entstanden wäre.In diesem Sinne ist daher eine weitere Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht gerechtfertigt, da bereits für den gesetzlich höchstmöglichen zeitlichen Festsetzungsrahmen von 42 Monaten mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom Aussetzungszinsen von 2.010,77 festgesetzt wurden." In weiterer Folge wurde die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen und begründend darauf hingewiesen, dass für Abgabenschuldigkeiten soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintreten würde, Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten seien.

Mit Schriftsatz vom brachte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, einen Aussetzungsantrag gemäß § 212 a BAO, ein Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO, ein Stundungsansuchen sowie ein Ratenzahlungsansuchen ein. Soweit für das gegenständliche Verfahren relevant führte der Berufungswerber aus, dass inhaltlich auf die Berufung vom verwiesen werde. Das Finanzamt habe sich inhaltlich überhaupt nicht mit den vorgebrachten Berufungsausführungen auseinandergesetzt. Die Berufungsentscheidung (offensichtlich gemeint: Berufungsvorentscheidung) vom leide daher insofern an einem Begründungsmangel, da sich die Begründung nur formelhaft und nur in der Wiedergabe der Gesetzesbestimmung erschöpfe. Auf die Argumente des Berufungswerbers werde nicht eingegangen.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Am richtete die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an den Berufungswerber: "In Folge der Berufungsentscheidung vom , RV/1300-L/09, verfügte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004, welche mit Bescheid vom antragsgemäß verfügt worden war. Gleichzeitig wurden gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von 136,66 € festgesetzt. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Mit Schriftsatz vom wurde von Ihnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom eingebracht. Die Begründung der Berufung bezieht sich jedoch auf die Festsetzung von Anspruchszinsen. Wenn sich Ihre Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen richtet, wäre sie als unbegründet abzuweisen, weil diese zwingend für die Dauer des Zahlungsaufschubes festzusetzen sind (vgl. § 212a Absatz 9 BAO). Wenn sich Ihre Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) richtet, wäre die Berufungsvorentscheidung vom wegen Rechtswidrigkeit auszuheben, da sie sich auf den Aussetzungszinsenbescheid bezieht. Die gegenständliche Berufung wäre in weiterer Folge als unzulässig zurückzuweisen, weil am kein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen worden ist. Diese wurden mit Bescheid vom festgesetzt, die diesbezügliche Berufungsfrist ist bereits abgelaufen."

Der Berufungswerber führte - soweit gegenständlich von rechtlicher Relevanz - dazu im Schriftsatz vom aus, er verweise ergänzend auf das Vorbringen in seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom , welcher beim Finanzamt fristgerecht eingebracht worden sei. Offenbar sei dieser Antrag dem UFS noch nicht vorgelegt worden. Dieses Berufungsverfahren werde auch zum Gegenstand dieses gegenständlichen Verfahrens gemacht. Bezüglich der Anfrage, ob sich die Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen oder gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen richte, werde mitgeteilt, dass im Zuge des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 und der damit zusammenhängenden Verfahren noch einige offene Rechtsmittel beim Finanzamt bestehen würden und der Durchblick für einen Laien mittlerweile sehr schwer sei. Für das Dafürhalten des Berufungswerbers richte sich die Berufung vom sowohl gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen als auch gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen. Er stütze seine Berufungen dabei auf Verfahrensmängel, Begründungsmängel, nicht rechtskonforme Bescheidzustellung und Rechtswidrigkeit in eventu auf alle nur erdenklichen Rechtsgründe.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 250 BAO sieht vor, dass eine Berufung bestimmten Erfordernissen zu entsprechen hat und dass im Falle der nach diesem Maßstab zu beurteilenden Mangelhaftigkeit gemäß § 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel dem Berufungswerber aufzutragen ist. Ein Vorgehen nach § 275 in Verbindung mit § 250 hat somit zur Voraussetzung, dass eine Berufung überhaupt vorliegt, damit der Parteischritt als Berufung zu werten ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung des Vorliegens einer Berufung erfüllt ist, geht die Rechtssprechung regelmäßig von der Annahme aus, dass der Gesetzgeber den Rechtschutz im Rechtsmittelverfahren nicht durch überspitzen Formalismus verweigert wissen will, was aber nichts an dem den Gesetzesvollzug gewährleisteten Grundsatz ändert, dass in Fällen, in welchen der Gesetzgeber bestimmte Formerfordernisse normiert, diese dem Gesetz gemäß zu beachten sind. Demnach hat die Wertung eines Schriftsatzes als Berufung (und damit verbunden ein Vorgehen nach § 275) zur Voraussetzung, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, die Partei beabsichtige eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Hierbei kommt es auf die Benennung des Antrages nicht ausschließlich an. Ist aus dem Schriftsatz zu erkennen, dass eine bestimmte Person sich durch eine bestimmte Entscheidung in einer bestimmten Abgabenangelegenheit beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, dann kann jedenfalls eine Berufung im Sinne der hier besprochenen Vorschriften vorliegen. Auch sind nicht zufällige verbale Formen entscheidend, sondern eben der Inhalt, dass erkennbare oder zu erschließende Ziel. Lehnt eine Partei ein bestimmtes behördliches Vorgehen hinlänglich erkennbar ab, so kann diesem Vorbringen der Charakter einer Berufung beigemessen werden. Lässt sich erkennen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Berufung auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal "Berufung" in diesem Zusammenhang nicht formalistisch auszulegen ist und es genügt, wenn die Eingabe erkennen lässt, dass die Partei eine Überprüfung einer bestimmten behördlichen Vorgangsweise anstrebt, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der als "Berufung" titulierte Schriftsatz vom als Berufung im Sinne des § 250 BAO zu werten ist.

§ 250 Absatz 1 BAO sieht für Berufungen insgesamt vier Inhaltserfordernisse vor: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Der VwGH hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0081, ausgesprochen, dass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO genüge getan.

Laut Deckblatt der gegenständlichen Berufung richtet sie sich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Sie ist aber insofern widersprüchlich, als ihre Begründung erkennbar nur einen Bescheid betreffend Anspruchszinsen betrifft, sodass nach dem maßgebenden Inhalt der Berufung unklar erscheint, welchen Bescheid der Berufungswerber tatsächlich bekämpfen wollte. Die Zweifel am Anfechtungsgegenstand der Berufung werden dadurch bestärkt, dass sie sich "nach dem Dafürhalten" des Berufungswerbers gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen und gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen richtet. In diesem Fall würde hinsichtlich einer Berufung gegen Anspruchszinsen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides fehlen, hinsichtlich einer Berufung gegen Aussetzungszinsen die Begründung.

§ 275 BAO lautet: "Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Absatz 1 oder 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt."

Ergeht trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig. Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Gegebenenfalls ist die Behörde verpflichtet, dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen.

Würde der Unabhängige Finanzsenat über die nunmehr vorgelegte Berufung betreffend Aussetzungszinsen absprechen, wäre die diesbezügliche Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da trotz inhaltlicher Mängel kein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist. Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit wäre vom VwGH im Rahmen einer Bescheidbeschwerde von Amts wegen wahr zu nehmen.

Daher war die berufungsgegenständliche Berufungsvorentscheidung aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsvorentscheidung
Mängelbehebungsverfahren
Rechtswidrigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at