Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 30.06.2009, FSRV/0002-I/08

Fahrlässige Abgabenverkürzungen eines Luxuswagenhändlers; keine Verlängerung der Verjährung der Strafbarkeit durch neue Fahrlässigkeitstaten Bedeutung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0002-I/08-RS1
Genügt es für den Spruch einer Einleitungsverfügung bzw. eines Einleitungsbescheides noch, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben und die einzelnen Fakten noch nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten zu schildern (vgl. für viele: ; ; ; ; ; ), hat bereits die Stellungnahme des Amtsbeauftragten trotz insoweit fehlendem Anklagegrundsatz () anlässlich der Aktenvorlage an den Spruchsenat iSd § 124 Abs.2 FinStrG zumal aus Gründen der Verfahrensökonomie (und der zu wahrenden Beschuldigtenrechte) eine entsprechende Konkretisierung der "Sache" zu enthalten. Dabei ist "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (; ; ).
FSRV/0002-I/08-RS2
Die Begehung von neuerlichen fahrlässigen Abgabenverkürzungen während des Fristenlaufes betreffend die Verjährung der Strafbarkeit einer fahrlässigen Abgabenverkürzung führt zu keiner Fristverlängerung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Sybille Regensberger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr. Wilfried Platter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2002/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Schriftführers Nikolaus Weihrauter durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

Das gegen H beim Finanzamt Kufstein Schwaz unter der StrNr. 083/2002/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein fahrlässig als Geschäftsführer der A-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995 bis 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (umgerechnet) € 45.332,00, hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995, 1997 und 1998 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt (umgerechnet) € 12.090,00, sowie in den Jahren 1995, 1999 und 2000 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt (umgerechnet) € 15.308,00 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt Geschäftsfälle und Gewinnausschüttungen, welche in den BP-Berichten vom (ABNr. 108010/98) und vom (ABNr. 101077/02) beschrieben worden sind, mangelhaft bzw. nicht dokumentierte, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Körperschaftsteuern in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt bzw. die genannten Kapitalertragsteuern zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet worden wären, und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen, wird wegen Verjährung der Strafbarkeit der vorgeworfenen Finanzvergehen gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG bzw. gemäß §§ 82 Abs.3 lit.b, 136, 157 FinStrG (Faktum Umsatzsteuer 2000) eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zugestellt am selben Tage, wurde gegen H beim Finanzamt Kufstein Schwaz zur StrNr. 083/2002/00000-001, ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass der Genannte im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein als verantwortlicher und Geschäftsführer der Firma A-GmbH {StNr. der Gesellschaft} vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2000 eine Abgabenverkürzung [Verkürzung] an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 45.332,00, in den Jahren 1995, 1997 und 1998 eine Abgabenverkürzung [Verkürzung] an Körperschaftsteuer in einer Gesamthöhe von € 12.090,00 und in den Jahren 1995, 1999 und 2000 eine Abgabenverkürzung [Verkürzung] an Kapitalertragsteuer in einer Gesamthöhe von € 15.308,00, somit eine Abgabenverkürzung [Verkürzung] an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer in einer Gesamthöhe von € 72.730,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen der "vorsätzlichen Abgabenhinterziehung" nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe. Der objektive Tatverdacht ergebe sich "auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfungen vom (Prüfungsjahre 1994 bis 1996) sowie vom (Prüfungsjahre 1997 bis 1999 mit Nachschauzeitraum 2000) und aus den Buchungsabfragen zu St.Nr. {...}". In subjektiver Hinsicht sei H vorsätzliches Verhalten anzulasten, da ihm als langjährig tätigem Geschäftsführer bewusst sein musste, dass sämtliche Einnahmen des genannten Unternehmens im Rechenwerk zu erfassen sind. Zudem hätten für das Jahr 1995 laut Prüfung aufgrund gravierender Buchführungsmängel Sicherheitszuschläge in nicht unerheblichem Ausmaß angesetzt werden müssen. "Hinsichtlich der Betriebsprüfung vom " hätte festgestellt werden können, dass die zu führenden Bücher aufgrund formeller und materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 131 Bundesabgabenordnung (BAO) gewesen wären. Die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen hätten daher gemäß § 184 BAO für den Zeitraum 1997 bis 1999 geschätzt werden müssen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend den Beschuldigten, StrNr. 083/2002/00000-001, Bl. 84 f.).

Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat somit in ihrem Einleitungsbescheid - so die Schlussfolgerung des Berufungssenates nach sprachlicher Glättung des Bescheidtextes - in diesem seinen Verdacht auf zwei Berichte von Betriebsprüfungen betreffend die A-GmbH gestützt, datiert vom , ABNr. 108010/98, und vom , ABNr. 101077/02.

Demnach hatte H zu verantworten, dass anlässlich der Betriebsprüfung im steuerlichen Rechenwerk der A-GmbH der mit 20 % zu besteuernde Umsatz des Veranlagungsjahres 1995 um den mittels Differenzbesteuerung zu erfassenden Verkauf eines Ferrari 348 TS (USt ATS 3.495,00, Tz.16 BP-Bericht iVm Pkt. 1.b) der Niederschrift über die Schlussbesprechung), um die Versicherungsvergütung für einen verunfallten Peugeot 605 (USt ATS 56.497,60, Tz.16 BP-Bericht iVm Pkt. 1.c) der Niederschrift über die Schlussbesprechung), um den Ein- und Verkauf eines weiteren Ferrari 348 TS (USt ATS 40.000,00 zuzüglich Kapitalertragsteuer ATS 23.946,00 zuzüglich Körperschaftsteuer ATS 37.007,00, Tz.16 BP-Bericht iVm Pkt. 1.d) der Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz.29 lit.a BP-Bericht), um einen Sicherheitszuschlag infolge Buchführungsmängel (USt ATS 40.000,00 zuzüglich Kapitalertragsteuer ATS 67.692,00 zuzüglich Körperschaftsteuer ATS 104.615,00, Tz.16 BP-Bericht iVm Pkt. 1.d) der Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz. 29 lit.b BP-Bericht) zu erhöhen war, der mit 20 % zu besteuernde Umsatz des Veranlagungsjahres 1997 um den fälschlicherweise als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelten Verkauf eines Lamborghini Diablo (USt ATS 138.888,89, Tz.16 BP-Bericht iVm Pkt. 1.a) der Niederschrift über die Schlussbesprechung) zu erhöhen war, hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 zu Unrecht Vorsteuern aus Leasingraten und Betriebskosten auch in Zusammenhang mit nicht oder nur teilweise als Vorführwägen genutzten Fahrzeugen geltend gemacht worden waren (USt 1995 ATS 3.000,00 + USt 1996 ATS 9.000,00 + USt 1997 ATS 9.000,00, Tz.20 BP-Bericht iVm Pkt. 2. der Niederschrift über die Schlussbesprechung), zu Unrecht aus bestimmten Rechnungen für 1995 trotz mangelhafter Rechnungen und aus bestimmten Gutschriften für 1996 aus nicht weiter eruierbaren Gründen geltend gemachte Vorsteuern zu berichtigen waren (USt 1995 ATS 65.000,00 + USt 1996 ATS 8.919,00, Tz.20 BP-Bericht iVm Pkt. 3. der Niederschrift über die Schlussbesprechung), angebliche Provisionszahlungen an einen Gesellschafter in den Jahren 1995 bis 1997 in Höhe von jeweils ATS 120.000,00 nachträglich als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden mussten (Körperschaftsteuern 1996 ATS 52.308,00 + 1997 ATS 54.000,00; Kapitalertragsteuern 1995 ATS 33.846,00 + 1996 ATS 33.846,00 + 1997 ATS 40.000,00, Tz.29 lit.c BP-Bericht iVm Pkt. 4. der Niederschrift über die Schlussbesprechung).

Die diesbezüglichen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide betreffend die A-GmbH für das Veranlagungsjahr 1995 waren antragsgemäß am (bzw. zuzüglich drei Tage als Frist des Postlaufes) ergangen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage zur diesbezüglichen StNr.).

Die diesbezüglichen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide betreffend die A-GmbH für das Veranlagungsjahr 1996 waren antragsgemäß am (bzw. zuzüglich drei Tage als Frist des Postlaufes) ergangen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage).

Auf Basis der Ergebnisse der Erstprüfung führte das Finanzamt betreffend die A-GmbH hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1997 mit Bescheid vom eine vorläufige Veranlagung durch (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage).

Da H die Einreichung einer Steuererklärung unterlassen hatte, nahm die Abgabenbehörde eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer betreffend die A-GmbH für das Veranlagungsjahr 1997 in Anlehnung an die Ergebnisse der Erstprüfung vor; der diesbezügliche Bescheid ist am (bzw. zuzüglich drei Tage als Frist des Postlaufes) ergangen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage).

Mangels von H eingereichter Steuererklärungen wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide betreffend die A-GmbH für das Veranlagungsjahr 1998 in Anlehnung an die Ergebnisse der Erstprüfung geschätzt; die diesbezüglichen Bescheide sind am (bzw. zuzüglich drei Tage als Frist des Postlaufes) ergangen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage).

Die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die A-GmbH für das Veranlagungsjahr 1999 wurden von H am eingereicht; die diesbezüglichen Bescheide sind antragsgemäß am (bzw. zuzüglich drei Tage als Frist des Postlaufes) ergangen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die A-GmbH, Kontoabfrage).

Bei Beginn der zweiten Betriebsprüfung am legte H betreffend die A-GmbH nachträglich Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 vor.

Ein Vergleich zwischen diesen nachträglich eingereichten Abgabenerklärungen bzw. der Buchhaltung der A-GmbH und den geschätzten Bemessungsgrundlagen ergab, das in den Schätzungen Erlöse bzw. Umsätze in Höhe von netto ATS 253.363,73 (1997) und ATS 175.578,53 (1998) noch nicht erfasst gewesen waren (BP-Bericht Tz. 16, 18), wofür H laut Einleitungsbescheid finanzstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei.

Weiters habe H zu verantworten, dass betreffend die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 Erlöse bzw. Umsätze in Höhe von brutto ATS 194.000,00 (1999) und ATS 163.000,00 (2000) nicht zum Ansatz gebracht worden seien (BP-Bericht Tz.16, 20), woraus weiters verdeckte Gewinnausschüttungen von ATS 258.667,00 (1999) und ATS 217.333,00 resultiert hätten (BP-Bericht Tz. 20), dass 1998 beim Verkauf eines Ferrari 355 GTB statt eine Differenzbesteuerung vorzunehmen, der Verkauf als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wurde (was 1998 einen Verlust von ATS 86.663,25 und eine zusätzliche Umsatzsteuer von ATS 86.663,25 ergeben hätte; BP-Bericht Tz. 19), dass zu Unrecht ein 1997 gekaufter PKW der Marke Chrysler als Umlaufvermögen behandelt und damit im Zusammenhang zu Unrecht Vorsteuern abgezogen wurden (1997 ATS 38.666,67 + 1998 ATS 7.000,00 + 1999 ATS 7.000,00; BP-Bericht Tz. 24), dass die Übernahme eines PKW der Marke Mercedes 300 SE durch einen Gesellschafter, eine Gutschrift von Leasingraten und der Verkauf eines PKW der Marke Jaguar XKR 4,0 Coupe nicht steuerlich erfasst worden seien (Umsatzsteuer ATS 44.000,00 + ATS 10.243,16 + ATS 137.500,00; BP-Bericht Tz.25).

Bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Fakten "Zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern aus Leasingraten und Betriebskosten auch in Zusammenhang mit nicht oder nur teilweise als Vorführwägen genutzten Fahrzeugen 1995 bis 1997" (USt 1995 ATS 3.000,00 + USt 1996 ATS 9.000,00 + USt 1997 ATS 9.000,00, Tz.20 BP-Bericht iVm Pkt. 2. der Niederschrift über die Schlussbesprechung) und "zu Unrecht erfolgte Behandlung eines 1997 gekauften PKW der Marke Chrysler als Umlaufvermögen und damit zu Unrecht erfolgter Abzug von Vorsteuern" (1997 ATS 38.666,67 + 1998 ATS 7.000,00 + 1999 ATS 7.000,00; BP-Bericht Tz. 24) abgezogen, ohne dies dem Beschuldigten mitzuteilen (Finanzstrafakt Bl. 2, Vermerke "Rechtsfrage").

Ebenso wurde bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge das Faktum "verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren 1995 bis 1997 in Höhe von jeweils ATS 120.000,00 zu Unrecht als angebliche Provisionszahlungen an einen Gesellschafter behandelt" (verkürzte Körperschaftsteuern 1996 ATS 52.308,00 + 1997 ATS 54.000,00 oder ATS 46.206,00 oder ATS 51.606,00; Kapitalertragsteuern 1995 ATS 33.846,00 + 1996 ATS 33.846,00 + 1997 ATS 40.000,00, Tz.29 lit.c BP-Bericht iVm Pkt. 4. der Niederschrift über die Schlussbesprechung) (Finanzstrafakt Bl. 2, Vermerke "BVE vom " und "BVE vom ") ausgeschieden und der strafbestimmende Wertbetrag an Umsatzsteuer 1995 um ATS 20.000,00 verringert (Finanzstrafakt Bl. 2, Vermerk "BVE vom "; wobei eine genaue Zuordnung zumal infolge der im Veranlagungsakt nicht abgelegten gesonderten Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung unterbleiben musste), wiederum ohne dies dem Beschuldigten mitzuteilen.

Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000 vor der zweiten Betriebsprüfung hat nicht stattgefunden (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH).

Anlässlich einer ebenfalls am erfolgten Einvernahme des H als Beschuldigter äußert sich dieser "zur Sache", wobei er im Wesentlichen auf seinen Steuerberater verweist, der ihn auf die Anwendung der Differenzbesteuerung bei PKWs aufmerksam machen hätte müssen, weiters dass er sich zur Zeit der ersten Betriebsprüfung wegen psychischer Probleme, veranlasst durch massive Finanzschwierigkeiten, auf eine Almhütte zurückgezogen hatte. Hinsichtlich konkreter Lebenssachverhalte, aus welchen ein konkreter Tatverdacht zu erschließen war, kam eine Textziffer "16a" der ersten Betriebsprüfung [des ersten BP-Berichtes] vom [gemeint offenbar Tz. 16 in Verbindung mit Pkt.1.a) der Niederschrift vom ; genannter Finanzstrafakt Bl. 13, 31] zur Sprache, wonach im Jänner 1997 auf Betreiben eines Kunden der Verkauf des Lamborghini Diablo statt als in Österreich umsatzsteuerpflichtiger Umsatz zu Unrecht als innergemeinschaftliche Lieferung an ein deutsches Unternehmen behandelt worden sei (Finanzstrafakt Bl. 90).

In ihrer Stellungnahme an den Spruchsenat vom führte die Amtsbeauftragte aus, dass H als Geschäftsführer für die abgabenrechtlichen Belange der A-GmbH verantwortlich gewesen sei. Im Zuge einer Betriebsprüfung "vom " (1994 bis 1999) sowie einer Betriebsprüfung "vom " (1997 bis 1999) sei festgestellt worden, dass betriebliche Vorgänge wie Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung nicht erfasst gewesen wären. Anlässlich der Betriebsprüfung "vom " hätte zudem festgestellt werden können, dass für die Jahre 1997 und 1998 weder Bilanzen noch Abgabenerklärungen eingereicht worden seien, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer im Schätzungswege ermittelt hätten werden müssen. In der Folge wiederholt die Amtsbeauftragte den Wortlaut des Einleitungsbescheides und gibt die Einlassungen des Beschuldigten wieder. Unter Pkt.4) mit der Überschrift "Stellungnahme des Amtsbeauftragten" führt die Amtsbeauftragte aus, dass sich die objektive Tatseite aus den in den Betriebsprüfungsberichten vom und vom getroffenen Feststellungen sowie aus Kontoabfragen betreffend das Abgabenkonto der A-GmbH ergebe. Der in den Akten ausgewiesene weitere Geschäftsführer wohne in Deutschland und wäre mit dem ständigen Betrieb nicht befasst gewesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei H vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da er als langjährig verantwortlicher Geschäftsführer für die A-GmbH zweifellos Kenntnis von der Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben im Rechenwerk dieses Betriebes gehabt hätte (Finanzstrafakt Bl. 105 ff).

Aus den Protokollen über die mündlichen Verhandlungen vor dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz am und am (Finanzstrafakt Bl. 116-119, 135-143) ist ersichtlich, dass nun dem Beschuldigten konkrete Vorhaltungen zu einzelnen Fakten gemacht wurden (nicht im Rechenwerk aufscheinende Ein- und Verkäufe des Ferrari 348 TS, Scheinlieferung des Lamborghini Diablo, Scheinlieferung eines Ferrari 355 GTB, eines Ferrari 348 TS, nicht versteuerte Versicherungsvergütung für einen Peugeot 605, zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer für einen Vorführwagen, angeblich gezahlte Provisionen an den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen [ohne Beachtung des Umstandes, dass dieses Faktum bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge offenbar ausgeschieden worden war], Differenzen zwischen den Erlösen laut Buchhaltung und den Abgabenerklärungen für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998; Finanzstrafakt Bl. 135 bis 145).

Mit Erkenntnis des genannten Spruchsenates vom wurde H schließlich schuldig gesprochen, er habe "im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2000 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 45.332,00, in den Jahren 1995, 1997 und 1998 eine Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 12.090,00 sowie in den Jahren 1995, 1999 und 2000 eine Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 15.308,00, sohin eine Abgabenverkürzung in einer Gesamthöhe von € 72.730,00 bewirkt" und hiedurch "das Finanzvergehen" [Finanzvergehen] der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen und über ihn nach § 34 Abs.4 FinStrG [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 24 Tagen verhängt.

Überdies wurden H auch pauschale Verfahrenskosten "gemäß § 185 FinStrG" in Höhe von € 363,00 und der Ersatz der in weiterer Folge mit € 72,20 bestimmenden Gebühren für einen in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich vernommenen ehemaligen Steuerberater der A-GmbH auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde:

H wäre "im fraglichen Zeitraum" hinsichtlich der A-GmbH für die steuerlichen Belange dieses Unternehmens verantwortlich gewesen.

Der Beschuldigte habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre [Veranlagungsjahre] 1995 bis 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 45.332,00, in den Jahren [hinsichtlich der Veranlagungsjahre] 1995, 1997 und 1998 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 12.090,00, sowie in den Jahren 1995, 1999 und 2000 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 15.308,00, sohin Abgabenverkürzungen in einer Gesamthöhe von € 72.730,00, bewirkt.

Eine "Provisionsendabrechnung für geleistete Vermittlungen 1995" an einen Gesellschafter der A-GmbH stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. H habe hier fahrlässig gehandelt.

Ebenso verhalte es sich hinsichtlich einer verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit einem Ferrari 348 TS, wobei auf die Ausführungen in Tz. 29 des BP-Berichtes verwiesen werde.

Hinsichtlich des Kaufes und Verkaufes des Lamborghini Diablo hätte sich H um einen Versendungsnachweis bemühen müssen; tatsächlich hätte das Fahrzeug ohne einen derartigen Nachweis dem österreichischen Käufer übergeben.

In Zusammenhang mit dem zu Unrecht umsatzsteuerfreien Verkauf eines Ferraris 348 TS habe H seine Unterlagen nicht vollständig und geordnet geführt.

Hinsichtlich der als umsatzsteuerfrei behandelten Versicherungsvergütung für einen Peugeot 605 weise auch das Schreiben der Versicherung keine Mehrwertsteuer aus, weshalb H lediglich ein ihm anzulastender Sorgfaltsverstoß anzulasten sei.

H habe es - zumal in Anbetracht der mangelhaften Dokumentation [der Geschäftsfälle] - für möglich gehalten, dass er einen Sachverhalt [Sachverhalte] verwirkliche, der [die] einem gesetzlichen Tatbild entspreche[n], wollte dies aber nicht herbeiführen.

Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des H, als erschwerend einen längeren Tatzeitraum.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass die Entscheidung nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot nach §§ 132, 138 und 139 FinStrG entspräche und zu Unrecht Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei.

Hätte der Spruchsenat wesentliche Feststellungen zu den einzelnen Tatzeitpunkten getroffen, hätte sich ergeben, dass großteils bereits absolute Verjährung eingetreten sei.

Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Das gegenständliche Finanzstrafverfahren hat vorerst am mangelhaften Abschluss des gegen H geführten Untersuchungsverfahrens gelitten:

Gemäß § 124 Abs.1 FinStrG wäre nämlich das Verfahren formell hinsichtlich derjenigen Fakten einzustellen gewesen, hinsichtlich welcher der ursprüngliche Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr aufrecht erhalten werden sollte (folgte man den knappen Hinweisen anlässlich der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge).

Gemäß § 124 Abs.2 FinStrG hat der/die Amtsbeauftragte die bezughabenden Akten mit seiner/ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens dem Spruchsenat zuzuleiten. Diese Stellungnahme hat insbesondere die deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und des strafbestimmenden Wertbetrages zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen.

Genügt es für den Spruch einer Einleitungsverfügung bzw. eines Einleitungsbescheides noch, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen zu umschreiben und die einzelnen Fakten noch nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten zu schildern (vgl. für viele: - ÖStZB 1995, 699; - ÖStZB 1996, 349; - ÖStZB 1996, 577; - ÖStZB 1999, 461; - SWK 2003 R 85; - ÖStZB 2004/258), hat die Stellungnahme des Amtsbeauftragten eine entsprechende Konkretisierung der "Sache" zu enthalten.

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ( - ZfVB 1987/1762; - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; - ÖStZB 1997, 39).

Schlüsselt sich das vorerst finanzstrafrechtlich relevante Tatgeschehen auf einzelne Fakten auf, welche in diversen Berichten der Betriebsprüfung beschrieben worden sind und welche teilweise nicht weiter verfolgt werden sollen, bedarf es zumindest einer insoweit ausreichenden Beschreibung des dem Beschuldigten weiterhin zum Vorwurf gemachten Tatgeschehens, damit dieses von denjenigen Sachverhalten, hinsichtlich welcher eine Einstellung des Verfahrens erfolgen soll, mit genügender Deutlichkeit unterschieden werden kann.

Wenngleich dieser Stellungnahme der Amtsbeauftragten insoweit nicht die Bedeutung zukommt, dass betreffend diejenigen strafrelevanten Sachverhalte, hinsichtlich welcher zwar eine Verfahrenseinleitung erfolgt ist, sie aber dann in der Stellungnahme keine oder eine nur unzureichende Erwähnung gefunden haben, der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich verbraucht wäre - dem finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren ist insoweit ein Anklagegrundsatz ähnlich dem in der Strafprozessordnung fremd ( - SWK 1994 R 166) - hatte der Gesetzgeber gute Gründe, der Amtsbeauftragten eine deutliche Umschreibung der strafrelevanten Sachverhalte aufzutragen:

Es entspricht der gebotenen Ökonomie der Verhandlung vor dem Spruchsenat, dass nicht erst in dieser unter Bedachtnahme auch auf das Recht des Beschuldigten, sich ausreichend auf Anklagepunkte vorbereiten zu können, die strafrelevanten Sachverhalte gleichsam festgemacht werden, sondern soweit als möglich bereits in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten im Sinne des § 124 Abs.2 FinStrG konkretisiert werden.

Gerade diese Undeutlichkeit der Stellungnahme hat offensichtlich im gegenständlichen Fall auch dem Spruchsenat insoweit Schwierigkeiten bereitet, als er - laut Verhandlungsprotokoll (dort findet sich nur festgehalten, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG ergangen sei; Finanzstrafakt Bl. 145) - bei der Verkündung seiner Entscheidung nach durchgeführter mündliche Verhandlung und - siehe oben - in der schriftlichen Ausfertigung im Bescheidspruch eine ausreichende Konkretisierung derjenigen Vorgänge, durch welche die konstatierten Abgabenverkürzungen eingetreten wären, ebenfalls unterlassen hat und lediglich einen Teil der im Einleitungsbescheid als finanzstrafrechtlich bedeutsam qualifizierten Vorgänge zumindest in seiner Bescheidbegründung angesprochen hat.

Gemäß § 138 Abs.2 FinStrG hätte aber der Spruch eines derartigen Straferkenntnisses zu enthalten unter anderem in ausreichend konkreter Bezeichnung die Taten, welche als erwiesen angenommen werden; in seiner Begründung wäre gemäß § 139 FinStrG zwar in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen worden sind.

Insoweit erweist sich die Kritik des Beschuldigten als berechtigt, wenngleich - siehe oben - eine Umschreibung des strafrelevanten Sachverhaltes bzw. der verfahrensgegenständlichen Fakten unter Bedachtnahme auf den Einleitungsbescheid sich gerade noch als möglich erweist und dadurch der Gegenstand des Berufungsverfahrens gesichert war.

Zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten wäre jedoch diesem im Berufungsverfahren der strafrelevante Sachverhalt mit gebotener Konkretisierung zumindest nachträglich zur Kenntnis zu bringen und ihm allenfalls eine zusätzliche Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und Beischaffung ergänzender Beweismittel zu gewähren gewesen.

Eine derartige Maßnahme war jedoch aufgrund weiterer hinzutretender Umstände (siehe die nachstehenden Ausführungen) tatsächlich obsolet.

Auch die Einwendungen des Beschuldigten in der Sache selbst in Bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit hinsichtlich der ihm durch den Erstsenat zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen erwiesen sich nämlich als zutreffend:

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH unterliegen gemäß § 93 Abs.2 Z. 1 lit.a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer).

Im Falle von Gewinnausschüttungen, auch bei verdeckten (weil beispielsweise die diesen zugrunde liegenden Geschäftsfälle in der Buchhaltung nicht oder falsch erfasst sind), wäre diese 22%ige bzw. 25%ige Kapitalertragsteuer gemäß § 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs.3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen ist.

Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96 Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen im Übrigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen, aber auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender (hier also der Beschuldigte H als Geschäftsführer der A-GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der dessen steuerliche Interessen Wahrnehmender hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. gemäß § 24 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz 1988 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. Körperschaftsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige Unternehmer bzw. Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen möge, oder die Einreichung der Steuererklärungen unterlässt mit dem Ziel, eine zu niedrige Schätzung herbeizuführen, was beides tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, erste Alternative).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden, oder auch die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verstreichen lässt, ohne eine solche einzureichen).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.

Gleichartiges wie zur Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer gilt auch für die Hinterziehung der Körperschaftsteuer.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Einer lediglich fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer derartige Taten fahrlässig begeht. § 33 Abs.3 FinStrG gilt bei fahrlässigen Abgabenverkürzungen entsprechend.

Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs.2, 1. Satz FinStrG, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Unter Bedachtnahme auf § 208 Abs.1 BAO beginnt sohin die Verjährung nicht früher als mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG fünf Jahre.

Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt gemäß § 31 Abs.3 FinStrG die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 FinStrG anzuwenden ist (Fassung bis ).

Die ab der Finanzstrafgesetz-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, mit Wirksamkeit ab dem geltende (die Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen vorsätzlichen Finanzvergehen und fahrlässigen Abgabenverkürzungen klarstellende) Fassung dieser Bestimmung lautet: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 Strafprozessordnung nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs.5 FinStrG in der hier anzuwendenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen, für welche wie im gegenständlichen Fall ein verwaltungsbehördliches Verfahren durchzuführen ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und (mit Wirksamkeit ab ) die Zeit der Anhängigkeit bei Höchstgerichten (§ 31 Abs.4 lit.c leg.cit.) verstrichen sind.

Wie ausgeführt, hat der Spruchsenat H lediglich fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG vorgeworfen.

Mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten ist es dem Berufungssenat unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt, dem Beschuldigten eine vorsätzliche Begehungsweise zu unterstellen.

Hat jedoch H lediglich fahrlässig gehandelt, kommt es also hinsichtlich einzelner Fakten zu keiner Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist:

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1995 war somit am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt; auch die Frist der absoluten Verjährung war zum Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung bereits überschritten.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Kapitalertragsteuer für 1995 war jedenfalls in der ersten Woche des Jänner 2001 verjährt; auch die Frist der absoluten Verjährung war zum Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung bereits überschritten.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1996 war am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 war am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 war am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 war am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1999 war am (bzw. zuzüglich drei Tage) verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Kapitalertragsteuer für 1999 war jedenfalls in der ersten Woche des Jänner 2005 verjährt.

Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Verkürzung von Kapitalertragsteuer für die Monate Jänner bis April 2000 war jedenfalls in der ersten Woche des Mai 2005 verjährt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000 hat der Erstsenat übersehen, dass ein entsprechender Umsatzsteuerbescheid vor Beginn der Betriebsprüfung am nicht ergangen war; wohl jedoch lagen möglicherweise Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2000 (weil mit Ende April 2000 laut Betriebsprüfung die unternehmerische Tätigkeit der A-GmbH beendet gewesen ist, vgl. BP-Bericht vom , Tz. 25, Finanzstrafakt Bl. 55) vor.

Eine fahrlässige Nichtentrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder der fahrlässige "Versuch" einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer ist jedoch nicht strafbar.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass Barauslagen der Finanzstrafbehörde für Beweisaufnahmen wie beispielsweise zu leistende Zeugengebühren gemäß § 185 Abs.1 FinStrG vom Bestraften nur insoweit zu ersetzen sind, als sie den Pauschalkostenbeitrag übersteigen.

Gemäß §§ 125 Abs.3, 157 FinStrG kann der Berufungssenat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen ist.

Unter Beachtung der erforderlichen Verfahrensökonomie war daher in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrzeughändler
Erlösverkürzung
verdeckte Gewinnausschüttung
Abgabenverkürzung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Fahrlässigkeit
fahrlässiger Versuch
Umsatzsteuer
Umsatzsteuervorauszahlungen
Kapitalertragsteuer
Verjährung
absolute Verjährung
Verjährungsfrist
Strafbarkeit
Sache
Konkretisierung des Sachverhaltes
Verlängerung
Amtsbeauftragter
Stellungnahme
Spruch
Begründung
Verweise

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