Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.04.2006, RV/0327-L/06

Behauptung, dass Forderung an sich nicht besteht, verhilft im Verfahren gemäß § 65 AbgEO nicht zum Erfolg

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW (Bw.), vom gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) und betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt XY stellte am einen Rückstandsausweis über die Abgabenschuldigkeiten des Bw. iHv. insgesamt 435,24 € aus. Darin enthalten waren die Einkommensteuer 1999 iHv. 425,28 € sowie die Einkommensteuer 2001 iHv. 9,96 € mit einem Fälligkeitstag von jeweils . Mit dem angefochtenen Bescheid, ebenfalls vom , verfügte das Finanzamt gegenüber dem BM als Drittschuldner für Abgaben iHv. 435,24 € sowie Gebühren und Barauslagen iHv. 11,15 € die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung iHv. 446,39 € vom und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Tatsache sei, dass mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom , Aktenzeichen RV/0813-L/02, eine Abgabenschuld im Ausmaß von 748,02 € rechtskräftig festgesetzt worden sei. Diese Schuld habe der Bw. auch sofort bezahlt und es bestehe somit keine weitere Abgabenverpflichtung. Bereits mit Schreiben vom habe er auf einen entsprechenden Fehler in der dortigen Buchungsmitteilung hingewiesen. Auch mit Schreiben vom habe der Bw. das Finanzamt wiederum erfolglos auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Es sei jedoch hier auch nie eine Reaktion seitens des Finanzamtes erfolgt. Jedenfalls fehle für den mit Pfändungsbescheid festgesetzten Forderungsbetrag von insgesamt 446,39 € jegliche Rechtsgrundlage. Es liege auch kein Exekutionstitel vor und sei daher sowohl der Bescheid vom über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung im Ausmaß von 446,39 € als auch der Bescheid vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens (11,15 €) rechtswidrig. Dem Bw. sei nie ein Rückstandsausweis zugestellt worden, der ja für seine Rechtsgültigkeit eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten müsste. Offensichtlich gehe das Finanzamt sogar selbst davon aus, dass kein Exekutionstitel vorliege, sonst hätte es einen solchen zumindest auch in den angefochtenen Bescheiden (Begründung) angeführt. Jedenfalls sei in diesem Zusammenhang auch zu bemängeln, dass eine Bescheidbegründung überhaupt fehlen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt XY die Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen würden gem. § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen. Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners würden gem. § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben erfolgen. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26) anzugeben. Im gegenständlichen Fall sei die am auf Grund einer Berufung neu festgesetzte Einkommensteuer 1999 iHv. 1.217,27 € (bisher Guthaben 469,25 €) und die Einkommensteuer 2001 iHv. 9,96 € (endgültige Festsetzung) fällig geworden. Zum Fälligkeitstermin der oben angeführten Beträge sei nur eine Zahlung iHv. 757,98 € geleistet worden, weshalb am ein Rückstandsausweis gem. § 229 BAO iHv. 435,24 € ausgestellt worden sei (dies unter Berücksichtigung der Zahlung iHv. 757,98 € und der Einkommensteuer 2004, welche eine Gutschrift iHv. 34,01 € ergeben habe). Der Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden. Am sei auf Grund dieses Rückstandsausweises eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist zur Begleichung bis versandt worden. Da innerhalb der oben angeführten Frist keine Begleichung der Schuld erfolgt sei, sei am zu Recht eine Lohnpfändung durchgeführt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen würden gem. § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht kommen. Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners würde gem. § 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben erfolgen. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Barauslagenersätze (§ 26) anzugeben. Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO habe der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Außerdem habe er gem. § 26 Abs. 3 AbgEO die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (dazu zählen insbesondere die Portogebühren) zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall sei am ein Rückstandsausweis gem. § 229 BAO iHv. 435,24 € zu Recht ausgestellt worden. Der Rückstandsausweis müsse dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden. Die Pfändungsgebühr gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO sei eine reine Amtshandlungsgebühr und falle entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt werde. Auch stelle die Lohnpfändung eine Maßnahme dar, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene, sich also nicht von Vornherein als objektiv ungeeignete Vollstreckungshandlung erweise, die keine Kostenpflicht begründen würde. Ebenso sei die Höhe der Pfändungsgebühr (ein Prozent des einzubringenden Betrages) richtig ermittelt worden. Gleiches gelte für den Auslagenersatz.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag, dass über beide Berufungsvorentscheidungen vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden werde. Eine vollstreckbare Forderung liege nämlich wie bereits mehrfach ausgeführt nicht vor.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt XY die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Pfändung und Überweisung einer Geldforderung: Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittel Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Gem. § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv. 435,24 € aufweist. Die Abgaben sind wie folgt aufgegliedert:


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Einkommensteuer 1999
425,28
Einkommensteuer 2001
9,86
Summe
435,24

Im Rückstandsausweis ist festgehalten, dass diese Abgabenschuld vollstreckbar ist.

Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 11,15 € angegeben. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Den Argumenten des Bw. ist Folgendes entgegen zu halten: Die Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 Abs. 1 AbgEO kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer 1999 mit 748,02 € festgesetzt. Zuvor war die Einkommensteuer 1999 mit Bescheid vom mit einer Gutschrift von 6.457,00 S (= 469,25 €) festgesetzt. Insgesamt ergibt sich daher eine Nachforderung iHv. 1.217,27 €. Die Einkommensteuer 2001 wurde mit Bescheid vom mit 586,69 € festgesetzt. Bisher war ein Betrag von 576,73 € vorgeschrieben worden, sodass sich eine Nachforderung iHv. 9,96 € ergibt. Am wurde ein Betrag iHv. 757,98 € überwiesen. Die Veranlagung der Einkommensteuer 2004 am ergab eine Gutschrift iHv. 34,01 €. Daraus ergibt sich per ein Abgabenrückstand iHv. 435,24 €. Das ist jener Betrag, der im Rückstandsausweis vom enthalten ist und der auch Grundlage für den Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom ist.

Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens:

Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld angenommen, dann nur ein Prozent vom abgenommenen Geldbetrag. Zu Folge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Abgabenschuldner außer dem gem. Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. § 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird.

Die in § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Aus dem im Vollstreckungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass das Zahlungsverbot am an den Drittschuldner, das BM, zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt. Die offenen Abgaben, hinsichtlich derer die Pfändung durchgeführt wurde, betragen 435,24 €. Die Pfändungsgebühr beträgt grundsätzlich einen Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 7,20 €. Im vorliegenden Fall wurde dieses Mindestmaß festgesetzt. Die Auslagenersätze wurden mit 3,95 € festgesetzt.

Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen. Soweit der Bw. die Rechtmäßigkeit der Pfändung ansich in Frage stellt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vollstreckung auf Geldforderungen
Rückstandsausweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at