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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.03.2008, RV/0510-G/06

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0510-G/06-RS1
Die fremdenrechtlichen Bestimmungen begründen zumindest bis zum Fremdenrechtspaket 2005 die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung.
RV/0510-G/06-RS2
Stehen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder Familienheimfahrten in Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslosengeld, so sind diese vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffene Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv € 1.800,- und Familienheimfahrten iHd Pauschales von € 2.219,25,- als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Nachweis seiner Aufwendungen legte der Bw. die Kopie eines Mietvertrages für eine Wohnung vor, die er und seine beiden Brüder seit Oktober 2002 gemietet hatten. Die Miete betrug 400 Euro monatlich inklusive Betriebskosten, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bw. brachte vor, sich die Miete sowie die Stromkosten von monatlich 40 Euro mit seinen beiden Brüdern geteilt zu haben. Weiters legte der Bw. Kopien von einer im Jahr 2005 in Bosnien ausgestellten "Familienstandsbescheinigung" sowie von Bescheinigungen über den Universitätsbesuch der Kinder M. vor.

Im Streitjahr war der Bw durchgehend nur 9 Monate beschäftigt. Für die übrige Zeit bezog er Arbeitslosengeld.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als erwiesen anzusehen ist, dass sich der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr in Bosnien-Herzegowina befand, wo seine Ehegattin, der gegenüber er unterhaltspflichtig war, lebte. Als erwiesen anzusehen ist weiters, dass der Bw. von Graz aus, wo er einer Beschäftigung nachging, im Streitjahr regelmäßige Familienheimfahrten unternahm.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , mwN) können die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Werbungskosten sein, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt und dem Steuerpflichtigen die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes nicht zuzumuten ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist - laut Verwaltungsgerichtshof - aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen in jüngerer Zeit aussprach (vgl. ua. , , und ), begründen schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Auf die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes kommt es dabei nicht mehr an (vgl. nochmals ).

Die Aufwendungen des Bw. für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten sind daher dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregel des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. nochmals ). Das bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen sind.

Da der Bw im Streitjahr für 9 Monate lohnsteuerpflichtige Bezüge und für 3 Monate steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat, verringern sich die abzugsfähigen Werbungskosten von den beantragten € 4.019,25 um ¼ (3 Monate = ¼ Jahr) auf € 3.014,44.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
fremdenrechtliche Bestimmungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at