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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.03.2008, RV/0984-L/06

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Österreich und aus Deutschland - Progressionsvorbehalt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Einkommen
4.792,01 €
Einkommensteuer
181,14 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-50,45 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
130,69 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2005 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und Notstandshilfe für den Zeitraum 1.1. bis . Die Arbeitnehmerveranlagung ergab unter Berücksichtigung der mit einem Betrag von 7.595,12 € angesetzten ausländischen Einkünfte für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, mit dem die inländischen Einkünfte besteuert wurden (Progressionsvorbehalt), eine Nachzahlung von 315,66 €.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wandte sich der Berufungswerber gegen eine Nachforderung von Lohnsteuer und führte hiezu aus: Er habe neben den inländischen steuerpflichtigen Einkünften auch Einkünfte in Deutschland bezogen, welche laut vorgelegtem Jahreslohnzettel dort steuerpflichtig waren. Diese ausländischen Einkünfte würden im Bescheid mit 7.595,12 € angeführt und es seien hiefür bereits 974,61 € an Lohnsteuer an das dortige Finanzamt entrichtet worden. Es sei an dieses Amt ein Antrag auf Jahresausgleich gestellt worden und es werde in Kürze dort ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt werden. Er berufe auch gegen die Errechnung eines Durchschnittssteuersatzes aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens.

In der Folge übermittelte er dem Finanzamt einen Bescheid des Finanzamtes R, in dem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland mit 6.077 € und die darauf entfallende Einkommensteuer mit 406 € festgestellt wurden.

Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und erließ einen neuen Bescheid. Die Berufung wurde insofern abgewiesen, als die deutschen Einkünfte auch im neuen Bescheid zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wurden. Die deutschen Einkünfte wurden jedoch in der vom Finanzamt R festgestellten Höhe von 6.077 € der Steuerberechnung zugrunde gelegt, die Nachzahlung an Einkommensteuer mit 130,69 € ermittelt.

Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber ein, dass die Lohnsteuer in Österreich unter Berücksichtigung der deutschen Einkünfte und ebenso die Lohnsteuer in Deutschland unter Berücksichtigung der österreichischen Einkünfte (jeweils in Form eines Progressionsvorbehaltes) ermittelt wurde. Er fühle sich jedoch durch die Doppelbesteuerung beschwert und beantrage, die Besteuerung ohne Einrechnung der deutschen Einkünfte vorzunehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002, gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Nach dessen Art. 15 Abs. 1 dürfen - soweit nicht einer der in den nachfolgenden Absätzen angeführten Sachverhalte vorliegt - Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Desgleichen steht nach Art. 19 das Besteuerungsrecht für Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Staat zu, für den (und in dessen Hoheitsbereich) die Dienste geleistet wurden.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt Art. 23: Abs. 1: Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. ......... Abs. 2: Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: ............ d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Auf Grund der zitierten Regelung des DBA Deutschland waren somit die vom Berufungswerber aus der nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland bezogenen Einkünfte von der Besteuerung in Österreich auszunehmen, konnten jedoch gleichwohl für die Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt werden.

Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hatte im Berufungszeitraum sowohl in Österreich als auch in Deutschland einen Wohnsitz, er fühlt sich jedoch durch Anwendung dieses im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Progressionsvorbehaltes beschwert.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach § 2 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben.

Zu dieser gesetzlichen Regelung, wonach es unerheblich ist , ob Einkünfte aus dem In- oder Ausland erfließen, da sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte erstreckt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 85/14/0001, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt: Die Zuweisung des Besteuerungsrechtes an einen anderen Staat bedeutet keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Gesamteinkünfte nach Ausgleich mit eventuellen Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben nach dem für dieses "Einkommen" vorgesehenen Steuersatz der Steuer zu unterwerfen sind. Der Sinn und Zweck eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung erschöpft sich nämlich darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier der BRD zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen vor der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen. Ein solches Ergebnis würde auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen und gerade das Gegenteil von dem herbeiführen, was mit einem Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezweckt ist.

Im Sinn dieser Ausführungen wurde zu Recht das gesamte Einkommen des Berufungswerbers für die Errechnung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen. Eine Doppelbelastung ist insofern nicht erfolgt, da sowohl Österreich als auch Deutschland Einkommensteuer nur jeweils von den Einkommensteilen erhoben hat, die im betreffenden Land bezogen wurden. Dem Begehren des Berufungswerbers, die deutschen Einkünfte bei der Veranlagung auch nicht für die Errechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen, konnte daher nicht gefolgt werden.

Zu Recht hat das Finanzamt jedoch in der Berufungsvorentscheidung festgestellt, dass die ausländischen Einkünfte im Erstbescheid mit einem unrichtigen Betrag angesetzt wurden, und eine Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2005 unter Berücksichtigung von ausländischen Einkünften in Höhe von nur 6.077 € durchgeführt. Diese Neuberechnung ist daher auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter (Kopie der Berufungsvorentscheidung vom )

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte
unbeschränkte Steuerpflicht
Doppelbesteuerungsabkommen
Progressionsvorbehalt.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-89458