Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.04.2006, RV/0168-W/06

Zurückweisung einer Berufung, weil die angefochtenen Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören


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Miterledigte GZ:
RV/0541-W/06

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO sowie betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO entschieden:

Die Berufungen werden gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit Landmaschinen.

Mit Bescheiden vom und veranlagte das Finanzamt die Bw erklärungsgemäß zur Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999.

Im Jahr 2001 wurde bei der Bw eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Die Prüfung mündete in der Feststellung, dass von der Bw mit gebrauchten Landmaschinen getätigte Geschäfte umsatzsteuerlich nicht, wie von der Bw bis dahin angenommen, als Vermittlung, sondern als Eigenhandel zu beurteilen und die entsprechenden Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen seien.

Auf Grund dieser Feststellung nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf und erließ am im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide. Dabei wurde in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1998 und 1999 das aus der Prüfungsfeststellung resultierende Mehr an Umsatzsteuer in Höhe von 862.666,00 S für 1998 und 935.083,00 S für 1999 (zuzüglich einer Umsatzsteuer auf Grund einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 12.828,00 S) passiviert, d.h. als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Die Bw erhob in der Folge gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 Berufung. Die Körperschaftsteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Der unabhängige Finanzsenat hob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit Berufungsentscheidung vom , GZ RV/4340-W/02 und RV/4345-W/02, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO auf.

Das Finanzamt unterzog daraufhin die Streitjahre neuerlich einer abgabenbehördlichen Prüfung. Die im Verlaufe dieser Prüfung durchgeführten Erhebungen mündeten in der Feststellung, dass in den Jahren 1998 und 1999 lediglich jeweils ein Geschäft als Eigenhandel zu beurteilen sei (Pkt. 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ). Die daraus resultierende Umsatzsteuer wurde mit 34.166,00 S und 30.416,00 S berechnet und (zuzüglich Umsatzsteuer aus verdeckter Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 12.828,00 S) mit den am erlassenen Umsatzsteuerbescheiden vorgeschrieben. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 wieder auf und verminderte in den neuen Sachbescheiden die Umsatzsteuerpassivierung auf die aus den Umsatzsteuerbescheiden vom resultierende Umsatzsteuernachforderung, was zu einer entsprechenden Nachforderung an Körperschafteuer für die Jahre 1998 und 1999 führte.

Mit gesonderter Bescheidbegründung vom teilte das Finanzamt der Bw die Gründe für die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1998 und 1999 mit.

Am 1. Feber 2005 erhob die Bw Berufung gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom . Als Begründung brachte die Bw im Wesentlichen vor, dass keine zu einer Wiederaufnahme berechtigenden Tatsachen neu hervorgekommen seien.

Am erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen, mit denen Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 stattgegeben wurde.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Körperschafteuer für die Jahre 1998 und 1999 erneut auf und erließ neue Sachbescheide. Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass im August/September 2004 neue Beweismittel - in Käufer- und Verkäuferbestätigungen dokumentierte Aussagen von Landwirten - hervorgekommen seien.

Am erhob die Bw auch gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom Berufung.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt die Berufungsvorentscheidungen vom gemäß § 299 BAO mit der Begründung auf, dass die Berufungsvorentscheidungen ohne vorher eingebrachte Berufungen ergangen seien.

In einem mit datierten Schreiben führte die Bw aus, die Aufhebungsbescheide "in ihrem gesamten Inhalt gem. § 299 und § 250 BAO als rechtswidrig" anzufechten.

Das Finanzamt erließ dazu am 2. Feber 2006 einen den Antrag auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom abweisenden Bescheid sowie eine abweisende Berufungsvorentscheidung der gegen den Aufhebungsbescheid vom gerichteten Berufung.

Mit Schreiben vom erhob die Bw gegen den Abweisungsbescheid vom 2. Feber 2006 Berufung und beantragte die Vorlage der mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Feber 2006 abgewiesenen Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Berufung vom 1. Feber 2005 gegen die Bescheide vom über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 und 1999 stattgegeben und die Bescheide aufgehoben wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem unabhängigen Finanzamt vorgelegt wurden die Berufung vom gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom , die Berufung vom gegen den Bescheid vom 2. Feber 2006 betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO sowie die Berufung vom gegen den Aufhebungsbescheid vom .

Das Finanzamt hat am der Berufung vom 1. Feber 2005 gegen die Wiederaufnahmsbescheide vom stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Durch die Aufhebung eines Wiederaufnahmsbescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 307 Tz 8).

Der Umstand, dass das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat, bedeutet, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. betreffend Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses gemäß der dem § 307 Abs. 3 BAO im Wesentlichen ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG).

Die mit den entscheidungsgegenständlichen Berufungen angefochtenen Bescheide gehören daher auf Grund der Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide vom nicht mehr dem Rechtsbestand an. Mit der Aufhebung sind die Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 vom wieder aufgelebt.

Bemerkt wird, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides führt, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss brachte (vgl. ). Den Wiederaufnahmsbescheiden vom vorangegangen waren die Körperschaftsteuerbescheide vom und die auf diese Bescheide bezogenen -rechtswidrigen, weil ohne Berufung erlassenen - Berufungsvorentscheidungen vom . Klammert man die Berufungsvorentscheidungen aus, so wurden die durch die Wiederaufnahmsbescheide vom wiederaufzunehmenden Verfahren durch die Körperschaftsteuerbescheide vom zum Abschluss gebracht und konnten daher die Wiederaufnahmsbescheide vom nur zur Beseitigung der Körperschaftsteuerbescheide vom geführt haben, jedenfalls aber nicht zur Beseitigung der Körperschaftsteuerbescheide vom . Dem entsprechend hätte die am verfügte Wiederaufnahme nur auf Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden können, die gegenüber den am erlassenen Bescheiden neu hervorgekommen wären.

Da die mit den entscheidungsgegenständlichen Berufungen angefochtenen Bescheide nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, waren die Berufungen spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., § 273 Tz 2).

Die Bw hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Gemäß § 284 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BAO kann von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung gemäß § 273 BAO zurückzuweisen ist. Die Durchführung bzw. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung liegt diesfalls im Ermessen (vgl. Ritz, a.a.O., § 284 Tz 13). Da mit der gegenständlichen Entscheidung den Interessen der Bw Rechnung getragen wird (in einer Eingabe vom beruft sich die Bw selbst auf die Wirkungen der stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom ) und unter diesem Gesichtspunkt eine mündliche Verhandlung nur zu einem nicht notwendigen erhöhten Verwaltungsaufwand und längeren Verfahrensgang führen würde, wurde von der Durchführung einer solchen abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Berufung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at