Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2019, RV/7500327/2019

Parken in einer flächendeckenden Kurzparkzone ohne Entrichten der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend eine Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/186700354903/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am TTMMJJ, im Beisein des Schriftführers Sf, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 60,00), den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00), ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Nach den Feststellungen eines Kontrollorganes der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien, wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 15:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Possingergasse 12-26, gegenüber, ohne einen gültigen Parkschein abgestellt.

Nach Nichtentrichtung der mit Anonymverfügung vom verhängten Geldstrafe von EUR 48,00 binnen der vierwöchigen gesetzlichen Zahlungsfrist verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) über den Zulassungsbesitzer (= Beschwerdeführer, kurz Bf.) die Strafverfügung vom .

Mit Strafverfügung vom  wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) bestritt der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges zur besagten Zeit an der angeführten Adresse nicht, sondern brachte im Wesentlichen vor, es sei zum Beanstandandungszeitpunkt für ihn nicht erkennbar gewesen, dass überhaupt eine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Er beantragte die vollständige Akteneinsicht und um Zusendung des im Akt vorhandenen Fotos von der Windschutzscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges. Zu seinen Einkommensverhältnissen führte er an, er sei Student an der Uni, aus dieser Tätigkeit beziehe er keinerlei Einkommen, dafür sei er nur mit Ausgaben belastet. Weitere Einkommen beziehe er aus Gelegenheitsjobs unter der Geringfügigkeitsgrenze. Er beantragte die Einstellung des Strafverfahrens.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. zum Sachverhalt "Abstellen des mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben" innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel der belangten Behörde bekanntzugeben.

Dieses Schreiben wurde vom Bf. persönlich am übernommen und blieb unbeantwortet.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/186700354903/2018, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung  in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei es weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat, welches von einem Kontrollorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde.

lm Zuge des Verfahrens erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an Sie, welche ab dem zur Abholung bereitgehalten wurde. Da Sie von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne lhre Anhörung durchgeführt.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den Tatzeiten an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich gültig „Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr“.

Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen
"Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten. Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie haben auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.

Ausgehend von einer Eigenverantwortung des Fahrzeuglenkers scheint es zumutbar, dass
beim Lenken oder auch Abstellen eines Fahrzeuges ein besonderes Augenmerk auf die kundgemachten Verkehrsbeschränkungen gelegt wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist nur dann unverschuldet, wenn diese dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei davon auszugehen ist, dass sich jeder mit den seine Tätigkeit betreffenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss.

Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift war im gegenständlichen Fall keineswegs unverschuldet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG.

Es sind im Zuge der Verfahren keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass einschlägige, rechtskräftige Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig sind.

Betreffend lhrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in lhren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. rechtzeitig am Beschwerde in der er wie folgt ausführt:

"In offener Frist wird zu oa. Straferkenntnis Beschwerde erhoben und Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es wird PV beantragt, weitere Beweise vorbehalten. Die Begründung ist unschlüssig, in sich widersprüchlich, und läuft überdies dem Sinn der StVO zuwider. Bereits im Grundverfahren wurde vorgebracht, dass eine Kurzparkzone dort gar nicht ersichtlich sei. Das wird im Folgenden weiter ausgeführt: Im Verkehrsrecht wird zwischen „ruhendem Verkehr" und „fließendem Verkehr" unterschieden. Für die
diesbezügliche Einschätzung der Verkehrsflächen ist insbesondere § 19 Abs 6 StVO hinzuzuziehen (UVS Wien 03/13/1387/91). Für den fließenden Verkehr besagt § 20 Abs 1 StVO klar: „Der Lenker eines Fahrzeugs [...] darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO besagen klar, dass diese Zeichen sich auf Straßen beziehen („...wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite...”)‚ also auf Linienobjekte wie Straßenzüge, nicht aber auf Flächen oder Flächenobjekte, wie einen ganzen Bezirk. In diese Beurteilung müsse auch eingehen, dass die analog gestalteten Zeichen in § 52 lit a Z 13a und 13b jeweils den Beginn und das Ende eines Straßenabschnitts anzeigen. Für alle diese Zeichen sind entsprechend Zusatztafeln anzubringen. Die Zusatztafeln sind in einer Schriftgröße verfasst, die für den ruhenden Verkehr geeignet ist: Für einen parkenden (oder haltenden) Lenker gelten speziellere Vorschriften, Sorgfalt walten zu lassen, und im ruhenden Verkehr sind die maßgeblichen Geschwindigkeiten ganz andere, als im fließenden Verkehr. Diese Zusatztafeln wie auch die Vorschriftszeichen sind oft hinter Fußgängerampeln und ähnlichen Ampeln angebracht. Sie sind vom fließenden Verkehr aus oft gar nicht einsehbar: Zum Beispiel fährt in der Koppstraße ein Linien-Autobus, aber auch Müllfahrzeuge, LKWs und Ähnliches können die Sicht auf Straßenverkehrszeichen für den ruhenden Verkehr verdecken. Dies ist nur für den ruhenden Verkehr minderschwer, da beim ruhenden Verkehr insbesondere beim Parken den Lenker eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, man als Lenker also in Ruhe Verkehrszeichen plus Zusatztafeln lesen kann. Das alles ist im Fließverkehr anders! Eine „Straße“ umfasst lt. 52 Abs 1 Z 1 die „in ihrem Zuge” befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen: Straßen sind als Straßenzüge eingerichtet. Eine „Kreuzung” ist lt. 52 Abs 1 Z 17 eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet. Aus § 52 geht wie oben ausgeführt hervor, dass sich diese Schilder auf einzelne Straßen beziehen, auf Straßen, die jedenfalls dann enden, wenn sie in eine andere Straße einmünden. Ein bei einer solchen Einmündung fehlendes „Ende”- Schild, oder analog ein Schild § 52 lit a Z 11b, ist daher ein Mangel der Ausschilderung des Straßenverantwortlichen: „It's a bug, not a feature!” (Zu deutsch in etwa: „Es ist ein Fehler, ein Mangel, kein Konstruktionsmerkmal, keine Sonderfunktion, kein Vorzug!”), desgleichen ist es ein Mangel, bei einem Wechsel der Straßen kein entsprechendes Schild vorzufinden, das für diese Straße eine Zonierung kundtut. Für die Vorschriftszeichen gem. § 52 StVO gilt überdies § 51 StVO. In § 51 Abs 1 wird klargestellt, dass sich Zusatztafeln mit der Aufschrift „ENDE” für eine längere Straßenstrecke (also ein Linienobjekt wie einen Straßenzug) anbringen lassen, nicht aber, dass eine Kenntlichmachung für beliebige Bezirksflächen Gültigkeit hätte, insbesondere dann nicht, wenn die Straße durch Einmündung endet. Die Gültigkeit kann auch nicht ausgedehnt werden, wenn auf einer Kreuzung in eine andere Straße abgebogen würde - dabei handelt es sich nämlich nicht mehr um eine Straßenstrecke. Weiters schreibt § 51 bereits vor, dass ein solches Zeichen innerhalb der Strecke ggf. zu wiederholen ist. Ich bog auf der Kreuzung Gürtel # Koppstraße in die Koppstraße ein. Die Koppstraße hat in diesem Bereich zwei Fahrstreifen in gleiche Fahrtrichtung. Ich fuhr am linken Fahrstreifen, um nicht rechts durch den Linienbus und Rechtsabbieger behindert zu sein. Links befindet sich kein Parkverbortsschild oder Kurzparkzonenschild. Rechts befindet sich ein großer Baum und eine Fußgängerampel. Hinter dem Baum befindet sich ein Schild für Halte- und Parkverbot. Dieses ist vom fließenden Verkehr nicht einsehbar. Auf der Brücke der Überquerung der U6 befindet sich zwar rechts in Schild für Kurzparken, aber drei Spuren entfernt direkt an der Busstation. Ein Schild ist dort vom linken Fahrstreifen aus bei Befahren der überrangigen Straße B 223 mit einer Fahrgeschwindigkeit, die § 20 Abs 1 entspricht, gar nicht lesbar. Das hat nichts mit allfälliger mangelnder Aufmerksamkeit zu tun - die ich als Unterstellung zurückweise, sondern nur mit der menschlichen Physiologie, insbesondere den Fähigkeiten des menschlichen Auges. Erst recht ist das Schild nicht lesbar, wenn dort der Bus in der Haltestelle steht, wie in meiner Situation. Ich hätte als Lenker nicht nur einen Röntgen-Feldstecher benützen müssen, der durch den Bus hindurchdringt, sondern ich hätte überdies mitten im Fließverkehr zur Hauptverkehrszeit auf der Kreuzung der überrangigen Straßen B 221 # B223 stehenbleiben müssen - und den Verkehr behindern müssen, insbesondere den Linienomnibus - nur um auf der rechten Straßenseite drei Spuren entfernt die kleine Schrift einer Zusatztafel entziffern zu können. Das ist nicht zumutbar. Und läuft auch dem Grundsinn der StVO völlig zuwider. Ich bog später von der Koppstraße in die Possingergasse ein und fuhr Richtung Süden bis zum Parkplatz. In der Possingergasse bei meinem Parkplatz befindet sich kein Schild, das eine Kurzparkzone anzeigt. Ich habe gemäß meiner Sorgfaltspflicht sogar extra nachgesehen und gesucht. Unmittelbar außerhalb meines Parkplatzes befanden sich sehr wohl Schilder für das Halten und Parken. Nicht aber Schilder, die für meinen Parkplatz eine Parkmöglichkeit eingeschränkt oder eine Gebührenpflicht ausgewiesen hätten. Dieser Kontrast kommt zusätzlich erschwerend hinzu, um klar davon ausgehen zu können, dass ich meinen PKW nicht in einer gebührenpflichten Kurzparkzone abgestellt hatte.

Es wird ersucht, folgende Rechtssätze auszuformulieren und Recht zu sprechen:

Sollen Verkehrszeichen und/oder Zusatztafeln für den ruhenden Verkehr vom fließenden Verkehr aus lesbar sein, so sind sie in einer entsprechenden Form auszuführen, die ein zweifelsfreies Lesen sämtlicher Teile der Beschilderung vom fließenden Verkehr von allen Fahrstreifen aus bei einer Fahrgeschwindigkeit, die gemäß § 20 StVO erlaubt ist, und bei allen Verkehrssituationen, insbesondere beim Fahren im Umfeld von Bussen, LKWs oder anderen größeren Fahrzeugen, zulässt.

lst es für Verkehrszeichen nicht erforderlich, vom fließenden Verkehr aus in allen Verkehrssituationen von allen Fahrstreifen aus zweifelsfrei lesbar zu sein, so sind sie in entsprechender Zahl so auszuführen, dass die zu vermittelnde Information für den ruhenden Verkehr erkennbar ist, wenn vom fließenden Verkehr in den ruhenden Verkehr gewechselt wird oder in den ruhenden Verkehr gewechselt wurde, insbesondere beim Parken oder Halten, und zwar in zumutbarer Distanz eines Fußwegs von maximal 250 m. § 51 StVO gilt sinngemäß."

Im Rahmen der auf Antrag des Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am TTMMJJ führte der Bf. aus, er sei aus südlicher Richtung  vom inneren Gürtel gekommen, und am Gürtel westwärts (links) in die Koppstraße eingebogen. Der Bf. bestritt nicht, dass die flächendeckende Kurzparkzone gegenständlich vorliege. Die Kurzparkzone sei für ihn jedoch nicht erkenntlich und nicht bekannt gewesen. Er bemängelte, dass dieses Kurzparkzonenschild nicht in jeder Situation (zB wenn ein Bus davorstehe) leserlich sei. Der Bf. führte aus, dass das Schild direkt bei der Bushaltestelle angebracht sei und dass die Zonierung nicht durch eine Bodenmarkierung kenntlich gemacht worden sei. Es seien zwei Schilder angebracht, eines bei der Busstation, das zweite sei durch Linksabbieger verdeckt gewesen. Der Bf. legte drei Unterlagen vor (2 x aus Google, 1 x von Geodatenviewer der Stadtvermessung Wien).

Auf Frage der Richterin "wie oft sind Sie eigentlich in dieser Gegend" führte der Bf. aus, er sei am in der beschwerdegegenstl. Örtlichkeit (Possingergasse) gewesen, um sich das Universitätssportprogramm von der Schmelz zu holen. Ansonsten habe er in der Gegend nichts zu tun (keine Verwandten, keine Bekannten, keine Freunde in der Gegend). Vor längerer Zeit (etwa 6 Jahren) sei der Bf. ungefähr zweimal bei einem Fußballplatz weiter die Koppstraße draußen gewesen. Naturgemäß fahre er öfter am Gürtel.

Der Bf. legte sechs Unterlagen zur Possingergasse vor, Ausdrucke aus Google. Er wollte damit bekräftigen, dass in dieser Gegend seiner Ansicht nach überhaupt nicht erkennbar sei, dass eine (flächendeckende) Kurzparkzone vorliege. Er habe ein altes Nokia Handy ohne Internetzugang und bestritt jedoch die Abstellung des KFZ am Tatort zur Tatzeit nicht.

Die zur mündlichen Verhandlung geladene Zeugin (Meldungslegerin) Frau Zeugin gab in ihrer Stellungnahme an, dass sie sich an die konkrete Beanstandung vom  nicht mehr erinnern könne, da der Vorfall schon über ein halbes Jahr her gewesen sei. Auf Befragen gab sie an, dass sie regelmäßig in anderen Bereichen arbeitet, täglich einen Rayon mit Rayonsplan zugewiesen bekomme (es gebe Rayonspläne, damit man weiß, für welchen Rayon man täglich verantwortlich ist). Der Rayonsplan betreffe bestimmte Straßenzüge und nicht eine ganze Zone. Sie führe Abfragen mittels PDA durch, ob ein Parkschein gebucht worden sei. Bei flächendeckenden Kurzparkzonen sei der Kurzparkzonenbereich ausschließlich an den Ein- und Ausfahrten zum jeweiligen Bezirk ausgeschildert. Wenn es betreffend die gegenständliche flächendeckende Kurzparkzone Änderungen gegeben hätte, wäre sie von den Vorgesetzten davon in Kenntnis gesetzt worden. Sie gab an, dass es keine Änderungen den gegenständlichen Kurzparkzonenbereich betreffend gegeben habe. Auf Befragen durch den Beschuldigten betreffend Informationen zu Änderungen bei den Ausschilderungen - z.B. wenn vor einem Einfahrtsschild ein Baukran steht (werden Sie darüber informiert?), gab die Zeugin an, dass sie so einen Fall noch nicht gehabt habe.

In seinem Schlusswort führte der Bf. aus, dass bis Ende der Verhandlung die Amtspartei nicht erschienen sei. Seiner Ansicht nach habe die Amtspartei kein Interesse am Verfahren. Aufgrund der Gefahren im Straßenverkehr müsse es klar sein, sich auf diese Gefahren konzentrieren zu können, um nicht durch Nebensächlichkeiten abgelenkt zu werden. Eine Ausschilderung für den ruhenden Verkehr betrachte er im Fließverkehr als unterrangig. Wenn eine solche Ausschilderung nach Ansicht der Behörde so wichtig sei, dass man jederzeit nach den Zonierungen "Anfang/ Ende" Ausschau halten müsse und man dadurch auch vom Fließverkehr abgelenkt wird, dann müsste eine Ausschilderung so klar und deutlich sein, dass sie ohne besondere Gefahren und Extramaßnahmen auch für ortsunkundige erkenntlich sei. Der Bf. verweist abschließend noch auf die Pflichten der Behörde.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Bf. an, dass er keine beruflichen Einkünfte habe. Er habe nur gelegentlich einzelne geringfügige Einkünfte, diese würden aber unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Sorgepflichten (Unterhaltszahlungen leisten) macht er nicht geltend, momentan lebe er von seinen geringfügigen Einkünften.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 15:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Possingergasse 12-26, gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, max. Abstelldauer drei Stunden.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Mittwoch, um 15:01 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als
Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter
Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf
üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können
. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. bringt in der mündlichen Verhandlung vor, er sei vom Süden (innerer Gürtel) gekommen, und am Gürtel westwärts (links) in die Koppstraße eingebogen. Nach seinen Beschwerdeausführungen und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung kam der Bf. an dem Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang” am Gürtel vorbei. Er bestreitet auch nicht, dass die flächendeckende Kurzparkzone gegenständlich vorliegt.

Der Bf. moniert aber, das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" mit der dazugehörigen Zusatztafel sei vom fließenden Verkehr mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit gar nicht einsehbar, wenn beispielsweise ein Linien-Autobus, Müllfahrzeuge, LKW's u. ä.in der Koppstraße fahren. Diese großen Fahrzeuge können die Sicht auf Straßenverkehrszeichen, die eine Schriftgröße ausgelegt für den ruhenden Verkehr haben, verdecken. Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" müsste so klar und deutlich ausgeschildert sein, dass es ohne besondere Gefahren und Extramaßnahmen auch für ortsunkundige erkenntlich sei. Er selber habe sehr selten in dieser Gegend zu tun, daher seien ihm die gegenständlichen Verkehrszeichen nicht vertraut.

Gemäß § 25 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen. Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 gesetzlich normiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. , , , , , , , , vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, , , , s. auch )., s. auch Pürstl, StVO-ON14.01 § 44 StVO (Stand , rdb.at).

Die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e haben folgende Form:

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer angegeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Der Bf. hat die Anfahrt zum Tatort vom Süden kommend - vom inneren Gürtel kommend - westwärts in die Koppstraße einbiegend, angegeben. Das bei Zufahrt in die Koppstraße  angebrachte Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" ist am Gürtel angebracht (vgl. Foto):

Das Bundesfinanzgericht folgt diesbezüglich den Ausführungen der MA 67, dass der Bf. bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen
"Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen musste. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befindet, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.

Zum Beschwerdevorbingen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zonierung nicht durch eine Bodenmarkierung kenntlich gemacht worden sei, ist festzuhalten:

Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 Kurzparkzonen durch entsprechende Verkehrszeichen zu kennzeichnen sind. ZUSÄTZLICH KÖNNEN Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang/Ende" hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung NICHT ERFORDERLICH. Durch Bodenmarkierungen allein, ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. zB ; ).

Ausschlaggebend ist somit im vorliegenden Fall, dass die flächendeckende Kurzparkzone an den Ein- und Ausfahrtsstellen mit den Vorschriftszeichen „Kurzparkzone Anfang“ bzw. „Kurzparkzone Ende“ gekennzeichnet war.

Es ist daher nochmals festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone abgestellt hat.

Soweit der Bf. einwendet, es treffe ihn an der Unkenntnis der Kurzparkzone kein Verschulden, da sie ihm nicht bekannt gewesen sei und (auch) weil er in der Gegend nichts zu tun habe (keine Verwandten, keine Bekannten, keine Freunde in der Gegend), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).

Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone wie im gegenständlichen Fall gesetzmäßig kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ). Eine zusätzliche Information der Anrainer ist nach der Rechtslage nicht erforderlich.

Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden.

Der Bf. hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

Das VStG 1991 normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.

Der Bf. brachte in seiner Beschwerde vor, in dem in Rede stehenden Bereich (Koppstraße) auf der linken von zwei Fahrbahnspuren gefahren zu sein, um nicht rechts durch den Linienbus und Rechtsabbieger behindert zu sein. Rechts habe sich ein großer Baum und eine Fußgängerampel befunden. Hinter dem Baum habe sich ein Halte- und Parkverbotsschild befunden, welches vom fließenden Verkehr nicht einsehbar gewesen wäre.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Tatort in einer flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone befunden hat, kundgemacht, wie o.a., bei Zufahrt in die Koppstraße über den Gürtel, durch angebrachte Verkehrszeichen "Kurzparkzone" am  Gürtel. Die (weiteren) Halte- und Parkverbotsschilder, die sich hinter einem Baum und einer Fußgängerampel befunden haben, sind daher nicht gegenständlich.

Wenn der Bf. vorbringt, auch in der Possingergasse (Tatort) habe sich kein Schild befunden, das eine Kurzparkzone anzeigt, ist auf die ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzonenregelung im sechzehnten Wiener Gemeindebezirk zu verweisen.

Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. noch einmal ). 

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des , in welchem der Gerichtshof eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend (auch) bei der Teilnahme am Straßenverkehr bejaht. In weiteren Erkenntnissen (zB , ) stellte der Gerichtshof überdies fest, dass sich Lenker eines Fahrzeuges, sowohl In- als auch Ausländer, über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren haben.

Es wäre somit am Bf. gelegen gewesen, sich vor Antritt seiner Fahrt zur Possingergasse  über die in diesem Bereich geltenden Vorschriften in Zusammenhang mit Kurzparkzonen zu erkundigen (zB Internetseite der Stadt Wien https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html), was dieser aber offensichtlich unterlassen hat. Dem Vorbringen des Bf., wonach er nur ein altes Handy ohne Internetzugang besitze, ist daher zu entegegnen, dass er sich vor Antritt seiner Fahrt auch über einen Desktop o.ä. hätte informieren können, was einem Studenten der technischen Universität durchaus zumutbar gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall liegen daher keine Anhaltspunkte vor, nach denen es dem Bf. nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage sowohl objektiv als auch subjektiv zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , ).

Die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) kann nach der Rechtsprechung
des VwGH in die Strafbemessung auch Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen (vgl. , , (Spezialprävention), (Generalprävention), vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 290; vgl. weiters die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Seite 620, zitierte Vorjudikatur sowie Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Die belangte Behörde berücksichtigte die Unbescholtenheit des Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund und berücksichtigte die im Einspruch gegen die Strafverfügung bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse.

Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 als schuld- und tatangemessen, da diese sich ohnehin im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im untersten Bereich bewegt.

Eine Geldstrafe von EUR 60,00 entspricht bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen ca. 17 % der Höchststrafe.

Im vorliegenden Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat, nämlich das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe, das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in dieser zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie ab (insbes. zur Erkundigungspflicht ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) .

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500327.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at