Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.03.2008, RV/0289-G/06

Heimtrainer als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0289-G/06-RS1
wie RV/0290-I/04-RS1
Auch bei einem Behinderten sind die Kosten für die Anschaffung eines Hometrainers keine außergewöhnliche Belastung, selbst wenn die Benützung dieses Hometrainers auf Anraten eines Arztes erfolgt. Der Hometrainer stellt nämlich ein auch für andere Personen nutzbares Wirtschaftsgut dar, weshalb die Verausgabung der Anschaffungskosten für den Hometrainer nicht zu einer Vermögensminderung, sondern nur zu einer Vermögensumschichtung führt. Zudem mangelt es am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, da zahlreiche Personen derartige Geräte etwa zur Erhaltung oder Erlangung allgemeiner Fitness, aus Trainingsgründen oder auch aus medizinischen Gründen (etwa zur Vermeidung oder Beseitigung von Übergewicht) verwenden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Abzugsfähigkeit eines Heimtrainers als außergewöhnliche Belastung. In der Berufung vom verweist die Berufungswerberin auf das Training (Herz - Kreislauf) und Muskulatur. Im angefochtenen Bescheid ist eine Steuerminderung wegen außergewöhnlicher Belastungen auf Grund eines Freibetrages wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von € 435,00, auf Grund des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von € 1.836,00 und auf Grund nachgewiesener Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 854,80 ausgewiesen.

Das Finanzamt verweigert die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Gewährung von außergewöhnlichen Belastungen. So liege eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn Ausgaben getätigt werden würden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen würden. Auch dürfe es sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche Belastung" handeln. Bloße Vermögensumschichtungen würden nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens seien mangels eines verlorenen Aufwandes bzw. einer Vermögensminderung nicht abzugsfähig.

Als Beilage zum Vorlageantrag legte die Berufungswerberin ein "Facharztattest" vom vor, wonach ihr eine Spondylolisthesis L5/S1, mit zusätzlichen schweren spondylarthrotischen Veränderungen an der Wirbelsäule (insbes. der LWS), einer beträchtlichen Varikose beider Beine und Deformierungen an den Füßen (Senk- Spreizfüße, Halux valgus, Hammerzehenstellung) durch berufliche Überbelastung. Wegen der dadurch bedingten Gehbehinderung sei ihr 1996 eine 80%ige Teilinvalidität zuerkannt worden. Um die physiotherapeutischen notwendigen regelmäßigen Bewegungsübungen der Beine sowie für das erforderliche Herz-Kreislauftraining sei ein Heimtrainer mit integrierter Puls- und Kalorienmessung angeschafft worden. Die medizinisch notwendige Anschaffung dieses Gerätes stelle eine einmalige außergewöhnliche finanzielle Belastung dar, die eine steuerliche Berücksichtigung finden sollte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (Abs. 1). Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4).

Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach Abs. 4 abgezogen werden.

Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag gem. Abs. 3 zu, wenn er u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung außergewöhnliche Belastungen hat und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wird in § 4 geregelt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind u.a. Mehraufwendungen gemäß § 4 der Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Es ist daher grundsätzlich zu überprüfen, ob die berufungsgegenständlichen Kosten für die Anschaffung eines Hometrainers die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Erfordernisse (die kumulativ vorliegen müssen) erfüllen.

Unbestritten ist, dass eigene Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34, Einzelfälle). Dazu zählen aber nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden. Der Begriff "Krankheitskosten" umfasst nicht nur die üblichen Arzthonorare, Kosten ärztlich verordneter Medikamente, Ambulanz- und Pflegegebühren der Krankenhäuser, sondern auch die Kosten sonstiger Heilbehelfe, wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder, Prothesen, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel usw.

Um Kosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit seiner Krankheit erwachsen, als außergewöhnliche Belastung qualifizieren zu können, bedarf es einer vermögensmindernden Ausgabe (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34 Abs. 1 Tz. 3). Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (u.a. ). Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a. . Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das neu geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat (vgl. wiederum ). Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden und grundsätzlich für jemand anderen keinen Nutzen darstellen, wie z.B. Prothesen, Brillen, Hörhilfen bzw. solche Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheiten nur für Behinderte verwendet werden können (wie etwa Rollstühle).

Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob der von der Berufungswerberin gekaufte Hometrainer für jemand anderen (außer der Berufungswerberin) einen Nutzen darstellen kann. Dies ist eindeutig zu bejahen, zumal offenkundig ist, dass gerade Hometrainer sehr beliebte und gängige Artikel zur Aufrechterhaltung der persönlichen Fitness und Gesundheitsförderung darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sie nun einfach als "Heimfahrrad" ausgestattet sind oder daneben noch diverse Geräte wie etwa zur Pulsfrequenz- und Kalorienmessung aufweisen. Es ist nämlich bei einem marktgängigen Hometrainer keineswegs eine spezifische Beschaffenheit gegeben, die diesen nur für diverse Heilungen und Linderungen von Erkrankungen brauchbar macht, sondern bildet für viele andere Personen, die nicht krank sind oder behandelt werden müssen, eine erhöhte Attraktivität als Sportartikel bzw. zur Gesundheitsvorsorge.

Auch wenn es unbestritten und offenkundig ist, dass die Berufungswerberin den Hometrainer wie in der Berufung ausgeführt verwendet, so ändert dies nichts daran, dass der Hometrainer keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweist und somit durch seine Anschaffung kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr stattgefunden hat. Daher ist schon allein mangels Bestehens einer "Aufwendung" (durch die Hingabe von Geld wurde ein gleichwertiger Vermögensgegenstand erstanden) bzw. einer "Belastung" (unter einem Erwerb von Vermögensgegenständen ist im allgemeinen Sprachgebrauch keine "Belastung" zu verstehen) keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 gegeben (vgl. wiederum Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34 Abs. 1 Tz. 3).

Die Kosten für die Anschaffung des Hometrainers sind aber auch nicht als "außergewöhnlich" zu qualifizieren, weil - wie oben bereits angeführt - eine Vielzahl von Menschen, unabhängig vom Bestehen einer Behinderung, derartige Geräte anschaffen und diese aus verschiedensten Gründen benützen (allgemeine Fitnessgedanken, sportliche Trainingsüberlegungen, Vorbeugung gegen oder Bekämpfung von Übergewicht usw.).

Da somit im gegenständlichen Fall dem Grunde nach keine "Belastung" des Einkommens im Sinne des § 34 EStG 1988 vorliegt und auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlt (wie oben bereits angeführt müssen alle Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 kumulativ vorzuliegen), ist dem Finanzamt nicht entgegenzutreten, wenn es die Kosten der in Rede stehenden Kosten für den Hometrainer nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Heimtrainer
Hometrainer
Behinderung
Gegenwerttheorie
Außergewöhnlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at