Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Fortbildung einer Sozialpädagogin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
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Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Einkommen | 13.046,34 €
| Einkommensteuer | 821,34 €
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abzüglich anrechenbare Lohnsteuer | -1.627,13 € | |||
ergibt Gutschrift | 805,79 € |
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Sozialpädagogin.
Laut Einkommensteuererklärung wurden Werbungskosten in Höhe von 1.594,96 € geltend gemacht. Es würde sich dabei um 120,00 € für Fachliteratur und 1.474,96 € für Reisekosten handeln.
Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde Bw. aufgefordert, diese Werbungskosten zu belegen. Zusätzlich würde sie gebeten werden, eine Aufstellung ihrer Kosten zu machen und eventuell erhaltene Ersätze abzuziehen und eine genaue Beschreibung ihres Berufsbildes beizulegen.
Am wurde folgendes Schreiben eingereicht: Berufsbild: Im Jahr 2004 wäre die Berufungswerberin noch bei der X.Y. als Sozialpädagogin beschäftigt gewesen. Sie hätte jugendliche Mütter in einer stationären Einrichtung betreut. Sie hätte die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin stufenweise absolviert. 1: NLP Practitioner 2: NLP Master 3: Upgrading für NLP Master = Diplomierte Lebens- und Sozialberaterin. Sie hätte die Ausbildung im August 2008 abgeschlossen und wenn sie die erforderlichen Praxisstunden absolviert habe, würde sie das gebundene Gewerbe anmelden und sich selbständig machen (voraussichtlich Juni 2010). Beigelegt wurde unter Anderem eine Aufstellung der Reisekosten. Diese würden Seminare NLP Practitioner-Training, Peergruppentreffen sowie Supervisionen und eine Fortbildung in Wien umfassen. Es wären Fahrtkosten, Diäten, Nächtigungskosten und Aufwendungen für Seminarräume angefallen. Betrefffend Fachliteratur wurden Belege über in Summe 125,25 € beigelegt. Als Information geht aus diesen lediglich "Fachzeitschriften" und "Bücher" hervor.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € anerkannt. Begründet wurde wie folgt: Der NLP-Lehrgang "Spielerisches Entdecken der eigenen Fähigkeiten" wende sich wohl an die Berufsgruppe der Führungskräfte, im Vordergrund stehe jedoch die Selbsterfahrung der Personen. Der Lehrgang vermittle Fähigkeiten, die der Person als solcher in ihren beruflichen und außerberuflichen Bereichen zugute kommen würden. Daher könne somit von einer berufsspezifischen Fortbildung nicht die Rede sein. Vielmehr liege ein gemischter Aufwand vor, der auch im privaten Bereich von Bedeutung sei. Im Sinne er oben angeführten Gesetzesstelle seien diese Kosten nicht abzugsfähig und den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Betreffend die beantragte Fachliteratur würde Bw. gebeten werden, darauf zu achten, dass auf den Rechnungen oder auf der Aufstellung der Titel und Autor des Buches genau ersichtlich sei, da ansonsten Fachliteratur nicht anerkannt werden könne.
Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen obigen Bescheid eingereicht und wie folgt begründet: Es werde beantragt, dass die in der Arbeitnehmerveranlagung 2004 geltend gemachten Kosten (Diäten und Kilometergeld) für die Fortbildung berücksichtigt würden. Bw. wäre 2004 als Sozialpädagogin unselbständig tätig gewesen. Der Besuch der Seminare "NLP-Practitioner-Training", "NLP-Master-Training" und "Supervision", veranstaltet vom Institut Y.Z., wäre für die Berufungswerberin beruflich notwendig gewesen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf zu erweitern, zu verbessern bzw. um auf dem Laufenden zu bleiben. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei den besuchten Kursen um keine berufsspezifische Fortbildung handle bzw. dass beim Besuch der Kurse Selbsterfahrung der Person im Vordergrund stehe. Das Institut Y.Z. biete mit den NLP-Seminaren eine ganzheitliche Ausbildung an, die mit dem NLP-Master abschließe. Für die Erlangung des Diploms zum NLP-Master sei der Besuch des NLP-Practitioner-Training und des NLP-Master-Training Seminars, die Teilnahme an der Peergrouparbeit und an den Supervisionsstunden Voraussetzung. Mit Abschluss des NLP-Masters würden die Teilnehmer unter Anderem auch die Berechtigung erwerben zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin. Da die Berufungswerberin als Sozialpädagogin arbeite wären die NLP-Seminare und der Supervisionskurs beruflich notwendig, da sie mit dieser Ausbildung die berufliche Qualifikation Lebens- und Sozialberatung in Verbindung mit einer professionellen NLP-Ausbildung erwerben habe können. Sie hätte erlernt, wie sie Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen zu ihren eigenen Lösungen begleiten könne und wie sie die NLP-Techniken in ihre Beratungsgespräche integrieren und umsetzen könne. Der Dienstgeber hätte die NLP-Ausbildung im Institut Y.Z. sehr gefördert und unterstützt, da - anders als in vielen anderen NLP-Ausbildungen (WIFI, etc.) - auf die systemischen Zusammenhänge eingegangen werde und Frau Y.Z. seit über 30 Jahren als Familientherapeutin tätig sei und dies genau der Arbeitsbereich der Berufungswerberin sei. Bw. seien daher die Ausbilungskosten zu 100% von ihrem Dienstgeber ersetzt worden. Diese Tatsache weise auf die berufliche Notwendigkeit hin (siehe Rz 359 LStR, die als Hinweis für das Vorliegen der beruflichen Notwendigkeit von einem wesentlichen Teil der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sprechen). Die berufliche Notwendigkeit werde weiters dadurch unterstrichen, dass mit der NLP-Ausbildung auch der Gewerbeschein für diplomierte Lebens- und Sozialberaterin erworben werden könne. Bw. hätte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für Diäten und Kilometergelder geltend gemacht. Die Aufstellung über die Diäten und Kilometergelder, eine Übersicht über den Besuch der Seminare und eine Beschreibung des Berufsbildes seien bereits geschickt worden.
Mit Schreiben vom wurde obige Berufung wie folgt ergänzt: Bw. hätte ihr Dienstverhältnis mit Ende Mai 2009 beendet. Sie würde sich nunmehr in den nächsten Monaten selbständig machen und den Gewerbeschein der Lebens- und Sozialberaterin lösen. Für diese selbständige Tätigkeit seien die in der Berufung angeführten Kurse Supervision und NLP-Training unbedingt erforderlich, sodass es sich aus jetziger Sicht bei diesen Ausbildungen eigentlich um Umschulungskosten handle. Wie in der Berufung ausgeführt seien die genannten und von Bw. besuchten Kurse Voraussetzung für die Erlangen des NLP-Master, der wiederum die direkte Berechtigung zur Ausübung des Berufes der diplomierten Lebens- und Sozialberaterin vermittle. Die Kosten zur Erlangung der Berechtigung zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin würden im unmittelbaren Zusammenhang mit der demnächst beginnenden selbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin stehen, da sie diese wie soeben ausgeführt voraussetze. Da die Berufungswerberin nunmehr im Jahr 2010 aufgrund der Gewerbeberechtigung des Lebens- und Sozialberaters tätig sein werde, handle es sich bei diesen Umschulungskosten eigentlich um Betriebsausgaben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Nichtanerkennung von Diäten und Kilometergeld in Höhe von 1.474,96 € als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 seien Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würden, Werbungskosten und Betriebsausgaben. Im Hinblick auf die beabsichtigte Führung einer Lebens- und Sozialberaterpraxis werde darauf hingewiesen, dass, wenn aus dieser Tätigkeit in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss erzielt werde, die Umschulungsmaßnahme ein rückwirkendes Ereignis darstelle, das zu einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO der Jahre, in denen die Umschulungskosten gezahlt worden wären, führe.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat eingebracht und wie folgt begründet: Der UFS hätte am , RV/0364-W/08, in einem sehr ähnlich gelagerten Fall wie dem der Berufungswerberin entschieden, dass die Umschulungsmaßnahmen zur Lebens- und Sozialberaterin (im entschiedenen Fall vorläufig) als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, wenn nach dem vorliegenden Sachverhalt noch ungewiss sei, ob der Steuerpflichtige den Beruf des Lebens- und Sozialberaters tatsächlich ergreifen werde bzw. in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt werde. Entgegen dem Finanzamt hätte der UFS entschieden, dass § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) nicht anwendbar sei, da kein rückwirkendes zukünftiges Ereignis vorliege. Zum Sachverhalt von Bw. sei darüber hinaus zu ergänzen, dass sie mit ihren Gewerbeschein für Lebens- und Sozialberaterin lösen werde, bereits Visitenkarten gedruckt und Praxisräumlichkeiten in A. angemietet hätte. Sie übe die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin bereits jetzt schon nichtselbständig aus (15 Stunden/Woche), die restliche Zeit werde sie ihren Beruf selbständig in ihren Praxisräumlichkeiten ausüben. Im vorliegenden Fall werde daher in Entsprechung der UFS-Entscheidung kein Raum für eine bloß vorläufige Anerkennung der Betriebsausgaben sein. Bezugnehmend auf die obige Entscheidung des UFS und die Sachverhaltsergänzung werde daher ersucht, die Umschulungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten im Jahr 2004 zur Gänze anzuerkennen.
Am wurde durch die Amtspartei folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: Im Vorlageantrag würde angeführt werden, dass die Berufungswerberin die Tätigkeit der Lebens- und Sozialberatung nunmehr tatsächlich ausüben würde, dass sie mit einen Gewerbeschein gelöst hätte, Visitenkarten bereits gedruckt und Praxisräumlichkeiten angemietet worden wären. Sie würde nun ersucht werden, den Gewerbeschein in Kopie, eine Visitenkarte und den abgeschlossenen Mietvertrag in Kopie vorzulegen. Hätte Bw. schon Einnahmen aus der selbständigen Lebens- und Sozialberatertätigkeit erzielt? In welcher Höhe? Sie würde anführen, dass sie 15 Stunden pro Woche diese Tätigkeit nichtselbständig (= in einem Dienstverhältnis) ausüben würde, die restliche Zeit würde sie selbständig in ihren Praxisräumlichkeiten arbeiten. Bei welchem Dienstgeber hätte sie als Lebens- und Sozialberaterin gearbeitet? Es werde gebeten, den abgeschlossenen Dienstvertrag in Kopie mit der Beschreibung der Tätigkeit vorzulegen oder die Inhalte des mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages darzulegen. Welche Ausbildungen seien für die Erlangung der Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberaterin erforderlich? Bw. hätte im Jahr 2004 den NLP Master gemacht, sei diese Ausbildung eine Voraussetzung, um als Lebens- und Sozialberaterin tätig zu sein? Inwieweit gehöre die Teilnahme an den Peergroup-Treffen zur Ausbildung? Es werde ersucht, dies entsprechend zu beschreiben.
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Als die Berufungswerberin 2003 mit dem NLP-Practitioner begonnen hätte, wäre sie bei der X.Y. als Sozialpädagogin angestellt gewesen und hätte in einer stationären Einrichtung minderjährige Mütter betreut. Weiterbildung sei von ihrem Arbeitgeber gefordert worden und sie hätte sich für das Institut Y.Z. entschieden, weil sie diese schon als Supervisorin gekannt und geschätzt hätte. Außerdem wäre die systemische Ausbildung passend für ihren Beruf und sei durch ihren Arbeitgeber finanziert worden. Die Möglichkeit, den Lebens- und Sozialberater im Institut erlangen zu können, wäre damals schon im Gespräch gewesen, aber rechtlich noch nicht durch. Erst während der Master-Ausbildung hätte es grünes Licht für ein Upgrading gegeben. Da sie jedoch im Herbst 2005 schwanger gewesen wäre, hätte sich das dritte Jahr der Ausbildung verschoben und damit erst im Herbst 2007 begonnen. Daher hätte sie sich das dritte Jahr der Ausbildung selbst finanzieren müssen. Grundvoraussetzung für dieses Upgrading sei der abgeschlossene NLP-Master. Weiters seien regelmäßige Peergroup-Sitzungen und Supervision Pflicht und Teil dieser Ausbildung, um Erlerntes praktisch umzusetzen und zu üben. Inzwischen hätte sie den Arbeitgeber gewechselt und würde beim C.D. im Auftrag der Jugendwohlfahrt ein Projekt leiten, in dem sie minderjährige Mütter betreuen und begleiten würde. Seit hätte sie mit drei Kolleginnen eine kleine Praxis angemietet, in der sie alle nebenberuflich an ihren Konzepten arbeiten und, wenn auch noch spärlich, Beratungen abhalten würden. Von Einnahmen könne noch nicht wirklich die Rede sein, die Kosten für die Miete und die Einrichtung übersteige die Einnahmen bei Weitem. In Summe würden die Einnahmen für Beratung in etwa bei 650,00 € im Jahr 2010 liegen. Sie hoffe, sie hätte verdeutlichen können, dass es sich um keine rein klassische NLP-Ausbildung handle, wie sie im WIFI, etc. angeboten werde, sondern für ihre Arbeit im Sozialbereich aufgrund der vielen systemischen Inhalte von großem Nutzen gewesen wäre. Außerdem von einer Person gelehrt worden wäre, die seit vielen Jahrzehnten höchst erfolgreich als Familientherapeutin tätig sei. Zusammenfassend könne sie sagen, dass sie selbst im Juli 2003 (Beginn NLP-Practitioner) nicht zu träumen gewagt haben würde, dass sie im Juli 2010 eine eigene Praxis haben würde und sich ihre beruflichen Perspektiven so zum Positiven verändern würden. Beigelegt wurde unter Anderem ein Gewerberegisterauszug, wonach ab die Gewerbeberechtigung Lebens- und Sozialberatung bestehen würde, der Dienstvertrag mit dem C.D. vom Juni 2009, die Änderung zu diesem Dienstvertrag vom Juni 2010 sowie der Mietvertrag betreffend Praxisräumlichkeiten vom März 2010.
Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: "1.VerpflegungsmehraufwandNach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom , 95/14/0013) stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tags an einer neuen Arbeitsstätte bzw. dem Ort der Fortbildung aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen würden in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, würden für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein.Es sind daher schon dem Grunde nach nur solche Diäten laut eingereichter Aufstellung abzugsfähig, die mit einer Nächtigung verbunden sind.
2.Für sämtliche geltend gemachten NLP-Trainings, Peergrouptreffen, Supervisionen und Fortbildungen (insbesondere auch für das "Seminar Wien") ist Folgendes einzureichen:Institut bzw. Veranstalter, bei dem die Lehrgänge besucht wurden.Die diesbezügliche Ausschreibung der Lehrgänge und Lehrgangspläne sind einzureichen.Detailliert ist zu erläutern, welche Veranstaltungen mit anderen in welchem Zusammenhang stehen (Peergroups, Supervision) und welche Module eines Gesamtlehrganges bilden.Der Inhalt ist je Veranstaltung zu skizzieren, der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2004 herzustellen.Welche Aufnahmekriterien gibt es für die von Ihnen absolvierte Lebens- und Sozialberaterausbildung?Aus welchen Ausbildungsschritten besteht diese Ausbildung? Beschreiben Sie die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin detailliert. Ist die Absolvierung der geltend gemachten Kurse zwingender Teil der Lebens- und Sozialberaterausbildung?Aus welchen Berufsgruppen stammen die anderen Seminarteilnehmer? Führen Sie diese in anonymisierter Form an.War die Absolvierung der Lehrgänge für sämtliche Teilnehmer Teil der Lebens- und Sozialberaterausbildung?
3.Beschreiben Sie Ihre nichtselbständige Tätigkeit im Jahr 2004 detailliert. In welchen Bereichen waren die angegebenen Veranstaltungen für Sie beruflich verwertbar und inwiefern?Welche Aus- und Fortbildungen haben Sie vor dem Jahr 2004 absolviert, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Sozialpädagogin relevant waren?
4.Welche Kosten wurden von Ihrem damaligen Arbeitgeber für die gegenständliche Ausbildung in den jeweiligen Jahren ersetzt? Wurde eine Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehaltes gewährt?Von Ihnen wurde angegeben, dass eine Fortbildung vom Arbeitgeber gefordert worden wäre (Schreiben vom ). Diesbezügliche Vereinbarungen mit diesem sind einzureichen. Der der nichtselbständigen Tätigkeit im Jahr 2004 zugrunde liegende Dienstvertrag ist einzureichen. Wurde für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Rückzahlung Ihrerseits der übernommenen Kosten vereinbart?"
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Zu 2. Institut bzw. Veranstalter der Lehrgänge Die gesamte Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin einschließlich NLP-Practitioner und NLP-Master-Practitioner hätte sie im Institut Y.Z. absolviert. Um jedes einzelne Level abschließen zu können sei der Besuch der selbstorganisierten Peergrouptreffen und Supervision im Institut Y.Z. Pflicht, wobei die Mindeststundenanzahl von Y.Z. vorgegeben worden wäre. Die Arbeit und die Übungen jedes Peergrouptreffens hätten protokolliert und eingereicht werden müssen. Die jeweiligen Ausschreibungen und Lehrgangspläne, soweit sie nach 6 Jahren noch verfügbar seien, würde man dem Anhang entnehmen können. Den Gegenstand des zweiten Teils der diesbezüglichen Frage ("Detailliert ist zu erläutern....und welche Module eines Gesamtlehrganges bilden.") könne sie leider nicht entschlüsseln. Sie vermute, dass man gemeint hätte, welche Module Teil eines Gesamtlehrganges gebildet hätten. Für diesen Fall würden es alle angeführten Module sein. Ihre berufliche Tätigkeit würde sie im Folgenden nochmals so gut wie möglich beschreiben: In ihrer Einrichtung hätten minderjährige Mädchen und Mütter (maximal 8 Mädchen) gelebt. Ihre Aufgabe als Betreuerin wäre es gewesen, gemeinsam mit den Klientinnen, die von der Jugendwohlfahrt (den Auftraggebern) festgelegten Ziele zu erreichen und den Mädchen den Schritt in die Unabhängigkeit und selbständiges Wohnen zu ermöglichen. Empathie, systemisches Denken und Handeln, Reflexionsvermögen, Zielorientierung und die Gabe, immer wieder zu motivieren seien wichtige Bestandteile einer gelungenen Betreuung. Das Wissen um gelungene Kommunikation (Rapport herstellen und halten, bewusste nonverbale Kommunikation, etc.), der Zugang zu ihren Ressourcen und Energiequellen sowie die Frage, wie man Ziele setze und erreiche würde in der Arbeit mit den Mädchen eine enorme Erleichterung gewesen sein. Manche NLP-Übungen seien kurz und sehr einfach anzuwenden. Gute Gefühle Ankern, zum Beispiel bevor sie ein Vorstellungsgespräch gehabt hätten, wäre besonders beliebt gewesen. Hinderliche Glaubenssätze auf einfache Art und wie diese zu verändern hätte den Klientinnen oft im Umgang mit ihren Kindern geholfen. Sie hätte ihr erworbenes Wissen gut in die Arbeit integrieren können, ohne extra darauf hinzuweisen. Ein besonderer Meilenstein in ihrer Wohngruppe wäre das Modul 9 gewesen. Das Analysieren von Strategien und das Kennen lernen von vielen neuen Strategien seien heute noch sehr wichtig in ihrer Arbeit. Wenn sie einmal verstehe, wieso eine Klientin in bestimmten Situationen immer wieder die gleiche Strategie anwende und scheitere, könne sie genau dort ansetzen und helfen, zu verändern. Teil ihrer Arbeit wäre auch das täglich zu führende Betreuungsprotokoll. Diese Mitschriften hätten auch die Mädchen lesen dürfen und wären ein wichtiges Instrument, um auf Missstände aufmerksam zu machen oder Verbesserungsvorschläge einzubringen, ohne dass sich die Betroffene direkt angegriffen gefühlt hätte. Dabei wären ihr das Konstruieren und Schreiben von Metaphern sehr zugute gekommen. Wie man den beigelegten Inhaltsverzeichnissen jedes Moduls entnehmen könne, werde beim systemischen NLP auf viele, in ihrer damaligen Arbeit geforderte, Qualitäten eingegangen. Ein Aufnahmekriterium für die gewählte Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sei der abgeschlossene NLP-Master-Practitioner (siehe Beiblatt vom Institut Y.Z.). Daraus ergebe sich auch, dass die geltend gemachten Kurse zwingender Teil der Lebens- und Sozialberaterausbildung seien. Die Fragen des Senates betreffend das ohnehin gesetzlich anerkannte Berufsbild des "Lebens- und Sozialberaters" und die für diesen Beruf erforderlichen Ausbildungen würden wohl mit dem Hinweis auf die gesetzliche Grundlage dieses Berufsstandes (BGBl. II Nr. 140/2003 Lebens- und Sozialberaterverordnung) hinreichend beantwortet sein. Die Frage des Senates nach den Berufsgruppen anderen Seminarteilnehmer sei für sie in keiner Weise begründet, da es wohl für die steuerliche Anerkennung dieser Ausbildungskosten nicht relevant sein könne, aus welchen Quellberufen heraus sich ihre Ausbildungskollegen für den Beruf des Lebens- und Sozialberaters entschieden hätten. Aus diesem Grund hätte sie auch gar keine Veranlassung haben können, derartige Listen einschließlich der gewünschten Hintergrundinformationen zwecks Vorlage bei der Finanzbehörde zu sammeln und aufzubewahren. Aus ihren Erinnerungen heraus hätte jedoch der überwiegende Teil der Teilnehmer aus Berufsgruppen des sozialen Bereichs (z.B. Ergotherapeuten, AMS-Berater, Kollegen vom C.D., Mitarbeiter von pro mente und Krankenschwestern) entstammt. Ob sämtliche Teilnehmer die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater in der Folge abgeschlossen hätten entziehe sich naturgemäß ihrer Kenntnis. Da sie sich übrigens sofort im Anschluss an den NLP-Master zum Upgrading für Lebens- und Sozialberater angemeldet hätte, aber aufgrund ihrer unvorhergesehenen Schwangerschaft die Ausbildung auf 2007 verschieben hätte müssen, hätte sie das dritte Ausbildungsjahr mit ihr vorher nicht bekannten Teilnehmerinnen absolviert. zu 3. Im Jahr 2004 wäre sie bei der X.Y. Gemeinnützige GmbH als Sozialpädagogin beschäftigt gewesen. Die von ihr angegebenen Veranstaltungen wären in durchgehend allen Bereichen für die beruflich verwertbar gewesen, da sie auf die Stärkung ihrer sozialen Kompetenz - die in diesem Beruf eine der Grundvoraussetzungen darstelle - abziele. Die Ausführungen unter Punkt 2 würden einen Überblick auf ihre nichtselbständige Tätigkeit im Jahr 2004 bieten. Relevante Aus- und Weiterbildungen vor dem Jahr 2004: - Ausbildung zur Sozialpädagogin 1995 bis 1997; - Seminar: Umgang mit sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen; - Seminar: Jugendliche im Wandel der Zeit; - Weiterbildung zum Thema Essstörungen; - Diverse Seminare wie z.B. Babypflege, Erziehung, etc..
Zu 4. Von ihrem damaligen Arbeitgeber seien ihr für die gegenständliche Ausbildung in den Jahren von 2003 bis einschließlich 2005 die Kurskosten ersetzt worden. Die Firma hätte eine Förderung für ArbeitnehmerInnen beim AMS (EFS Förderung) beantragt. Zwei Drittel der Kurskosten seien gefördert worden und das letzte Drittel hätte die Firma bezahlt. Im Gegenzug hätte sie auf ihr Weiterbildungsbudget und ihrer fünf Weiterbildungstage pro Jahr verzichtet und hätte die Ausbildung in ihrer Freizeit absolviert. Eine Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehalts wäre also kein Thema gewesen. Wie bereits in ihrem Schreiben vom angegeben, sei die Fortbildung von ihrem damaligen Arbeitgeber gefördert worden. Soweit sie wisse, gebe es keine schriftliche Vereinbarung darüber. Sie hätte das mit ihrem Chef mündlich ausgemacht. Aber vielleicht befinde sich ja ein Aktenvermerk oder Ähnliches in ihrer Personalakte. Bis dato hätte sie noch keine Möglichkeit gehabt, in die Akte Einsicht zu nehmen. Auch seien keinerlei schriftliche Vereinbarungen über den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen worden. Da ihr damaliger Chef nicht mehr bei der X.Y. tätig sei, hätte sie in der Personalabteilung um die geforderten Dokumente gebeten. Es gebe leider keine Datenbankeinträge vor dem Jahr 2005. Beigelegt wurde ein Informationsblatt für Gewerbebehörden vom , das einen Tätigkeitskatalog des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung beinhaltet. Zudem ein Informationsblatt des Institutes, an dem der Lehrgang besucht worden ist:
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Lebens- und Sozialberaterausbildung (3. Level - Beratung in persönlichen, beruflichen und in Beziehungskontexten) | NLP-Trainer-Training (3. Level - die Trainerpersönlichkeit in ihren Systemen) |
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NLP-Master-Practitioner-Training (2. Level - vertieftes und erweitertes Wissen in systemischem NLP) | |
NLP-Practitioner-Training (1. Level - Grundlagen für systemisches NLP) |
Des Weiteren ein Schreiben jenes Institutes vom wie folgt: "Berufsaufstellung der TeilnehmerInnen der NLP-Practitioner-DVNLP-Ausbildung vom bis : Berufspädagogin, Dipl. Ergotherapeutin, GeschäftsführerIn Soziales, Heilbademeisterin, Bankangestellte, Sekretärin Soziales, DGKS, Devisenhändlerin, Selbständig, kaufmännische Angestellte, Studentin, Einzelhandelskauffrau, Lehrerin. Auch wurden beigelegt zwei Folder des Institutes, aus denen Folgendes hervorgeht: "NLP Practitioner Training von November 2002 bis September 2003; Systemisches NLP für Beraten, Führen, Leiten, Lehren und Lernen:Sie lernen NLP-Techniken in Verbindung mit systemischen Grundlagen und setzen sie gezielt in beruflichen und privaten Kontexten ein.Ziele:- NLP-Handwerkszeug lernen;- systemische Grundkenntnisse für Beraten, Führen, Leiten, Lehren und Lernen kennen lernen und in die Praxis umsetzen;- die kommunikativen Fähigkeiten erweitern und sie einsetzen;- sich positive Ziele setzen, ergebnis- und zielorientiert handeln;- Vergrößern der persönlichen Flexibilität und des eigenen Handlungsspielraumes mit sich selbst und im Beraten, Führen, Leiten, Lehren und Lernen;- Zertifikat NLP-Practitioner.""NLP-Practitioner-DVNLPMit Herz und Verstand für Gesundheit, Glück und ErfolgSie lernen NLP-Techniken in Verbindung mit systemischen Grundlagen und im eigenen Prozess für konstruktive und kreative Lösungen in Beruf und Beziehung.Ziele:- das eigene Potential fördern;- NLP-Handwerkszeug lernen;- die kommunikativen Fähigkeiten erweitern und sie einsetzen;- sich positive Ziele setzen und ergebnis- und zielorientiert handeln;- Vergrößern der persönlichen Flexibilität und des eigenen Handlungsspielraumes mit sich selbst und mit anderen;- Zertifikat NLP-Practitioner-DVNLP." Außerdem wurden vorgelegt diverse Inhaltsverzeichnisse: Seminar 1 und 2: Einführung NLP, Die Grundannahmen des NLP, NLP-Denkmodell, Ziele setzen und erreichen, Zielbestimmung, Übungen zur Zielbestimmung, Problemrahmen - Zielrahmen, Trance Übung, Präsentation des Ziels, Kommunikation, Botschaftsträger bei der Kommunikation, Wir nehmen die Welt mit allen Sinnen wahr, Verbale/nonverbale Kommunikation, Kontakt aufnehmen und halten - Der Rapport, Zwei Wahrnehmungspositionen, Die drei Perspektiven, Kontaktverlust - Der Seperator, Augenmuster - Augenbewegungen, Kommunikation - Tabelle, Zugang zu Energiequellen - Die Ressourcen - Ideen zum Üben in der Peergroup, Fragen zum Tag. Seminar 3: Die Repräsentationssysteme, Sprachmuster: Prädikate, Wahrnehmungsebenen erkennen, Die drei Häuser, Meta-Modell, Die Generalisierung, Die Tilgung, Nominalisierung, Die Verzerrung, Ursache und Wirkung, Die Oberflächen- und Tiefenstruktur der Sprache, Das Ankern, Ideen zum Üben in der Peergroup, Fragen zum Tag. Seminar 4: Glaubenssätze, Beliefdiagramm, Visualisieren von Beliefes, Mit Untereigenschaften Bilder verstärken, Untereigenschaften, Glaubenssatzveränderung "im Gehen", Belief ändern mit Untereigenschaften, Drei Sessel Übung, Das Märchen vom festen Griff, Werte Hierarchie, Fragen zum Tag. Seminar 5: Beruhigende Worte - Das Milton Modell, Tilgungen, Generalisierungen, Verzerrungen, Weitere Unterscheidungen, Übungen, Arbeit mit Metaphern, Übung: Metaphern konstruieren, Das Refraiming, Kontext-Refraiming, Bedeutungsrefraiming, Refraiming in komplexen Situationen, Six-Step-Refraiming, Fragen zum Tag. Seminar 8: Neuprägung, Neuprägung Parentiel Timeline, Die logischen Ebenen, Fragen zum Tag. Seminar 9: Strategien, Darstellung von Strategien, Analyse von Strategien, Strategien für Erfolg, Makro-Strategien, Mikro-Strategien, Design von Strategien, Übungen, Motivationsstrategie, Das Gleichnis von den habgierigen Söhnen, Strategiemodell S.C.O.R.E., Beatson-Strategie, Ideen zum Üben in der Peergruppe, Fragen zum Tag. Ohne Titel: Selbstentwurf - New Life Design, Ist-Analyse, Mind-Mapping, Interventionsübung, S.M.A.R.T. Goals, Ziele-Mandala, Time Line, System, Wozu Peergruppen, Literaturliste, Fragen zum Tag, Sufi-Spruch. Seminar 2 und 3: Zeit dehnen, Zeit raffen, Zeitmanagement, Die sieben Wege zur Effektivität, Vier archetypische Arten des Zeiterlebens, Grundbedürfnisse, Menschliche Gaben, Die Dringlichkeitssucht, Die Struktur der Gefühle, Stufen emotionaler Sensibilität, Liste emotionaler Zustände, Untereigenschaften, Instrumente zum Verändern von Gefühlen, Kerntransformation, Fragen zum Tag. Weiters liegt vor ein Informationsblatt des Ausbildungsinstitutes wie folgt: "Ausbildungslehrgang für Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master-PractitionerDie Lebens- und Sozialberatung stellt neben der medizinischen, der psychotherapeutischen und der psychologischen Tätigkeit eine Säule der Gesundheitsvorsorge in Österreich dar.Ziel der Lebens- und Sozialberatung grundsätzlich ist, Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen ressourcenorientiert in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen zu ihren eigenen Lösungen zu begleiten.Ziel und Schwerpunkt dieser Ausbildung ist, systemisches NLP in einen prozessorientierten Beratungsverlauf zu integrieren.Durch meine langjährige Erfahrung in der Beratungsarbeit weiß ich, wie hilfreich systemisches NLP in Verbindung mit einer zutiefst menschlichen inneren Haltung und einer für die Beratungssituation angemessenen Beratungsstruktur ist.Arbeitsbereiche der LSB:Persönlichkeitsberatung, Berufs- und Karriereberatung, Coaching, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Sexualberatung, Erziehungs- und Pädagogische Beratung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation, Gruppenberatung, Supervision.Erweiterte LSB - AusbildungIn meinem Institut biete ich InteressentInnen die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation Lebens- und Sozialberatung in Verbindung mit einer professionellen NLP-Ausbildung zu erwerben.Ein großer Teil der methodischen Ausbildung und Selbsterfahrung ist im NLP-Practitioner-Training (Abschnitt 1) und im NLP-Master-Practitioner-Training (Abschnitt 2) integriert.Außerdem kann ein Teil der gesetzlich geforderten fachlichen Tätigkeit (PeerGroups, Gruppenselbsterfahrung, Gruppensupervision) aus den NLP-Ausbildungen unter Einbeziehen der beruflichen Vorbildung für das Erwerben des LSB-Diploms angerechnet werden.Durch NLP-Practitioner-Training (Abschnitt 1) und NLP-Master-Practitioner (Abschnitt 2) sind folgende LSB-Ausbildungsteile abgedeckt:240 Stunden Methodik der Lebens- und Sozialberatung120 Stunden Selbsterfahrung100 Stunden Peer-Group-Arbeit32 Stunden GruppensupervisionDie erweiterte LSB-Ausbildung (Abschnitt 3) muss folgende Lehr- und Lernbereiche abdecken:Einführung in die LSB;Grundlagen für LSB in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen;Krisenintervention;Sexualberatung;rechtliche Fragen im Zusammenhang mit LSB;betriebswirtschaftliche Grundlagen;Berufsethik und Berufsidentität.Zusätzlich zu den Ausbildungen Abschnitt 1 bis 3 ist Nachfolgendes zu absolvieren:fachliche Tätigkeit im Ausmaß von 750 Stunden, davon mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten;Peergroups, Assistenz bei themenspezifischen Seminaren und Begeleitungs- und Betreuungstätigkeit kann individuell angerechnet werden;30 Stunden Einzel-Selbsterfahrung;100 Stunden Supervision, davon müssen 10 Stunden Einzelsupervision sein (die Gruppensupervision der NLP-Ausbildungen werden dafür anerkannt)."
Zudem wurde vorgelegt ein Dienstzettel der X.Y., wonach die Berufungswerberin ab als Betreuerin beschäftigt gewesen sei. Weiters liegt vor eine Bestätigung der X.Y. vom wie folgt: "Die Berufungswerberin war in der Zeit von bis als sozialpädagogische Fachkraft in der X.Y. beschäftigt.Im Rahmen der laufend geforderten Weiterbildungen (Richtlinie des Landes OÖ - 4 Weiterbildungstage in 2 Jahren) absolvierte die Berufungswerberin unter Anderem die Ausbildung zum NLP-Practitioner im Institut Y.Z. von bis . Diese Weiterbildung wurde von uns als Dienstgeber inhaltlich sowie finanziell unterstützt. Von der X.Y. wurden die gesamten Ausbildungskosten in der Höhe von 2.616,67 € übernommen und hat dabei eine Förderung von 1.744,44 € vom AMS erhalten. Eine Dienstfreistellung unter Weiterbezug des Gehaltes wurde im Gegenzug der Kostenübernahme nicht gewährt.Der Tätigkeitsbereich von Bw. umfasste neben verschiedenen sozialpädagogischen Kenntnissen und Aufgaben natürlich auch Elemente der Beratung und des Coachings, indem sich die Ausbildung zum NLP Practitioner inhaltlich begründen lässt und beruflich verwertbar ist.Eine Rückzahlungsvereinbarung wurde diesbezüglich mit Bw. nicht getroffen."
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei abgefertigt: "1.Im Rahmen des Parteiengehörs werden die bisherigen Ermittlungsergebnisse übersendet.
2.Ausbildung zur Lebens- und SozialberaterinWerbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).
Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend ( 2000/15/0009 , , 2005/14/0117, RV/0065-F/06 ). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa 2003/14/0090 sowie RV/2158-W/09 )."Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ( 2005/14/0117 )
"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." ( RV/2158-W/09 , Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, festgehalten, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung dann nicht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen, "wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist".
In vielen Fällen dient die Absolvierung eines NLP-Kurses fast ausschließlich der eigenen Persönlichkeitsentwicklung ( RV/1351-W/03 ). Der vorliegende Fall ist jedoch differenzierter zu sehen.Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 als Sozialpädagogin als Betreuerin von jugendlichen Müttern in einer stationären Einrichtung tätig. Ziel dieser sozialen Betreuung ist, ein selbständiges Wohnen und ein selbstbestimmtes Leben der Klientinnen zu erreichen. Die dabei auftretenden Problemstellungen sind vielfältig. Einbezogen werden müssen die berufliche/schulische Zukunft, das familiäre Umfeld, die partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen sowie der psychische und physische Zustand der Klientinnen.Eine Betreuung in diesem Sinn ist mit einem systemischen Ansatz zu erreichen, eine psychologische Schulung ist im von Bw. ausgeübten Beruf erforderlich. Die Berufungswerberin hat im Schreiben vom nachvollziehbar und anschaulich dargestellt, wie sie die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen in ihrer täglichen Arbeit verwenden konnte.Die absolvierte Seminarreihe ist Teil einer Gesamtausbildung zur systemischen Lebens- und Sozialberaterin. Wie aus dem Informationsblatt des besuchten Institutes hervorgeht, ist Ziel der Lebens- und Sozialberatung, "Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen ressourcenorientiert in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen in ihren eigenen Lösungen zu begleiten".Arbeitsbereiche würden sein:"Persönlichkeitsberatung, Berufs- und Karriereberatung, Coaching, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Sexualberatung, Erziehungs- und Pädagogische Beratung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation, Gruppenberatung, Supervision."Da die Berufungswerberin als Betreuerin von jugendlichen Müttern eine Beratungsfunktion in vielen dieser Bereiche innehatte, ist die absolvierte Ausbildung als beruflich veranlasst anzusehen.Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (siehe etwa 2003/15/0064 ). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist eindeutig gegeben ( RV/0944-G/07 ).Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt.Wie oben bereits dargelegt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialpädagogin im Jahr 2004.Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Dies wurde im Schreiben der Berufungswerberin vom mit praktischen Beispielen untermauert. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49).Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist gegeben.Nicht mehr zu prüfen ist folglich, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.
Geltend gemacht wurden in Summe 1.384,26 €. Davon entfallen 448,80 € auf Verpflegungsmehraufwand, der nicht im Zusammenhang mit einer Nächtigung steht.Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom , 95/14/0013) stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tags an einer neuen Arbeitsstätte bzw. dem Ort der Fortbildung aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen würden in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, würden für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein.Die oben angeführten 448,80 € sind daher nicht abzugsfähig. Als Werbungskosten anerkannt werden die verbleibenden 935,46 €."
Durch die Amtspartei wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten von Fahrtkosten, Nächtigungskosten und Verpflegungsmehraufwand im Hinblick auf diverse Seminare.
"Fortbildung Wien" Geltend gemacht wurden Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 90,70 €. Trotz Aufforderung im Ergänzungsvorhalt vom wurden von der Berufungswerberin keinerlei Angaben zu gegenständlicher Fortbildung eingebracht. Es ist dem Senat weder bekannt, welchen Titel die Veranstaltung, noch welchen Inhalt das Seminar gehabt hat. Somit ist die berufliche Veranlassung der Kosten nicht glaubhaft gemacht worden und keine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten gegeben.
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).
Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, -F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ). "Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ()
"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, festgehalten, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung dann nicht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen, "wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist".
In vielen Fällen dient die Absolvierung eines NLP-Kurses fast ausschließlich der eigenen Persönlichkeitsentwicklung (). Der vorliegende Fall ist jedoch differenzierter zu sehen. Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 als Sozialpädagogin als Betreuerin von jugendlichen Müttern in einer stationären Einrichtung tätig. Ziel dieser sozialen Betreuung ist, ein selbständiges Wohnen und ein selbstbestimmtes Leben der Klientinnen zu erreichen. Die dabei auftretenden Problemstellungen sind vielfältig. Einbezogen werden müssen die berufliche/schulische Zukunft, das familiäre Umfeld, die partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen sowie der psychische und physische Zustand der Klientinnen. Eine Betreuung in diesem Sinn ist mit einem systemischen Ansatz zu erreichen, eine psychologische Schulung ist im von Bw. ausgeübten Beruf erforderlich. Die Berufungswerberin hat im Schreiben vom nachvollziehbar und anschaulich dargestellt, wie sie die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen in ihrer täglichen Arbeit verwenden konnte. Die absolvierte Seminarreihe ist Teil einer Gesamtausbildung zur systemischen Lebens- und Sozialberaterin. Wie aus dem Informationsblatt des besuchten Institutes hervorgeht, ist Ziel der Lebens- und Sozialberatung, "Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen ressourcenorientiert in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen in ihren eigenen Lösungen zu begleiten". Arbeitsbereiche würden sein: "Persönlichkeitsberatung, Berufs- und Karriereberatung, Coaching, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Sexualberatung, Erziehungs- und Pädagogische Beratung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation, Gruppenberatung, Supervision." Da die Berufungswerberin als Betreuerin von jugendlichen Müttern eine Beratungsfunktion in vielen dieser Bereiche innehatte, ist die absolvierte Ausbildung als beruflich veranlasst anzusehen. Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (siehe etwa ). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist eindeutig gegeben (-G/07). Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt. Wie oben bereits dargelegt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialpädagogin im Jahr 2004. Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Dies wurde im Schreiben der Berufungswerberin vom mit praktischen Beispielen untermauert. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49). Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist folglich, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.
Geltend gemacht wurden in Summe 1.384,26 €. Davon entfallen 448,80 € auf Verpflegungsmehraufwand, der nicht im Zusammenhang mit einer Nächtigung steht. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom , 95/14/0013) stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tags an einer neuen Arbeitsstätte bzw. dem Ort der Fortbildung aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen würden in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, würden für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein. Die oben angeführten 448,80 € sind daher nicht abzugsfähig. Als Werbungskosten anerkannt werden die verbleibenden 935,46 €.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -F/06 -G/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at