Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2019, RV/7500817/2019

§ 2 Wiener Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Geschäftszahl MA67/196700967640/2019, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin insgesamt 12,00 Euro zu bezahlen.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 60,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens von 10,00 Euro, Gesamtsumme somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma, nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 bestraft, weil er dem näher bezeichneten Verlangen der belangten Behörde nach Erteilung der Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug überlassen gewesen sei, sodass es zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen habe, weil die Auskunft nicht erteilt worden sei.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.

Die genannte Zulassungsbesitzerin wurde für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen berufenen Bf. verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurden der Behörde keine Auskünfte erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom gaben Sie die Lenkerdaten bekannt.

Hierzu wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Der Akteninhalt zeigt, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt wurde und Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist zu bemerken, dass es Sache der juristischen Person ist, ihre innerbetriebliche Organisation so einzurichten, dass Lenkeranfragen richtig beantwortet werden bzw. dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Wie dies die juristische Person organisiert bzw. strukturiert, ist ihre Sache, jedenfalls haben Sie in Ihrer Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger
Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. rechtzeitig am Beschwerde, in der er wie folgt ausführt:

"Das Fahrzeug Kennz wurde am um 13:27 Uhr in Wien 12, Längenfeldgasse 1 von Herrn Lenker1, Mietwagenlenker, wohnhaft in Adr1, gelenkt. Dieser Fahrer ist kein Mitarbeiter mehr von unserer Firma."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur
Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am um 13:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Post Wien, Längenfeldgasse 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Empfängerin der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkerauskunftsersuchen) vom  war im verfahrensgegenständlichen Fall die Zulassungsbesitzerin des Kfz Kennz (A), die Firma Firma, AdrFirma.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde am  bei der Post Geschäftsstelle Post Wien von einem Geschäftsführer (oder anderer organschaftlicher Vertreter, Identität geprüft, unterschrieben) übernommen und somit mit  der Fa. Firma zugestellt.

Akt Seite 9:

Der Bf. ist (zur Vertretung nach außen berufener) Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin Firma Firma. In dieser Funktion beauskunftete er das Lenkerauskunftsersuchen der Behörde vom nicht.

Mit Strafverfügung , zugestellt an den Bf. persönlich an seiner Privatadresse,
wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug überlassen worden sei, nicht entsprochen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. am Einspruch und brachte vor, sie als Firma teilen bezüglich dem Brief vom (gemeint: die verfahrensleitende Strafverfügung) mit, Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges sei der ehemalige Dienstnehmer Lenker2, gewesen.

Der im angefochtenen Straferkenntnis vom als erwiesen angenommene
Sachverhalt, der Bf. habe als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin dem schriftlichen Verlangen
der Behörde vom , ordnungsgemäß zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei, wird vom Beschuldigten in der dagegen erhobenen Beschwerde vom in Abrede gestellt. Entgegen seinem Einspruchsvorbringen gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, wo er Herrn Lenker2, als Lenker angab - bringt er nun vor, Herr Lenker1 sei der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen und fügte die Personaldaten des nunmehr genannten Lenkers hinzu.

  

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg.cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Beweiswürdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer
Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene
höchstgerichtliche Rechtsprechung findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. , , ; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).

Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen wurde, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , , ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ua. , ).

Es ist Sache des Auskunftspflichtigen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. , , vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall beantwortete die Bf. das Lenkerauskunftsersuchen der Behörde vom  binnen der zweiwöchigen Frist nicht. Damit sieht das Bundesfinanzgericht es als erwiesen an, dass der Bf. die Lenkerauskunft binnen der zweiwöchigen Frist nicht erteilt hat. Mit der Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen zwei Wochen setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde dem Bf. dies somit zu Recht an.

Das strafbare Verhalten des Bf. lag nämlich darin, dass er als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, der Firma Firma, des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der Behörde innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist keine Auskunft erteilt hat. Demnach gehen die Ausführungen im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung, Herr Lenker2, sei Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen und im gegenständlichen Beschwerdevorbringen, Herr Lenker1 sei der Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen, ins Leere.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 2  Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Lenkerauskunft erteilt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Auf Grund fehlender Angaben war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Wie schon die belangte Behörde mildernd berücksichtigt hat, sind keine rechtskräftigen
verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz
aktenkundig.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wenn eine Lenkerauskunft nicht (unrichtig oder verspätet) erteilt wird, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
§ 2 Wiener Parkometergesetz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500817.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at