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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2005, RV/1510-W/04

Vorsteuerabzug betreffend Volvo XC90

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0081 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1510-W/04-RS1
Ein Volvo XC90 ist nicht als vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug zu beurteilen, weil das Kfz dem Typus eines Geländewagens (Premium-Geländewagen) zuzuordnen ist. Das Fahrzeug wurde mit kurzen Karosserieüberhängen vorn und hinten und einer erhöhten Bodenfreiheit konstruiert, was im Gelände stark entgegenkommt. Besonders robuste Stoßfänger und Seitenschutzleisten, spezielle Einstiegsblenden sowie eine Unterbodenschutzplatte aus Aluminium signalisieren das Allroundtalent des Fahrzeuges. Auch in der (Auto)Fachwelt wird das Fahrzeug als Geländewagen, zum Segment der Sport-Utility-Vehicle (SUV) gehörend, angesprochen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein Wirtschaftprüfer und Steuerberater, machte mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Februar 2004 einen Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuern in Höhe von € 10.641,75 geltend.

In der beigelegten "Offenlegung zur Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2004" wurde Folgendes mitgeteilt:

Der "im Vergleich zu den Vormonaten hohe Vorsteuerabzug erklärt sich aus der Anschaffung eines Kleinbusses vom Typ Volvo XC90 T6 Geratronic. Das Kraftfahrzeug wurde für Zwecke des Unternehmens angeschafft. Das Fahrzeug ist aufgrund der Bauart und der Größe für den Transport von 7 Personen zugelassen und es sind tatsächlich 7 Sitze vorhanden. Es verfügt über ein einem Kleinbus entsprechendes kastenförmiges Äußeres.

Aufgrund dieser Tatsachen entspricht es den Kriterien des § 5 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbus (BGBl II Nr. 193/2002), sodass auch unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG hierfür ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, obwohl dieses Fahrzeug nicht in der vom BMF veröffentlichten Liste der Kleinbusse aufscheint."

Der Umsatzsteuervoranmeldung war die an den Bw. gerichtete Rechnung vom beigelegt:

Neuwagen

Marke Volvo Type: Volvo XC90 T6 Geartronic Farbe: ... Fahrgestellnr.: ... Motornr.: ... Preis wie vereinbart inkl. Nova + MwSt Euro ...

Das Finanzamt berücksichtigte die bezüglich des Volvo XC90 T6 Geartronic geltend gemachte Vorsteuer bei der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2004 mit nachstehender Begründung nicht:

"In der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbus (BGBl II Nr. 193/2002) wird unter Punkt 5 Abschnitt 4.2 ausgeführt, dass Kleinbusse, die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, in der Liste der Kleinbusse erfasst sind.

Da das Fahrzeug vom Typ "Volvo XC90 T6 Geratronic" nicht in der Liste aufscheint, kann die Vorsteuer nicht anerkannt werden."

Mit Berufung wurde die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß der eingebrachten Voranmeldung beantragt.

Die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuer wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beide für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Kleinbus maßgebenden Voraussetzungen erfüllt seien: Das in Rede stehende Fahrzeug Volvo XC90 T6 Geartronic sei ein 7-Sitzer und kraftfahrrechtlich als 7-Sitzer zugelassen. Auch die zweite Voraussetzung, nämlich ein kastenförmiges Äußeres, sei erfüllt. Das Fahrzeug sei unabhängig von der Aufzählung in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse als Kleinbus zu qualifizieren. Das Fahrzeug gleiche weder äußerlich noch in Bezug auf die technische Konzeption (kein Untersetzungsgetriebe, Sperrdifferential und Differentialsperre) den üblichen Typen von Geländefahrzeugen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit nachstehender Begründung als unbegründet ab: "Da das von Ihnen angeschaffte Kraftfahrzeug der Marke Volvo XC90 T6 Geartronic die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzuges auf Grund des Fehlens der von der VO BGBl II 2002/193 und Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht erfüllt (kein busförmiges Aussehen, sondern ein Geländefahrzeug) war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt wird, dass die Aufnahme dieses Fahrzeuges in die Liste der Kleinbusse auch aus diesen Erwägungen heraus unterblieben ist, obgleich es seitens des Fahrzeughandels reichlich Anträge hiezu gegeben hat."

Im Vorlageantrag wurde nochmals auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen, wo unter anderem ausführlich dargelegt worden sei, dass das fragliche Fahrzeug kein Geländefahrzeug sei und sehr wohl ein kastenförmiges Äußeres aufweise.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage, ob das vom Bw. im Februar 2004 gekaufte Kraftfahrzeug Volvo XC90 T6 Geartronic gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 als vorsteuerabzugfähiges Kraftfahrzeug zu beurteilen ist.

Mit Urteil vom , C-409/99, hat der EuGH aus Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge Pontiac Trans Sport und Fiat Ulysse entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EGRichtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (für Österreich ist das der Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit der ) vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.

Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde durch den Bundesminister für Finanzen zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, idF BGBl. I Nr. 56/2002 und zu § 8 Abs. 6 Z 1 und zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 68/2002 verordnet:

§ 1

Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".

§ 2

Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

§ 3 Abs. 1

Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:

1. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.

2. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.

3. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination

beider Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der

Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und

mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung

wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder einer Kombination beider

Maßnahmen herzustellen sein.

4. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.

5. Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurten müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen unbenützbar (zB durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde) gemacht worden sein.

6. Der Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden. Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), in Verbindung mit einem Vernieten (Durchnieten durch die Originalbodenplatte) möglich. Die Fußmulde muss auch durch seitliche Verblechungen abgeschlossen werden.

7. Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1 500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muss die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.

8. Das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

9. Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muß im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muß. Diese Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Herstellung dieser Verbindung siehe Punkt 6.

§ 3 Abs. 2

Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. ,,Werkseitig'' bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.

§ 4

Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den im § 2 angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn):

- Kastenwagen; das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum aufweisen. Die Fahrzeuge sind mit hinteren Flügeltüren ausgestattet und dürfen außer einem kleinen rechtsseitigen Sichtfenster (Höchstausmaß 38 cm × 38 cm), das mit einem Innenschutzgitter versehen sein muss, keine seitlichen Laderaumfenster aufweisen. Diese Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

- Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.

- Leichenwagen; das sind Fahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise (geschlossenes Führerhaus, durchgehende seitliche Verglasung des Laderaumes) als auch von der Ausstattung (spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) her wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden.

§ 5

Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird.

§ 6 Abs. 1

Die Verordnung ist in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.

§ 6 Abs. 2

Die Verordnung ist in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab angeschafft (hergestellt) werden bzw bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab erfolgt.

§ 6 Abs. 3

Entsprechend dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 außer Kraft.

Scheiner/Kolacny/Caganek führen im Mehrwertsteuer-Kommentar, Band IV, unter dem Stichwort Geländefahrzeuge in Tz. 320/21 zu § 12 Folgendes aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Fahrzeuge, die den üblichen Typen von Geländefahrzeugen bzw. Stationswagen zuzuordnen sind, von der Einstufung als Kleinbusse ausgeschlossen, auch wenn es sich um sehr große Fahrzeuge mit Beförderungsmöglichkeiten für sieben oder mehr Personen handelt (, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters zB ). Dieser Judikatur wurde von der Verwaltungspraxis stets gefolgt, auch zum , sodass sie auch unter Beachtung des unverändert gilt.

Der VwGH hat seine Rechtsprechung zum Geländefahrzeug mittlerweile - bereits unter Berücksichtigung des bestätigt (VwGH 25..2.2003, 99/14/0336).

Der Typus Geländefahrzeug liegt auch vor, wenn etwa einzelne kraftfahrrechtliche Merkmale eines Geländefahrzeuges nicht vorhanden sein sollten, der Gesamtcharakter des Fahrzeuges jedoch dem eines üblichen Geländewagens entspricht. Es genügt, wenn es sich um ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Geländefahrzeuges (Stationswagen) handelt.

So sind etwa folgende Fahrzeuge mit optionaler Personenbeförderungskapazität von sieben Personen dem Typus Geländefahrzeug zuzurechnen: Chevrolet Suburban, Chevrolet Tahoe, Daewoo/SsangYong Musso, Daewoo/SssangYong Rexton, Dodge Durango, Jeep Cherokee S, Mitsubishi Pajero, Toyota Landcruiser, Chevrolet Malibu, Oldsmobile Cutlass Cruiser, Land Rover, Range Rover, Suzuki Grand Vitara, Volvo XC90, Opel Monterey und ähnliche.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass es für die Beurteilung eines Kraftfahrzeuges nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen, sondern auf den Zweck, dem das Kraftfahrzeug nach seine typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein, d.h. nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt sei. Im Zweifel sei auf den optischen Eindruck und die Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. und , 92/15/0139).

Das Kraftfahrzeug Volvo XC90 (T6 Geartronic) war zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union () noch nicht käuflich zu erwerben und somit kann die Beurteilung des Kfz als vorsteuerabzugsberechtigt aus dem Erlass nicht direkt abgeleitet werden.

In der (Auto)Fachwelt wird der optional 7-sitzige Volvo XC90 als Geländewagen, zum Segment der Sport-Utility-Vehicle gehörend - in einem Fall auch als "Geländewagen mit Pkw-Ambiente" (www.as24.de/content_ger/newsletter_archiv/mz_newsletter_kw_35_2002) - angesprochen: Bei den Geländewagen lieferte der Volvo XC90 mit fünf Sternen und 34 Punkten das nunmehr beste Ergebnis in dieser Klasse. Die Deformationen bei Front- und Seitenaufprall waren minimal, die Belastung der Sicherheitsgurte auf die Brust gering (www.motorline.cc/article. php?article=117269 - Stiftung Warentest: test online-spezial - 6/2003). Sechs Passagiere können ja auch in anderen Fahrzeugtypen untergebracht werden, auch in drei Reihen. Als Beispiel dafür ist der Geländewagen Volvo XC90 zu nennen, der optional sogar sieben Passagieren Platz bietet (wams.de/data/2005/04/03/620476.html). Vom Internetanbieter www.excite.de wird der Volvo XC90 unter den Geländefahrzeugen geführt.

Nach Helscher/Kubicek (www.gelaendewagen.at/artikel/xc90test.php) folgt Volvo mit dem XC90 voll dem Trend der "SUV-Zeit" (höher sitzen, mehr Bodenfreiheit, mit einem Allradkonzept verbunden).

SUV, der Begriff steht für Sport-Utility-Vehicle und heißt etwa so viel wie "Fahrzeug für Sportzwecke" (Marscheider, www.zwoachzig.de/kfz-technik/allradantrieb/allradantrieb.htm).

In der SUV-Hitliste stehen diese vier ganz oben: Mercedes-Benz M-Klasse, BMW X5, VW Touareg sowie XC90 von Volvo (Erben, www.autobild.de/drucken_alles.php?artikel_id=8448).

Nach Zöllter, www.welt.de/data/2003/02/15/41926.html, bietet Volvo als Premium-Geländewagen den stattlichen Allradler XC90 an.

Geländegänger aus Schweden - Volvo XC90: Dieses Modell hatte in der Palette der Schweden noch gefehlt. Mit dem XC90 hat auch Volvo einen großen Allrounder, der sowohl on the road als auch offroad eine gute Figur abgibt. Den Konstrukteuren scheint ein gutes Produkt gelungen zu sein. Unverwechselbares "Volvo"-Design wurde ansprechend mit den trendigen Eigenschaften der Geländewagen - wie der hohen Bodenfreiheit und der Stärke vermittelnden Optik - kombiniert (www.freier-kfz-handel.de/kfz/auto-news/031209-xc90.htm).

Bei der Konstruktion wurde auf kurze Karosserieüberhänge vorn und hinten und eine erhöhte Bodenfreiheit geachtet. Das kommt dem Fahrzeug im Gelände stark entgegen. Besonders robuste Stoßfänger und Seitenschutzleisten, spezielle Einstiegsblenden sowie eine Unterbodenschutzplatte aus Aluminium und spezielle Leichtmetallfelgen signalisieren das Allroundtalent des Fünftürers. Der erste SUV des schwedischen Automobilherstellers ist mit permanentem Allradantrieb, erhöhter Bodenfreiheit und kraftvollen Motoren auch auf unwegsamem Terrain zu Hause (www.rtl.de/auto/news_880880.php).

Ein anderes Beispiel für automobilen Gemeinsinn liefert Volvo mit dem Geländewagen XC90, der für kleine Unfallgegner per se gleich ein doppeltes Risiko birgt. Denn erstens ist er wie alle anderen Geländewagen deutlich schwerer als der Durchschnitt. Zweitens ist sein Fahrzeugrahmen wegen der großen Räder und der üppigen Bodenfreiheit so hoch, dass er beim Unfall mit einem Kleinwagen nur die Weichteile der Karosserie treffen und auf keinen sonderlich stabilen Widerstand stoßen würde. Deshalb haben die Schweden eigens für den Crash von Groß gegen Klein an der Front ihres Geländewagens einen zusätzlichen, weiter nach unten reichenden Hilfsrahmen montiert, damit beim Unfallgegner auch der massive Rahmen getroffen wird (Geiger, www.wams.de/data/2004/12/19/376279.html).

In die gleiche Richtung gehen die folgenden Ausführungen von Tölle (www.autorecht24.de/ Autos-Tests-Daten/Volvo/body_volvo.html): Fahrzeug-Kompatibilität Das Problem der Fahrzeug-Kompatibilität - für den Fall einer Kollision zwischen einem hohen SUV und einem Fahrzeug mit weniger hohem Aufbau nahm einen wichtigen Stellenwert während der Entwicklung des neuen Volvo XC90 ein. Das typische SUV hat eine große Bodenfreiheit und verfügt folglich häufig über hoch positionierte Stoßfänger. Daraus können ein erhöhtes Schadensrisiko für das entgegenkommende Fahrzeug und eine größere Verletzungsgefahr für dessen Insassen resultieren, weil die Stoßstangen und Knautschzonen des niedrigeren Fahrzeugs einfach unter die Front des SUV rutschen, ohne wirksam zu werden. Um die Gefahr derartiger Unfälle und deren Verletzungsrisiken zu verringern, wird der vordere Aufhängungsrahmen des Volvo XC90 mit EV-II-Norm erreicht, eines Standards, der erst im Modelljahr 2004 in Kraft tritt (idente Pressemitteilungen der Volvo Car Austria GmbH unter www.volvocars.at/_Tier3/AboutUs/NewsEvents/News/presse.htm?intSorting=5).

Für Personen über 1,70 Meter reicht die Kopffreiheit in der dritten Sitzreihe nicht (www.focus.msn.de/d/dl/dlb/dlbe/dlbea/dlbeaa/dlbeaa.htm, www.manilatimes.net/national/ 2005/mar/08/yehey/business/20050308bus10.html).

Technische Daten des Volvo XC90 (Helscher/Kubicek, www.gelaendewagen.at/ artikel/xc90test.php): Bodenfreiheit min. 218mm Böschungswinkel vorne/hinten 28/25 Grad Steigfähigkeit 50% Rampenwinkel 20 Grad

Bezug nehmend auf die Begriffe SUV, Geländewagen, Böschungswinkel und Bodenfreiheit wird im Autokatalog im Internet, wenngleich nicht unmittelbar den Volvo XC90 betreffend, Folgendes ausgeführt (www.alle-autos-in.de/vergleich/bericht_d6874.shtml): Terracan und Cherokee wollen auch im Gelände punkten. Der Allradantrieb beim Koreaner ist auch während der Fahrt zuschaltbar. Wird der Schnee höher oder der Schlamm tiefer, sorgt die gute Geländeuntersetzung für Vortrieb. Der Cherokee ist mit zwei Allradantrieben zu bekommen. Die erste Variante "Command-Trac" ist zuschaltbar. Die zweite, "Selec-Trac" verfügt über einen serienmäßigen Allradantrieb. Auch hier sorgt eine manuelle Untersetzung dafür, dass der Cherokee abseits der Straßen zu den besten SUVs gehört und den Namen Geländewagen ebenso verdient wie der Terracan. Beide bieten große Böschungswinkel und mehr als 20 cm Bodenfreiheit.

Bei den Fahrzeugen Toyota Avensis Verso, VW Sharan, Seat Alhambra, Fiat Ulysse und dem Chevrolet Trans Sport handelt es sich um Großraumlimousinen (bspw. www.autotouring.at/ archiv/export/M%E4rz_2002/at_index_2_1_4_ 6_6.htmlwww.auto-motor-und-sport.de/ d/68/d_ams_tests_herst_fberichte, auto-magazin24.de/magazin/1/seat/alhambra/ index.htm, www.motormobiles.de/autoberichte/fiat_ulysse_fb1.html, www.autosieger.de/print.php? sid=3611). Alle diese Fahrzeuge haben ein weitgehend identes - nämlich ein im Sinne des oben Gesagten als kastenförmig anzusprechendes - Erscheinungsbild.

Das in der Berufung zur Stützung des Standpunktes des Bw. ins Treffen geführte Vorbringen, wonach zB auch der Toyota Avensis Verso eine annähernd schnauzenförmige Motorhaube habe, trifft, wie ein Vergleich der Fahrzeuge zeigt, nicht zu. Die Frontpartie des genannten Toyota gleicht nicht annähernd jener des Volvo, sondern weit mehr jener des Fiat.

Im Vergleich mit diesen und anderen kastenwagenähnlichen und vorsteuerabzugsberechtigten Kraftfahrzeugen anderer Hersteller stellt sich das Erscheinungsbild des Volvo XC90 T6 Geartronic als Premium-Geländefahrzeug dar.

Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen handelt es sich beim streitgegenständlichen Volvo XC90 T6 nicht um einen Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung, der ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist.

Da das Kfz nicht als Kleinbus im Sinne der vorhin dargestellten Verordnung anzusehen ist - der unabhängige Finanzsenat schließt sich somit der zitierten Kommentarmeinung an - wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu Recht versagt.

Der Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Volvo XC90
Geländewagen
Geländefahrzeug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at