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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 24.04.2006, FSRV/0033-I/03

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 und die Einkommensteuer für 1995 aufgehoben.

II. Hinsichtlich des verbleibenden Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1998 sowie die Einkommensteuer für 1996 bis 1998 wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 9.648,48 (entspricht S 132.766,00) herabgesetzt wird.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 in Höhe von € 5.088,70 (entspricht S 70.022,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 in Höhe von € 13.734,29 (entspricht S 188.988,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Abgabenverkürzungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil sie anlässlich der Steuerprüfung für diesen Zeitraum bezüglich der vorgeworfenen Abgabenverkürzung betreffend die Schwarzbiereinkäufe Selbstanzeige erstattet habe. Die nicht erklärten Einnahmen aus der Zimmervermietung würden einem Irrtum des Sohnes der Beschwerdeführerin entspringen, welcher aus "reiner Schlamperei" grundsätzlich festgehaltene Erlösaufzeichnungen nicht rechnungsgemäß erfasst habe. Die Selbstanzeige sei rechtzeitig und gesetzmäßig ausgeführt gewesen und schließe daher ein Strafverfahren aus. Die im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Abgabenverkürzungen seien zudem nicht rechtskräftig, weil sie dagegen am Berufung eingebracht habe und die Rechtsmittelinstanz noch nicht entschieden habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Zum Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 sowie der Einkommensteuer für 1995:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck vom , SN Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von S 20.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft, weil sie im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995-1997 in Höhe von S 39.950,00 und an Einkommensteuer für das Jahr 1995 in Höhe von S 22.404,00 bewirkt hat, indem Schwarzumsätze von Bier getätigt wurden. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid wird der Beschwerdeführerin (unter anderem) wiederum vorgeworfen, sie habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 und an Einkommensteuer für 1995 bewirkt, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Die selbständige Tat bei dem mit der oben angeführten Strafverfügung bestraften Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG war die von der Beschwerdeführerin unter vorsätzlicher Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte Verkürzung der für die Zeiträume 1995 bis 1997 zu entrichtenden Umsatzsteuer bzw. der für den Zeitraum 1995 zu entrichtenden Einkommensteuer. Durch diesen Tatbestand wurde die von der Beschwerdeführerin unter Zuwiderhandlung gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bewirkte Verkürzung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer in ihrer Gesamtheit erfasst. Die gegen die Beschwerdeführerin wegen des Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ergangene, in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck vom , SN Y, entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - ohne eine vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 165 FinStrG) - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Abgabenverkürzungen ausgeschlossen ist (vgl. ). Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 sowie betreffend die Einkommensteuer für 1995 aufzuheben.

2. Zum Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1998 sowie der Einkommensteuer für 1996 bis 1998:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Die Beschwerdeführerin hat als Einzelunternehmerin bis zum das Café ABC betrieben. Mit wurde der Betrieb an ihren Sohn NN übergeben. Die Beschwerdeführerin war für die hier gegenständlichen Zeiträume für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Bei der Beschwerdeführerin wurde zu AB-Nr. Z für die Zeiträume 1993 bis 1998 eine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Biererlöse nicht vollständig erfasst und die Wareneinsätze Bier für 1996 und 1997 zu hoch, für 1998 hingegen zu niedrig angesetzt wurden. Die entsprechenden Gewinne wurden vom Prüfer zugerechnet und die Wareneinsätze adaptiert, wobei anzumerken ist, dass die vom Prüfer festgesetzten Sicherheitszuschläge nicht Gegenstand des Strafverfahrens und daher in den unten angeführten Beträgen nicht enthalten sind (alle Beträge in S):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1996
1997
1998
Gewinnzurechnung Bier
163.600,00
205.400,00
64.000,00
Wareneinsatz
-6.801,05
-8.252,19
+62.021,65
Differenz
170.401,05
213.652,19
1.978,35

Weiters wurde festgestellt, dass folgende Zimmererlöse (brutto) bei den Einnahmen nicht erfasst wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1996
1997
1998
Zimmererlöse (brutto)
8.490,00
25.600,00
12.040,00

Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer wurden wiederaufgenommen und (unter anderem) die aus obigen Feststellungen resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat diese Bescheide bekämpft, eine rechtskräftige Erledigung liegt noch nicht vor. Die hier relevanten Feststellungen wurden inhaltlich nicht bestritten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Aufgrund obiger Feststellungen bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin durch das unvollständige Erklären von Biererlösen und Zimmererlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1998 und an Einkommensteuer für 1996 bis 1998 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Zum strafbestimmenden Wertbetrag ist zu bemerken, dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz zwar die Verminderung des Wareneinsatzes Bier für 1996 und 1997, nicht aber die Erhöhung des Wareneinsatzes Bier für 1998 berücksichtigt hat. Dieser Wareneinsatz für 1998 wirkt sich gewinnmindernd aus, sodass sich folgender strafbestimmender Wertbetrag ergibt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
laut Vorinstanz
laut UFS
ESt 1996
46.241,00
46.241,00
ESt 1997
71.303,00
71.303,00
ESt 1998
13.464,00
3.461,00
USt 1998
11.761,00
11.761,00
Summe
142.769,00
132.766,00

Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich damit auf S 132.766,00 (entspricht € 9.468,48).

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 1977 unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass die Umsätze und Einkünfte in tatsächlicher Höhe bekannt zu geben sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt. Aufgrund dieser Umstände und des mehrjährigen Zeitraumes, während dem die Einkünfte bzw. Umsätze in unrichtiger Höhe bekannt gegeben wurden, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Weiters wird der Vorsatzverdacht auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits oben unter Pkt. 1 dargestellt - mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck, SN Y, vom wegen § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt wurde, weil sie vorsätzlich eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 und an Einkommensteuer für 1995 bewirkt hat, indem Schwarzumsätze von Bier getätigt wurden.

Hinsichtlich der Verkürzungen im Zusammenhang mit den Bierumsätzen hat die Beschwerdeführerin auch den Vorsatzverdacht nicht bestritten. Zum Beschwerdevorbringen, die nicht erklärten Einnahmen aus der Zimmervermietung würden einem Irrtum bzw. "reiner Schlamperei" ihres Sohnes entspringen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin selbst für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften und die Erstellung der Abgabenerklärungen verantwortlich war. Da zudem über einen mehrjährigen Zeitraum nicht unerhebliche Differenzen bei der Erklärung der Zimmererlöse festgestellt wurden, vermag das Beschwerdevorbringen den Verdacht nicht zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin zumindest von der Möglichkeit der Unrichtigkeit der bekannt gegebenen Daten wusste und damit (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Steuerprüfung für diesen Zeitraum bezüglich der vorgeworfenen Abgabenverkürzung betreffend die Schwarzbiereinkäufe Selbstanzeige erstattet. Diese sei rechtzeitig und gesetzmäßig ausgeführt gewesen und schließe daher ein Strafverfahren aus. Bei der hier gegenständlichen Betriebsprüfung zu Ab-Nr. Z wurde keine Selbstanzeige erstattet; die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerdeschrift offenkundig auf die am zu Beginn der Vorprüfung zu AB-Nr. Z1 erstattete Selbstanzeige.

Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Mit der Selbstanzeige vom wurden lediglich die für die Zeiträume 1995 bis 1997 nicht erklärten Bierumsätze bekannt gegeben. Gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren. Beim Bierlieferanten der Beschwerdeführerin (Fa.X) wurden Schwarzeinkäufe der Beschwerdeführerin festgestellt. Daraufhin wurde von der Finanzstrafbehörde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG die Betriebsprüfung zu AB-Nr. Z1 angeordnet. Mit der Anordnung dieser Betriebsprüfung wurde ein Akt gesetzt, der seiner Art und Bedeutung zufolge die Absicht der Finanzstrafbehörde, den wegen einer bestimmten Tat (schon vor Prüfungsbeginn) entstandenen konkreten Verdacht gegen eine individualisierte Person auf eine verfahrensrechtlich geregelte Weise zu prüfen, nach außen erkennen ließ und somit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG darstellt. Einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige steht daher die Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG entgegen. Im Übrigen hat bereits das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz in der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung von , SN Y, ausgeführt, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten konnte.

Zum Beschwerdevorbringen ist noch festzuhalten, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorausgehende Abgabenfestsetzung erforderlich ist. Zum Eventualantrag, das gegenständliche Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung vom gegen die Wiederaufnahmebescheide und die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1998 zu unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitungm
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Sperrwirkung
ne bis in idem
Vorsatz
strafbestimmender Wertbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at