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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2019, RV/7104765/2019

nachträgliche Besteuerung von Rehabilitationsgeldern bei der Jahresveranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf., Straße, PLZ-Ort, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Baden Mödling, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) sind für das Jahr 2018 nebst Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Nettobetrag von EUR 14.240,03 Rehabilitationsgelder im Gesamtbetrag von EUR 21.920,64 (netto) aufgrund einer vorübergehend verminderten Erwerbsfähigkeit zugeflossen. In den Rehabilitationsgeldern im Gesamtbetrag von EUR 21.788,64 war u.a. die Nachzahlung von Rehabilitationsgeldern aus 2017 im Nettobetrag von EUR 6.593,68 enthalten.

1. abweichende Veranlagung:

Da im Zuge der Veranlagung der Bf. zur Einkommensteuer 2018 die Rehabilitationsgelder im Gesamtbetrag von EUR 21.920,64 (noch) nicht berücksichtigt wurden, verfügte das Finanzamt eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO und erließ damit den im diesem Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom .

Mit diesem Bescheid wurden - unter Einrechnung von Rehabilitationsgeldern im Gesamtbetrag von EUR 21.920,64 - die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit EUR 36.028,67 und die Einkommensteuer mit EUR 6.672,09 ermittelt. Infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuern iHv EUR 5.673,10 wurde die Einkommensteuer iHv EUR 999,00 festgesetzt.

2. Beschwerde vom :

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom erhob die Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, ihr sei nicht klar, warum sie eine so hohe Steuernachzahlung habe. Der Fall sei kompliziert, da die Bf. seit bei M. fix angestellt sei. Davor habe sie REHA-Geld mit einer geringfügigen Beschäftigung bei M. erhalten.  

Da die Bf. im Jahre 2016 bei 2 Firmen beschäftigt gewesen sei, sei sie sehr krank geworden. Da die Bf. in einen längeren Krankenstand geschrieben worden sei, habe sie auf das REHA-Geld (Anm: Rehabilitationsgeld) eingestellt werden müssen. Der Bf. sei aber nur eine Firma für das REHA-Geld anerkannt worden, nicht so wie beim Krankengeld, das sie von 2 Firmen bezogen habe. Dieser Umstand sei für die Bf. sehr schwierig und sehr belastend gewesen.

Die Bf. habe nach einigen Ämtern, die Arbeiterkammer (AK) etc. den Volksanwalt eingeschalten: dabei sei ihr das restliche geschuldete REHA-Geld gut geschrieben worden. Der Volksanwalt habe der Bf. auch im Brief versichert, dass es eine Doppelbesteuerung für REHA-Geld gebe und die Bf. diese Doppelbesteuerung beim Finanzamt geltend machen könne.

Der Bf. sei nicht klar, warum sie jetzt eine so hohe (Steuer)Nachzahlung habe, wenn ihr davor knapp 8 Monate kein Geld (aus)bezahlt worden und erst durch Erkämpfen des Volksanwaltes das REHA-Geld nachbezahlt worden sei. 

Im vorliegenden Fall habe die Bf. erst am bei M. fix gearbeitet, ab da habe sie das Teil-REHA-Geld mit immer so knapp EUR 1.100,00 erhalten, für das sie etwas nachzahlen müsse. Das davor verstehe aber verstehe sie nicht ganz: insbesondere, weil es eine berechtigte Nachzahlung gewesen und die Bf. in keinem Dienstverhältnis gestanden sei.

Die Bf. bitte um Aufklärung, sei könne auch persönlich vorbeikommen, da sie alle Unterlagen - auch die vom Volksanwalt - habe. Die Bf. werde noch mit einer CASE-Managerin von der NÖ-Gebietskrankenkasse sprechen zur besseren Aufklärung.

3. Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 19 EStG 1988 erfolge ein Zufluss von Einnahmen in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahme erhalte.

Da im vorliegenden Fall die Auszahlung des REHA-Geldes im Jahre 2018 erfolgt sei, seien die Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 der NÖ Gebietskrankenkasse korrekt im Jahre 2018 übermittelt und auch in diesem Kalenderjahr der Versteuerung zu unterziehen. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

4. Vorlageantrag vom :

Mit der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom ersuchte die Bf. um Klärung des Steuerbescheides 2018, wo sie REHA-Geld erhalten und darüber hinaus eine Nachzahlung von REHA-Geld aus 2017 iHv EUR 6.593,65 erhalten habe, welches erst im Jahre 2018 nachbezahlt worden sei.

Auch habe die Bf. einen Bescheid von Volksanwalt Dr. Mathias Pichler, welcher der Bf. damals sehr geholfen habe, demzufolge es zu einer Nachzahlung kommen dürfte.

Darüber hinaus gebe die Bf. nochmals bekannt, dass sie den Betrag iHv EUR 6.593,00 nicht erhalten habe. Wie schließe sich dieser Betrag zusammen? Die Bf. ersuche daher nochmal um Stilllegung der (Steuer)Nachzahlung und habe der (Steuer)Ombudsfrau ein Mail mit der Bitte um genaue Kontrolle bei der Arbeitnehmerveranlagung 2018 geschrieben.

5. Vorlagebericht des Finanzamtes vom :

Im Vorlagebericht vom verweist das Finanzamt ergänzend auf den Umstand, dass Personen, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Arbeitsfähigkeit vorübergehend vermindert sei, mit Änderung des Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. 3/2013, Rehabilitationsgeld erhalten.

Das Rehabilitationsgeld stelle gemäß § 117 Z 3 ASVG eine Leistung "aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit" dar.

Da der Krankenversicherungsträger die auszahlende Stelle für das Rehabilitationsgeld sei, sei es als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen, steuerlich dem Krankengeld iSd § 69 Abs. 2 EStG 1988 gleichgestellt und daher wie ein Aktivbezug gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu behandeln. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen sei für das Rehabilitationsgeld das Zuflussprinzip maßgebend und die im Jahre 2018 zugeflossenen Beträge auch im Jahre 2018 zu versteuern. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom :

Den Ausführungen im Vorlageantrag, die Bf. habe den in Rede stehenden Betrag iHv EUR 6.593,00 an Rehabilitationsgeldern nie erhalten, hält das Finanzamt mit Eingabe vom entgegen:

So in der Aufgliederung des Einkommensteuerbescheides 2018 die Zahlung über den Betrag von EUR 6.593,65 den Zeitraum 01.01. bis 01.01. aufweise, bedeute dies eine Zahlung, die den Anspruch in einem der Vorjahr(e) begründe.

Der Bf. sei für den Zeitraum bis  bei der vorläufigen Besteuerung dieser Bezüge durch die NÖ Gebietskrankenkasse ein Bruttobetrag von EUR 8.985,86 und EUR 7.759,64 (im Gesamtbetrag von EUR 16.745,50) zugesprochen und nach Abzug der Lohnsteuer (EUR 2.247,00+335,98=2.582,98) ein Nettobetrag von insgesamt EUR 14.162,52 zur Auszahlung gebracht worden.

Im Zuflussjahr 2018 sei dem Finanzamt mit Zeitraum 01.01.-01.01. ein Lohnzettel übermittelt worden, in dem die Bruttobezüge mit EUR 16.475,50 ausgewiesen worden seien. Nach Abzug des gesetzlichen 1/7tel als begünstigte Bezüge - ausgewiesen bei Kennziffer [220] mit EUR 2.392,21 und einem steuerfreien Betrag [243] iHv EUR 7.759,64 - seien EUR 6.593,65 als Restbetrag verblieben.

Da der Bescheid über die Auszahlung des REHA-Geldes seitens der Bf. vorgelegt worden sei, sei die tatsächliche Auszahlung dieses Betrages nicht anzuzweifeln gewesen.

7. Vorhalt vom :

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. die Ermittlung der für das Jahr 2017 im Jahre 2018 nachbezahlten Rehabilitationsgelder im Gesamtbetrag von EUR 16.745,50 vorgehalten.

Des Weiteren wurde die Bf. um diesbezügliche Stellungnahme ersucht, wenn sie den in Rede stehenden Betrag iHv EUR 6.593,65 an REHA-Geldern aus 2017 nicht erhalten habe und andererseits selbst den Bescheid vom der NÖ-Gebietskrankenkasse über den Bezug von REHA-Geldern für den Zeitraum bis vorgelegt habe. Dieser Vorhalt wurde der Bf. nach einem erfolglosen Zustellversuch am ab zur Abholung bereit gehalten und ist bis dato unbeantwortet geblieben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, in welcher Weise im Jahre 2018 zugeflossene Rehabilitationsgelder im Gesamtbetrag von EUR 21.788,64 (netto), die auch Nachzahlungen von Rehabilitationsgelder aus 2017 im Nettobetrag von EUR 6.593,65 enthalten, zu versteuern sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.

Nach § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Abweichend davon gelten nach § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

Nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind (Pflichtveranlagung). 

Gemäß § 117 Z 3 ASVG werden aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a) gewährt.

Gemäß § 143a Abs. 1 ASVG haben Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (§ 273b, § 280b) erfüllt sind, ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255b, § 273b, § 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.

Nach § 255b ASVG hat die versicherte Person Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen.

Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz ASVG mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.

Bei einer gemäß § 15b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des § 4 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, für arbeitsfähig erklärt.

Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurden mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG) 2012, ​BGBl I 2013/3, für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit eingeführt sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes geschaffen. Im Vergleich zur früheren Rechtslage ist nunmehr für jüngere Versicherte eine differenzierte Behandlung von Fällen geminderter Arbeitsfähigkeit vorgesehen, je nachdem, ob diese geminderte Arbeitsfähigkeit dauerhaft oder nur vorübergehend vorliegt.

Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, erhalten keine Pensionsleistung mehr, sondern berufliche und/oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich Geldleistungen (vgl. RV 2000 BlgNR 24. GP 2, 24; Födermayr in SV-Komm § 143a, Rz 1).

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß ​§ 143a ASVG wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet und zwar als Leistung „aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit“ (​§ 117 Z 3 ASVG). Bezieher von Rehabilitationsgeld iSd ​§ 143a ASVG sind gemäß ​§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert.

Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld in ​§ 69 Abs. 2 EStG idF ​BGBl I 2014/13 dem Krankengeld gleichgestellt und dies damit begründet, dass das Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen ist (vgl. Abänderungsantrag AA 14 25. GP). Solcherart ist das Rehabilitationsgeld iSd ​§ 143a ASVG dem ​§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG und nicht dem ​§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG (wie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu subsumieren.

Einem Versicherten gebührt ein Rehabilitationsgeld, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Dabei gebührt der Anspruch auf Rehabilitationsgeld grundsätzlich bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre (vgl. Zl. 10 ObS 142/15b).

So das Rehabilitationsgeld vom Krankenversicherungsträger geleistet wird und es zudem funktional als Fortsetzung des Krankengeldbezuges anzusehen, ist für Nachzahlungen des Rehabilitationsgeldes der tatsächliche Zufluss und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Überweisung des Rehabilitationsgeldes maßgebend (vgl. Zl. Ro 2017/15/0025). Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers festgestellt, vom Krankenversicherungsträger der Höhe nach bemessen und von diesem auf Kosten des Pensionsversicherungsträgers geleistet wird (vgl. Pletzenauer, Ausgewählte Rechtsfragen zum Rehabilitationsgeld, DRdA 2015, Heft 2, S. 87).

Die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld führt arbeitsrechtlich automatisch bzw. ex lege zu einer Karenzierung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Das Dienstverhältnis ist somit karenziert (vgl. Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, Punkt 25.8).

Da Rehabilitationsgeld gebührt gemäß § 143a Abs. 2 ASVG im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG (vgl. Pletzenauer, Ausgewählte Rechtsfragen zum Rehabilitationsgeld, DRdA 2015, Heft 2, S. 87). 

Nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist bei der Auszahlung von Rehabilitationsgeld vorerst 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge täglich EUR 30,00 übersteigen. Die zusätzliche Auszahlung von 13. und 14. Bezügen hat zur Folge, dass ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Beträgen zu unterbleiben hat. Allerdings hat die Auszahlung von Rehabilitationsgeldern nach § 143a ASVG iVm § 69 Abs. 2 EStG 1988 zur Folge, dass nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung für das Jahr 2018 zu erfolgen hat.

Beim Abzug von 25% Lohnsteuer - soweit die ausbezahlten Beträge EUR 30,00/Tag überschreiten - handelt es sich nur um eine vorläufige Besteuerung der ausbezahlten Rehabilitationsgelder, was nach sich zieht, dass eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorzunehmen ist.

Bei dieser nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durchzuführenden Pflichtveranlagung ist der Freibetrag von EUR 30,00 täglich nur eine vorläufige Maßnahme und bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen (vgl. Zl. 97/13/0096; GZ. RV/1600-W/09). Dies führt im Ergebnis zu einer völlig neuen Abgabenberechnung mit dem Steuersätzen zum laufenden Tarif und zu 6% für sonstige Bezüge. Eine sich allenfalls ergebende Steuernachzahlung resultiert daher allenfalls aus dem Umstand, dass zuvor nur eine isolierte pauschale Besteuerung der Rehabilitationsgelder mit 25% unter Berücksichtigung täglicher Freibeträge von EUR 30,00 pro Tag vorgenommen wurde.

Eine tatsächliche Doppelbesteuerung ausbezahlter Rehabilitationsgelder liegt daher - entgegen den Ausführungen der Bf. - nach Durchführung der Pflichtveranlagung nicht vor. Dies insbesondere, als die im Zuge des vorläufigen Lohnsteuerabzuges von 25% die vom Sozialversicherungsträger vorläufig einbehaltene Lohnsteuer - nach deren Neuberechnung im Wege der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 - angerechnet wird.

Dessen ungeachtet führt die Nichtberücksichtigung der täglichen Freibeträge von EUR 30,00 pro Tag und die Besteuerung der REHA-Gelder zum laufenden Tarif (anstatt: 25%) unter Einbeziehung der weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 14.240,03 (netto) zu einer höheren Abgabenbelastung bei der nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durchzuführenden Pflichtveranlagung als jene Abgabenberechnung, die von der NÖ-Gebietskrankenkasse (vorläufig mit 25% unter Berücksichtigung täglicher Freibeträge von EUR 30,00/Tag und ohne Berücksichtigung der weiteren Einkünfte) vorgenommen wurde.

Auch Kranken- und Rehabilitationsgelder, die krankheitsbedingt als Ersatz bzw. anstelle von Einkünften aus einem aktiven Dienstverhältnis ausbezahlt werden, stellen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

So die Bf. mit Vorlageantrag vom in Abrede stellt, dass sie den dem laufenden Tarif unterliegenden Betrag von EUR 6.593,00 aus der Nachzahlung von REHA-Geldern aus 2017 erhalten habe, ist dem zu entgegnen:

Aus der Nachzahlung von Rehabilitationsgeldern im Gesamtbetrag von EUR 16.745,50 resultierte ein vorläufiger Lohnsteuerabzug im Gesamtbetrag von EUR 2.582,98 mit der Folge, dass vorläufig ein Betrag iHv EUR 14.162,52 (netto) bescheidmäßig mit Bescheid der NÖ-GKK vom wie folgt festgestellt wurde:

Die in weiterer Folge nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durchzuführende Pflichtveranlagung der erhaltenen Rehabilitationsgelder führte zu einer völlig neuen Abgabenberechnung, bei der weder der tägliche Freibetrag von EUR 30,00/Tag noch ein Pauschalsatz von 25% zur Anwendung gelangte. Der nunmehr vorzunehmenden Pflichtveranlagung der für das Jahr 2017 nachbezahlten Rehabilitationsgelder wurden folgende Beträge zu Grunde gelegt:

So die Bf. in Abrede stellt, den dem laufenden Tarif unterliegenden Betrag iHv EUR 6.593,65 aus der Nachzahlung von Rehabilitationsgeldern 2017 nie erhalten zu haben, ist dem zu entgegnen, dass der diesem Betrag zu Grunde liegende Bruttobetrag iHv EUR 16.745,50 (d.s. EUR 8.985,86 zuzüglich EUR 7.759,64) auf dem von der Bf. übermittelten Bescheid der NÖ-Gebietskrankenkasse vom enthalten ist. Mit Vorhalt des wurde die Bf. zur Frage des Nichterhaltes des Bruttobetrag von EUR 16.745,50 zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser Vorhalt ist bis dato unbeantwortet geblieben.

In freier Beweiswürdigung der im Bescheid der NÖ-Gebietskrankenkasse vom enthaltenen Rehabilitationsgeldauszahlungen im Gesamtbetrag von EUR 16.745,50 (brutto) sowie der von der NÖ-Gebietskrankenkasse übermittelten Rehabilitationsgelder ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Rehabilitationsgelder im Nettobetrag von EUR 6.593,65 (aus der Nachzahlung von REHA-Geldern aus 2017) der Bf. tatsächlich zugeflossen sind.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in der Frage der zeitlichen Erfassung und Besteuerung von Rehabilitationsgeldern bei der Jahresveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 der in diesem Erkenntnis dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. Zl. Ro 2017/15/0025; , Zl. 97/13/0096).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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