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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2011, RV/2903-W/11

Kann §212a BAO auch gewährt werden, wenn die Berufungsentscheidung des UFS betreffend Schenkungssteuer bereits vor Stellung des Antrages gemäß §212a BAO ergangen ist und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO (Schenkungssteuer) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob § 212a BAO auch gewährt werden kann, wenn die Berufungsentscheidung des UFS betreffend Schenkungssteuer bereits vor Stellung des Antrages gemäß § 212 a BAO ergangen ist und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde.

Im Schenkungssteuerverfahren der Bw. ging es um die Frage, ob die Befreiung gemäß § 15 Abs.1 Z 14a ErbStG für Zuwendungen an eine Privatstiftung gewährt werden kann, die die begünstigten Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst erfüllt. Die Berufungsentscheidungen des UFS RV/1658-W/09, RV/1659-W/09, RV/1661-W/09, RV/1663-W/09, RV/1664-W/09 ergingen am . Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Bw. den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Schenkungssteuer 2009. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung UFS RV/2209-W/11, abgewiesen.

Am suchte die Bw. neuerlich um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO an. Dieser Antrag gemäß § 212a BAO wurde vom Finanzamt mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom unter Hinweis auf das Erkenntnis abgewiesen.

Fristgerecht erhob die Bw. gegen den Bescheid vom Berufung. Eingewendet wurde, dass die Schenkungssteuer 2009 nicht bezahlt worden sei, weil diese nach Ansicht der Bw. zu Unrecht auferlegt worden sei. Die Bw. habe gegen diese Berufungserledigung am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen sei in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die Bw. gemäß § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG befreit sei, insbesondere werde nach Ansicht der Bw. zu Unrecht der gemeinnützige Zweck aberkannt, obwohl der Stiftungszweck laut Stiftungsurkunde ausschließlich gemeinnützig und auf Gewinn gerichtet sei. Die Betreuung und Unterstützung von Obdachlosen oder in sonstiger Weise hilfsbedürftiger Personen sei in der Stiftungsurkunde als Zweck unveränderlich und verbindlich verankert. Die in der Schenkungssteuersache von der Bw. vertretene Rechtsansicht sei nicht unbegründet und sei ihr Verhalten keineswegs auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet, die Bw. verfüge über genügend Vermögen. Aufgrund der anhängigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof stelle die Bw. den Antrag, die Aussetzung der Einhebung zu verlängern bis eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die anhängige Beschwerde vorliege. Die Bw. legte eine Kopie der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0142 zur Berufung dazu.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden.

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob die Einhebung der Schenkungssteuer wegen der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden könne. Die Berufungsentscheidungen betreffend Schenkungssteuer sind bereits am ergangen. Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ; ; ; ).

Dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 BAO zufolge sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (). Die Bw. hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO am gestellt, somit erst nach Bekanntgabe der Berufungsentscheidungen betreffend Schenkungssteuer, die bereits am erlassen wurden und hinsichtlich derer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurden. Der Bw. ist entgegenzuhalten, dass der administrative Instanzenzug prinzipiell bei der Abgabenbehörde 2. Instanz (d.i. der Unabhängige Finanzsenat) endet. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt keine Berufung im Sinne der BAO dar (UFS RV/1310-W/09, ). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. ; ). Wie das Finanzamt in seinem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom ausführlich dargestellt hat, entspricht die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung der Schenkungssteuer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit der Rechtslage (UFS RV/0596-I/09, ; UFS RV/0345-I/10, ).

§ 212a BAO bietet keine Möglichkeit für einen Zahlungsaufschub einer Steuer während der Dauer eines höchstgerichtlichen Verfahrens, dazu dient allein die aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG bzw. § 85 VfGG. Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at