Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.02.2010, RV/4365-W/09

Die Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages muss bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Norbert Lehner, LL.M., Rechtsanwalt, 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4 / Triester Straße 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit elektronischer Eingabe vom stellte der Berufungswerber (Bw.) den Antrag, den Betrag in Höhe von € 9.765,27 betreffend (Einkommensteuer für) das Jahr 2008 gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung von der Einhebung auszusetzen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung zurück, dass Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen seien, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten würden. Da die entsprechenden Angaben im Antrag fehlen würden, könne diesem nicht entsprochen werden und es sei die Zurückweisung auszusprechen.

Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig Berufung ein, ging jedoch zunächst irrtümlich davon aus, dass sich die Zurückweisung auf einen Aussetzungsantrag vom bezog, der allerdings andere Abgabenschuldigkeiten betraf.

Nachdem der Unabhängige Finanzsenat den steuerlichen Vertreter des Bw. auf diesen Irrtum hingewiesen hat, übermittelte dieser einen mit datierten ergänzenden Schriftsatz und führte aus, dass der Bw. bei der Antragstellung vom um Aussetzung der Einhebung hinsichtlich jenes Betrages, der ihm mit Einkommensteuerbescheid vom vorgeschrieben worden sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufung ersucht habe. Gegen diesen Bescheid habe er am Berufung eingebracht. Da dieser Einkommensteuerbescheid das Abgabenjahr 2008 betreffe, sei für diesen Betrag die Aussetzung beantragt worden, der als Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2008 dem Bw. vorgeschrieben worden sei. Dies lasse sich zweifelsfrei aus den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erkennen.

Bei richtiger Würdigung des Vorbringens und der vorliegenden Beweise sei eindeutig, für welchen Betrag der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden sei. Der Bw. ersuche daher, die gegenständliche Ergänzung bzw. Berichtigung der Berufung zur Kenntnis zu nehmen und der Erledigung der Berufung zu Grunde zu legen.

Der Bw. habe die in der Berufung (Anm.: gegen den Einkommensteuerbescheid) genannte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Kopie entsprechend der Aufforderung des Finanzamtes vom dem Finanzamt gemeinsam mit dem Schreiben des Europäischen Gerichtshofes vom in Kopie beigelegt.

Der Bw. ersuche um Berücksichtigung seiner durch das gegenständliche Verfahren äußerst bedrängten finanziellen Lage und um wohlwollenste Behandlung seines Rechtsmittels.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Wie dem Gesetzestext entnommen werden kann, stellt § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen.

Im Aussetzungsantrag vom wäre somit rechnerisch darzustellen gewesen, um welchen Betrag sich die mit Bescheid vom festgesetzte Einkommensteuer 2008 bei voller Stattgabe der Berufung reduzieren würde. Da der Antrag eine derartige Berechnung nicht beinhaltet, entspricht dieser nicht den Voraussetzungen des § 212 Abs.3 zweiter Satz BAO.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at