Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 24.04.2007, RV/0054-G/07

Alleinerzieherabsetzbetrag; Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0150 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0864-G/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Dolmetscherin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte sie die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Vom Finanzamt wurde dieser nicht gewährt, weil im Streitjahr der Großvater des Kindes (der Vater des geschiedenen Ehemannes der Bw.) die Familienbeihilfe bezogen hat.

In der Berufung wurde vorgebracht, tatsächlich habe L, die Tochter der Bw., im Streitjahr bei der Bw. gelebt. Die Bw. habe auch alle Kosten ihres Unterhaltes und ihrer Erziehung - einschließlich der Kosten für die Kinderbetreuung durch Frau A - getragen. Die Exschwiegereltern der Bw. haben die Kinderbeihilfe nur deshalb bezogen, weil sie während der beruflichen Abwesenheit der Bw. öfter Ausgaben für L vorfinanziert haben. Der Bw. stehen daher sowohl der Alleinerzieherabsetzbetrag als auch die "Sonderausgaben" für die Kinderbetreuung zu.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis auf § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, § 106 Abs. 1 EStG 1988 und § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 erlassen.

Im Vorlageantrag wurde lediglich neuerlich begehrt, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren.

Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt aufgefordert, zur Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten durch die Bw. Stellung zu nehmen.

Die Bw. wurde daraufhin vom Finanzamt aufgefordert, die Höhe der von ihr im Jahr 2004 bezahlten Aufwendungen für die Kinderbetreuung bekannt zu geben, die Zahlungen nachzuweisen, Adresse, Geburtsdatum und das Verwandtschaftsverhältnis von Frau A zur Bw. bekannt zu geben und zu begründen, warum eine Betreuung der Tochter der Bw. durch Frau A erforderlich gewesen sei, obwohl im Streitjahr die Großeltern die Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. bezogen haben.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, Frau A, ihre Schwester, habe im Jahr 2004 von ihr monatlich 350 Euro, insgesamt somit 4.200 Euro, für die Betreuung ihrer Tochter erhalten. Da die Bw. als freiberuflich arbeitende Dolmetscherin für Arabisch bei der Bundespolizeidirektion und anderen Polizeidienststellen sowie bei Gericht sehr unregelmäßige Arbeitszeiten habe und teilweise auch in der Nacht arbeite, brauche sie für ihre minderjährige Tochter eine Betreuungsperson. Die monatliche Entschädigung von 350 Euro sei für die ebenfalls unregelmäßige, aber häufige Tätigkeit, teilweise während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen, sicherlich angemessen. Ihr geschiedener Mann, der ebenfalls das Sorgerecht für ihre Tochter habe, lebe in Wien und sei beruflich vorwiegend im Ausland tätig, weshalb er für die Betreuung der Tochter nicht in Frage komme.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Bw. und ihrer Schwester im Finanzamt ergänzte die Bw., ihr Exschwiegervater habe die Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen, weil sie und ihr Mann längere Zeit auf Zypern verbracht haben (UNO-Einsatz ihres Mannes) und sie in der Folge die Änderung der Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe. Seit dem Jahr 2003 sei sie jedoch immer in Österreich gewesen und habe seit ihrer Scheidung mit ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung gewohnt. Die Zahlungen an ihre Schwester habe sie bar geleistet, weshalb es dafür keine Überweisungsbelege gäbe. Ihre Schwester bestätigte den Erhalt von 350 Euro pro Monat. Die Bw. habe auch andere Zahlungen für ihre Schwester getätigt (wie zB Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der Staatsbürgerschaft oder Zahlungen für ein Flugticket), die vom Konto der Bw. abgebucht worden seien. Da ihre Arbeit einen Einsatz zu unüblichen Zeiten, wie nachts oder am Wochenende, erfordere, brauche sie die Unterstützung ihrer Schwester, die sie dann zu sich in die Wohnung hole, um ihre Tochter zu beaufsichtigen.

Nach Ansicht des Finanzamtes seien die Aufwendungen der Bw. nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil die Vereinbarung zwischen der Bw. und ihrer Schwester einem Fremdvergleich nicht standhalte. Einerseits sei das Leistungsentgelt im Vergleich zum Entgelt für die Kinderbetreuung in einem Hort (höchstens 174 Euro monatlich) unangemessen hoch, andererseits wäre unter Fremden für eine unregelmäßig erforderliche Betreuung kein leistungsunabhängiges Pauschalentgelt vereinbart worden. Bei der Tätigkeit der Schwester der Bw. habe es sich daher vielmehr um familienhafte Mitarbeit gehandelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieher ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann aufgrund der genannten Bestimmungen daher nur einem Steuerpflichtigen gewährt werden, dem mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe für mindestens ein Kind gewährt wird. Unbestritten ist, dass die Bw. im Streitjahr keine Familienbeihilfe bezogen hat. Die Familienbeihilfe wurde vom Großvater des Kindes bezogen. Dieser hatte am den Antrag auf Bezug der Familienbeihilfe gestellt mit der Begründung, die Tochter der Bw. wohne bei ihm. Da in der Folge weder von ihm noch von der Bw. oder einer anderen Person gegenüber der Familienbeihilfenstelle eine Änderung hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit der Tochter der Bw. bekannt gegeben wurde, wurde die Familienbeihilfe in der Zeit von April 1996 bis Februar 2007 durchgehend an den Großvater des Kindes ausbezahlt. Dem im gegenständlichen Berufungsverfahren eingebrachten Vorlageantrag vom legte die Bw. zwar einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe bei, dieser bezieht sich jedoch nicht auf vergangene Zeiträume.

Der Bw. kann für das Streitjahr daher kein Alleinerhalterabsetzbetrag zuerkannt werden.

2) Kinderbetreuungskosten

Im gegenständlichen Berufungsverfahren brachte die Bw. auch vor, ihr seien "Sonderausgaben" für die Betreuung ihrer Tochter erwachsen. Da Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben absetzbar sind, ist zu prüfen, ob sie unter dem Titel außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (vgl. ).

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Unterhaltsleistungen für ein Kind sind nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 79/1998 durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2002/13/0002, ausführte, habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , ausdrücklich ausgesprochen, dass die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die Transferleistungen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgt sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in der von ihm geprüften Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 angesichts der vorgesehenen Transferleistungen keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oa. Erkenntnis weiter ausführte, habe die Abgabepflichtige in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Fall nicht behauptet, dass für das Kind auf solche Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) grundsätzlich kein Anspruch bestanden habe. Ob die Abgabepflichtige die Transferleistungen tatsächlich in Anspruch genommen habe oder nicht, sei dabei nicht entscheidend.

Auch im vorliegenden Fall brachte die Bw. nicht vor, für ihre Tochter habe im Streitjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Sie brachte lediglich vor, nicht sie, sondern der Großvater des Kindes habe die Familienbeihilfe für dieses Jahr bezogen. Dadurch ändert sich an der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltskosten durch die Transferzahlungen nichts. Wenn die Ausführungen der Bw., ihre Tochter habe im Streitjahr zu ihrem Haushalt gehört und sie habe auch die Unterhaltskosten für ihre Tochter getragen, zutreffen, dann hätte die Bw. ihre Ansprüche durch einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe geltend machen müssen. Einen solchen Antrag hat die Bw. für das Streitjahr jedoch nicht gestellt. Der Berücksichtigung von Aufwendungen, die typischerweise mit der Beaufsichtigung von Kindern im Zusammenhang stehen (wie zB die Betreuung der Kinder in der Zeit der Berufstätigkeit ihrer Eltern), als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer steht § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 entgegen. Diesen Aufwendungen fehlt es an der Außergewöhnlichkeit.

Unterhaltsleistungen sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- und Pflegekosten, aber auch Aufwendungen wie zB die Übernahme der Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die ein Kind oder sonst einen nahen Angehörigen getroffen haben (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 6 bis 8, Tz 4). Derartige Aufwendungen hat die Bw. im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuung
Berufstätigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at