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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2019, RV/7103474/2019

1. Aufwendungen für Familienheimfahrten 2. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung 3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend Arbeitstage in Rumänien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde der Bf., Adresse, PLZ-Ort, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde für den Zeitraum vom befristet bis nach Österreich zur D-Bank als Dienstnehmerin entsendet. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verfügte die Bf. für die Zeit von bis über einen Wohnsitz in Österreich, darüber hinaus hat die Bf. ihren Familienwohnsitz in Rumänien weiterhin aufrecht erhalten und dort steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Bei Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte die Bf. die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv EUR 383,70 sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 7.150,00 als Werbungskosten. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv EUR 383,70 sowie für doppelte Haushalts-Führung seien wie folgt ermittelt worden:

Darüber hinaus habe die Bf. für das Jahr 2016 ausländische Einkünfte iHv EUR 3.222,35 erzielt, für die Rumänien das Besteuerungsrecht zusteht und die auch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nicht zu berücksichtigen seien. 

1. Veranlagung zur Einkommensteuer 2016:

Im Zuge der Veranlagung der Bf. wurde diese gemäß der eingereichten Erklärung veranlagt. Dabei wurden die erklärten ausländischen Einkünfte lt. Lohnzettel (L8) iHv EUR 3.222,35 in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz miteinbezogen. Für das Jahr 2016 wurde die Einkommensteuer iHv EUR 13.397,47 ermittelt und infolge der Anrechnung von Lohnsteuern eine Abgabengutschrift iHv EUR 4.061,00 ermittelt. 

2. Beschwerde vom :

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ausländischen Einkünfte iHv EUR 3.222,35 nicht in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz zu berücksichtigen. Demnach sei die Einkommensteuer iHv EUR 12.967,91 festzusetzen.

Begründend wurde ausgeführt, die Bf. sei beginnend mit von ihrem rumänischen Arbeitgeber befristet bis zum nach Österreich zur D-Bank entsandt worden. Die Bf. habe entsendungsbedingt einen österreichischen Wohnsitz begründet und auch ihren rumänischen Wohnsitz bei- bzw. aufrechterhalten. Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Österreich/Rumänien sei die Bf. weiterhin als in Rumänien ansässig zu betrachten.

Deshalb seien auch nur die Einkünfte aus den österreichischen Quellen zu besteuern. Einkünfte, die auf Arbeitstage in Rumänien und Drittstaaten entfallen, seien der Besteuerung in Rumänien zuzuordnen. Diese Einkünfte seien auf dem Lohnzettel (L 8) ausgewiesen und seien in Österreich weder in der Besteuerung noch unter Progressions-Vorbehalt zu berücksichtigen.

3. Vorhalteverfahren des Finanzamtes:

Mit Vorhalt des Finanzamtes wurden eine Ansässigkeitsbescheinigung Rumänien, der Steuerbescheid Rumänien 2016 angefordert und die Bf. um Bekanntgabe ersucht, in welcher Weise die Einkünfte auf Rumänien und Österreich aufzuteilen seien.

Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten aus Familienheimfahrten und aus Aufwendungen doppelter Haushaltsführung ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Flugtickets sowie um Erbringung des Nachweises sämtlicher Mietzahlungen. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzamt auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf. bei Auslandssachverhalten.

Mit Anträgen vom und ersuchte die Bf. jeweils um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des vorstehenden Ergänzungsersuchens. Letzterem Antrag um Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung wurde mit Bescheid vom nicht stattgegeben. Dies begründete das Finanzamt mit dem Hinweis, dass es sich bereits um das zweite Fristverlängerungsansuchen handle und es nicht mehr zweckmäßig erscheine, diese zu gewähren. Dies insbesondere, als es dem Interesse der Partei an einem raschen Abschluss des Verfahrens zuwiderlaufen würde.

4. Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Gemäß § 115 BAO bestehe eine erhöhte Mitwirkungs- sowie Beweismittelpflicht des Steuerpflichtigen, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Da die Bf. dem Vorhalt trotz mehrmaliger Vorhaltsfristverlängerung bis zum nicht entsprochen habe, die genaue Beantwortung für die Klärung des Sachverhaltes jedoch von großer Wichtigkeit gewesen wäre, sei die Beschwerde wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als unbegründet abzuweisen.

5. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Diesem Vorlageantrag werde die Ansässigkeitsbescheinigung für Rumänien für das Jahr 2016 beigelegt.

6. Vorlagebericht vom :

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht seien nach den Bestimmungen des DBA Österreich/Rumänien nur österreichische Einkünfte in Österreich zu besteuern. Ausländische Einkünfte seien weder zu besteuern noch im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Als Nachweis dafür, dass die Bf. in Rumänien ansässig sei, sei der belangten Behörde eine Ansässigkeitsbescheinigung übermittelt worden. Richtigerweise seien deshalb die ausländischen Einkünfte der Bf. nicht in Österreich zu besteuern und auch nicht in die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes miteinzubeziehen.

Hinsichtlich der von der Bf. beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass es die Bf. gänzlich unterlassen habe, ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO aufgrund eines Auslandssachverhaltes nachzukommen. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung sei der Vorhalt bis zuletzt unbeantwortet geblieben. Da absolut keine für die Beurteilung und auch die Berechnung notwendigen Nachweise bezüglich Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung erbracht worden seien, würden die beantragten Kosten als Werbungskosten auch nicht berücksichtigt werden können. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern.

7. Vorhaltsbeantwortung und Auskunftsersuchen vom :

Mit Eingabe vom dokumentierte die Bf. die Buchung der Flugtickets im Gesamtbetrag von EUR 383,70 und legte den Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung in PLZ-Ort, Adresse2, iZm den geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten für doppelte Haushaltsführung vor.

Mit Eingabe vom wurden hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Gesamtbetrag von EUR 7.150,00 seitens des Vermieters des Appartements in PLZ-Ort, Adresse, Top 1, die Kontoauszüge nachgereicht, um die für das Jahr 2016 getätigten Mietzahlungen durch die Bf. im Gesamtbetrag von EUR 7.150,00 zu dokumentieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Besteuerung ausländischer Einkünfte lt. DBA-Rumänien:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob ausländische Einkünfte unter Beachtung des DBA-Österreich-Rumänien in Österreich der Besteuerung zu unterziehen und allenfalls bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes mit einzubeziehen sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. 

Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Rumänien bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Eintragung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

Ist gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA Rumänien nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.

Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Rumänien dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Mit dem zwischen Österreich und Rumänien mit unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen wurde der neue OECD-Standard umgesetzt (vgl. SWI 2012, S. 505).

Nach Art. 15 Z 1 OECD-Musterabkommen 2000 dürfen vorbehaltlich der Art 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Da grundsätzliche Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen. Dessen DBA-Partnerstaat erlangt ein Besteuerungsrecht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit unter physischer Anwesenheit im Gebiet des Partnerstaates ausübt (vgl. Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, 15. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Rz. 14).

Die Quelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist in jenem Staat gelegen, in dem die Arbeit vom Arbeitnehmer physisch ausgeübt wird. Besteht in Österreich kraft eines Zweitwohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht, befindet sich aber der Lebensmittelpunkt und damit die Ansässigkeit im DBA-Staat Rumänien, kann Österreich im Regelfall - wie bei den beschränkt Steuerpflichtigen - nur Besteuerungsrechte als Quellenstaat geltend machen (vgl. Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, 15. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Rz. 23). 

Werden von einem österreichischen Arbeitgeber im DBA-Ausland ansässige Arbeitnehmer angestellt, sind die Arbeitslöhne nur insoweit steuerpflichtig, als der Arbeitsort des Arbeitnehmers in Österreich gelegen ist. Österreich steht daher als Arbeitsausübungs-Staat die Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Andere Arbeitslöhne sind hingegen von der Besteuerung freizustellen, als der Arbeitsort nicht in Österreich gelegen ist (vgl. Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, 15. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Rz. 25 und 31).

So im vorliegenden Fall die mit einem Zweitwohnsitz in Österreich ansässige Bf. Einkünfte iHv EUR 3.222,35 aus ausländischen bzw. im Ausland erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, werden diese von der Besteuerung in Österreich ausgenommen und auch nicht bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes mit einbezogen.

2. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung:

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus beruflichen Gründen aufgrund einer befristeten Entsendung nach Österreich einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in Wien begründete. Im vorliegenden Fall ist die Bf. lediglich die vom Finanzamt verlangten Nachweise der von ihr entrichteten Mietaufwendungen schuldig geblieben.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz 56, S. 876).

In Anbetracht einer absehbaren befristeten Entsendung des Bf. an einen anderen Beschäftigungsort ist es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahre befristet ist (vgl. Zl. 95/14/0124).

Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. Zl. 2007/13/0095; , Zl. 2008/15/0239).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).

Als Tätigkeitsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, als Familienwohnsitz hingegen gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. Jakom, EStG, § 16 Rz. 56, S. 875).

Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 347f).

Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bzw. Berufsort in Wien ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Der von der Bf. in diesem Zusammenhang erwachsene Mehraufwand ist jedoch nachzuweisen. Nur soweit aus der doppelten Haushaltsführung entsprechende Mehrkosten erwachsen, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16 Rz. 56, S. 882).

Im vorliegenden Fall reichte die Bf. den zwischen ihr als Mieterin und der G-GmbH, PLZ-Ort3, Adresse3, als Vermieterin geschlossenen Mietvertrag nach, demzufolge die Bf. für den Zeitraum bis für ein fertig eingerichtetes Appartement in PLZ-Ort, Adresse2/Top 1, im Ausmaß von 43,23 m2 einen monatlichen Mietzins iHv EUR 1.100,00 (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) für eine Wohnung der Kategorie A im Ausmaß von 43,23 m2 zu entrichten hatte.

Darüber hinaus wurde mit Eingabe vom durch die Vermieterin, die G-GmbH, mit Sitz in PLZ-Ort3, Adresse3, die Entrichtung der Jahresmiete durch die Bf. im Gesamtbetrag von EUR 7.150,00 für den Zeitraum von 6,5 Monaten im Jahre 2016 bestätigt.

Die Aufwendungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung iHv EUR 7.150,00 werden daher zum Abzug zugelassen.

3. Aufwendungen für Familienheimfahrten:

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Bf. aus beruflichen Gründen aufgrund der vorübergehenden Entsendung nach Wien einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in Wien unterhält. Im vorliegenden Fall ist die Bf. lediglich die vom Finanzamt verlangten Nachweise der von ihr entrichteten Flugtickets schuldig geblieben.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen.

Steuerlich absetzbar werden die Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies jedoch nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16 Rz 56, S. 883).

Als Fahrtkosten sind dabei jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen wie Bahnkarte, KFZ-Kosten, Flugkosten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 883).

Für Familienheimfahrten für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 500 km werden monatliche Familienheimfahrten als angemessen erachtet (vgl. GZ. RV/1993-W/03).

So im vorliegenden Fall mit Eingabe vom durch Vorlage von Kopien die Buchungen der Flugtickets nachgewiesen wurden und die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen, werden die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv EUR 383,70 für drei Flugtickets nach Bukarest zum Abzug zugelassen.

4. Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden daher für das Jahr 2016 wie folgt ermittelt:

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage des Abzuges von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten der in diesem Erkenntnis dargestellten Judikatur folgt (vgl. Zl. 95/14/0124; , Zl. 2008/15/0239).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 Abs. 1 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
Art. 4 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
Art. 15 Abs. 1 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103474.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at