TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 16.10.2012, FSRV/0044-W/12

Wiederaufnahme, kein überprüfbares Datum angegeben, Antrag auf Beigabe eines Verteidigers erst im Beschwerdeverfahren, nicht nachholbare Voraussetzung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
FSRV/0044-W/12-RS1
wie FSRV/0055-L/09-RS2
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 165 FinStrG beantragt wird, muss die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muss sich dabei auch ergeben, dass alle von der wieder aufzunehmenden Sache Betroffenen bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmegründe sowie darüber, dass die Gründe im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag ist zurückzuweisen (siehe - ÖStZB 1997, 34; - ÖStZB 1998, 611; - ÖStZB 1998, 728 = SWK 1999 R 14).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Kainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen R.D., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Spruchsenates SpS 2 beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung am

zu Recht erkannt:

1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zurückgewiesen wird.

2) Der Antrag auf Beigabe eines Verteidigers vom wird abgewiesen.

3) Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 und 8 FinStrG mit € 500,00 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom abgewiesen und gemäß § 185 Abs. 1, 8 FinStrG Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in der Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 18.000,00 bedacht worden sei. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen bestimmt worden.

Das Erkenntnis sei ihm - verzögert durch einen Wohnortwechsel - am nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dazu sei am per E-Fax, der mit datierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Verurteilten eingelangt.

Dem Antrag komme keine Berechtigung zu. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei nach § 165 Abs.1 lit. a FinStrG dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die in einem abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.

In dem Wiederaufnahmeantrag habe der Bf. behauptet krankheitsbedingt an der Verhandlung vor Fällung des Erkenntnisses nicht habe teilnehmen, sodass er bestimmte Zeugen bzw. Beweise nicht habe beantragen können. Dem Wiederaufnahmeantrag sei ein Schriftsatz an das Landesgericht für Strafsachen vom angeschlossen gewesen, auf den im Antrag verwiesen worden sei. Die in dem Schriftsatz genannten Zeugen hätten zum Beweis dazu gedient, dass der Belastungszeuge P. die Unwahrheit gesagt habe, deren Einvernahme hätte die Einstellung des gegen den Bf. geführten Finanzstrafverfahrens erbracht.

Vor Fällung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses habe es drei Verhandlungstage gegeben. Am sei der Bf. anwesend gewesen und habe - unterstützt von seiner Verteidigerin - diverse Beweisanträge gestellt, die teilweise auch durchgeführt worden seien. Am sei die Verhandlung, nachdem der Bf. nicht erschienen sei und sich am selben Tag wegen Krankheit entschuldigte habe, ohne jede weitere Verhandlungstätigkeit vertagt worden.

Am sei der Bf. ohne Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht erschienen, es seien Zeugen einvernommen und anschließend das nunmehr bekämpfte Erkenntnis erlassen worden, dagegen habe der Bf. aber kein Rechtsmittel erhoben.

Aus dieser Chronologie ergebe sich, dass der Bf. von sämtlichen nunmehr beantragten Zeugen und Beweismitteln bereits am Kenntnis gehabt habe. Dies sohin noch vor der ersten Verhandlung am , in der er persönlich anwesend gewesen sei und auch diverse Anträge gestellt, nicht aber die Einvernahme jener Zeugen beantragt habe, die er nunmehr bekannt gegeben habe.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei aber nicht zulässig, wenn z.B. einer Partei der Name eines Zeugen bekannt gewesen sei, sie diesen der Behörde aber nicht bekannt gegeben habe, obwohl sie im Verfahren Gelegenheit dazu gehabt habe ( 331/67).

Wiederaufnahmegründe seien nämlich nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorkommen (). Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stelle nur dann einen Grund für eine Wiederaufnahme dar, wenn deren Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt hätte werden können. Der Wiederaufnahmewerber hätte entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass dieser zweckdienliche Angaben hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des wiederaufzunehmenden Bescheides etwas erfahren haben müssen ().

Da dem Bf. sämtliche der nunmehr gestellten Beweisanträge bzw. Beweismittel vor der ersten im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Verhandlung, an der er zudem auch persönlich teilgenommen habe, bekannt gewesen seien, er sie aber nicht beantragt habe, stellten diese keine Tatsachen oder Beweismittel dar, die die Wiederaufnahme der Verfahren bewirken könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher zur Begründung wie folgt vorgebracht wird:

"Ich habe als CEU der T.GmbH, durch die Buchhaltung nachweislich alle Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, sowie alle Voranmeldungen tätigen lassen und die der Firma zustehenden Gutschriften aus dem Rechtsgeschäft mit der Firma P.GmbH von € 22.400,00 rückerstatten lassen.

Dass die Firma P.GmbH ihre vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, ist weder mein Problem, noch das Problem der T.GmbH. Eine Anrechnung als Schaden meiner- od. Firmen (T.GmbH) seitens ist eine unbillige Härte und in der Vorgangsweise der involvierten Finanzbeamten rechtswidrig.

Allein auf die Aussage des CEO`s der P.GmbH, Herrn P., dass er keine der von mir vorgelegten E-mails schrieb, ihm der Text und die Absende - E-mail- Adressen unbekannt seien, wurde in der Beweiswürdigung durch Frau M nicht beachtet, und auch der beantragte Gutachter für EDV-Wesen - zum Nachweis, dass Herr P. die gegenständlichen E-mails doch schrieb, nicht bestellt, was einer äußerst einfachen (um nicht zu sagen einfältigen) Beweiswürdigung - zu meinen Ungunsten gleichkommt; detto wurde nicht beachtet, dass Herr P. Monate später seine Selbstanzeige erstattete; weiters blieb unberücksichtigt, dass der Finanzbeamte Schwarz sich ungeniert der glatten Lüge bediente mit der Aussage, dass ich mich bei einem FA-Termin in keiner Weise meldete, obwohl mein Entschuldigungs- Mail einen Lesenachweis vom selben Beamten bekam; auch dies ist als gravierender Amtsmissbrauch/ Korruption zu werten.

Es gab lediglich "eine" Einvernahme bei Frau Mag. Weiss, und eine Tagsatzung v.d. Spruchsenat in der Vorderen Zollamtsstraße, von weiteren Tagsatzungen habe ich keine Kenntnis; bei beiden Einvernahmen traten auch keine Zeugen auf, die ich befragen hätte können.

Das Protokoll vom Spruchsenat ist selbst in der Wenigkeit mir unbekannt und beinhaltet nicht meine Anträge; selbst der damalige Vorsitzende, R, wollte ein Beweismittel nicht annehmen, was einem Femeverfahren gleichkommt; detto die Aussage eines Finanzbeamten, dass eine Wiederaufnahme nur innerhalb von einem Monat beantragt werden kann; allein diese Aussage ist ein Hinweis, dass mit dem Fall geistig unzureichend gebildete Personen beschäftigt waren.

Zwischenzeitig hat sich das zuständige Finanzamt erblödet, einen Löschungsantrag im Firmenbuch zu stellen im Wissen, dass ich - nach der Firmenübernahme im August 2010, zum Wiederaufbau fähige Geschäfte anbahnte und auch abschloss; unter Einem wurde die Steuernummer eingezogen, so dass mir ein Schaden von rund € 300.000,00 entstand; des Weiteren wurde das Finanz-Online-Konto im Zugang gelöscht, zumindest gesperrt ohne darauf einzugehen, dass ich dort noch ein Guthaben von zumindest € 4.000,00 liegen habe.

Die Entscheidung über meinen Wiederaufnahmeantrag erst nach über einem Jahr zu treffen, stellt einen weiteren Amtsmissbrauch dar; detto von mir € 500,00 zu verlangen; für was? Für ein korruptes Finanzsystem, das ich mit meinen täglichen Steuern erhalte und das BMF das Staatsbürgergeld zur weiteren Misswirtschaft der nicht von mir entstandenen Schulden zu verwenden.

Sohin erstatte ich Strafanzeige gegen das BMF und deren in meinem Verfahren involvierten Finanzbeamten - wegen Amtsmissbrauch, Mutwilligkeit usw. wobei der Geisteszustand diverser Beamten zu prüfen sein wird.

Der Ordnung halber führe ich an, dass zur Wiederaufnahme nicht nur neu und vorher unbekannte Gründe bestehen müssen; denn genügt es vollkommen, die unbegründet nicht aufgenommenen Beweise anzuführen.

In Subsumtion stelle ich den Antrag, das erkennende Organ hat bei sonstiger Klage und Exekution das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten und die bisherige Strafe zur Gänze und ersatzlos aufzuheben; da es sicher nicht angeht durch amtsmissbräuchliche Versäumnisse und Entscheidungen, mir eine Schuldenlast aufzuerlegen, die mit den wahren Fakten im krassen Widerspruch steht; denn ich weder wissentlich noch unwissentlich Steuern verkürzt; des Weiteren verlange ich die Freischaltung meines Finanz-Online- Kontos, sowie die Auszahlung meines Guthabens, da eine weitere (verschleiernde) Einbehaltung eine Unterschlagung darstellt. Zu alle dem beantrage ich gemäß § 63 ff ZPO die volle Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, da mein Vermögensstand durch das FA/BMF geschädigt wurde und zudem Grunde - mangels erweiterten Rechtswissens, meine Berufung in die richtige Form zu bringen, um einen weiteren Rechtsnachteil - nicht zu erleiden."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Abs. 2 In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.

Abs. 3 Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält. Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Berufungsentscheidung eines Berufungssenates abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zu beantragen.

Abs. 4 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 166 Abs.1 FinStrG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.

Abs. 2 In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die Behörde, die die Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Abs. 3 Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache, wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abgesprochen wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, sind nicht zu wiederholen.

Abs. 4 Im wiederaufgenommenen Verfahren ist unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid einzustellen.

Abs. 5 Wird im wiederaufgenommenen Verfahren das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten anerkannt, so ist der Verfall aufzuheben und auf den vom Täter, von den anderen an der Tat Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz zu erkennen; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt, so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.

Abs. 6 Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde aus Anlass der Wiederaufnahme, dass auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter antragsberechtigt gewesen wäre (§ 165 Abs. 3), so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden.

Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde dem Bf. durch Hinterlegung an seiner Meldeadresse am rechtsgültig zugestellt, wurde aber nicht behoben. Es ist demnach am in Rechtskraft erwachsen.

Ein ordentliches Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom ist nicht mehr zulässig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit datiert und am per e-Fax eingebracht. Der Wortlaut ist wie folgt:

"Ich habe das hier angefochtene Erkenntnis erst auf Nachfrage beim zuständigen FA per Mail erhalten, da am Postweg eine Verständigung nicht vorhanden war. Unabhängig davon konnte ich die Berufungsfrist krankheitsbedingt nicht einhalten. Im Zusammenhang erhebe ich nunmehr das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens, da die zum Erkenntnis angeführten Gründe der Wahrheit und Logik widersprechen. Angefochten wird das gesamte Erkenntnis, da das gesamte Verfahren einer fragwürdigen (um nicht zu sagen dubiosen) Beweiswürdigung unterliegt.

Die Aktenlage geht subsummiert "nur Grund der Aussage" des Zeugen P. (Gf der Fa P.GmbH) davon aus, dass ich Abgaben verkürzt und betrogen hätte.

Das ist nicht richtig. Richtig viel mehr ist, dass der Zeuge P. die Abgaben verkürzte, indem er die ihm zugekommene Vorsteuer nicht abführte; bei Betretung zur Durchsetzung seines Planes eine hohe kriminelle Energie aufweist und es versteht sich als Opfer darzustellen und daher die Unwahrheit sagte. Weiters die involvierten FA Mitarbeiterinnen mittels fragwürdiger Beweiswürdigung und durch Missachtung meiner Beweise, sowie Beweis- e- Mails, dem Zeugen P. zu Unrecht Glauben schenkten.

Die Aktenlage geht mit keinem Wort darauf ein, dass ich mich krankheitsbedingt entschuldigt habe und unvertreten auch keine Möglichkeit hatte, weitere Beweise vorzulegen, bzw. Zeugen zu beantragen; weiters unbeachtet, dass der Zeuge P. eine Selbstanzeige erst anlässlich einer Buchprüfung im September 2009 dann erstattete, als ich Monate vor dem f.d. T.GmbH Vorsteuerrefundierung beantragte, welche ausbezahlt wurde. Das Schlussverfahren wurde ohne mein Beisein abgeführt, obwohl ich krankheitsbedingt (unbeantwortet) um Verlegung bat.

Schon in der ersten Einvernahme bei Frau M ging diese in ihrer Entscheidung davon aus, dass dem Zeugen - Herrn P., als Gf. der Firma P.GmbH - zu glauben ist, so weil er die von mir vorgebrachten und vorgelegten Erpressung und auch alle anderen E-Mail bestritt mit den Worten:.... Die e-Mails stammen nicht von ihm..... er kenne auch die e-Mail Adressen nicht."

1) Zum Wiederaufnahmeantrag:

Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 165 FinStrG beantragt wird, muss die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muss sich dabei auch ergeben, dass alle von der wieder aufzunehmenden Sache Betroffenen bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmegründe sowie darüber, dass die Gründe im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag ist zurückzuweisen (siehe - ÖStZB 1997, 34; - ÖStZB 1998, 611; - ÖStZB 1998, 728 = SWK 1999 R 14, UFS, FSRV/0055-L/09 vom ).

Die finanzstrafrechtlichen Bestimmungen kennen zur Erledigung von Verfahren Formalentscheidungen und materielle Entscheidung. Formalentscheidung bedeutet, dass bestimmte gesetzliche Vorgaben durch den Rechtsschutzsuchenden zwingend einzuhalten sind, widrigenfalls sein Antrag/sein Rechtsmittel - ohne Verpflichtung der Behörde auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen - zurückzuweisen ist. Rechtsfriede vor Rechtsrichtigkeit bedeutet, dass Verfahren innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zu führen sind und deren Beendigung in letzter Konsequenz höherrangig ist als inhaltliche Richtigkeit. Es gibt bei abgelaufenen Fristen keinen Rechtsanspruch auf rechtsrichtige Entscheidungen.

Ein Wiederaufnahmewerber ist, wie sich aus dem oben angeführten Text zur Wiederaufnahme ergibt, vom Gesetzgeber dazu angehalten bereits in seinem Antrag auf Wiederaufnahme ein überprüfbares Datum anzugeben, zu dem er von der für eine Wiederaufnahme erforderlichen Neuerung Kenntnis erlangt habe, die den Fristenlauf der dreimonatigen Einbringungsfrist für den Antrag in Gang gesetzt habe.

Diese gesetzliche Vorgabe, der rechtzeitigen Geltendmachung ist im vorliegenden Antrag nicht erfüllt. Dies stellt jedoch eine nicht nachholbare Voraussetzung für eine weitere inhaltliche Befassung mit einem Wiederaufnahmeantrag dar.

Der Antrag war demnach, anders als der Spruchsenat vermeinte, der das Vorliegen eines Neuerungsgrundes verneinte, ohne weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen bereits aus Formalgründen zurückzuweisen.

Die Berufung war somit abzuweisen und mit Spruchberichtigung vorzugehen.

2) Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Die Beigabe eines Verfahrenshelfers könnte bei einer zu fällenden Formalentscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da es nicht zulässig ist, dass ein Verfahrenshelfer in einem Berufungsverfahren (gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages) die versäumte Datumsbekanntgabe einer Kenntnisnahme von einem Neuerungsgrund nachholt, daher war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

3) Kosten:

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten: a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen.

Abs. 8 Wird einem Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich des Kostenersatzes die Absätze 1 bis 5 und 7 sinngemäß.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesbestimmung.

Informativ wird dem unvertretenen Wiederaufnahmewerber ergänzend mitgeteilt, dass er die Fortsetzung des Spruchsenatsverfahrens und Erkenntnisfällung in seiner Abwesenheit selbst zu verantworten hat, da er es unterlassen hat, in einem anhängigen Finanzstrafverfahren für eine Ladung zu einer weiteren mündlichen Verhandlung seine Adressenänderung bekannt zu geben.

Hätte der Bf. den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers nicht erst in der Berufung, (richtig Beschwerde) sondern im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, wäre - sollten die Voraussetzungen hinsichtlich einer Kostentragung der Verteidigung durch die Allgemeinheit erfüllt sein - ein Verfahrenshelfer zu bestellen gewesen, dem es möglich gewesen wäre, ein einer weiteren Überprüfung zugängliches Datum der Kenntnisnahme von einem Wiederaufnahmegrund nachzureichen. Dies ist jedoch im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahme
Abweisung
Zurückweisung
Wiederaufnahmsgrund
erstmalige Kenntnisnahme
Verfahrenshelfer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at