Zuerkennung der Ökoprämie
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Ökoprämie entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw (Berufungswerber) hat am einen Antrag auf Zuerkennung der Ökoprämie gestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Bw habe im Jahr 1998 ein Fahrzeug (A) von B nach Österreich importiert und hiefür österreichische NoVA entrichtet. Das Kraftfahrzeug sei in B im Jahr 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen worden. Im Zuge der Einführung der Ökoprämie habe sich der Bw entschlossen ein neues Kraftfahrzeug zu erwerben und die Ökoprämie über seinen Autohändler (Fa. ABC) am zu beantragen. Dem Autohändler sei am vom Finanzamt mitgeteilt worden, die Gewährung der Ökoprämie sei im Streitfall mangels erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeuges in Österreich vor dem nicht möglich.
Der Antrag des Bw vom wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Bw fehle die Aktivlegitimation.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0658-I/09, Folge gegeben, weil der verfahrensrechtliche Bescheid (Zurückweisungsbescheid) zu Unrecht erlassen worden sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde (neuerlich) über den Antrag des Bw vom abgesprochen. Der Antrag auf Zuerkennung der Ökoprämie wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei erst am bei der Abgabenbehörde eingelangt. Das Kontingent von 30.000 Fahrzeugen sei am erschöpft gewesen. Der Fahrzeughändler habe keinen Antrag gestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, der Fahrzeughändler habe am eine schriftliche Anfrage an das Finanzamt gestellt, ob im Streitfall die Ökoprämie gewährt werden könne. Diese Anfrage sei vom Finanzamt mit Fax vom durch Übersenden einer Kopie des § 1 Ökoprämiengesetzes beantwortet worden. In dieser Kopie sei die europarechtswidrige Gesetzesstelle "im Inland" ersichtlich gemacht worden. Aufgrund dieser falschen Auskunft habe das Autohaus keinen offiziellen Antrag gestellt. Nach Meinung des Bw sei daher die Anfrage des Autohauses als Antrag zu werten gewesen. Das Finanzamt hätte dem Autohändler einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Kontingent erschöpft gewesen sei, sei das Schreiben des Autohauses vom heranzuziehen gewesen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Nach § 1 Abs. 1 Ökoprämiengesetz haben Anspruch auf die Begünstigung (Ökoprämie) nur Antragsteller, bei denen sowohl das Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist bzw. war. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine Privatperson ist. Das Altfahrzeug muss vor dem erstmals im Inland zugelassen worden sein und im fahrtüchtigen Zustand sein. Für Fahrzeuge, die innerhalb des letzten Jahres zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, besteht kein Anspruch auf Ökoprämie.
2.) Voraussetzung für die Auszahlung der Ökoprämie ist weiters, dass der zur Verschrottung an den Fahrzeughändler übergebene PKW mindestens ein Jahr auf den Antragsteller im Inland zugelassen gewesen sein. Das Altfahrzeug muss nachweislich im Inland verschrottet werden und auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagens ein Neufahrzeug im Inland zugelassen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Ökoprämiengesetz).
3.) Die Abmeldung des Altfahrzeuges und die Anmeldung des Neufahrzeuges muss innerhalb eines Zeitraumes vom bis erfolgen (vgl. § 2 Abs. 2 Ökoprämiengesetz).
Zusätzlich normiert § 3 Abs. 2 Ökoprämiengesetz Folgendes:
"Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt".
4.) Eine der von der ungünstigen Konjunkturentwicklung besonders stark betroffenen Branchen war die Fahrzeugbranche. Ein Lösungsansatz, einerseits die gesamte Branche zu unterstützen und anderseits umweltschädliche alte Autos durch neue umweltfreundliche zu ersetzen, war die Einführung einer befristeten Ökoprämie für Altautos, wenn an deren Stelle ein neues angeschafft wurde, das modernen Umweltstandards entsprach (vgl. EB zu RV 92 dB NR XXIV. GB, Allgemeiner Teil).
5.) Grundsätzlich war der letzte Zeitpunkt, zu dem die Ökoprämie in Anspruch genommen werden konnte, der , es war jedoch die Anzahl der geförderten Fahrzeuge mit 30.000 begrenzt, sodass nach Erreichen von 30.000 gültigen (vollständigen) Anträgen keine Ökoprämie ausbezahlt wurde (vgl. EB zu RV 92 dB NR XXIV. GB, zu § 1 Abs. 1, zu § 2 und zu § 3).
Laut einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom konnte der letzte Antrag auf Auszahlung einer Ökoprämie am gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt war das Kontingent von 30.000 geförderten Fahrzeugen erreicht. Der Antrag des Bw wurde nach Erreichen dieser Grenze gestellt. Die beantragte Ökoprämie konnte dem Bw aus diesem Grund nicht gewährt werden.
6.) Im Übrigen liegt die vom Bw eingewendete Unionsrechtswidrigkeit nicht vor. Aufgrund einer zumindest mittelbaren beihilfenrechtlichen Relevanz für die Autohändlerbranche wurde eine Genehmigung durch die Europäische Union eingeholt.
Die Ökoprämie knüpft nicht an die Staatsbürgerschaft des Abgabepflichtigen, sondern ua. an die erstmalige Zulassung eines Personenkraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland an. Auch österreichischen Staatsbürgen wird bei fehlender Zulassung des Personenkraftfahrzeuges im Inland vor dem die Begünstigung nicht gewährt. Eine Diskriminierung von Unionsbürgern liegt nicht vor.
7.) Abschließend sei erwähnt, dass der Autohändler keinen Antrag auf Zuerkennung der Ökoprämie gestellt hat. Das Schreiben des Autohändlers vom stellt aufgrund seines eindeutigen Wortlautes eine Anfrage an das Finanzamt Innsbruck (Fachbereich Ökoprämie) und keinen Antrag nach § 4 Ökoprämiengesetz dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Ökoprämiengesetz, BGBl. I Nr. 28/2009 |
Schlagworte | Beihilfe Autobranche 30.000 Fahrzeuge Genehmigung Unionsrecht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at