Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2019, RV/6100450/2019

Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Unterbleiben der Mitwirkung des Beschwerdeführers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100450/2019-RS1
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen.
RV/6100450/2019-RS2
Ein Kinderfreibetrag stand auch schon vor 2016 für Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 regelmäßig nur auf Antrag zu ("geltend gemacht wird", vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerden vom des Beschwerdeführers *VN* *NN* , *Anschrift_aktuell* gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 13 vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 zu Recht erkannt:

I)
Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 werden wie folgt abgeändert.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden fallen in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 (Arbeitnehmerveranlagung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am reichte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) via FinanzOnline Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2014 bis 2016 ein und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel „Doppelte Haushaltsführung“ (für 2014 EUR 4.676, für 2015 EUR 5.000 und für 2016 EUR 5.500) und „Familienheimfahrten“ nach Ungarn (jeweils EUR 300).

Das Finanzamt (kurz FA) forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom auf, nachfolgende Fragen zu erläutern und entsprechende Unterlagen beizubringen.

  • Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?

  • Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.

  • Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittelnr oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?

  • Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.

  • Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung und wie groß ist diese (Quadratmeter)?

  • Sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?

  • Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber (Bekanntgabe der Adresse)?

  • Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)?

Eine Reaktion des Bf. findet sich nicht in den Akten.

Mit erließ das FA die drei strittigen Einkommensteuerbescheide und verweigerte den Ansatz der begehrten Werbungskosten mit dem Argument, die benötigten Unterlagen seien nicht beigebracht worden.

Dagegen ergriff der Bf. via FinanzOnline mit jeweils Beschwerde und führte darin aus:

„Ich habe einen Bescheid am von Ihnen erhalten, von Arbeitnehmerveranlagung 2016. Aber da ich bis Mitte Februar das Ergänzungsersuchen verlängern konnte, bitte ziehen Sie das Bescheid zurück. Die nötigen Unterlagen werden per Post übermittelt.“

Mit erließ das FA einen Mängelbehebungsauftrag, stellte fest, es fehlten die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen vorzunehmen sind, und forderte den Bf. zur Behebung bis auf.

Darauf reagierte der Bf. nun mit einem handschriftlichen, nicht unterfertigten Schreiben, das er am letzten Tag der Frist persönlich beim FA einbrachte. Er führte wörtlich aus:

  • Ich verwende mein eigenes Auto, wenn ich nach Hause fahre (monatlich 1-2x).

  • Ich fahre alleine und benutze kein öffentliches Verkehrsmittel.

  • Adresse von Arbeitsplatz: *Anschrift_Dienstgeber*,
    *Straße_Ungarn*, *Ort_Ungarn*, Ungarn, Entfernung 684 km
    Keine Wohnmöglichkeit, ich miete privat eine Wohnung, Adresse und [unleserlich] ist am Mietvertrag zu lesen

  • Nein, die Heimfahrten wurden vom Arbeitgeber nicht vergütet.
    Zulassungsschein kann ich leider nicht geben, das Auto wurde verkauft.

Aus dem Aufbau dieses Schreibens kann abgelesen werden, dass der Bf. damit auf das Schreiben des FA vom reagierte.

Mit diesem Schreiben legte der Bf. auch die folgenden Unterlagen vor:

  • Einstellungsvereinbarung:
    Daraus geht hervor, dass der Bf. mit eine Beschäftigung (38,5-Stunden-Woche) in der Filiale *YYY* der Fa. *XXX* aufnahm. Er gab darin an verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Seine Anschrift lautet *Ort_Ungarn*, *Straße_Ungarn*.

  • Wohnungszuweisung
    Eine an den Bf. mit Adresse *Wohnanschrift_alt* gerichtete Wohnungszuweisung durch die *Wohnbaugesellschaft* vom . Darin wird ihm eine ab beziehbare Wohnung mit 65,48 m² in *Ort_2014_bis_Mitte_2016" zugesichert (Monatsmiete EUR 391,49).

  • Mietvertrag
    Ein Mietvertrag über eine Wohnung in *Ort_ab_Mitte_2016", *Straße_ab_Mitte_2016* ab (Mietzins EUR 900,00).

  • Tankbelege
    Vorgelegt wurden die folgenden Buchungsinformationen von einem Konto bei der Ersten Sparkasse:

[...]

Das FA forderte daraufhin den Bf. mit Schreiben vom (Frist ) zu weiteren Ergänzungen auf.

Es ersuchte, anhand von geeigneten Unterlagen (Mietvertrag, Kaufvertrag, Betriebskostenabrechnungen, ua.) nachzuweisen, dass er 2014 bis 2017 auch in Ungarn über eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus verfügte. Sämtliche Dokumente seien in deutscher Übersetzung beizufügen. Zusätzlich wurde eine Kopie des aktuellen Kfz-Zulassungsscheines und eine Kopie des aktuellen Dienstvertrages bzw. des Dienstzuteilungsbescheides angefordert. Er wurde darauf hingewiesen, dass er laut Melderegisterauskunft gemeinsam mit seiner Partnerin sowie seiner Tochter am einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe und seit 2012 durchgehend bei der Firma *XXX* beschäftigt sei.
Das FA führte aus, dass es beabsichtige, die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nach Ungarn nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Es forderte den Bf. auf, die Gründe für die Situierung des Familienwohnsitzes in Ungarn anzugeben und entsprechende Beweise in deutscher Übersetzung zu übermitteln.

Der Bf. reagierte darauf mit Schreiben vom (Eingangsstempel ) und räumte ein, gemeinsam mit seiner Familie in Österreich gemeldet zu sein. Es sei für ihn immer sehr wichtig, nach Hause zu fahren. Sein Stiefvater sei sehr krank gewesen und er habe jede gemeinsame Minute nutzen wollen. Nach seinem Tod habe er gemeinsam mit seinem Bruder die Firma (Bäckerei, *Firma* Kft) geerbt, wo seine Frau *VN_Gattin* auch tätig gewesen sei. Die Firma sei seitdem aufgelöst worden (Hinweis auf eine „Copy“). Er glaube, ab jetzt sei es die Entscheidung des FA, was es anerkennen könne und was nicht. Er habe nicht so extreme Kosten hineingeschrieben, was bei seinen Kollegen reibungslos funktioniert habe.

Mit diesem Schreiben legte er die Kopie eines Zulassungsscheines für einen Seat Alhambra mit Zulassungsdatum (Erstzulassung ) vor. Die Zulassung erfolgte auf den Bf. mit Anschrift *Anschrift_aktuell*. Ein zusätzlich vorgelegtes Dokument war nicht lesbar.

Das FA erließ mit datierte abweisende Beschwerdevorentscheidungen und begründete sie damit, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liege darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung könnten immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Laut übermittelter Unterlagen (Wohnungszuweisung Gemeinde *Ort_2014_bis_Mitte_2016") und Auskunft des Melderegisters habe der Bf. gemeinsam mit seiner Partnerin und ihrer Tochter bereits im Dezember 2013 den Familienwohnsitz nach Österreich verlegt. Aufwendungen für Familienheimfahrten bzw. für die doppelte Haushaltsführung stellten daher gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.

Der Bf. ging dagegen mit einem beim FA am persönlich überreichten Vorlageantrag vor. Er führte unter anderem aus, er habe das FA aufgesucht und dort alles über sich und seine Familie erzählt. Die Mitarbeiter hätten ihm empfohlen eine Beschwerde einzureichen. Er ersuchte um Neuberechnung und die Berücksichtigung von Pendlereuro und Pendlerpauschale sowie die doppelte Haushaltsführung. Er bot an, benötigte Dokumente noch einmal zu schicken.

Am führte das FA Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) durch. Diese ergaben, dass der Bf. gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin (im Schreiben vom bezeichnete er sie als seine Frau) seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war (bis in *Ort_2014_bis_Mitte_2016", danach in *Ort_ab_Mitte_2016", *Straße_ab_Mitte_2016* und seit in *Anschrift_aktuell*). Seit scheint unter diesen Adressen auch die gemeinsame Tochter *Kind_2* *NN* (geboren **Dezember 2016 in *Bezirkshauptort*) auf.

In der Folge lud das FA den Bf. mit Schreiben vom persönlich vor und ersuchte, die mit dem Schreiben des FA vom angeforderten Unterlagen in lesbarer Form zur Besprechung mitzubringen, weil die im Zuge seines Schreibens vom eingelangten Unterlagen mit Ausnahme des Kfz-Zulassungsscheines nicht lesbar seien. Zum neu beantragten Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro wurde er zur Erstellung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner aufgefordert. Der Bf. erschien nicht beim FA (Termin ), woraufhin das FA seine Aufforderung mit Schreiben vom wiederholte (neuer Termin ). Nachdem der Bf. auch zu diesem Termin nicht erschienen war, legte das FA die Beschwerden am an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Sie sind dabei an die Aktenlage gebunden.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. etc.).

Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt grundsätzlich bei Auslandssachverhalten, wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann, wenn der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet und wenn der Abgabepflichtige Begünstigungen oder Befreiungen in Anspruch nehmen möchte.

In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Alle relevanten Sachverhaltselemente sind dabei so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.

Eine Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen hat zur Folge, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde endet, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung zu prüfen und sie den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen darf.

Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061). Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen allgemeinen Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa ).

Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt ( mit weiteren Nachweisen). Das gilt auch für den Fall, dass Vorladungen oder Aufforderungen des Finanzamtes zwischen Einlangen eines Vorlageantrages und der Vorlage an das Bundesfinanzgericht vom Bf. nicht nachgekommen wird.

3. Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Der Bf. wohnte 2014 bis 2016 in *Ort_2014_bis_Mitte_2016", *Ort_ab_Mitte_2016" und *Bezirkshauptort*. Auf dem einzig vorliegenden Dienstvertrag vom scheint die Filiale *YYY* des Arbeitgebers auf und seine Tätigkeit lautet „Montage“. Auf der vorliegenden ersten Seite dieses Dienstvertrages scheint noch die Anschrift in Ungarn auf.

Der Bf. lebte laut Zentralem Melderegister seit zumindest mit *VN_Gattin* *NN_Gattin* sowie dem Kind *Kind_1* *NN* (geboren 2011) zusammen. *VN_Gattin* *NN_Gattin* war seit zumindest Juni 2014 in Österreich auch berufstätig. Seit Ende 2016 haben der Bf. und sie ein weiteres gemeinsames Kind (*Kind_2* *NN*).

Die Familienbeihilfe für *Kind_1* *NN* bezog der Bf. in folgender Höhe:

[...]

Die Familienbeihilfe für *Kind_2* bezog *VN_Gattin* *NN_Gattin*.

Fr. *NN_Gattin* bezog lt. Ihren Steuerbescheiden insgesamt jährliche Einkünfte von jeweils unter EUR 6.000,00, was vom Finanzamt unbestritten blieb.

Ursprünglicher Streitpunkt war ausschließlich die Frage, ob Familienheimfahrten nach Ungarn bzw. Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Österreich zu berücksichtigen sind.

Der Bf. beantragte die folgenden Aufwendungen via FinanzOnline:

Die Anzahl der Anzahl der Kinder, für die er oder seine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hatte, gab er zwar jedes Jahr mit „1“ an, das Formular L 1k füllte er allerdings nicht aus. Auch im Feld Alleinverdienerabsetzbetrag findet sich kein Hakerl.

Seinen Familienwohnsitz gab der Bf. mit *Ort_Ungarn*, *Straße_Ungarn*, Ungarn, an und gab mit Schreiben vom bekannt, dass er ein bis zweimal pro Monat mit seinem eigenen Auto und alleine dorthin fahre (684 km). Er erhalte dafür von seinem Arbeitgeber keine Vergütung und einen Zulassungsschein könne er nicht vorlegen, weil das Auto verkauft sei.
Als Grund für die Tatsache des Familienwohnsitzes in Ungarn gab er mit Schreiben vom über Nachfrage an, es sei für ihn immer wichtig gewesen, nach Hause zu fahren. Sein Stiefvater sei krank gewesen und er habe noch jede Minute mit ihm verbringen wollen. Nach seinem Tod habe er gemeinsam mit seinem Bruder eine Bäckerei geerbt, wo auch seine Frau tätig gewesen sei. Die Firma sei zwischenzeitig aufgelöst worden. Nachweise blieb er schuldig.

Erstmals im Vorlageantrag beantragte der Bf. nun die Berücksichtigung von „Pendlereuro/Pendlerpauschale“ ohne nähere Angaben oder die Vorlage von Unterlagen (Vordruck, Pendlerrechner etc.). Eine Berücksichtigung in der Lohnverrechnung erfolgte bislang nicht.

Auf die Vorladung des Finanamtes und die Aufforderung zur Konkretisierung bzw. zur Vorlage Verbesserung unleserlicher Dokumente reagierte er nicht.

4. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

4.1. Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) unterhalten werden. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner mit oder ohne Kind einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Im Wesentlichen im Einklang mit der Judikatur definiert § 4 Pendlerverordnung (BGBl II 276/2013) den Begriff des Familienwohnsitzes. Der ist dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat, dessen Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht.

Nur dann, wenn sowohl am Familienwohnsitz wie auch am Beschäftigungsort eine Wohnung unterhalten wird, weil die tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist, stehen daraus resultierenden Werbungskosten zu.

Das ist hier ohne Zweifel nicht der Fall. Trotz erhöhter Mitwirkungsverpflichtung aufgrund des Auslandsbezuges brachte der Bf. keine stichhaltigen Argumente vor, die für einen Familienwohnsitz in Ungarn sprechen könnten.

Er lebte jedenfalls von 2014 bis 2016 in Österreich mit seiner Partnerin sowie einem bzw. zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und fuhr in dieser Zeit nur ein bis zweimal nach Ungarn. Sein Lebensmittelpunkt war ohne Zweifel in Österreich. Werbungskosten kommen deshalb aus diesem Titel nicht in Frage. Daran vermögen auch Besuche des erkrankten Stiefvaters bzw. das Erbe eines Betriebes nichts zu ändern, solange dies nicht dazu führt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Österreich wegverlagert.

4.2. Pendlerpauschale und Pendlereuro

Gem. § 33 Abs. 5 Z 4 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro (Absetzbetrag) in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.

Voraussetzung ist dabei unter anderem (lit. e), dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale nur zu zwei Drittel zu. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben hat (lit. g). Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

Der Bundesminister für Finanzen wurde ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Dieser erließ daraufhin die Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2014).

Gem. § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung ist für die Ermittlung der relevanten Entfernung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren (Abs. 6). Eine vom Pendlerrechnung abweichende Entfernung kann in der Veranlagung nachgewiesen werden (Abs. 5).

Voraussetzung für die Gewährung des Pendlerpauschales ist damit jedenfalls die konkrete Angabe

  • der Anschrift von Wohnung sowie Arbeitsstätte

  • sowie klare Aussagen darüber, wie oft pro Monat diese Strecke tatsächlich befahren wird.

Unterlässt der Arbeitnehmer diese Angaben trotz Aufforderung durch Behörde bzw. Verwaltungsgericht, so schließt das die Gewährung der Pendlerpauschale und damit auch des Pendlereuros aus. Das ist hier der Fall, reagierte doch der Bf. nicht auf die zweimalige Vorladung des FA zur Klärung dieser Voraussetzungen.

Er verletzte damit auch seine (erhöhte) Mitwirkungspflicht und hat die negativen Folgen selbst zu tragen. Mangels ausreichender Kooperation ist es für das Bundesfinanzgericht unmöglich festzustellen, welche Entfernungen der Bf. wie oft zurücklegte und ob dabei die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar gewesen wäre.

4.3. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 wird durch ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 oder ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 vermittelt. Er stand nach dem Gesetzeswortlaut zwar bis 2015 grundsätzlich von Amts wegen zu, erforderte aber für den Fall des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eine „Geltendmachung" ( unter Hinweis auf Mayr, RdW 2009/186, 228 (230)).

Seit 2016 steht der Kinderfreibetrag ausdrücklich nur mehr auf Antrag zu. Die Materialien begründen dies damit, es handle sich um eine Klarstellung (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 27 zum Steuerreformgesetz 2015/2016). Mit Wirksamkeit ab 2017 wurde weiters ausdrücklich normiert, dass der Kinderfreibetrag für dieses Jahr (nur) dann von Amts wegen zu gewähren ist, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird. Dies wurde damit begründet, es solle in diesen Fällen die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wiederhergestellt werden. In allen anderen Fällen sei der Kinderfreibetrag wie bisher zu beantragen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages in der entsprechenden Höhe dem Finanzamt nicht bekannt sei (ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 11 zum Abgabenänderungsgesetz 2016).

Daraus ergibt sich, dass der Kinderfreibetrag für 2014 und 2015 einer Geltendmachung bedurfte und für 2016 dezidiert beantragt werden musste. Da dies unterblieb, steht ein solcher nicht zu.

4.4. Alleinverdienerabsetzbetrag

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 jährlich EUR 494,00.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit

  • mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988),

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich.

Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe und damit ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Das trifft hier für 2014 bis 2016 nur auf *Kind_1* zu, da *Kind_2* erst im Dezember 2016 geboren wurde.

Voraussetzung ist weiters, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens EUR 6.000 jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld etc.) steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einkünfte gem. Kz 245 des Lohnzettels deshalb um das Wochengeld sowie steuerpflichtige Teile der Sonstigen Bezüge zu erhöhen. Da der 13. und 14. Bezug bis insgesamt EUR 2.100,00 steuerfrei ist, trifft dies hier nur auf das Wochengeld 2016 zu. Werbungskosten sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid des (Ehe)Partners entfaltet dabei zwar keine zwingende Bindungswirkung für die Überprüfung dieses Grenzbetrages (vgl. ), liegen aber – wie hier - keine gegenteiligen Hinweise oder Einwendungen der Abgabenbehörde vor, kann von dessen Richtigkeit ausgegangen werden.

Nach Lehre (vgl. etwa Bräumann in Die steueroptimale Familie; Kanduth-Kristen in Jakom EStG12, § 33 Rz 59) und Verwaltungsübung (LStR 2002 Rz 786) steht der Alleinverdienerabsetzbetrag - auch wenn in der Einkommensteuererklärung ein solcher Antrag vorgesehen ist - grundsätzlich von Amts wegen zu.

Hier steht es damit außer Zweifel, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin in allen drei Streitjahren Einkünfte unter EUR 6.000,00 und dass der Bf. in allen drei Streitjahren jeweils mindestens sieben Monate Familienbeihilfe für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter *Kind_1* bezog.

Aus diesem Grund steht der Alleinverdienerabsetzbetrag in allen drei Jahren zu und ist von Amts wegen zu gewähren. Die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 waren damit entsprechend abzuändern.

4.5. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100450.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at