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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.01.2011, RV/1007-G/09

Festsetzungsverjährung - hinterzogene Abgaben (hier: Kraftfahrzeugsteuer)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Landwirt, D., vertreten durch Auxiliaris Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 8480 Mureck, Bahnhofstraße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2001 mit folgender Begründung festgesetzt:

Am sei die Kraftfahrzeugsteuer für die Quartale 1-3/2001 und 4-6/2001 entrichtet worden. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Quartale 7-9/2001 und 10-12/2001 sei weder rechtzeitig entrichtet noch seien die Bemessungsgrundlagen rechtzeitig bekannt gegeben worden. Aus der Tatsache, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das erste Halbjahr 2001 entrichtet worden sei, lasse sich die Kenntnis des Berufungswerbers (Bw.) um die Pflicht zur Entrichtung oder zumindest zur Voranmeldung der Kraftfahrzeugsteuer ableiten, womit die Schuldhaftigkeit der nicht zeitgerechten Entrichtung bzw. Voranmeldung der Kraftfahrzeugsteuer für die Quartale 7-9/2001 und 10-12/2001 erwiesen sei. Durch Einreichung der Kraftfahrzeugsteuer-Jahreserklärung für 2001 sei die neue Tatsache hervorgekommen, dass auch für die Quartale 7-9/2001 und 10-12/2001 Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten wäre. Die Kraftfahrzeugsteuer für 2001 sei daher gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO festzusetzen. Da die durchgeführte Außenprüfung keine Änderung gegenüber der Kraftfahrzeugsteuer-Jahreserklärung für 2001 ergeben habe, sei diese erklärungsgemäß festzusetzen.

In der dagegen eingebrachten Berufung hat der Bw. eingewendet, dass das Recht zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2001 verjährt sei.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung ist vom Finanzamt folgendermaßen begründet worden:

Die Kraftfahrzeugsteuer für das dritte und vierte Quartal 2001 sei dem Finanzamt gegenüber weder rechtzeitig gemeldet noch entrichtet worden. Durch die Abgabe der Kraftfahrzeugsteuer-Jahreserklärung für 2001 am sei der bisher nicht erklärte Restbetrag in Höhe von € 9.127,79 bekannt gegeben worden. Aus der Tatsache, dass für das erste Halbjahr 2001 sehr wohl Kraftfahrzeugsteuer gemeldet bzw. entrichtet worden sei, lasse sich ableiten, dass der Bw. Kenntnis um die Pflicht zur vierteljährlichen Entrichtung bzw. Meldung der Kraftfahrzeugsteuer gehabt habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Bw. eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung bewirkt und somit einen Hinterziehungstatbestand verwirklicht habe, weshalb sich die Verjährungsfrist verlängere. Die am erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei somit zu Recht innerhalb der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erfolgt.

Dagegen hat der Bw. mit nachstehender Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung werde versucht einen finanzstrafrechtlichen Sachverhalt zu erkennen, um somit eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu erreichen. Tatsache sei jedoch, dass im Wege der Steuererklärung rechtzeitig und ohne Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhalts die gegenständliche Kraftfahrzeugsteuer erklärt worden sei. Von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung könne sicher nicht ausgegangen werden, wenn der Bw. seine Abgaben mittels Steuererklärung bei der Abgabenbehörde anmelde.

Seitens der Abgabenbehörde sei jedoch seit dem weder die gegenständliche Kraftfahrzeugsteuer auf dem Abgabenkonto des Bw. belastet, noch sei ein Bescheid erlassen worden, noch sei hinsichtlich dieser Abgabe in irgendeiner Form seitens der Abgabenbehörde reagiert worden. Diese in Papierform eingereichte Abgabenerklärung sei einfach beim Finanzamt irgendwo verlegt worden. Erst im Jahr 2009 im Zuge des Abschlusses einer Betriebsprüfung sei die Abgabenerklärung aufgetaucht. Anstatt von Amts wegen die Verjährung wahrzunehmen sei nun im Jahr 2009 das Abgabenkonto mit dieser Abgabe belastet worden. In diesem Fall liege eine klassische Einhebungsverjährung vor, weil bei der Abgabenbehörde seit durch die Steuererklärung diese Abgabe gemeldet gewesen sei. Die Abgabenbehörde habe es unterlassen diese Abgabe auf dem Abgabenkonto zu belasten und anschließend die Einhebung zu veranlassen. Diese Nachlässigkeit der Behörde könne dem Bw. nicht angelastet werden und schon gar nicht strafrechtlich. Somit werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Ob eine Abgabe gemäß § 33 FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 207, Tz 15 und die dort zitierte Judikatur).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - die Tatbestände des § 33 Abs. 2 und Abs. 4 FinStrG kommen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer nicht in Frage - macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach Abs. 3 lit. b leg. cit. ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 leg. cit. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. ).

Gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Nach Abs. 4 leg. cit. hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war der Berufung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Es ist unbestritten, dass der Bw. seiner Anzeigeverpflichtung nach § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 mit der Abgabe der diesbezüglichen Anzeige (Formular Kr 20) am beim Finanzamt Radkersburg nachgekommen ist, da sich diese in der Bekanntgabe der Begründung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht erschöpft; der Beginn der Steuerpflicht für weitere Kraftfahrzeuge ist nicht anzuzeigen (vgl. auch Ausführungen unter Punkt 2 der Erläuterungen zum amtlichen Vordruck Kr 20).

Auch der nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 bestehenden Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung ist der Bw. mit der Abgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2001 (amtlicher Vordruck Kr 1) am - innerhalb verlängerter Frist - nachgekommen.

Da der Bw. demnach keine Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu vertreten hat, ist die objektive Tatseite des Tatbestandes nicht erfüllt (in diesem Sinne auch das Finanzamt in der Stellungnahme an den Unabhängigen Finanzsenat vom ).

Damit ist aber unter Bedachtnahme auf die fünfjährige Verjährungsfrist das Recht auf Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Da die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängernde Außenprüfung aber erst im Jahr 2008 und damit bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist stattgefunden hat, erweist sich der Einwand der Verjährung als berechtigt (diese Rechtsansicht wird auch vom Finanzamt in der Stellungnahme an den Unabhängigen Finanzsenat vom vertreten). Somit war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anzeige
Jahressteuererklärung
Offenlegungspflicht
objektive Tatseite
Vorfrage
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at