Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 09.03.2009, RV/0189-F/08

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei doppeltem Wohnsitz im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen im Inland


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Miterledigte GZ:
RV/0186-F/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Baldauf & Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2005 sowie Verspätungszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus in U.in der Gemeinde W. in Tirol um einen Kaufpreis von 300.000 €.

Laut Zentralem Melderegister wurde der Wohnsitz der Berufungswerberin in W. am von der Gemeinde W. als Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Landeck Reutte dem Ehemann der Berufungswerberin mit, es sei ihm (dem Finanzamt) bekannt geworden, dass er zwei Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwende und forderte ihn auf, innerhalb eines Monats ab Erhalt des Schreibens die beiliegenden Erklärungen über die Normverbrauchsabgaben auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden sowie die diese Fahrzeuge betreffenden Rechnungen und Kaufverträge oder Leasingverträge beizulegen.

Auf dieses Schreiben antwortete der damalige rechtliche Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom , das Haus in W. sei ausdrücklich als Freizeitwohnsitz gewidmet und werde laut Kaufvertrag auch weiter als solcher verwendet. Der Ehemann der Berufungswerberin halte sich derzeit verhältnismäßig oft in W. auf, weil er Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten am Haus ausführe. Dies tue jedoch der Tatsache, dass er nach wie vor in H. gemeldet sei und sich dort sein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde, keinen Abbruch.

Auf Anfrage des Finanzamtes Landeck Reutte gab die Gemeinde W. mit Schreiben vom bekannt, das Ehepaar We. habe sich am unter der Adresse U. in W. mit Zweitwohnsitz angemeldet. Im Zentralen Melderegister sei eine Anmeldung eines Ausländers mit Zweitwohnsitz nicht möglich, deshalb seien die beiden von der Gemeinde mit Hauptwohnsitz in W. angemeldet worden.

Am forderte das Finanzamt den Ehemann der Berufungswerberin auf, seine Aussage, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in Deutschland, durch entsprechende Unterlagen wie Mietvertrag, Mietzahlungen, Strom- und Heizungskosten, Telefonkosten, Rundfunk- und Fernesehgebühren, Haushaltsversicherung etc. nachzuweisen. Weiters wurde er aufgefordert bekanntzugeben, welcher Tätigkeit er und seine Gattin in Deutschland nachgingen sowie aktuelle Lohnzettel und die letzten Steuerbescheide des deutschen Finanzamtes zur Einsicht vorzulegen.

Auf dieses Ergänzungsersuchen gab der rechtliche Vertreter des Ehepaares We. an, die Berufungswerberin und ihr Ehemann bewohnten seit dem eine Wohnung M. in H.. Auf beiliegenden Mietvertrag werde verwiesen. Weiters würden 8 Lichtbilder vorgelegt, die den aktuellen Zustand des Hauses in W. darstellten und bewiesen, dass das Haus in diesem Zustand nicht bewohnbar sei. Die Berufungswerberin betreibe in Deutschland selbständig ein Gewerbe. Sie habe somit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie und ihr Mann ihren Hauptwohnsitz in W. hätten.

Am fand im Haus des Ehepaares We. eine Nachschau durch ein Organ des Finanzamtes statt. Auftragsgemäßer Gegenstand der Nachschau war es festzustellen, in welchem Zustand sich das Haus befinde, welche Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sich auf dem Grundstück befänden und wer im Gebäude angetroffen werde. Laut dem Bericht des Erhebungsorgans über die Nachschau, bei der die Berufungswerberin und ihr Mann anwesend waren, bestand das Erdgeschoß des Hauses aus einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Wohnraum mit Kochnische, verbunden zu einem weiteren Wohnraum. Als Heizung diente ein zentraler Kachelofen, der Keller bestand aus zwei Räumen, wobei sich im ersten Raum eine Ölheizanlage befand, die jedoch nicht funktionierte. Die Wohnung befand sich nach Meinung des Erhebungsorgans durchaus in einem bewohnbaren Zustand, obwohl noch einige Renovierungsarbeiten (Innenausbau, Einbau einer Heizungsanlage, Fenster, Terrassensanierung) zu verrichten waren, die noch bis Ende 2007 andauern sollten. Die derzeitige Benützung des Hauses sei vom Ehemann der Berufungswerberin auch nicht bestritten worden. Laut Aussagen der Berufungswerberin und ihres Ehemannes sei die Berufungswerberin nur tageweise anwesend, da sie in Deutschland einer Arbeit nachgehe und für das Einkommen der Familie sorge. Herr We. sei Hausmann und führe derzeit die Renovierungsarbeiten durch. Eine dauernde Bewohnung des Hauses werde bestritten und sei auch gar nicht möglich, da das Haus als Freizeitwohnsitz gewidmet sei. Pkw oder sonstige Fahrzeuge seien weder vor dem Haus noch in der Garage abgestellt gewesen. Die des Öfteren vor dem Haus gesichteten Fahrzeuge stammten nach Aussage von Herrn We. von Bekannten und Freunden, die beim Umbau hälfen, denn weder er noch die Berufungswerberin besäßen irgendwelche Kraftfahrzeuge.

Am teilte die Polizeiinspektion Reutte dem Finanzamt in einem Kurzbrief die auf die Berufungswerberin und ihren Mann zugelassenen Kraftfahrzeuge mit: Ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DLG-xx 000, zugelassen auf Herrn We. mit der Anschrift M. in PLZ H. und ein Sonderkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DLG-yy 000, zugelassen auf die Berufungswerberin an derselben Anschrift.

Anlässlich einer Vorsprache des Ehemannes der Berufungswerberin vor dem Finanzamt am bestätigte dieser seine während der Nachschau getroffene Aussage, dass weder er noch seine Frau über Kraftfahrzeuge verfügten. Das Wohnmobil, das des Öfteren vor seinem Haus abgestellt sei, gehöre einem Bekannten.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 7/2005 für ein Wohnmobil mit dem Kennzeichen DLG-yy 000 mit 8.000 € fest. Die Bemessungsgrundlage schätzte es, da der Fahrzeugtyp nicht bekannt war, mit 50.000 €. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 800 € fest.

Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom Berufung mit der Begründung, der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei zu Unrecht erfolgt, da sie zum Zeitpunkt der Festsetzung ganztags in Deutschland beschäftigt gewesen sei, weshalb ihr Lebensmittelpunkt auch nicht in Österreich gelegen haben könne. Zum Nachweis ihrer Behauptung legte sie ein Zeugnis ihres damaligen Arbeitgebers vor.

Die Berufung wurde am durch die nunmehrige steuerliche Vertretung (die Eberle und Baldauf Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG) zusammengefasst wie folgt ergänzt: Die Berufungswerberin sei zuerst als Dienstnehmerin und seit dem Jahr 2006 als selbständige EDV-Beraterin ausschließlich in Deutschland tätig gewesen. Sie habe sich lediglich an einigen Wochenenden in W. aufgehalten, vor allem, um ihren Ehegatten bei den Renovierungsarbeiten zu unterstützen. Dieser habe eine Reihe von Renovierungsarbeiten in Eigenregie durchgeführt, weshalb er sich des Öfteren im Haus in W. aufgehalten habe. An eine Nutzung dieses Hauses als Freizeitwohnsitz oder gar als Hauptwohnsitz sei zum heutigen Tage nicht zu denken. Herr We. habe währen seiner Renovierungsarbeiten im Haus in W. abwechselnd in jenen Räumen, die gerade nicht saniert wurden, übernachtet. Am Wochenende sei die Berufungswerberin mit dem Wohnmobil angereist und beide hätten die bessere Infrastruktur desselben für die Übernachtung und Essenseinnahme genutzt. Die Berufungswerberin habe zu keinem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in W. gehabt, dies sei allein schon durch ihre beruflichen Anwesenheitspflichten unmöglich gewesen. Sie habe auch nie die Absicht gehabt, das Wohnmobil nach Österreich zu verbringen, weil sie dieses in Deutschland laufend benötigt habe.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom insoweit teilweise statt, als es die Bemessungsgrundlage aufgrund einer zwischenzeitig vorgelegten Rechnung vom über den Kauf eines Wohnmobil Hymer B 680 Star Lines durch die Berufungswerberin auf 46.250 € abänderte und die Normverbrauchsabgabe auf 7.400 € reduzierte. Im Übrigen wies es das Berufungsbegehren ab, und zwar (zusammengefasst) mit folgender Begründung:

Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet sei, besage lediglich, dass sie allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen sei und bedeute somit keineswegs, dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Bei mehreren Wohnsitzen vereinige jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gebe es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Auch die sogenannten "Wochenendheimfahrer", also Personen, die an Werktagen im Ausland tätig seien und regelmäßig am Wochenende an ihren inländischen Familienwohnort zurückkehrten, hätten ihren ordentlichen (Haupt)Wohnsitz am inländischen Wohnort. Laut Anfrage aus dem Zentralen Melderegister sei die Berufungswerberin seit mit Hauptwohnsitz in U. in W. amtlich gemeldet. In der Berufung vom werde in der Begründung angeführt, das Wohnhaus in W. sei weder zum Kaufzeitpunkt noch am Ende des Jahres 2007 bewohnbar. Laut Kaufvertrag seien für die Liegenschaft und Gebäude ein Kaufpreis von € 280.000,-- und zusätzlich für das Inventar € 20.000,--, also insgesamt € 300.000,-- bezahlt worden. Wer würde im Bezirk Reutte für eine Ruine € 300.000,-- bezahlen? Laut Pkt. 7 des Kaufvertrages bestätigten die Käufer ausdrücklich den Kaufgegenstand (Liegenschaft, Haus und Inventar) besichtigt und auf seinen Zustand kontrolliert zu haben. Sie erklärten, der Kaufpreis sei angemessen und dem Zustand des Kaufgegenstandes entsprechend. Die dem Finanzamt vorgelegten Fotos, die den aktuellen Zustand des Hauses darstellen sollten, seien kein Beweis für die Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Außerdem könnten diese Fotos überall entstanden sein. Am (Montag) um 10.30 Uhr sei vom Erhebungsorgan des Finanzamtes anlässlich einer Begehung festgestellt worden, dass das Gebäude sehr wohl bewohnbar sei, so seien im Schlafzimmer benutzte Betten vorgefunden worden. Bei dieser Begehung habe der Ehemann der Berufungswerberin auch behauptet, dass die Heizung nicht funktionieren würde. Eine Anfrage bei der Firma S. habe aber ergeben, dass diese im Auftrag der Fa. G. am 2000 Liter Heizöl an die Adresse des Berufungswerbers geliefert habe. Gegenüber der Abgabenbehörde habe der Berufungswerber mehrmals erklärt, dass er kein Fahrzeug besitze. Eine amtliche Erhebung am habe aber ergeben, dass auf den Namen der Berufungswerberin ein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen DLG-yy 000 zugelassen worden sei. Zum ausländischen Wohnsitz der Berufungswerberin sei zu bemerken, dass diese in H. gleichzeitig über drei Wohnsitze verfügen hätte müssen und zwar B. (dokumentiert durch einen selbst ausgefüllten Meldezettel, ohne Datum, Stempel und Unterschrift einer Behörde), in der Be. (It. Umzugsmeldung seit ) und seit am M.. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Unterschrift am nachgereichten Mietvertrag nicht von Frau We. stamme, wie ein Vergleich mit dem Kaufvertrag vom ergebe. Auch dass das im Garten abgestellte Wohnmobil einem Freund gehöre, habe sich zwischenzeitlich als unwahr herausgestellt. Dem Erhebungsorgan habe die Berufungswerberin sogar erklärt, dass sie mit dem Zug nach Deutschland fahre, weil sie kein Fahrzeug besitze. Erst in der Berufung des Steuerberaters sei plötzlich angegeben worden, das Wohnmobil werde für Fahrten nach Deutschland und als Wohnung in W. verwendet, was wiederum die Nutzung und den Standort im Inland bekräftige. Die Abgabenbehörde komme daher zum Schluss, dass alle von der Berufungswerberin vorgebrachten Argumente Schutzbehauptungen seien, um einer Entrichtung der Normverbrauchsabgabe zu entgehen.

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin erwiderte ihr steuerlicher Vertreter auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass es zwar richtig sei, dass die Familie We. innerhalb von H. umgezogen sei, und zwar von B. nach M.. Bei der Adresse Be. handle es sich aber um den Betriebsstandort des ehemaligen Dienstgebers von Frau We. und nicht um eine Wohnadresse. Frau We. habe sowohl den Mietvertrag als auch den Kaufvertrag eigenhändig unterschrieben und es werde nicht angenommen, dass das Finanzamt bei diesem klaren Sachverhalt ein graphologisches Gutachten einhole. Obwohl nicht entscheidungsrelevant, werde auch gegen die Schätzung der NoVA-Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt sowie die Anwendung des Höchststeuersatzes von 16% berufen. Auch werde der Unabhängige Finanzsenat ersucht darüber zu entscheiden, wer die zwischenzeitlich angefallenen Kosten der Abwehr der in allen Punkten zu Unrecht erhobenen NoVA letztlich zu tragen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl 1999/122 ab (NoVAG), unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 und Z 2 par. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die Steuerschuld entsteht im Falle der erstmaligen Zulassung mit dem Tag der Zulassung bzw im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland mit dem Tag, an dem das Fahrzeug zuzulassen wäre (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG).

Damit unterliegen seit auch jene Fälle der Normverbrauchsabgabe, in denen der Zulassungspflicht nicht nachgekommen wurde.

Ob ein Kraftfahrzeug zuzulassen ist, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (KFG). Entscheidend ist dabei der dauernde Standort eines Fahrzeuges.

Hat ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen keinen dauernden Standort im Bundesgebiet, so darf es auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn es vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht worden ist (§ 79 KFG).

Hat ein Fahrzeug mit ausländischem hingegen seinen dauernden Standort im Inland, so ist seine Verwendung ohne Zulassung nur während eines unmittelbar auf seien Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig (82 Abs. 8 KFG).

§ 82 Abs. 8 KFG enthält dabei eine wichtige Standortvermutung: Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet wurden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.

Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 28/2001 (MeldeG) zu verstehen.

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 MeldeG).

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 MeldeG).

Unstrittig hat die Berufungswerberin im Zeitpunkt der vom Finanzamt angenommen Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht (Juli 2005) über zwei Wohnsitze verfügt, und zwar über eine Wohnung mit der Anschrift B. in H. (ab September 2005 M.) und über das Haus in W.. Die Frage ist nun, welcher von den beiden damals den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin bildete.

Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. ).

Für den Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 MeldeG, ebenso ).

In der Praxis kommen auch weitere Umstände wie die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es kann aber jedenfalls nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben (vgl. Unterberger in SWK 2004, 928 f.).

Die Berufungswerberin hat mit ihrem Ehemann im Mai 2005 das Wohnhaus in W. erworben. In dieser Zeit bis zum ist die Berufungswerberin einer (unselbständigen) Beschäftigung als Softwareentwicklerin beim SW. in T. nachgegangen. Als Beweis dafür gilt ein Zeugnis des Arbeitgebers vom . Die Berufungswerberin hat anlässlich des Erörterungstermins am glaubwürdig dargetan, dass diese Beschäftigung ein Ausmaß von 38 Stundenwochen umfasst hat und in einem Büro beim Arbeitgeber in T. ausgeübt worden ist. Zum Beweis dieser Aussage dienen auch die anlässlich des Erörterungstermins vorgelegten Steuerbescheide des Finanzamtes D. für die Jahre 2005 bis 2007. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Berufungswerberin diese Tätigkeit von ihrem Wohnsitz in H. ausgeübt hat. T. ist von H. auf dem Verkehrsweg ca 62 km entfernt. Mit dem Auto benötigt man dafür laut Routenplaner etwa 1 Stunde, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel aber 2 Stunden. Es ist den Ausführungen in der Berufung daher Glauben zu schenken, dass die Berufungswerberin für diese Tätigkeit ein Kraftfahrzeug und nicht die öffentlichen Verkehrsmittel verwendet hat, wären mit diesen doch eine doppelt solange Anreise zum Arbeitsplatz verbunden gewesen. Ebenso kann ihrer Aussage anlässlich des Erörterungstermins gefolgt werden, wonach sie dieses Fahrzeug für die Fahrt zwischen W. und H. verwendet hat.

Aus vorliegendem Sachverhalt ergibt sich somit, dass sich die Berufungswerberin im Jahr 2005 zumindest über die Arbeitswochen hindurch in Deutschland aufgehalten und allenfalls die Wochenenden und den Urlaub in W. verbracht hat. Geht man von einer Übergabe und Benützbarkeit des Hauses ab dem Juni 2005, einer 5-Tage-Arbeitswoche sowie einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen aus, so wären das 140 Aufenthaltstage in Deutschland gegenüber 91 Aufenthaltstagen in Österreich. Das Kriterium des Aufenthalts spricht daher für den Hauptwohnsitz in Deutschland. Ebenso spricht dafür die Tatsache, dass die Berufungswerberin ihren Arbeitsplatz in Deutschland hatte und ihre Beschäftigung von Deutschland aus ausübte.

Für den Hauptwohnsitz im Inland spricht demgegenüber lediglich das Wohnhaus in W., dessen Hälfteeigentümerin die Berufungswerberin ist. Dieser Umstand ist zweifellos von besonderem Gewicht, haben doch die Berufungswerberin und ihr Ehemann ihr ganzes Vermögen in den Erwerb dieser Liegenschaft investiert, während sie für die Wohnung M. in H. lediglich eine Miete in Höhe von 250 € im Monat zu bezahlen haben.

Dieses Kriterium tritt aber, zumindest für den fraglichen Zeitraum (Mai bis Juli 2005) gegenüber den zuvor erwähnten (Aufenthaltsdauer, Ort der Beschäftigung) in den Hintergrund. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass bei einer Neubegründung eines Wohnsitzes in einem anderen Land wie im Berufungsfall in der Regel noch keine über den allfälligen Hausbesitz hinausgehenden persönlichen Bindungen bestehen. Solche Bindungen entstehen erfahrungsgemäß erst im Laufe der Zeit. Für die Annahme des Hauptwohnsitzes allein auf den Hausbesitz abzustellen genügt daher jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall, der alte Wohnsitz und das Beschäftigungsverhältnis beibehalten und damit auch persönliche Beziehungen, wie sie durch Arbeitstort und das Arbeitsumfeld sowie Freunde oder Bekannte gegeben sind, weiter bestehen bleiben. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus in W. ab dem Jahr 2006 umfassender Renovierungsarbeiten unterzogen wurde. Auch dieser Umstand ist als Indiz dafür anzusehen, dass das Haus in W. zumindest bis zu den Renovierungsarbeiten noch nicht als Hauptwohnsitz gedacht war. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob das Wohnhaus tatsächlich nur als Alterswohnsitz gedacht ist, wie der Ehemann der Berufungswerberin angegeben hat, oder schon früher als Hauptwohnsitz dienen soll.

Gegen den Hauptwohnsitz in W. spricht schließlich auch der Umstand, dass die Berufungswerberin und ihr Ehemann den Wohnsitz in W. stets als Zweitwohnsitz angegeben haben. Für den Hauptwohnsitz ist letztlich die Absicht maßgeblich, einen Wohnsitz zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Für diese Absicht sind auch die Angaben vor Meldebehörden zwar kein Nachweis, aber immerhin ein Indiz. Die Angaben der Berufungswerberin in verschiedenen Meldezettel, den Wohnsitz in W. als Zweitwohnsitz und den Wohnsitz in Deutschland als Hauptwohnsitz zu haben, sind daher zu Gunsten des Vorbringens der Berufungswerberin zu berücksichtigen. Die Angabe des Wohnsitzes in W. als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister ist, wie bereits ausgeführt, auf meldetechnische Gründe zurückzuführen und nicht auf eine dementsprechende Angabe er Berufungswerberin.

Gesamtbildhaft ist daher der Wohnsitz in W. im fraglichen Zeitpunkt 2005 nicht als Hauptwohnsitz zu werten.

Die gegenteilige Ansicht des Finanzamtes vermochte den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu überzeugen, zumal auch die Erhebungen des Finanzamtes (Nachschau, Erhebungen betreffen die Lieferung von Heizöl, die vor dem Haus gesichteten Fahrzeuge) sich auf die Jahre 2006 und 2007 und nicht auf das Jahr 2005 bezogen.

War der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin im Jahr 2005 nicht in Österreich, so war auch der dauernde Standort des Wohnmobils nicht im Inland. Dann lag aber auch kein Fall des § 82 Abs. 8 KFG vor und konnte die Normverbrauchsabgabepflicht auch nicht im Juli 2005 entstanden sein. Der Berufung war daher aus diesem Grund stattzugeben und der Bescheid betreffend die Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2005 ersatzlos aufzuheben.

Aus demselben Grund war auch der Bescheid betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ersatzlos aufzuheben. Ein Verspätungszuschlag darf gemäß § 135 BAO nur festgesetzt werden kann, wenn eine Abgabenerklärungspflicht versäumt wurde. Eine solche Pflicht (hier: zur Abgabe einer Erklärung über die Normverbrauchsabgabe) hat aus den obangeführten Gründen zumindest für das in Rede stehende und im Jahr 2005 nicht bestanden.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates im Berufungsfall auch zu beachten wäre, dass § 82 Abs. 8 KFG an das Vorliegen eines dauernden Standortes im Inland anknüpft und lediglich eine Standortvermutung für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland ausspricht. Diese Vermutung ist widerlegbar und lässt somit einen Gegenbeweis zu. Nun hat sich aus dem Sachverhalt ergeben, dass die Berufungswerberin sich im Jahr 2005 überwiegend in Deutschland und nicht in Österreich aufgehalten hat und dass sie in Deutschland auch das in Rede stehende Wohnmobil verwendet hat. Somit muss aber von einer überwiegenden Verwendung dieses Fahrzeugs in Deutschland im Jahr 2005 ausgegangen werden. Bei einer überwiegenden Verwendung eines Fahrzeuges im Ausland im Zusammenhang mit einem tatsächlich benutzten ausländischen Wohnsitz und einer Beschäftigung im Ausland kann nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch die Standortvermutung nicht weiter aufrecht erhalten bleiben, da diesfalls nicht mehr von einem dauernden Standort im Inland gesprochen werden kann. Der Berufung wäre daher auch bei Annahme des Hauptwohnsitzes in W. stattzugeben gewesen.

Was schließlich die in der Berufung angesprochene Kostenfrage betrifft genügt es darauf hinzuweisen, dass die Kosten im Abgabenverfahren gemäß § 312 und 313 BAO von den Parteien selbst zu tragen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 312 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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