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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.04.2005, ZRV/0036-Z2L/02

Berechnung der Ausfuhrerstattung auf Grund einer hinterlegten Herstellererklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der RFGmbH, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Fohrenburgstr. 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/11837/2/2002, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:

Gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz wird zur Ausfuhr WENr. 900/000/801132/05/2 vom eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 6.879,57 € gewährt. Als Bemessungsgrundlage für diesen Erstattungsbetrag ist dabei das im Feld 47 der betreffenden Warenanmeldung erklärte Gewicht an Zucker in Höhe von 16.509,66 kg heranzuziehen, der Erstattungssatz zum maßgeblichen Zeitpunkt beträgt 41,67 €/100 kg.

Entscheidungsgründe

Am wurden unter WE-Nr. 900/000/801132/05/2 - 19.261 Liter "CE" unter dem Verfahrenscode (Feld 37 der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Feldkirch in der Ausfuhr abgefertigt. In der Anmeldung wurde der Produktcode 2106 90 98 erklärt. Als Unterlagen wurden zu dieser Exportanmeldung die Faktura Nr. 374601 vom , eine Exporterklärung Beleg Nr. 19375, sowie ein Berechnungsblatt für "Zoll-Abgangsbuchungen" dem Abfertigungszollamt vorgelegt. Auf Grund dieses Ausfuhrerstattungsantrages erfolgte mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl.: 610/11837/1/2002 die Gewährung eines Erstattungsbetrages gemäß § 2 AEG in Höhe von 5.269,11 € unter Zugrundelegung einer eingesetzten Zuckermenge von 12.644,85 kg.

Gegen diesen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom wurde mit Parteieingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der unter Nr. 75 registrierten Herstellererklärung ein Fehler unterlaufen sei. Die in dieser Erklärung angeführte Menge an Zucker treffe lediglich dann zu, wenn als Grundlage das Gewicht bezogen auf "100 Kilogramm" des Fertigproduktes herangezogen werde, nicht jedoch, wie in der Herstellererklärung Nr. 75 irrtümlich angegeben, bei einer Berechnung der eingesetzten "Zuckermenge" bezogen auf "100 Liter" des Fertigproduktes. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass eine berichtigte Fassung der Herstellererklärung umgehend erstellt und an das Zollamt Salzburg/Erstattungen per Fax am übermittelt worden sei. Abschließend wurde ersucht, den Ausfuhrerstattungsbetrag unter Heranziehung der tatsächlich enthaltenen Zuckermenge neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom , Zl. 610/11837/2/2002 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Zollamt Salzburg/Erstattungen in ihrer Entscheidung sinngemäß aus, dass Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf die grundsätzliche Gültigkeit der Verordnung (EWG) 800/1999 verweise. In dieser werde im Art. 5 Abs. 4 festgelegt, dass das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten müsse. Weiters sei gem. Art. 16 der VO 1520/2000 die Abgabe einer Herstellererklärung für jene Waren, bei denen die Ausfuhrerstattung nicht für die Ware selbst sondern für die bei deren Herstellung darin eingesetzten Erzeugnisse gewährt werde (so genannte Nicht Anhang I-Waren) erforderlich, um eine Berechnung der Ausfuhrerstattung durchführen zu können. Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren die eine gleiche Beschaffenheit und Qualität aufweisen, könne diese Erklärung auch mittels einer "Vereinfachten Herstellererklärung", welche von der Verwaltung mit einer Registrierungsnummer versehen werde, abgegeben werden. Dabei normiere Art. 16 Abs. 6 der VO 1520/2000 die Verpflichtung in einem solchen Fall auf die vereinfachte Herstellererklärung in der Ausfuhranmeldung zu verweisen. Nach Art. 16 Abs. 3 könne dem Antragsteller keine Erstattung gewährt werden, wenn dieser nicht die erforderliche Herstellererklärung abgebe oder keine ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlege.

Dem Antrag des Ausfuhrerstattungswerbers sei auf der Grundlage der Herstellererklärung Nr. 75 vollinhaltlich entsprochen worden. Eine nachträgliche Korrektur der Angaben in der Ausfuhranmeldung sei nicht vorgesehen. Fehlende und unrichtige Angaben hätten somit den Verlust der nicht beantragten Ausfuhrerstattung zur Folge. Die in der Berufung zitierte und vom Ausfuhrerstattungswerber berichtigte Herstellererklärung Nr. 97 habe erst eine Gültigkeit ab dem und könne für Fälle welche vor diesem Datum erfolgt seien, keine Berücksichtigung finden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom , Zl. ZRV/0012-40/Z2L/02 das vorliegende Beschwerdeverfahren gem. § 281 BAO ausgesetzt, weil der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2004/16/0027 anhängigen Verfahrens für das gegenständliche Rechtsbehelfverfahren von wesentlicher Bedeutung war. Durch die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom war das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, ...

Artikel 2

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz. ...

Artikel 3

2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. ... Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln. Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen. Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission beachtet werden. ...

Artikel 16

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. ...

2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. ..."

In den einleitenden Erwägungen der vorgenannten Verordnung heißt es u.a.

(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.

Die Bf. hat in der Ausfuhranmeldung WENr. 900/000/801132/05/2 nicht ausdrücklich auf die hinterlegte registrierte Herstellererklärung verwiesen, sondern im Feld 47 der Anmeldung das Eigengewicht und die Zuckermenge angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0027 festgestellt, dass in einem solchen Fall für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Angaben im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung maßgebend sind, während den dem Antrag beigelegten Unterlagen eine bloß nachgeordnete Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher weder auf Grund der Angaben in der Anmeldung noch in der anlässlich der Abfertigung vorgelegten Exporterklärung davon ausgegangen werden, dass die Bf. den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Berechnung der Ausfuhrerstattung nach der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung begehre. In der, zur gegenständlichen Anmeldung vorgelegten Exporterklärung scheint u.a. folgender Vermerk auf: "Österreichischer Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 9910 aus Zuckerrüben der Ernte 2001". In den Anhängen zur ZollAnm-V 1998 idgF (Zollanmeldungs-Verordnung, VO des BMfF betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen) ist im Feld 47 des Einheitspapiers anlässlich eines Ausfuhrerstattungsverfahrens unter Voranstellen des Codes "E" (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge(n) der in der Ware enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen. (Diese Angaben können nur dann entfallen, wenn der Anmeldung eine detaillierte Herstellererklärung angeschlossen wird.) Es ist daher festzustellen, dass sich der Ausführer im konkreten Fall nicht für die Anwendung des bewilligten Herstellererklärungsverfahrens entschieden hat. Im gegenständlichen Fall waren daher zur Berechnung der Ausfuhrerstattung ausschließlich die in der Anmeldung enthaltenen Angaben bzw. - in Ergänzung zu diesen - jene Daten, welche aus den der Anmeldung angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sind, heranzuziehen. Die Berechnung der im vorliegenden Fall zustehenden Ausfuhrerstattung war daher unter Heranziehung des im Feld 47 der Anmeldung erklärten Eigengewichtes an Weißzucker des Produktcodes 17019910 durchzuführen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Art. 16 Abs. 1 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Art. 16 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Herstellererklärung
vereinfachtes Herstellererklärungsverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-89348