Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2011, RV/1265-L/10

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt beim Berufungswerber (kurz Bw.) nach den einschlägigen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) einen Abgabenbetrag in Höhe von 966,53 € zurück. In der Begründung dieses Bescheides führt die erstinstanzliche Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass für das Kind des Bw. (B. C., geb. 0.0.2002) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die Berufung des Bw. vom . In dieser führt der Bw. im Wesentlichen aus, dass ihm völlig unverständlich sei, dass er von der Kindesmutter dadurch bestraft werde zusätzlich zu seinen ohnedies laufend zu leistenden Unterhaltszahlungen auch noch die von der Kindesmutter ohne Wissen des Bw. bezogenen Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Bw. sei diese Rückzahlungsverpflichtung bei seiner Person bereits deshalb verfassungswidrig, da er von der Antragstellung der Kindesmutter für die Zuerkennung eines Zuschusses weder gewusst, noch eine solche mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen habe.

Eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt erging im gegenständlichen Fall nicht, sondern die Abgabenbehörde I. Instanz legte den Berufungsakt zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand des vor dem UFS anhängigen Verfahrens bildet die vom Finanzamt erfolgte Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004. Diesem Verfahren wird folgender, relevante Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bw. ist Vater des am 0.0.2002 geborenen B. C.. Die Kindesmutter B. D. bezog unstrittig im kompletten Jahr 2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € täglich und somit in Summe 2.217,96 €. Lt. Aktenlage war der Bw. mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebte nach den Daten des Zentralen Melderegisters im hier relevanten Zeitraum von dieser getrennt. Die Höhe des Jahreseinkommens 2004 des Bw. wurde bereits vom Finanzamt im Bescheid vom mit 19.330,62 € festgestellt und deckt sich im Übrigen mit den Daten des - an den Bw. ergangenen und auch in Rechtskraft erwachsenen - Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) vom für das Jahr 2004.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs 1 Z 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

§ 16 KBGG normiert, dass von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen hat.

Gemäß § 19 Abs 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 18.000,00 € bis 22.000,00 € 5% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 966,53 €. Zu dieser erfolgten Rückforderung ist anzumerken, dass diese vom Finanzamt mit Bescheid vom erfolgte. Im Jahr 2009 übermittelte das Finanzamt unter Hinweis auf die Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld dem Bw. nachweislich (zugestellt mit RSb am ) eine entsprechende Erklärung betreffend sein Jahreseinkommen 2004. Mit der Übersendung dieser Erklärung setzte somit die Abgabenbehörde I. Instanz eine Verlängerungshandlung (vgl. auch VwGH 2009/17/0277 vom ) im Sinne der Bestimmungen des § 209 Abs 1 BAO, wodurch die Behörde berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die gegenständliche Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das hier relevante Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. - wie bereits vorstehend ausgeführt - mit der Kindesmutter im hier maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KBGG vom Bw. zurückzufordern. Zum Einwand des Bw., dass es ihm unverständlich sei eine Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei seiner Person durchzuführen, da er als Kindesvater ohnedies entsprechende Unterhaltszahlungen zu leisten habe, verweist der UFS auf das Erkenntnis des . Darin führt das Höchstgericht aus, dass im Gegensatz zu zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen die Intention des KBGG die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils darstellt. Somit besteht zwischen den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld bzw. deren Rückzahlungsverpflichtung und etwaigen vom Bw. ohnehin zu leistenden Unterhaltsbeträgen für sein Kind kein Zusammenhang. Mit diesen Ausführungen kann folglich der Bw. für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. Bezüglich der Vorbringen des Bw., dass er von der Inanspruchnahme eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch die Kindesmutter keine Kenntnis gehabt hätte ist auszuführen, dass das KBGG keine gesetzliche Bestimmung enthält, welche die Kindesmutter verpflichten würde den Vater des gemeinsamen Kindes von der Inanspruchnahme bzw. Antragstellung des Zuschusses zu verständigen. Die hier im gegenständlichen Fall für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Regelungen finden sich im § 18 Abs 1 KBGG und bestimmen in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Rückforderung beim anderen Elternteil sofern ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegt und die Auszahlung des Zuschusses an den anderen Elternteil erfolgte. Folglich kann mit diesem Einwand - betreffend eine etwa fehlende Information an den Kindesvater durch die Kindesmutter - ebenfalls für das anhängige Verfahren nichts bewirkt werden. Das gleiche gilt aber auch für die Ausführungen des Bw. wenn dieser etwa damit vermeint, dass es der Versicherungsträger verabsäumt hätte ihn von der Antragstellung des Zuschusses durch die Kindesmutter zu verständigen. Unabhängig davon, ob nun im vorliegenden Verfahren eine Verständigung durch den Versicherungsträger eventuell tatsächlich unterblieben ist, steht nämlich § 16 KBGG ohnedies in keiner Verknüpfung mit den Bestimmungen des § 18 KBGG (vgl. wiederum ). Im gegenständlichen Fall kann demnach jene Klärung gänzlich unterbleiben, ob eine Verständigung des Versicherungsträgers im Sinne des § 16 KBGG nun tatsächlich erfolgte, da unabhängig davon ob diese Frage zu bejahen oder zu verneinen ist, dies keinen Einfluss auf die erfolgte bescheidmäßige Rückforderung der Zuschüsse bei der Person des Bw. nehmen kann. Des Weiteren vermeint der Bw., dass es sich beim gegenständlichen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sinngemäß um ein Darlehen handeln würde, er jedoch niemals einen "Darlehensvertrag" hinsichtlich der von der Kindesmutter in Anspruch genommenen Zuschüsse unterfertigt hätte. Auch dieses Vorbringen des Bw. geht - unter Bezugnahme auf die bereits vorerwähnten Ausführungen - ins Leere, da der Gesetzgeber im hier relevanten § 18 Abs 1 Z 1 KBGG eine Rückforderung der Zuschüsse nicht an die vom Bw. vorgebrachte Voraussetzung - nämlich einer Mitunterfertigung des von der Kindesmutter eingereichten Antrages auf Zuschussgewährung durch seine Person - knüpft.

Zu den ganz allgemeinen Äußerungen des Bw., dass das KBGG nach seiner Ansicht Verfassungswidrigkeiten aufweise, ist auf das in Art. 18 Abs 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt demnach ausschließlich dem VfGH, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen ist demnach festzustellen, dass das Finanzamt den angefochtenen Rückforderungsbescheid nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage zu Recht erlassen hat. Die Berufung war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at