TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.03.2009, RV/0689-L/07

Antragslegitimation eines Parteienvertreters

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0689-L/07-RS1
Zur Stellung des Antrages auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. Ritz, BAO³, § 239 Tz. 3). Daraus ergibt sich, dass dem Parteienvertreter trotz Geldvollmacht kein Recht zusteht, im eigenen Namen die Rückzahlung von Guthaben des Abgabepflichtigen zu beantragen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 239 BAO vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt und vertrat in einem Verfahren gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) Herrn Stefan Sch.. Dieser beantragte mit dem Anbringen vom die Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag vom gemäß § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 mit 0,00 € festzusetzen. Dem entsprach das Finanzamt mit Bescheid vom . Dadurch kam es auf dem Abgabenkonto (StNr.: 812/5480) des Herrn Sch. zu einer sonstigen Gutschrift in Höhe von 2.392,95 € welche zu einem Guthaben in gleicher Höhe führte. Dieses Guthaben wurde am auf das Abgabenkonto des Herrn Sch. beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (StNr.: 041/1701) zur Tilgung von auf diesem Abgabenkonto aushaftenden fälligen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 4.773,40 € gemäß § 215 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) überrechnet.

Der Bw. beantragte unter Hinweis auf die StNr.: 812/5480, Erf. Nr. 209.231/2005 die Überweisung des Guthabensbetrages auf eines seiner angeführten Kanzleikonten.

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Zurückweisung dieses Rückzahlungsantrages. In der Begründung führte das Finanzamt aus, der Parteienvertreter (Rechtsanwalt), der die Selbstberechnung durchgeführt hat, sei im nachfolgenden Verfahren nach § 17 GrEStG vor dem Finanzamt nicht zur Stellung eines Rückerstattungsantrages im eigenen Namen berechtigt. Die Bevollmächtigung nach § 11 Abs. Satz 1 GrEStG gelte nur für die Selbstberechnung selbst, nicht auch für ein nachfolgendes Abgabenverfahren, sei es für ein Verfahren nach § 201 Bundesabgabenordnung, weil sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung herausgestellt hat, sei es gegenständlichen Verfahren nach § 17 GrEStG. Auch aus der Haftungsbestimmung des § 13 Abs. 4 GrEStG könne sich nichts anderes ergeben, da der Parteienvertreter nicht für die selbstberechnete Steuer, sondern nur für deren Entrichtung haftet. Der Dritte (Parteienvertreter), der ohne Steuerschuldner zu sein, die Steuer aus seinem Vermögen entrichtet hat, sei nicht berechtigt, die Rückvergütung zu beantragen. Der, der die GrESt anstelle des Steuerschulders gezahlt hat, hätte keinen Erstattungsanspruch, da es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein könne, über die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander zu entscheiden. Rückvergütungsansprüche könnten abgabenrechtlich nur mehr vom Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigten geltend gemacht werden. Erwirbt ein Dritter zivilrechtlich einen solchen Anspruch, so sei er zur Geltendmachung desselben im eigenen Namen der Abgabenbehörde gegenüber nicht legitimiert ( 724/63; , 86/16/0102).

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, der Rechtsstandpunkt des Finanzamtes sei auch Sicht des Bw. deshalb unrichtig, da die Zahlung aufgrund der Haftungsbestimmungen des § 13 GrEStG erfolgt sei und er die Steuer zu keinem Zeitpunkt für Herrn Stefan Sch., sondern lediglich aufgrund der bestehenden Haftung im eigenen Namen entrichtet habe. Die Entrichtung sei auch unter seiner Steuernummer erfolgt und es hätte sich bereits aus seinem Rückzahlungsantrag ergeben, dass die Steuer nicht von Herrn Stefan Sch., sondern von ihm entrichtet worden ist, weshalb deren Auszahlung an ihm begehrt wurde.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 239 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.F. BGBl. Nr. 151/1980 lauten:

"(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."

§ 215 BAO i.d.F. BGBl. Nr. 312/1987 lautet:

"(1) Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."

§ 213 Abs. 1 und 2 BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 9/1998 lauten:

"(1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.

(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen."

Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind getrennt von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine nicht wiederkehrend zu erhebende Abgabe ist zB. die Grunderwerbsteuer. Erfolgt die Verbuchung der sonstigen Gutschrift auf Grund einer Grunderwerbsteuerherabsetzung gemäß § 17 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) auf dem gemäß § 213 Abs. 2 BAO eingerichteten Abgabenkonto des Abgabepflichtigen, dann kann auf diesem Abgabenkonto ein Guthaben entstehen, das nach Maßgabe des § 239 Abs. 1 BAO zurückgezahlt werden kann. Zur Stellung des Antrages auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. Ritz, BAO³, § 239 Tz. 3 unter Hinweis auf 78/13/2259). Daraus ergibt sich, dass dem Parteienvertreter trotz Geldvollmacht kein Recht zusteht, im eigenen Namen die Rückzahlung von Guthaben des Abgabepflichtigen zu beantragen. Sollte dem Parteienvertreter auf Grund des Innenverhältnisses zum Abgabepflichtigen ein Anspruch auf ein Guthaben zustehen, kann er lediglich zivilrechtlich die Bereicherung (vgl. § 1431 ABGB) gegenüber dem Abgabepflichtigen (nicht gegenüber der Abgabenbehörde) geltend machen (siehe Ritz, BAO³, § 239 Tz. 6). Daran ändert nichts, wenn wie im gegenständlichen Fall eine sonstige Gutschrift auf einem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen verbucht wird, obwohl dieser Anspruch eigentlich dem gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 potentiell haftungspflichtigen Parteienvertreter wirtschaftlich zustünde, da dieser die ursprüngliche Abgabenschuld tatsächlich getragen hat. Demnach erwächst aus dem Umstand, dass der Parteienvertreter gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 als Haftungspflichtiger für den Abgabenschuldner in Betracht kommt, noch keine Antragsberechtigung für aus der Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 entstandene Guthaben auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen. Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass die vom Bw. angesprochene Haftung gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 vom Finanzamt jemals geltend gemacht worden ist. Nach § 224 BAO werden persönliche Haftungen durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (vgl. ; , 91/13/0037, 91/13/0038). Damit ist die Ansicht des Bw., wonach ihm als gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 potentiell Haftungspflichtiger bereits eine Zahlungsverpflichtung getroffen hätte, verfehlt. Umgekehrt begründet die irrtümlich angenommene Zahlungspflicht keine Antragslegitimation für Abgabenkonten desjenigen, zu Gunsten dessen die irrtümliche Zahlung erfolgt ist. Es entsteht allenfalls ein Bereicherungsanspruch, der zivilrechtlich gegenüber dem Abgabepflichtigen, nicht jedoch gegenüber der Abgabenbehörde durchzusetzen wäre.

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass der Bw. zur Antragstellung nicht legitimiert war. Ein Rückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten ist zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2009, 218
UFS Newsletter 2009/04
taxlex 2009, 274
AFSaktuell 2009, 243

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at