Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2019, RV/7500656/2019

Verkehrszeichen schlecht montiert, mangelhafte Kundmachung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adr.Bf., betreffend eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/196700721381/2019, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das
Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom an, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen TU-xxx (A) am um 10:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Liniengasse 35, gegenüber, abgestellt zu haben, ohne für dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nr. 582010DER insofern unrichtig entwertet worden sei, als er die Entwertungen , 13:45 Uhr, getragen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war, zumal der Parkschein, wie im Spruch angeführt, unrichtig entwertet war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

lm Einspruch brachten Sie vor, dass die gegenständliche Kurzparkzone nicht gebührenpflichtig sei. Sie legten ein Foto eines Verkehrszeichens "Kurzparkzone Anfang" mit dem Zusatz "gebührenpflichtig, Parkdauer: 2 Std., Mo-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr" bei, auf welchem der Schriftzug "gebührenpflichtig" nicht gut erkenntlich ist.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Wie eine Überprüfung durch die MA 28, Straßenverwaltung und Straßenbau, ergeben hat, ist die verfahrensgegenständliche Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Die gegenständliche Kurzparkzone war ordnungsgemäß, mit portalartig auf der linken und
rechten Straßenseite angebrachten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" kundgemacht.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen
"Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fahrzeuglenker -
besonders im Ortsgebiet - verpflichtet, nach Verkehrszeichen am Fahrbahnrand aufmerksam Ausschau zu halten, wobei sich diese Ausschau nicht nur auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken darf (vgl. ).

Nach § 48 StVO 1960 sind Verkehrszeichen so anzubringen, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Daraus ist keineswegs abzuleiten, dass sie ausschließlich am rechten Fahrbahnrand aufgestellt werden dürfen.

Auch widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Sie der Meinung waren, es handle sich um eine gebührenfreie Kurzparkzone und Sie trotzdem einen, wenn auch unrichtig für , 13:45 Uhr entwerteten Parkschein, hinterlegten.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit
hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen und die Verschuldensfrage zu bejahen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 1 Abs. 3 des
Parkometergesetzes 2006).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 210,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) [Anmerkung BFG, gemeint: bis zu € 365,00].

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Weder aus dem Akteninhalt noch aus Ihrem Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.

Auch das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe.

Der Milderungsgrund des Fehlens von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz wurde ausreichend berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe erscheint die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und keineswegs überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde und legte dieser eine Fotoaufnahme vom gegenständlichen Straßenverkehrszeichen bei. Der Schriftzug "gebührenpflichtig" sei darauf beinahe vollständig durch die Tafel "Kurzparkzone" überdeckt. Wörtlich führte er aus:

"Ich erhebe hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das vorliegende Straferkenntnis.

Begründung

Wie bereits dargelegt weist die Beschilderung an der Bezirksgrenze auf eine nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone hin (siehe beiliegendes Foto). Daraus folgt dass weder ein Parkschein notwendig war noch eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegen kann.

Die Behauptung der Behörde dass eine Überprüfung durch die MA 28 die
verfahrensgegenständliche Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht wurde kann sich daher meiner Meinung nach nur auf die Kurzparkzone (ohne Gebührenpflicht) beziehen. Sollte unter Kurzparkzone eine gebührenpflichtige gemeint sein, so wüsste ich nicht was hier ordnungsgemäß sein sollte.

Die Behörde hat sich durch diese Behauptung in eine eigenartige Situation gebracht. Wird nämlich die Beschilderung tatsächlich in 0rdnung gebracht, so ist mein Strafverfahren einzustellen. Bleibt sie auf ihrem Standpunkt dass der gegenwärtige Zustand ordnungsgemäß ist, so hat sie dadurch in Zukunft mit unzähligen Anfechtungen ähnlich gelagerter Straferkenntnisse zu rechnen.

Sie schreiben in ihrer Begründung dass Verkehrszeichen so anzubringen sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. - Dieser Forderung entsprechend ist von einer nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone auszugehen.

Die Zusatztafel muss im praktischen Fahrbetrieb innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde klar und eindeutig zu erkennen sein. Anzumerken ist auch, dass sich das Schild unter der Gürtelbrücke und somit bei schlechten Lichtverhältnissen befindet.

Es kann dem Lenker eines Fahrzeuges nicht zugemutet werden Mutmaßungen über eventuell verdeckte Teile einer Zusatztafel anzustellen. - Im gegenständlichen Fall ist der Grad der Verdeckung in einem solchen Ausmaß gegeben, dass außer der Kurzparkzone Parkdauer 2 Std, Mo.-Fr. 9-22 h (ohne Gebührenpflicht) nichts zu erkennen ist!

Nach meiner Recherche besteht die gegenwärtige Beschilderung seit vielen Jahren und die Behörde straft ganz ungeniert ohne diesen Mangel bei der Beschilderung zu beseitigen.

Zu ihrer Spekulation über die Erfahrungen des täglichen Lebens ist anzumerken, dass der vorgefundene ausgefüllte Parkschein für mein Parken im 6. Bez. nicht notwendig war und für einen weiteren Halt vorgesehen war.

In ihrer Begründung des Straferkenntnis schreiben sie: Auch das Ausmaß des Verschuldens konnte als nicht geringfügig angesehen werden, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe. - Dem kann ich nur entgegenhalten, dass ich mich an die ausgewiesene Nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone gehalten habe und die Einhaltung der vorgefundenen Beschilderung nicht strafbar sein kann.

Ich möchte in Erinnerung rufen dass Wien im Jahr 2018 Strafen in Höhe von € 120 Mio. eingenommen hat und somit leicht für eine ordnungsgemäße Beschilderung sorgen könnte. Mit der vorliegenden Beschilderung verstößt die Stadt meiner Meinung nach eklatant gegen diese Forderung.

Ich stelle den Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Ich bin mir keiner Schuld bewusst gegen die Parkometerabgabe verstoßen zu haben und verlange daher die Einstellung des Verfahrens."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen TU-xxx (A) am  um 10:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Liniengasse 35, gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Im Fahrzeug befand sich lediglich der Parkschein mit der Nr. 582010DER (Parkdauer 1/2 Stunde) mit den Entwertungen , 13:45 Uhr, der sich gemäß dem Beschwerdevorbringen auf einen anderen (späteren) Abstellvorgang bezogen hatte.   

Strittig ist, ob sich der Tatort in einer ordnungsgemäß kundgemachten, flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr, max. Abstelldauer zwei Stunden befunden habe, denn der Bf. moniert, die Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

[…]

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als
Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter
Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf
üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungenzu verwenden.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. bringt vor, die gebührenpflichtige Kurzparkzone sei im sechsten Wiener Gemeindebezirk nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da das an der Bezirksgrenze unter der Gürtelbrücke (Sechshauserstraße / Gumpendorferstraße) zur Kundmachung angebrachte Straßenverkehrszeichen von Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden könne. Auf der Zusatztafel sei der Schriftzug "gebührenpflichtig" nicht lesbar, weil der Schriftzug von dem Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" beinahe vollständig überdeckt sei. 

Gemäß § 25 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen. Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 gesetzlich normiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z. 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. , , , , , , , , vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, , , , s. auch )., s. auch Pürstl, StVO-ON14.01 § 44 StVO (Stand , rdb.at).

Die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e haben folgende Form:

13d. "KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer angegeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

13e. "ENDE DER KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Der Bf. hat die Anfahrt zum Tatort von der Ecke Sechshauserstraße / Gumpendoferstraße, unter der Gürtelbrücke kommend, angegeben.

Bei der Zufahrt in die Gumpendoferstraße (Ecke Sechshauserstraße) kam der Bf. daher an folgendem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbei (vgl. Foto):

Das Bundesfinanzgericht folgt diesbezüglich den Ausführungen des Bf., dass er bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeigekommen ist. Die Zusatztafel "gebührenpflichtig" war jedoch nicht leserlich. Das vom Bf. bereits im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vorgelegte o.a. Foto weicht in keiner Weise von dem von der belangten Behörde (MA 67) bei der Magistratsabteilung 28 ermittelten Foto ab. Auf beiden Fotos ist der Schriftzug "gebührenpflichtig" nicht einwandfrei erkennbar.

Selbst in der aktenkundigen Mitteilung der MA 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), Akt Seite 35, an die belangte Behörde vom wird zum Einspruch des Bf. gegen die verfahrensleitende Strafverfügung festgehalten:

"Dem beiliegenden Foto ist zu entnehmen, dass der Schriftzug gebührenpflichtig in der oberen Hälfte abgeschnitten ist. Aus Sicht der MA 28 könnte man bei gutem Willen die Gebührenpflicht ableiten. Nicht bestätigen kann die MA 28, dass die Kurzparkzone als nicht gebührenpflichtig ausgewiesen ist. Eine Reparatur des Verkehrszeichens wurde bereits beim Ersteher des Rahmenvertrages bestellt."

Soweit sich die belangte Behörde auf die Aussage der MA 28 vom stützt, "bei gutem Willen könne man die Gebührenpflicht ableiten", ist darauf hinzuweisen, dass Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen sind, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Wenn ein bestimmter Schriftzug jedoch von einer anderen Tafel so verdeckt ist, dass dieser Schriftzug nicht leicht erkennbar ist, dann entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im vorliegenden Fall lag dieser Sachverhalt vor. Ein Ableiten der Gebührenpflicht "bei gutem Willen" gelangt jedenfalls auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen nicht zur Anwendung.

Da den Anforderungen des § 48 Abs. 1 StVO 1960 somit nicht entsprochen wurde, ist der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise
Folge gegeben wird.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 48 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500656.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at