Mangelnde Beschwerdeberechtigung und Austausch der Bf. im Vorlageantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerden
1. der XYZ GmbH, Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch VN NN, Sachverständiger, Straße-Nummer, 1120 Wien, vom
2. der WEG, Vorname-WE Nachname-WE, ADRESSE-WE, 1220 Wien, u.a. vertreten durch XYZ GmbH, Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch VN NN, Sachverständiger, Straße-Nummer, 1120 Wien, vom
jeweils gegen die
Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2011, vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2012 sowie vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2013, welche jeweils zur Zahl MA 31 NUMMER ergangen sind,
beschlossen:
1. Der Vorlageantrag vom wird als als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde vom wird als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Vorname-WE Nachname-WE, ist Eigentümer einer Eigentumswohnung an der Adresse WOHNHAUS-ANLAGE, 1220 Wien.
An dieser Adresse, befindet sich eine Wohnhausanlage mit mehreren Wohneinheiten, welche verschiedenen Eigentümern gehören. Diese sind als Gesamtschuldner zu den Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG – heranzuziehen.
Mit folgenden Bescheiden schrieb der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren folgenden Personengemeinschaften Abgaben nach dem KKG vor:
Mit Bescheid vom Herrn Mag. NN-Voreigentümer VN-Voreigentümer und Miteigentümer zu Handen XYZ Gesellschaft m.b.H. folgende Gebühren:
Mit Bescheid vom Herrn Mag. NN-Voreigentümer VN-Voreigentümer und Miteigentümer zu Handen XYZ Gesellschaft m.b.H. folgende Gebühren:
Mit Bescheid vom Herrn Nachname-WE Vorname-WE und Miteigentümer zu Handen XYZ Gesellschaft m.b.H. folgende Gebühren:
Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die Gebühren wurden bezahlt.
Aufgrund eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG idgF, wurde die für den Zeitraum von bis mit EUR 29.273,88 (netto 26.612,62 + 10 % USt 2.661,26) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr mit Bescheid vom endgültig mit EUR 29.026,46 (netto 26.387,69 + 10 % USt 2.638,77) festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde Mag. VN-Voreigentümer NN-Voreigentümer zH XYZ Gesellschaft m.b.H. am zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom ersuchte das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren die Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten, um Erhebung vor Ort und Bekanntgabe der nach § 13 Abs. 1 KKG in der geltenden Fassung (idgF) pro Kalenderjahr für die Jahre 2010 bis 2012 nicht eingeleiteten Wassermenge.
Die Magistratsabteilung 42 unterzog die bisher zuerkannte Nichteinleitungsmenge einer Überprüfung und gab am der Magistratsabteilung 31 eine Nichteinleitungs-menge pro Kalenderjahr von ca. 2.981 m3 Wasser bekannt, welche auf Basis einer Gesamtgrünfläche im Ausmaß von 22.000 m2 errechnet worden war. Beigeschlossen war eine Begründung betreffend die Nichteinleitungsmenge.
Aufgrund weiterer Anfragen der MA 31 wurden die Nichteinleitungsmengen seitens der MA 42 wie folgt bekannt gegeben:
Dieselbe Nichteinleitungsmenge wurde mit Schreiben vom bekannt gegeben.
Mit wurde die Nichteinleitungsmenge auf 3.030 m3 Wasser erhöht und erklärt, es handle sich um eine neue Berechnung für 2012 und 2011. WEH könnten bei Bekanntgabe zugefügt werden.
Mit E-Mail vom wies die MA 31 die MA 42 darauf hin, dass die von ihr zugrunde gelegten 22.000 m3 Grünfläche vier Kontonummern zuzuordnen seien, die nicht miteinander verbunden seien.
In der Folge wurde die Nichteinleitungsmenge auf Basis einer Fläche von 7.040 m2 in Höhe von 598 m3 für die Grünflächen (638 m3 laut Ö-Norm, 838 laut Berechnung ALT) sowie 91 m3 für die Wohnungseinheiten, insgesamt 689 m3 errechnet.
Laut Magistratsabteilung 31 wurde aufgrund des Finanzamtsbescheides vom der Kontoinhaber von Herrn Mag. VN-Voreigentümer NN-Voreigentümer auf Vorname-WE Nachname-WE getauscht (laut Computerauszug (TPX) – Kontoauszug vom , auf den verwiesen wurde, „Nachname-WE Vorname-WE und Miteig“.
Mit Schreiben vom wurde Vorname-WE Nachname-WE zH XYZ Gesellschaft m.b.H. Folgendes mitgeteilt:
„Die Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragter und mittels Gutachten nachgewiesener Bewässerungsmengen erfolgt ab dem Kalenderjahr 2012 neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen; Ausgabe: ). Diese beinhaltet den Stand der Technik und des Wissens für langjährig erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleistet daher eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung.
Laut beiliegender Stellungnahme der zuständigen Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 Wiener Stadtgärten, ergibt sich dadurch ab dem Kalenderjahr 2012 eine Nichteinleitungsmenge von 598 m3, die – wie bisher – auch der Erledigung Ihres unbefristet eingebrachten Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr in den Folgejahren zugrunde gelegt wird.
Wie dieser Stellungnahme zu entnehmen ist, können bei Bekanntgabe der Anzahl der Wohnungseinheiten pro Einheit 0,52 m3 zu der ermittelten Nichteinleitungsmenge von
598 m3 hinzugerechnet werden. Sie haben Gelegenheit, die Anzahl der Wohnungs-einheiten an der Liegenschaft 22., WOHNHAUS-ANLAGE, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben. Sollte die Anzahl der Wohnungseinheiten nicht innerhalb der angeführten Frist bekannt gegeben werden, wird die von der MA 42 ermittelten Nichteinleitungsmenge von 598 m3 pro Jahr den Herabsetzungsbescheiden ab dem Jahr 2012 zugrunde gelegt.
Informativ teile ich Ihnen mit, dass die Bewässerungsmenge auch durch Aufzeichnungen eines privaten Subwasserzählers nachgewiesen werden kann. Ein privater Subzähler wäre von einem Installateur Ihrer Wahl einzubauen und kann ab seinem Einbau als Nachweis der Nichteinleitungsmenge herangezogen werden. Aus Ihrem Antrag sollten die Zählernummer, der Einbautag und der Einbaustand des Zählers hervorgehen. In weiterer Folge sollten Sie dann den Subzähler jeweils am Ende des Jahres ablesen und die Ablesung telefonisch oder schriftlich bei der MA 31 – Fachgruppe Gebühren bekannt geben. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass auch für diesen Nachweis die im § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz — KKG, LGBI. für Wien
Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, normierte Mindestnichteinleitungsmenge von mehr als 5 % der bezogenen Wassermenge, mindestens jedoch 100 m3 (somit ab 101 m3), pro Kalenderjahr gilt.“
Mit E-Mail vom teilte Dipl. Ing. VN-Ang NN-Ang, Sachverständigenbüro VN NN, „bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14 .April 2015“ der MA 31 mit, dass durch „unsere Firma" ein entsprechend der gegenständlichen ÖNORM L 1112 auf den jetzigen Stand der Technik angepasstes Gutachten erstellt werde. „Wir werden die transparenten und prüfungsfähigen Unterlagen, betreffend die Nichteinleitungsmenge von Abwasser ehebaldigst bis vorlegen“.
Mit E-Mail vom übermittelte Dipl. Ing. VN-Ang NN-Ang für das Sachverständigenbüro VN NN ein Gutachten vom , in welchem für das Objekt 1220 Wien, Wohnhausanlage einer „Wohnhausanlage der XYZ GmbH 1030 Wien, Adressbez“ eine Nichteinleitungsmenge von 2.471 m3 errechnet wurde.
Vorgelegt wurde eine Vollmacht der XYZ Gesellschaft, mit welcher Herr VN NN bevollmächtigt wurde, „uns beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 in der Angelegenheit „Herabsetzung der Abwassergebühr“ zu vertreten, Anräge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen. Somit sei „der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen an“ VN NN.
Mit Bescheid vom , GZ. MA 31 - NUMMER, gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, einem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr von Vorname-WE Nachname-WE, vertreten durch VN NN, gemäß § 13 Abs. 1 KKG idgF statt und anerkannte für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 929 Kubikmeter. Gleichzeitig setzte der Magistrat gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum von bis mit EUR 28.949,92 (netto 26.318,11 + 10 % USt 2.631,81) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit EUR 29.528,42 (netto 26.844,02 + 10 % USt 2.684,40) fest.
Mit Bescheid vom , GZ. MA 31 - NUMMER, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr von Vorname-WE Nachname-WE, vertreten durch VN NN, gemäß § 13 Abs. 1 KKG, idgF ab und setzte gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum von bis mit EUR 30.251,34 (netto 27.501,22 + 10 % USt 2.750,12) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit
EUR 32.583,60 (netto 29.621,45 + 10 % USt 2.962,15) fest.
Mit Bescheid vom , GZ. MA 31 - NUMMER, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr von Vorname-WE Nachname-WE, vertreten durch VN NN, gemäß § 13 Abs. 1 KKG idgF ab und setzte gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum von bis mit EUR 29.920,59 (netto 27.200,53 + 10 % USt 2.720,06) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit
EUR 32.228,28 (netto 29.298,44 + 10 % USt 2.929,84) fest.
Gegen diese Bescheide erhob die XYZ Gesellschaft, Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch den Sachverständigen VN NN, Straße-Nummer, 1120 Wien, am Beschwerde. Vorgelegt wurde eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht vor, welche VN NN seitens der XYZ GmbH am erteilt worden war, sowie ein Gutachten des Sachverständigen betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, für das Objekt 1220 Wien, Wohnhausanlage. Die XYZ GmbH (in der Folge zum Teil mit Bf1 bezeichnet), brachte die Beschwerde im eigenen Namen und ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu Vorname-WE Nachname-WE ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31 - zweite-NUMMER, gerichtet an Herrn Vorname-WE Nachname-WE z.H. Herrn VN NN, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde gegen den Bescheid vom , als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom , GZ. MA 31 - zweite-NUMMER, setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, die Entscheidung über die "Beschwerde von Herrn Vorname-WE Nachname-WE, vertreten durch Herrn VN NN", gegen die Bescheide vom und wegen Anhängigkeit einer Beschwerde zur gleichen Rechtsfrage beim Bundesfinanzgericht gem § 271 Abs 1 BAO aus.
Die Beschwerdevorentscheidung vom und der Bescheid vom wurden Vorname-WE Nachname-WE zH VN NN am zugestellt.
Mit E-Mail vom beantragte Dipl. Ing. VN-Ang NN-Ang vom Sachverständigen-büro VN NN "gem. § 271 Abs. BAO" die Fortsetzung des Beschwerde-verfahrens zur Zahl MA 31-zweite-NUMMER.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, die von der Bf1, vertreten durch VN NN eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide vom und , beide Zl. MA 31 - NUMMER, betreffend den Wasseranschluss in Wien 22., WOHNHAUS-ANLAGE, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurück. Begründend führte der Magistrat aus, im vorliegenden Fall seien die durch die Beschwerde angefochtenen Bescheide an Herrn Vorname-WE Nachname-WE ergangen. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 246 Abs 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur Herr Vorname-WE Nachname-WE beschwerdeberechtigt gewesen. Daher sei die von der Bf1, vertreten durch Herrn VN NN, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn Vorname-WE Nachname-WE zurechenbare Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom stellte die WEG, Vorname-WE Nachname-WE u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch Bf1, vertreten durch VN NN, einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ,
GZ. MA 31 - zweite-NUMMER. Die WEG, Vorname-WE Nachname-WE u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug wird in der Folge als Bf2 bezeichnet. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Herabsetzung der Wassergebühr sei "durch unser Büro im Jahr 2011 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht" worden. Sämtliche "von uns eingebrachten Unterlagen" seien im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der Bf1 getätigt worden. Basierend auf dieser Einschätzung habe die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 erlassen. Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- bzw. Beschwerdeberechtigten, Bf1, sei der Bescheid vom ungeachet der jetzt von der MA 31 "relegierten Zurückweisungen" auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach dem nunmehrigen Rechtsstand eigentlich "unzulässiger Weise nur auf die Person Herr Vorname-WE Nachname-WE ausgefertigt" worden. Richtigerweise hätten die Bescheide auf die WEG, Herr Vorname-WE Nachname-WE und andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt werden müssen. Die Rechtswidrigkeit des Inhalts finde ihren eindeutigen Ursprung in der "durch uns seit den Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten". Es könne nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet worden sei, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, der ursprünglichen Einschreiterin, der Bf1, unter Setzung einer adäquaten Frist zur Berichtigung mitgeteilt, respektive bescheidet worden sei. Auch hätte "zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2015 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen" und stelle dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der usprünglichen Einschreiterin dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, "dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert" worden sei und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspreche. Am Schluss des Vorlageantrages wurden die Bf2 und die Vertretungsverhältnisse wie folgt angeführt: Bf2, vertreten durch XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch Sachverständiger VN NN, Straße-Nummer, 1120 Wien. Die Beschwerde war von VN NN abgestempelt und unterschrieben.
Mit Eingabe vom erhob die Bf2, Beschwerdegegen die Gebühren-bescheide vom , und wegen § 13 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 08/2010. Die Beschwerde war mit datiert mit einem in Klammer gesetzten Hinweis: "Richtigstellung: Wien, am ". Am Schluss der Beschwerde wurden die Bf2 und die Vertretungsverhältnisse wie folgt angeführt: Bf2, vertreten durch XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch Sachverständiger VN NN, Straße-Nummer, 1120 Wien. Die Beschwerde war von VN NN abgestempelt und unterschrieben.
Mit weiterer Eingabe vom erhob die Bf2 Beschwerde gegen den Bescheid vom wegen § 13 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, zuletzt geändert mit LBGl. Nr. 08/2015. Dieses wurde mit "Beschwerde gegen den Bescheid vom , MA 31 - zweite-NUMMER" bezeichnet und enthielt einen Antrag, "gem. § 271 Abs. BAO" das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die Eingabe enthielt eine Datierung "Wien am (Richtigstellung: Wien am )" und den Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse wie folgt: Bf2, vertreten durch XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch Sachverständiger VN NN, Straße-Nummer, 1120 Wien. Die Beschwerde war von VN NN abgestempelt und unterschrieben.
Mit Mail der Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, wurde Herr NN aufgefordert, die Vollmacht von Herrn Vorname-WE Nachname-WE, erteilt an die XYZ Gesellschaft m.b.H. innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser
E-Mail vorzulegen.
Per Mail wurden folgende Vollmachten vorgelegt:
Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft als Immobilienverwalter in allen Angelegenheiten vom , der XYZ Gesellschaft m.b.H. und dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter laut Firmenbuch erteilt von Vorname-WE Nachname-WE als Wohnungseigentümer der Liegenschaft WOHNHAUS-ANLAGE, 1220 Wien. Der Vollmachtsnehmer wurde berechtigt, einen Vertreter zu bestellen.
Vollmacht zur Verwaltung der Liegenschaft als Immobilienverwalter in allen Angelegenheiten vom , der XYZ Gesellschaft m.b.H. und dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter laut Firmenbuch erteilt von der GmbH-und-CoKG als Wohnungseigentümer der Liegenschaft WOHNHAUS-ANLAGE, 1220 Wien. Der Vollmachtsnehmer wurde berechtigt, einen Vertreter zu bestellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. MA 31 - dritte-NUMMER, wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde von "Vorname-WE Nachname-WE" vom gegen die Bescheide vom , und als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Begründend führte der Magistrat aus, wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgehe, betrage die Rechtsmittelfrist einen Monat. Im gegenständlichen Fall seien die Bescheide vom , und , Zl. MA 31 - NUMMER, nachweislich am zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.
Die Bf2 brachte mit E-Mail vom eine Eingabe ein, welche als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom ,
GZ. MA 31 - dritte-NUMMER" bezeichnet und vom Magistrat als Vorlageantrag gewertet wurde. Begründend führte die Bf2 aus, es existiere keine neuerliche Beschwerde, sondern handle es sich "bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung". Die Klarstellung der Eingabe vom habe sich ausschließlich auf die eingebrachte Beschwerde vom bezogen.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, legte die Beschwerden vom und vom , jeweils gegen die Bescheide vom , und mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab folgende Erklärungen ab:
„Sachverhalt: Objektsadresse: Wien 22., WOHNHAUS-ANLAGE
Zu 1.:
Gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2010, ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall sind der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , Zl. MA 31 – NUMMER, mit welchem dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2010, für die Zeit vom bis , stattgegeben wurde und die Bescheide vom und , beide Zl. MA 31 – NUMMER, mit welchen der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2010, für die Zeit vom bis und vom bis abgewiesen wurde an Herrn Vorname-WE Nachname-WE ergangen und an den von deren Liegenschaftsverwaltung, der XYZ Gesellschaft m.b.H., bevollmächtigten Vertreter, Herrn VN NN, zugestellt.
Über den Bescheid vom , Zl. MA 31 - NUMMER, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31 – zweite-NUMMER, entschieden.
ln diesem Zusammenhang darf auf das Verfahren und den abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgericht vom , GZ. RV/7400135/2015, hingewiesen werden.
lm Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr Vorname-WE Nachname-WE beschwerdeberechtigt.
Die von der XYZ Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn VN NN, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn Vorname-WE Nachname-WE zurechenbare Beschwerde gegen die Bescheide vom und , beide Zl. MA 31 – NUMMER, war daher mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31 - zweite-NUMMER, als unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
Nach § 260 Abs. 1 llt. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAD enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).
Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide vom , und vom , alle Zl. MA 31 - NUMMER, nachweislich am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .
Die am per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.
Irrtümlich wurde in dieser Beschwerdevorentscheidung auch über den Bescheid vom abgesprochen, obwohl über diesen bereits rechtswirksam entschieden wurde (siehe Aktenseiten 82-83)
Beweismittel:
Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis
Stellungnahme:
Vom Bundesfinanzgericht wurden bereits weitere, gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle entschieden (vgl. dazu z.B. RV/7400135/2015 vom , RV/7400059/2016 vom , RV/7400083/2016 vom , RV/7400089/2016 vom ).
Zu 1.
Weiters wird festgestellt, dass Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, jeder bzw. jede ist, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasseranschluss seiner bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberichtige von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
Nach § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt. Für das abgegebene Wasser sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren (§ 20 Abs. 1 WVG) sowie Abwassergebühren (§ 14 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -- KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in den Fällen des § 12 Abs.1 Z 1 dieses Gesetzes) zu entrichten.
Im vorliegenden Fall wird die Liegenschaft EZ EINLAGEZAHL Katastralgemeinde Zahl-KG mit der Grundstücksadresse Wien 22., WOHNHAUS-ANLAGE, über einen amtlichen Wasserzähler (derzeit mit der Nummer W Zähler-Nummer) von der städtischen Wasserleitung versorgt. Auf dieser Liegenschaft wurde Wohnungseigentum begründet und es steht unbestritten steht fest, dass Herr Vorname-WENachname-WE das Wohnungseigentum an Stiege-Nr-Whg-Nr innehat. Daraus ergibt sich aber, dass Herr Vorname-WENachname-WE im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a als Wasserabnehmer anzusehen und daher grundsätzlich zur Entrichtung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühren für das entnommene Wasser verpflichtet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
Zl. 2000/17/0099).
So wie im vorliegenden Fall, ist es vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem hat die Miteigentümergemeinschaft ohnehin die XYZ Gesellschaft m.b.H. als gemeinsamen Vertretungsbevollmächtigten namhaft gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Gegen die Gebührenbescheide vom , , und mit welchen u.a. die Abwassergebühren für die Zeit vom bis , bis und vom bis festgesetzt wurden, wurden keine Beschwerden erhoben und sind diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben wurden zur Gänze entrichtet und es ist damit aber die Abgabenschuld erloschen und hat das Gesamtschuldverhältnis ein Ende gefunden.
Anm: Der Bescheid vom befindet sich nicht im vorgelegten Akt.
Zu 2.
Gemäß § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Die Bescheide vom , und (richtig: ), alle ZI. MA 31 - NUMMER, sind an Herrn Vorname-WENachname-WE ergangen und an den von deren Liegenschaftsverwaltung, der XYZ Gesellschaft m.b.H., bevollmächtigten Vertreter, Herrn VNNN, zugestellt. Die Beschwerde vom wurde jedoch von der XYZ Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn VNNN, im eigenen Namen eingebracht.
Eine Beitrittserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser Beschwerde liegt h.a. nicht auf. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. ).
Die von den Einbringungsbefugten erst am eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.“
Die Beschwerdeführer haben nach Vorlage der Beschwerde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Sachverhalt und Streitpunkte:
Mit Bescheid vom erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaftsadresse 1220, Wohnh-anl, welcher an Mag. NN-Voreigentümer VN-Voreigentümer und Miteigentümer zH XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez , 1030 Wien gerichtetet war. Die Wasserbezugs- und Abwassergebühren wurden für den Zeitraum bis , vom bis und die Wasserzählergebühren für das 4. Quartal 2011 und das 1. und 2. Quartal 2012 festgesetzt.
Mit Bescheid vom erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaftsadresse 1220, Wohnh-anl, welcher an Mag. NN-Voreigentümer VN-Voreigentümer und Miteigentümer zH XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez , 1030 Wien gerichtetet war. Die Wasserbezugs- und Abwassergebühren wurden für den Zeitraum bis , vom bis und die Wasserzählergebühr für das 3. Quartal 2012 festgesetzt.
Mit Bescheid vom erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaftsadresse 1220, Wohnh-anl, welcher an Vorname-WE Nachname-WE und Miteigentümer zH XYZ Gesellschaft m.b.H., Adressbez , 1030 Wien gerichtetet war. Die Wasserbezugs- und Abwassergebühren wurden für den Zeitraum bis , vom bis und die Wasserzählergebühren für das 4. Quartal 2013 und für das 1. bis 3. Quartal 2014 festgesetzt.
Diese Bescheide sind unstrittig in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien jedoch aufgrund eines laut Aktenvermerk vom unbefristet bzw. zuletzt jährlichen Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG idgF, welche sich nicht im vorgelegten Akt befinden, jedoch offensichtlich im elektronischen Akt vermerkt wurden, jeweils zur Zahl MA 31 - NUMMER folgende Bescheide aufgrund von Anträgen auf Herabsetzung der Abwassergebühr durch Vorname-WE Nachname-WE , vertreten durch VN NN :
Auf der ersten Seite der Bescheide scheint jeweils (nur) das Objekt "Wien 22, Wohnh-anl" auf, auf der letzten Seite wird unter der Überschrift "Ergeht an" Vorname-WE Nachname-WE zH VN NN angeführt.
Die Bescheide enthalten einen Hinweis auf eine Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung.
Gegen diese Bescheide hat die XYZ GmbH, vertreten durch den Sachverständigen VN NN , Beschwerde erhoben.
Soweit die Beschwerde sich auf den ersten Bescheid vom bezieht, wurde sie vom Magistrat mit Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA 31 - zweite-NUMMER als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Belehrung über die Möglichkeit, binnen eines Monats einen Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Soweit sich die Beschwerde auf die weiteren Bescheide vom und vom bezog, wurde die Entscheidung über die Beschwerde mit Bescheid vom zur Zahl MA 31 - zweite-NUMMER gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über die Möglichkeit, binnen einen Monats dagegen Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid waren an Vorname-WE Nachname-WE z.H. VN NN gerichtet und wurden am zugestellt.
Ein Vorlageantrag wurde betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom innerhalb der Monatsfrist nicht gestellt.
Das Sachverständigenbüro VN NN beantragte mittels E-Mail "gem. § 271 Abs. BAO" die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Diese E-Mail bezieht sich offenkundig ausschließlich auf den Aussetzungsbescheid und kann nicht als Antrag verstanden werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend das Jahr 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Abweisung der Beschwerde für das Jahr 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Bf1 nicht ausdrücklich bestritten.
Strittig ist zunächst, ob die XYZ GmbH (Bf1), vertreten durch VN NN , zulässigerweise im eigenen Namen ohne Hinweis auf das Vertretungsverhältnis Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrates vom betreffend 2012 und vom betreffend 2013 erheben konnte.
Tatsächlich hat der Magistrat die ursprüngliche Beschwerde der Bf1 vom (Eingangsstempel vom ) Herrn Vorname-WE Nachname-WE zugerechnet und die Bf1 daher als bloße Vertreterin des Empfängers der Bescheide angesehen. Dies ist daraus ersichtlich, dass der Magistrat die Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA 31 - zweite-NUMMER als unbegründet abgewiesen, also über die Beschwerde inhaltlich entschieden hat. Die Beschwerdevorentscheidung war an Vorname-WE Nachname-WE zH VN NN gerichtet. Ob tatsächlich eine Überprüfung erfolgte oder aufgrund der automationsunterstützten Verarbeitung der im System hinterlegte Bescheidadressat in den Bescheid eingefügt wurde, spielt keine Rolle, weil das Verfahren betreffend 2011 dadurch bereits abgeschlossen wurde.
Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7400135/2015 in einem vergleichbaren Fall die Beschwerde als nicht zulässig zurückgewiesen.
Soweit über die Beschwerde der Bf1 vom noch nicht mit Beschwerde-vorentscheidung entschieden war, d.h. betreffend die Bescheide vom und vom , wies der Magistrat die Beschwerde der Bf1 mit Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA 31 - zweite-NUMMER als unzulässig zurück, weil die XYZ Gesellschaft m.b.H., vertreten durch VN NN , diese im eigenen Namen eingebracht hatte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.
Die Bf2 stellte am 3.6. einen Vorlageantrag, welcher sich in der Begründung auch gegen den Bescheid wendet, mit welchem die Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2011 festgesetzt wurde.
Die Bf2 brachte überdies eine mit datierte Beschwerde ein, welche unter Anführung des ursprünglichen Beschwerdedatums () und einem in Klammer gesetzten Hinweis "Richtigstellung: Wien, am " das ursprüng-liche Beschwerdevorbringen der Bf1 gegen die Bescheide vom , vom
und vom wiederholte, jedoch die beantragte Nichteinleitungsmenge von 2471 m3 auf 1492 m3 herabsetzte.
Mit demselben Datum wurde ein Schriftsatz betreffend die "gem. § 271 Abs. BAO" beantragte "Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens" eingebracht, wobei im Schriftsatz "Beschwerde an das Bundesfinanzgericht" erhoben wurde und als Einschreiterin ebenfalls die Bf2 aufscheint.
Die Eingabe der Bf2 vom , mit welcher die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der gegen die Bescheide vom , vom und vom ursprünglich eingebrachten Beschwerde vom richtiggestellt werden sollte, wies der Magistrat als mit dem Datum der Einbringung eingebrachte Beschwerde des Vorname-WE Nachname-WE , vertreten durch die XYZ Gesellschaft m.b.H., vertreten durch VN NN , mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31 - dritte-NUMMER , zugestellt am , als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte am .
Eine weitere Eingabe der Bf2 vom , eingebracht per Mail am , enthält die Bezeichnung "Klarstellung des Enschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ MA 31 - dritte-NUMMER . In dieser Eingabe führt die Bf2 aus, es existiere keine neuerliche Beschwerde, sondern handle es sich bei "unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung". Die "Klarstellung der Eingabe vom " habe sich ausschließlich auf die "von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom (gemeint offenbar die Beschwerde vom )" bezogen. Beantragt wurde, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung "sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben, sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2011 mit 1.492 m3 festzusetzen". Diese Eingabe wurde vom Magistrat als Vorlageantrag zur Beschwerde der Bf2 vom gewertet.
Rechtslage
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gem § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) bzw. das Verwaltungsgericht (mit Beschluss).
Gemäß § 264 BAO idgF galten folgende Bestimmungen:
"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."
Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl zB ; , 2001/16/0253), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl ; RV/0071-G/10).
Die Beschwerdefrist beträgt gem §§ 109, 245 Abs 1 BAO einen Monat ab Zustellung des zu bekämpfenden Bescheides. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gem § 264 Abs 1 BAO ein Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Ist eine Prozesserklärung eindeutig, besteht keine Möglichkeit, diese durch nachträgliche Erklärungen richtig zu stellen. Es ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. zur Frage, in wessen Namen eine Beschwerde eingebracht wurde). Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. ).
In einem anderen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine in einem Schriftsatz vorgenommene "Klarstellung" als Austausch der beschwerdeführenden Partei angesehen und nicht als zulässige Berichtigung der ursprünglichen, rechtzeitig eingelangten, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobene Beschwerde. Eine derartige "Berichtigung" der Person der beschwerdeführenden Partei sei als "neue" Beschwerde zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund wurde die Erklärung in dem Schriftsatz dahin gewertet, dass die ursprüngliche, irrtümlich namens der Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten werde, weshalb das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Die "neue" Beschwerde wurde im gegenständlichen Verfahren als verspätet angesehen ().
Zusammengefasst stellt sich das Verfahren wie folgt dar:
Ursprünglich ergingen folgende Bescheide aufgrund von Anträgen gemäß § 13 Abs. 1 KKG auf Herabsetzung der Abwassergebühr an Vorname-WENachname-WE zH VNNN:
vom betreffend Anerkennung einer Nichteinleitungsmenge von 929 Kubikmetern für das Jahr 2011,
vom betreffend Abweisung des Antrages für das Jahr 2012 und
vom betreffend Abweisung des Antrages für das Jahr 2013.
Diese Bescheide wurden am zugestellt.
Dagegen brachte die XYZ GmbH, vertreten durch VNNN, am Beschwerde ein.
Die Beschwerde wurde für das Jahr 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurde mit Bescheid vom gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom und der Bescheid vom wurden am zugestellt.
Die Bf1 stellte keinen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom beantragte VNNN durch einen Angestellten "gem.
§ 271 Abs. BAO" die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der XYZ Gesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide betreffend 2012 und 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung erfolgte an die Bf1 zH VNNN.
Dagegen erhob die Bf2 mit Eingabe vom "Beschwerde mittels Vorlageantrag".
Mit weiterer Eingabe vom brachte die Bf2 Beschwerde gegen die Bescheide vom , vom und vom ein. Diese wurde mit datiert und in Klammer der Ausdruck "Richtigstellung: Wien am " eingefügt.
Schließlich brachte die Bf2 mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Aussetzung der Entscheidung ein. Diese wurde mit (gemeint wohl: ) datiert und in Klammer der Ausdruck "Richtigstellung: Wien am " eingefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat die Beschwerde des Vorname-WENachname-WE vom als nicht fristgerecht eingebracht zurück. In dieser wurden sämtliche ursprünglich aufgrund von Anträgen gemäß § 13 Abs. 1 KKG auf Herabsetzung der Abwassergebühr ergangenen Bescheide, also auch der Bescheid betreffend 2011, angeführt. Laut Magistrat handelte es sich betreffend dieses Jahr um einen Irrtum, weil über diesen Bescheid bereits rechtswirksam entschieden worden sei. Als Bescheidadressat wurde Vorname-WENachname-WE zH VNNN angeführt. Die Zustellung erfolgte am .
Die Eingabe der Bf2 vom betreffend "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom " ist als Vorlageantrag zu dieser Beschwerdevorentscheidung anzusehen.
Würdigung:
Soweit Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 271 BAO gestellt wurden, wurde über diese nicht förmlich mit Bescheid abgesprochen und der Magistrat hat bereits eine Beschwerdevorentscheidung in dieser Sache erlassen, wodurch die Aussetzung beendet wurde. Über diese Anträge ist im vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht abzusprechen.
Zu Punkt 1 des Spruches:
Die ursprünglichen Bescheide ergingen an Vorname-WENachname-WE zH VNNN. Die von der XYZ GmbH, vertreten durch VNNN, dagegen eingebrachte Beschwerde enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Sie ist daher der XYZ GmbH zuzurechnen. Die Beschwerdevorentscheidung vom , mit welcher die durch die XYZ GmbH, vertreten durch VNNN, am eingebrachte, mit datierte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, erging an die Bf1. Die Bf2 war daher nicht berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen, weil dies einem Austausch der Beschwerdeführerin im Wege eines Vorlageantrages gleichkommt, welcher jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich ist.
Der Vorlageantrag der Bf2 vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Betreffend das Jahr 2011 wurde über die eingebrachte Beschwerde überdies bereits rechtskräftig entschieden, sodass res iudicata vorliegt.
Zu Punkt 2 des Spruches:
Die Eingabe vom , welche als Richtigstellung der ursprünglichen Beschwerde vom beabsichtigt war, wird in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zum eingebrachte Beschwerde angesehen, weil ein Austausch von Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Im Hinblick auf die gemeinsame Zustellung der ursprünglichen Bescheide vom , und am wurde diese Beschwerde vom Magistrat mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am rechtzeitig eingebracht.
Da die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist eingebracht wurde, war diese als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zu beiden Punkten:
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung von ähnlichen Fällen in folgenden Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes verwiesen:
RV/7400135/2015 vom ,
RV/7400083/2016 vom ,
RV/7400148/2016 vom
RV/7400187/2016 vom ,
RV/7400108/2016 vom sowie
RV/7400142/2016 vom .
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich der Verwaltungsgerichtshof zu den für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfragen bereits geäußert hat und sich die Entscheidung auf die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beschwerdeeinbringung durch Vollmachtnehmer im eigenen Namen Austausch der Bf. im Vorlageantrag |
Verweise | VwGH, 84/15/0060 VwGH, 2001/16/0253 VwGH, 90/15/0078 UFS, RV/0071-G/10 VwGH, 90/04/0023 VwGH, 92/18/0199 VwGH, 96/06/0100 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400169.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-89312