Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2011, RV/3237-W/11

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  sowie für den Zeitraum bis entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der Aktenlage gilt nachstehender Sachverhalt als festgestellt.

Die im Jahr 1988 geborene Tochter der Bw. Frau KG hat an der Universität Graz im Wintersemester 2006/2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und am die erste Diplomprüfung bestanden.

Aus einer mit datierten Bestätigung des Studienerfolges der Universität Graz geht hervor, dass die Tochter der Bw. im Wintersemester 2007/2008 sowie im Sommersemester 2008 Prüfungen aus Völkerrecht, Verfassungsrecht und Allgemeiner Staatslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre sowie Rechtstheorie und juristische Methodenlehre im Ausmaß von 14 Semesterwochenstunden positiv absolviert hat.

Mit Datum hat sich K vom Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz abgemeldet und dieses mit Beginn des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität Wien fortgesetzt.

Im Zuge der Stellung des (beim Finanzamt am eingelangten) Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe legte die Bw. neben der Studienbestätigung betreffend das Sommersemester 2011, einem Sammelzeugnis, auch das von der Universität Wien ausgestellte Zeugnis über die am erfolgte positive Absolvierung der zweiten Diplomprüfung vor.

Auf entsprechenden Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz reichte die Bw. einen mit bzw. datierten Bescheid, respektive Ergänzungsbescheid der Universität Wien betreffend die Anrechnung der an der Universität Graz absolvierten Prüfungen nach.

Hierbei geht aus dem Inhalt vorgenannter Bescheide hervor, dass neben der Anrechnung des an der Universität Wien mit 46 ECTS- Punkten bewerteten ersten Studienabschnitts, Pflicht- und Wahlfächer des staatswissenschaftlichen Abschnitts (3. Studienabschnitt an der Universität Wien) im Ausmaß von 31 ECTS- Punkten bzw. gleichwertig den Prüfungen "ausgewählte Kapitel des Privatrechts" (absolviert am ) sowie "ausgewählte Kapitel des Strafrechts" (absolviert am ) entsprechende Wahlfächer von 4,5 ECTS Punkten sowie abschnittsunabhängige Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 ECTS- Punkten zur Anrechnung gelangt sind.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt für die Zeiträume vom bis zum bzw. vom bis zum Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge als zu Unrecht bezogen zurück.

Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass in Ansehung der Tatsache, dass im Wechsel des Studienorts ein unter die Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 ein Studienwechsel zu erblicken sei, bzw. in Hinblick auf die Fortführung des Studiums Vorstudienzeiten lediglich im Ausmaß von 83,5 ECTS- Punkten (entspricht drei Semestern) zur Anrechnung gelangt seien, für den Zeitraum vom bis zum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Was den Studienerfolg des zweiten, 4 Semester umfassenden Studienabschnittes anbelange, sei die Mindeststudienzeit als mit September 2010 beendet zu erachten und sei ob der erst am erfolgten Absolvierung der zweiten Diplomprüfung der Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Zeitraum bis zum als zu Unrecht erfolgt zu qualifizieren, respektive vorgenannte Beträge zurückzufordern.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel führte die Bw. ins Treffen, dass einerseits lediglich ein Wechsel des Studienorts und nicht ein solcher des Studiums erfolgt sei, andererseits seitens des Finanzamtes per Mitteilung vom ein bis zum Februar 2011 bestehender Familienbeihilfeanspruch bescheinigt worden sei.

Demzufolge sei der Rückforderungsbescheid als zu Unrecht ergangen aufzuheben.

Das Rechtsmittel der Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wobei das Finanzamt unter nochmaliger Bezugnahme auf das Vorliegen eines Studienwechsels sowie auf die Anrechnungsbescheide der Universität Wien zur Überzeugung gelangte, dass sowohl im Zeitraum vom bis zum , als auch im Zeitraum vom bis zum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

In dem mit datierten Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass ihre Tochter im Jahr 2006 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz aufgenommen habe und ab dem Wintersemester 2008/2009 nämliches Studium an der Universität Wien fortführe.

Demzufolge könne von einem Studienwechsel nicht gesprochen werden und falle der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 StudFG.

Ergänzend sei anzumerken, dass die Studienpläne betreffend die Verteilung der Semester auf die einzelnen Studienabschnitte unterschiedlich seien bzw. auch Abweichungen in der in ECTS ausgedrückten Punkteabrechnungen bestünden

In concreto stelle sich das Studium der Rechtswissenschaften an den beiden Universitäten wie folgt dar:


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Universität
Graz
Wien
1, Abschnitt
2 Semester 51 ECTS-
2 Semester 46 ECTS
2. Abschnitt
4 Semester 116 ECTS
3 Semester 85ECTS
3. Abschnitt
2 Semester 60 ECTS
3 Semester 70 ECTS
Wahlfächer
13 ECTS
18 ECTS
Modul
5 ECTS
Diplomarbeit
16 ECTS
Gesamt
240 ECTS
240 ECTS

Zu bedenken sei, dass die Tochter der Bw. an der Universität Graz Prüfungen abgelegt habe, welche an der Universität Wien erst im dritten Studienabschnitt zu absolvieren seien.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand zu verweisen, dass es nunmehr zur Beendigung des Studiums der Ablegung zweier Prüfungen an der Universität Wien bedarf.

Was nun die Mindeststudienzeit anlange, gelte es wiederholend auszuführen, dass an den Universitäten Graz und Wien sowohl die einzelnen Studienabschnitte, die abzulegenden Prüfungen als auch die diesen zurechenbare ECTS- Punkte unterschiedlich und somit nicht vergleichbar seien.

Die Tochter der Bw. habe im zweiten Abschnitt an der Universität Graz Prüfungen abgelegt, die nach dem "Wiener" Studienplan erst im dritten Abschnitt zu absolvieren seien.

Folge man der Auflistung in der Berufungsvorentscheidung, so stünde K zwecks Aufrechterhaltung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Absolvierung des gesamten 2, "Wiener" Abschnitts inklusive einem Toleranzsemester 2 Semester zu.

Die Absolvierung sämtlicher Prüfungen des zweiten Studienabschnitts in vorgenannter Zeitspanne sei jedoch weder temporär noch technisch möglich gewesen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. seitens der Abgabebehörde erster Instanz darauf hingewiesen, dass in den Ausführungen wonach die Studienpläne der Universitäten Graz und Wien unterschiedlich ausgeprägt seien, ein Argumentation in Richtung eines Studienwechsels zu erblicken sei.

Ginge man hingegen von dem von der Bw. ins Treffen geführten Fall der bloßen Studienfortführung aus, würde sich ein noch früheres Ende des zweiten Studienabschnitts um ein Semester, respektive eine am Erstbescheid gemessene erhöhte Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ergeben.

Ungeachtet obiger Ausführungen bestünde jedoch die Möglichkeit auf Rücknahme des Vorlageantrages.

Der Vorhalt des Finanzamtes blieb in der Folge unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einleitend verbleibt festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorerst darüber zu befinden hat, ob der mit erfolgte Wechsel von der Universität Graz bzw. die ab dem erfolgte Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität als bloßer Wechsel der Studieneinrichtung zu qualifizieren ist, oder aber ob es sich nach der Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 um einen unter die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 fallenden Studienwechsel handelt.

Das FLAG 1967 verweist - ohne allerdings selbst eine Legaldefinition "anzubieten" -, betreffend den Begriff des Studienwechsels auf die Bestimmung des § 17 StudFG.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen bedeutet der Terminus Studienwechsel nach allgemeinem Sprachverständnis den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.

Nach diesem Begriffsverständnis sowie der im Schrifttum zu FLAG vertretenen Auffassung stellt ausgehend von nämlicher Definition der Wechsel der Studieneirichtung/des Studienortes bei gleichbleibender Studieneinrichtung keinen unter die Bestimmung des § 17 StudFG fallenden Studienwechsel dar (vgl. Wimmer in FLAG, Gamlitzer Kommentar, RZ 96 zu § 2).

In Ansehung vorstehender Ausführungen und des Faktums, dass die Tochter der Bw. sowohl an der Universität des Studium der Rechtswissenschaften betrieben(hat) und dieses ab dem Oktober 2008 dieses nunmehr an der Universität Wien fortsetzt, liegt nach dem Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates im zu beurteilenden Fall lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung vor.

Dessen ungeachtet ist durch die mit Einführung des Universitätsgesetz (UG) 2002, BGBl. I 120 erreichte Autonomie der Universitäten - und die damit verbundene Autonomie die jeder Einrichtung mögliche individuelle Gestaltung der Studien - bei einem Wechsel der Studieneinrichtung auch bei gleichbleibender Studienrichtung nicht in jedem Fall eine Gleichwertigkeit gegeben.

Mit anderen Worten ausgedrückt ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls die vorher an der anderen Einrichtung zurückgelegte Studiendauer zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang normiert die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

In Ansehung obiger Gesetzesdiktion und des festgestellten Sachverhalts ist vorerst festzuhalten, dass ob der Absolvierung des ersten Studienabschnitts innerhalb der vorgesehenen Studienzeit sowohl der Anspruch auf Familienbeihilfe als auch ein "nicht verbrauchtes" und daher auch einem weiteren Studienabschnitt zurechenbares Toleranzsemester als bestehend zu erachten ist.

Angesichts - des aus den Anrechnungsbescheiden der Universität Wien - unschwer abzuleitenden Auseinanderklaffens der Studienpläne bezüglich des zweiten Studienabschnittes hat nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Prüfung der Frage nach dem Status "in Berufsausbildung befindlich" sowohl hinsichtlich des zweiten, an der Universität Graz absolvierten Studienjahres als auch des an der Universität Wien absolvierten zweiten Studienabschnittes in Form einer, beide Bereiche trennenden Betrachtung zu erfolgen.

Nämliche Vorgangsweise erscheint einerseits in der im Verwaltungsgeschehen dargestellten Inhomogenität der Studienpläne begründet, andererseits die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid dargestellten Berechnung zu einem nicht der ratio legis des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entsprechenden Ergebnis führen würde, wonach der Bezug der Familienbeihilfe an ein ernsthaftes, auf Erzielung des Ausbildungserfolges gerichtetes Bemühen geknüpft wird.

Unter Heranziehung vorstehender Prämissen und der Bestätigung von im Ausmaß von 14. Semesterwochenstunden absolvierten, - in weiterer Folge an der Universität Wien für den dritten Studienabschnitt im Ausmaß von 18 Semesterwochenstunden angerechneten - Prüfungen gelangt der unabhängige Finanzsenat betreffend das zweite, an der Universität Graz absolvierte Studienjahr zur Überzeugung, dass die Tochter der Bw. als in Berufsausbildung befindlich zu qualifizieren war, respektive korrespondierend diese damit der Bw. einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt hat.

Die Schlussfolgerung des für das zweite Studienjahr bestehenden Status "des sich in Berufsausbildung Befindens" gründet sich auf einer analogen Heranziehung des in § 2 Abs. 1 lit. b Satz 12 FLAG 1967 determinierten Grundsatzes, demgemäß ab dem zweiten Studienjahr Anspruch (auf Familienbeihilfe) nur dann besteht, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten nachgewiesen wird.

Abschließend hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in beihilfenrechtlicher Hinsicht über den im Zeitraum vom bis zum (Abschluss der zweiten Diplomprüfung) an der Universität Wien erbrachten Studienerfolg zu befinden.

Hierbei ist anzumerken, dass angesichts der an der Universität Wien für die Absolvierung des zweiten Studienabschnitts vorgesehenen Mindeststudienzeit von drei Semestern und der auf Basis des § 2 Abs. 1 lit b. Satz 2 und 3 FLAG 1967 vorgenommenen Hinzurechnung zweier Toleranzsemester - zum Zweck der (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe ab dem - der Abschluss der zweiten Diplomprüfung bis zum nachzuweisen gewesen wäre.

Dessen ungeachtet ist in Ansehung vorstehender Ausführungen die Familienbeihilfe im gesamten Rückforderungszeitraum als rechtens bezogen zu erachten und war demzufolge der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at