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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.12.2011, RV/0095-L/11

Verspäteter Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2008/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin reichte beim Finanzamt am einen Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für ihre Tochter M betreffend die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 samt der erforderlichen Schulbesuchsbestätigung ein. Die Tochter besuchte die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in X. Während dem Antrag betreffend das Schuljahr 2009/2010 gefolgt wurde, wies das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag betreffend das Schuljahr 2008/2009 zurück, da der Antrag verspätet eingebracht wurde.

In der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Die Tochter M hätte ihr erst zu Anfang Oktober 2010 mitgeteilt, dass es vom Finanzamt eine Beihilfe gebe. Bei einer Nachfrage zu Beginn des Schulbesuches in X hätte sie die Auskunft bekommen, dass es nichts gebe. Da die Tochter neben ihrer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester auch noch die Berufsreifeprüfung mache und dadurch und auch durch ihre Krankheit (Bulimie und Plasmozytom) viele Kosten entstünden, wäre eine Nachsicht von großer Bedeutung, da es dann finanziell nicht so eng wäre. Es werde daher um neuerliche Prüfung des Sachverhaltes ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 30a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, wenn die nachfolgend angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 30e Abs. 1 erster und zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestimmen Folgendes: Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.

Damit wird eindeutig im Gesetz festgehalten, dass eine amtswegige Berücksichtigung der Schulfahrtbeihilfe nicht möglich ist. Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde.

Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor.

Da der Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2008/2009 unbestrittenermaßen nach dieser Frist, die am endete, gestellt wurde, erfolgte die Zurückweisung zu Recht. Eine andere Beurteilung aus den von der Berufungswerberin genannten Gründen, wie etwa Unkenntnis der Gesetzeslage, finanzielle Probleme, ist für die Behörde nicht möglich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulfahrtbeihilfe
Fristversäumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at