Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.03.2009, RV/0301-W/09

NLP-Seminarkosten (NLP-Kompakt, NLP-Practitioner und LRS-Berater) als Werbungskosten einer Volksschullehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S Bw., 1120 Wien, F-Gasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) ist Volkschullehrerin in Wien. Im Zuge der Veranlagung für 2007 machte sie als Werbungskosten unter anderem Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von rd. € 2.800,00 geltend. (Die übrigen Werbungskosten und Sonderausgaben sind nicht strittig.)

Das Finanzamt ersuchte die Bw. um Ergänzung:

"Bitte um belegmäßigen Nachweis der beantragten Aus-, Fortbildungs-, Umschulungskosten (inklusive Veranstaltungsprogrammen, detaillierter Reiseprogramme, etc.), um Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung sowie einer schriftlichen Stellungnahme, in welchem Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit diese Kosten stehen, sowie Dauer der Ausbildung. Sollte es sich um Umschulungskosten handeln, bitte um Aufklärung, warum Sie sich zu dieser Umschulung entschlossen haben und ob bzw. wann dieser Beruf ausgeübt wird. Rechnungsbelege von Arbeitsmittel und Fachliteraturen.

Der steuerliche Vertreter teilte mit, dass die Bw. Volkschullehrerin sei und es sich bei den von ihr besuchten Seminaren um eine Ausbildung handle, um Schüler mit Lese- und/oder Rechtschreibschwäche gezielter fördern zu können. Weiters werde in diesen Seminaren der bessere Umgang mit Schülern und Eltern gelehrt.

Solche Unterrichtsstunden bedürften einer genauen Vorbereitung, die zu Hause durchgeführt werde. Deshalb sei auch die Anschaffung eines Computers notwendig gewesen (40% Privatanteil wurden in Abzug gebracht). Die beiden Bücher gehörten ebenso zu diesen Vorbereitungen.

Eine genaue Auflistung, wie sich die Summe der einzelnen Kennzahlen zusammensetze und Kopien der Belege würden diesem Schreiben beigelegt.

In der beigelegten Aufgliederung wurden die strittigen, als Fortbildungskosten bezeichneten Ausgaben mit

"Y, NLP-Practitioner € 2.500,00, (29.06. - )

Y , NLP-Kompakt € 140,00, (02.06. - )

Y , LRS-Berater € 140,00" ( - ) bezeichnet.

Weiters wurde Kilometergeld im Zusammenhand mit den besuchten Aus/Fortbildungsmaßnahmen geltend gemacht (€ 36,48).

Alle 3 Rechnungen wurden von der in Wien ansässigen Y Akademie für Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung ausgestellt. Programme über die Inhalte der Fortbildungsmaßnahmen bzw. Mitschriften legte die Bw. keine vor.

Das Finanzamt ließ daraufhin die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen samt Kilometergelder nicht zum Abzug als Werbungskosten zu; dies mit folgender Begründung:

"Kurse und Lehrgänge, deren vermitteltes Wissen von eher allgemeiner Art ist und nicht nur für Personen Ihrer Berufsgruppe vorgesehen sind, stellen keine Werbungskosten dar. Die Aufwendungen für NLP-Seminare und damit verbundene Kosten, wie Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie die Tagesdiäten, könnten (Anmerkung: Gemeint war wohl "konnten") daher nicht berücksichtigt werden."

Die Bw. erhob (per FinanzOnline) Berufung und begründete diese wie folgt:

"Bei den nicht anerkannten Kursen handelt es sich sehr wohl um spezielle berufsweiterbildende Lehrgänge. Beim Kurs LRS handelt es sich ausschließlich um ein gezieltes Training für Kinder mit Lese- und Rechtschreibschwäche. Ebenso erlernt der Pädagoge hier wichtige Lerntechniken an Kinder mit Legasthenie weiter zu geben. Voraussetzung, um diesen Kurs überhaupt besuchen zu können, ist der Besuch der Lehrgänge Y.-NLP-Practitioner und Y. -NLP-Kompakt. Weiters werden diese Kurse in Rahmen der Lehrerfortbildung angeboten. Wir ersuchen daher um Wiederaufnahme und Anerkennung der gesamten Fortbildungskosten."

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (=UFS) langte vom steuerlichen Vertreter folgende Eingabe ein:

"In Vollmacht unserer Mandantin legen wir Ihnen anbei eine Bestätigung des Direktors jener Schule vor, in der Frau Bw. beschäftigt wird. Die Grundlage für die Ausbildung zum LRS-Trainer sind genau jene NLP-Kurse, die seitens der Finanzbehörde 1. Instanz, mit Hinweis auf die zu allgemeine Natur, nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Da die Ausbildung seitens Frau Bw. definitiv im Hinblick auf die Verbesserung und Sicherung ihres beruflichen Fortkommens absolviert wird, sollte unserer Ansicht nach einer Anerkennung als erhöhte Werbungskosten nichts im Wege stehen. Eine Bestätigung seitens des Ausbildungsinstitutes über den Umstand, dass genau diese - im Moment nicht anerkannten Seminare - die Basis für die weitere Ausbildung zur LRS-Trainerin sind, sind zwar auf dem Weg zu uns, allerdings noch nicht eingetroffen. Sie werden umgehend nach Erhalt nachgereicht werden.

Wir möchten im Zuge dessen auch darauf hinweisen, dass die 1. Instanz uns gar nicht die Möglichkeit zur Übermittlung der erwähnten Unterlagen gegeben hat, sondern sofort die Vorlage an den UFS vorgenommen hat."

Der Eingabe war eine Bestätigung eines Volksschuldirektors beigeschlossen, wonach die Bw. die Ausbildung zum LRS -Trainer für ihre Arbeit in der Schule benötigt, da sie Kinder mit Lese- Rechtschreibschwäche betreue.

Auf der Homepage von Y Akademie für Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung, Wien, http://www.Y;, werden verschiedene Ausbildungen angeboten. Diese bestehen aus aufeinander aufbauenden Seminaren.

"Je nach persönlichen Vorstellungen können Sie schon jetzt wissen, dass Sie eine Berufsausbildung anstreben oder einfach etwas für sich selbst tun möchten. Sie starten jedenfalls mit:

IHRE AUSBILDUNG bei Y. ;

Die BASIS - PHASE dient der eigenen Entwicklung im persönlichen Umfeld, sowohl privat wie auch beruflich. Sie erleben Ihr Abenteuer Kommunikation " bei folgenden Seminaren:

Y. - NLP - PRACTITIONER (inkl. NLP-Impuls): Weiterbildung darf auch Spass machen! Beginnen Sie die Entfaltung Ihrer Fähigkeiten, gönnen Sie sich Urlaub vom Alltag und entdecken Sie die Basics des Y. - NLP - Ihr Start in ein erfüllteres Leben!

Y. - NLP - MASTER: Der Practitioner war erst der Anfang von dem, was an Lachen, Lernen und Lieben in Ihrem Leben möglich ist! Setzen Sie die Abenteuerreise fort, aktivieren Sie ungeahnte Ressourcen und werden Sie "Ihres Glückes Schmied",

(Anmerkung: Anhand von Säulendiagrammen wird der Gewinn an Offenheit (25%), Souveränität (32,1%), Stressmanagement (32,1), soziale Orientierung (29,4), emotionale Stabilität (45,8%) und soziale Kompetenz (46,4%) als Nutzen aus dem Besuch der NLP-Seminare angepriesen.)

In der EXCELLENCE - PHASE

bekommen Sie grundlegendes Wissen zu den Anwendungsbereichen und lernen in einem größeren Zusammenhang. Die einzelnen Seminare stehen dabei für:

Y. - NLP - TRAINER Training: Sie lernen, nicht nur zu lehren, sondern auch selber optimal zu lernen.

LOB - COACH : Anlassbezogenes Lernen mit individualbezogenem und lösungsorientiertem Ansatz.

SDI - COACH : Anlassbezogenes Lernen mit systemischem Ansatz.

Die INTEGRATIONS - PHASE

rundet Ihre Ausbildung ab und zertifiziert Sie je nach Abschluss als TrainerIn und/oder Coach.

SDI - INTEGRA : Lernen Sie, mit Ihrem systemischen Wissen auf das "Ganze zu schauen" (BG).

TIT: (Trainer Integration & Testing) Dieses Seminar krönt Ihre Y. - NLP - Ausbildung mit dem Abschluss als NLP - TrainerIn.

CIT: (Coach Integration & Testing) Mit diesem Seminar vervollkommnen Sie Ihre Y. - NLP - Ausbildung mit dem Abschluss als ICF - Coach.

In der PROFESSIONAL - PHASE

haben Sie verschiedene Möglichkeiten, aufzubauen auf Ihre Y. - NLP - Ausbildung zum Coach oder TrainerIn, z.B. mit:

akademischer Coach und/oder Trainer (mit Abschluss MSc - Master of Science)

Mediator/in

Lebens- und Sozialberater/in

Medien - Trainer/in

Charisma - Trainer/in

Vital - Trainer/in

uvm."

(Eine Inhaltsangabe des Seminars NLP-Kompakt war der Homepage nicht zu entnehmen. Der UFS geht davon aus, dass es sich dabei um ein Einführungsseminar handelte.)

Die NLP-Practitioner-Ausbildung wird wie folgt näher beschrieben:

"Ihre ersten Schritte zum/r Kommunikations-DesignerIn und eine Reise weit hinaus in Ihr Innerstes ...

Nutzen Sie die Geheimnisse von Top-ManagerInnen, Zen-Mönchen und SpitzensportlerInnen: Erlauben Sie alten Gewohnheiten nicht länger, Ihr Leben zu lenken, nehmen Sie die Zügel selbst in die Hand und bauen Sie mit Y: - NLP ein Fundament für die Welt, in der Sie leben wollen!"

Unter den - teilweise in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen - angebotenen Berufsausbildungen scheinen solche wie z.B. LRS-Berater, Coaching, Lebens- und Sozialberater, Psychotherapie etc.) auf.

Das Arbeitsfeld von LRS-Beratern/Beraterinnen wird wie folgt beschrieben:

"Sie arbeiten mit Kindern und Erwachsenen in Einzelsitzungen und lehren Sie effektive Rechtschreib- und Lernstrategien. Sie betreuen Ihre KlientInnen bei der Entwicklung vom "Legastheniker" zu einem Menschen mit guter Rechtschreibung, der auf seine Fertigkeiten, richtig zu schreiben und zu lernen vertraut und damit seine Zukunft neu gestalten kann."

In der "Ausbildung - Detailinformation zum NLP-Spezialseminar "LRS-Berater" wird auf der zitierten Homepage folgendes dargelegt:

Sagen Sie der Lese- und Rechtschreibschwäche den Kampf an!

Die Lese- und Rechtschreibschwäche (vormals "Legasthenie") betrifft etwa ein Fünftel aller AHS-Schüler und noch ungezählte andere Kinder und Erwachsene. NLP bietet einiges, um hier Veränderung und Verbesserung zu erreichen.

Als Practitioner können Sie dann damit beginnen, Menschen jeden Alters bei ihrer Veränderung zum guten Rechtschreiber und Lerner zu unterstützen. (= LRS - Berater)

Eine Kostprobe aus dem Kursinhalt:

Motivation bei Kindern aufbauen

Zugangshinweise erkennen

Rechtschreibstrategien evozieren und verändern

Lernstrategien erkennen und verändern

Verhaltensmöglichkeiten vermehren

Lohnende Ziele finden und definieren

Persönliche Stärke aufbauen

Eltern und das Familiensystem mit einbeziehen

Praxisbeispiele aus der LRS-Beratung"

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind im vorliegenden Berufungsfall die Kosten folgender, bei der Y , Akademie für Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung besuchte Ausbildungen bzw. Seminare:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Zeitraum
Kosten (inkl. USt ) in €
Y: -NLP-Kompakt
02.06. bis
140,00
Y: -NLP-Practitioner
29.06. bis
2.500,00
LRS-Berater
27.10. bis
140,00
Fahrtkosten
12 Tage zu 8 km
36,48
Summe
2.816,48

Die Bw. ist wie eingangs erwähnt als Volksschullehrerin in Wien tätig.

Seitens des Finanzamtes wurden die 3 Positionen samt den zusätzlich geltend gemachten Reisekosten mit dem Hinweis, dass das darin vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht nur für Personen ihrer Berufsgruppe vorgesehen sei, nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die Bw. behauptet in ihrer Berufung, dass es sich bei allen drei Veranstaltungen um spezielle berufsweiterbildende Lehrgänge gehandelt habe. Als Beweis dafür führt sie den Inhalt des (2-tägigen) LRS-Berater-Seminars an, das wichtige Lerntechniken für Kinder mit Legasthenie geboten habe. Die beiden (davor besuchten) Seminare bzw. Ausbildungen seien wiederum die Voraussetzung für den Besuch des LRS-Berater-Seminars gewesen. Sie machte geltend, dass solche Kurse auch im Rahmen der Lehrerfortbildung angeboten würden.

Aus der im Sachverhalt wiedergegebenen näheren Beschreibung der LRS-Berater-Ausbildung geht indessen hervor, dass diese Ausbildung die Absolventen befähigen soll, nicht nur Kinder sondern auch Erwachsene mit den genannten Defiziten erfolgreich in Einzelsitzungen und nicht im Klassenrahmen zu beraten bzw. anzuleiten.

Nach Ansicht des UFS liegt bei diesem Seminar daher keineswegs eine ausschließliche Ausrichtung auf Lehrkräfte vor. Vielmehr hält es der UFS für möglich, dass sich auch Eltern mit legasthenischen Kindern zwecks Unterstützung derselben für solche Kurse interessieren.

Das Vorbringen der Bw., dass sie im Schulalltag mit SchülerInnen mit Lese- und Rechtsschreibschwäche konfrontiert sei, hält der UFS auch ohne Bedachtnahme auf die beigelegte Bestätigung des Schuldirektors für glaubwürdig.

Wenngleich das Ausbildungsziel für LRS-BeraterInnen nicht auf den Einsatz in Schulklassen oder auch nur im Kleingruppenunterricht abzielt, erscheint es dem UFS dennoch als naheliegend, dass die dort gelernten Methoden grundsätzlich auch im normalen Unterricht angewendet werden können. Nach Auffassung des UFS scheint die gebotene Ausbildung wenn auch nicht ausschließlich, doch überwiegend für nichtselbständig oder selbständig (Nachilfe!) tätige Lehrkräfte von Interesse zu sein. Aus diesen Gründen kann insoweit von einer Berufsfortbildung gesprochen werden und waren die Kurskosten (€ 140,00) und die darauf entfallenden Fahrtkosten (2 * 8km à 0,38 = € 6,08) als Werbungskosten anzuerkennen.

Für die übrigen Ausbildungskosten Y: -NLP-Kompakt und Y: -NLP-Practitioner samt Fahrtkosten kann dies aus folgenden Gründen nicht gelten:

Dafür dass in den anderen Ausbildungen (NLP-Kompakt und NLP-Practitioner) ebenso berufsspezifisches Wissen dargeboten worden wäre, blieb die Bw. trotz Aufforderung durch das Finanzamt den Beweis schuldig. Die Behauptung, dass die beiden Ausbildungen die Voraussetzungen für die LRS-Berater-Ausbildung dargestellt hätten, lässt die dafür geleisteten Kosten ebenso wenig als berufsspezifisch notwendige Fortbildungskosten erscheinen, wie der Hinweis, dass solche Kurse auch im Rahmen der Lehrerausbildung angeboten würden.

Aus den Darlegungen über dien Inhalt der NLP-Practitioner- und der daran anschließenden (von der Bw. nicht geltend gemachten) NLP-Master-Ausbildung ergeben sich keinerlei Hinweise, dass hier nur Lehrkräfte angesprochen wurden und dass darin weitaus überwiegend spezifische Weiterbildung für Lehrkräfte geboten wurde.

Vielmehr behandeln die Seminare, insbesondere die NLP-Practitioner-Ausbildung Kommunikationstechniken, dienen der Selbsterfahrung und sollen zu einem glücklicheren Leben führen ("Lachen, Lernen und Lieben", "...werden Sie "Ihres Glückes Schmied!").

Der Verwaltungsgerichtshof wurde mehrfach im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kosten für den Besuch von NLP-Seminaren bzw. NLP-Ausbildungen, unter anderem auch betr. die Geltendmachung von Kosten für die NLP-Practitioner-Ausbildung angerufen:

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. , 2000/14/0096, hatte der Gerichtshof über die von einer an einer Berufsschule tätigen Lehrkraft für "Deutsch und Kommunikation" als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für NLP-Kurse zu entscheiden.

Nach einem Hinweis des Gerichtshofes auf § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, wonach bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bestätigte er die Auffassung der belangten Behörde, wonach es sich bei den strittigen Aufwendungen nicht um solche handle, welche lediglich für in der Berufssparte der Beschwerdeführerin tätige Personen von Interesse seien. Die Beschwerdeführerin habe die Kenntnisse auch konkret im Rahmen ihrer Lebensführung angewendet.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die damalige Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, bei NLP handle es sich um eine Disziplin, die gleichzeitig zum innersten Wesen des Humanen gehöre und das Menschsein, das Kommunizieren mit anderen Menschen zur unerlässlichen Voraussetzung habe, selbst bestätigt habe, dass sich die strittigen Aufwendungen nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen:

"Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045).

Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Aufwendungen für den Besuch von NLP-Kursen nicht schon deshalb zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, weil die Beschwerdeführerin als Unterrichtende für "Deutsch und Kommunikation" die Möglichkeit hatte, das in den Kursen erworbene Wissen teilweise an ihre Schüler weiterzugeben."

In einem weiteren Erkenntnis, und zwar v. , 2006/15/0237, entschied der Gerichtshof über von einem Sparkassenangestellten geltend gemachte Kosten einer NLP-Practitioner-Ausbildung.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies darin auf frühere Erkenntnisse, in denen er entschieden habe, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen). Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0009).

Nachdem im Berufungsverfahren hinsichtlich der Seminare NLP-Kompakt und NLP-Practitioner kein Vorbringen erstattet wurde, dass sich diese Seminare von den in früheren Erkenntnissen strittigen NLP-Seminaren wesentlich unterschieden hätten und auch die Angaben auf der Homepage des Kursanbieters dafür keinerlei Anhaltspunkte boten, was sich aus den Aussagen zur NLP-Practitioner-Ausbildung auf der Homepage des NLP-Institites eindeutig ergab - "Weiterbildung darf auch Spass machen! Beginnen Sie die Entfaltung Ihrer Fähigkeiten, gönnen Sie sich Urlaub vom Alltag und entdecken Sie die Basics des Y. - NLP - Ihr Start in ein erfüllteres Leben!" "Der Practitioner war erst der Anfang von dem, was an Lachen, Lernen und Lieben in Ihrem Leben möglich ist!" - kam der UFS zur Überzeugung dass es sich bei den beiden Ausbildungen um nicht als Werbungskosten abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.

Der Berufung war teilweise Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at