Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.04.2005, RV/0750-W/03

Säumniszuschlag; grobes Organisationsverschulden; kein grobes Verschulden bei Software-Fehler der Hausbank

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0750-W/03-RS1
Den Geschäftsführer einer GmbH, der keine Vorsorge für den Fall trifft, dass auch bei Erkrankung der Buchhalterin die Verrechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, trifft ein grobes Organisationsverschulden.
RV/0750-W/03-RS2
Ein Softwarefehler bei der Hausbank ist auch für einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht vorhersehbar; an einer Säumnis aus diesem Grund trifft ihn daher kein grobes Verschulden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.-GmbH (in der Folge: Bw.), vertreten durch Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der mit Bescheid vom wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002 in Höhe von 104,68 € festgesetzte Säumniszuschlag bleibt unverändert.

Die mit Bescheid vom wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 mit 188,42 € und der Lohnabgaben für Jänner 2003 mit 272,23 € festgesetzten Säumniszuschläge werden gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf 0,00 € herabgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Bw. ein Säumniszuschlag in der Höhe von 104,68 € vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 11/2002 nicht zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet worden war; mit gleichem Bescheid wurden Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 460,65 € festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 12/2002 und die Lohnsteuer 1/2003 nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden waren.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002 vom Geschäftsführer habe geschätzt werden müssen, weil die Bilanzbuchhalterin bei Fälligkeit im Krankenstand gewesen sei. Die Nachzahlung der restlichen Abgabenschuld sei nach Verprobung der Umsätze erfolgt. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 und die Lohnsteuer für Jänner 2003 seien nicht rechtzeitig entrichtet worden, weil die Bank drei Tage lang einen Softwarefehler nicht habe beheben können, sodass die Telebankingaufträge nicht hätten durchgeführt werden können. Die Bank habe dieses Softwareproblem auch in den Medien bekanntgegeben. Von der Bw. sei daraufhin am eine händische Überweisung vorgenommen worden; der entsprechende Beleg wurde ebenso vorgelegt wie ein Kontoauszug, auf dem eine Akontozahlung für die Umsatzsteuer 11/02 in der Höhe von 10.000,-- € am aufscheint.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte aus, dass ein Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002 erst am , also mit erheblicher Verspätung entrichtet worden sei. Auch ein Ansuchen um Zahlungserleichterung sei nicht eingebracht worden. Die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 und die Lohnabgaben 1/2003 seien am entrichtet worden, was tatsächlich nur eine kurzfristige Verspätung darstelle. Die begünstigende Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis habe aber wegen der verspäteten Abstattung eines Teiles der UVZ 11/2002 dennoch nicht angewendet werden können.

Mit Schriftsatz vom brachte die steuerliche Vertretung der Bw. eine "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" ein, womit richtigerweise wohl ein Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO gemeint war. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002, also am , eine Buchaltungsmitarbeiterin krank gewesen sei. Eine Vertretung gebe es auf Grund der Größe der Firma nicht, sodass eine Umsatzsteuerverprobung nicht möglich gewesen sei. Es sei daher basierend auf den Umsatzsteuerzahllasten der vorherigen Monate eine Zahllast von 10.000,-- € geschätzt und am auch entrichtet worden. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand habe die Buchhaltungsmitarbeiterin eine Verprobung durchgeführt und seien am weitere 5.233,87 € entrichtet worden.

Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 und der Lohnabgaben für Jänner 2003 wurde ausgeführt, dass die Bw. am Fälligkeitstag eine Telebankingüberweisung vorgenommen habe. Da in der Vergangenheit sämtliche Steuerüberweisungen mittels Telebanking durchgeführt worden seien und es bei Überweisung am Fälligkeitstag immer zu einer Entrichtung innerhalb der Respirofrist gekommen sei, sei die Bw. auch in diesem Fall von einer fristgerechten Zahlung ausgegangen. Die elektronisch aufgegebene Überweisung sei jedoch wegen technischer Probleme bei der Hausbank nicht vorgenommen worden, sodass die Bw. am 17. Februar (gemeint wohl: 19. Februar) 2003 die Steuern mittels händischer Überweisung bezahlt habe. Da sohin kein grobes Verschulden vorliege, werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO beantragt, die Säumniszuschläge auf Null herabzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines

Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Dass die im angefochtenen Bescheid genannten Abgaben rechtzeitig entrichtet worden wären, wird von der Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass eine Säumnis gar nicht eingetreten wäre.

Zu prüfen ist daher im Rahmen dieser Berufungsentscheidung ausschließlich, ob die im § 217 Abs. 7 BAO normierte Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vorliegt. Eine Herabsetzung ist legaliter nur insoweit zulässig, als kein grobes Verschulden der Bw. vorliegt. Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.

Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffalllenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkleit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (). Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen (vgl. etwa die Beschlüsse vom , 93/08/0140, und vom , 93/13/0058, 0060).

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Geschäftsführer vertreten (§ 18 GmbHG). Der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gemäß § 25 Abs.1 GmbHG verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306). Die Geschäftsführer haben für die Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen Sorge zu tragen. Sie müssen für eine Organisation sorgen, die ihnen jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/318).

Nach dem Vorbringen der Bw. wurde von ihr bzw. dem oder den Geschäftsführer(n) keine Vorsorge für den Fall getroffen, dass im Falle der Erkrankung der Bilanzbuchhalterin die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen werden kann. In diesem Umstand ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden des/der Geschäftsführer(s) begründet; die Voraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages für die Umsatzsteuervorauszahlung 11/2002 ist somit nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Säumniszuschläge für die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 und die Lohnabgaben 2003 ist hingegen von einem groben Verschulden der Bw. bzw. ihres Vertreters nicht auszugehen. Die Bw. durfte sich darauf verlassen, dass die Hausbank wie in der Vergangenheit auch diese, am Fälligkeitstag veranlasste Telebankingüberweisung rechtzeitig durchführen würde. Ein Softwarefehler der Bank, der auch der erkennenden Behörde aus Medienberichten bekannt geworden ist, ist auch für einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht vorhersehbar; hinsichtlich der letztgenannten Säumniszuschläge ist daher nicht von einem groben Verschulden auszugehen, sodass eine Herabsetzung gemäß § 217 Abs. 7 BAO gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Organisationsverschulden
Softwarefehler
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/102
taxlex-SRa 2005/111

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at