Außergewöhnliche Belastung infolge Vernichtung eines PKW durch einen Brand?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2037-W/08-RS1 | Der (wirtschaftliche) Verlust eines durch einen Brandschaden außerhalb einer Naturkatastrophe vernichteten (nicht lebensnotwendigen) PKW stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung eines Vermögensschadens, aufgrund eines durch Brandschaden vernichteten PKW's, als außergewöhnliche Belastung i.H.v. insgesamt 5.311,26 €.
Der Berufungswerber hat am am Parkplatz "C" des Flughafens Wien-Schwechat seinen PKW (VW Polo - Neukauf am ) anlässlich des Antritts einer privaten Urlaubsreise ordnungsgemäß abgestellt. Am (noch während seines Urlaubes) verbrannte der PKW des Bw. aufgrund eines vermuteten Brandanschlages auf das neben seinem PKW geparkte Fahrzeug (Renault Espace).
Im Zuge des Abgabeverfahrens betreffend die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005 begehrte der Bw. die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung i.H.v. insgesamt 5.311,26 € (= 4.867 € Restwert lt. Gutachten und 444,26 € für div. Ersatzbeschaffungen).
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom jedoch nur einen Betrag i.H.v. 1.344,45 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Aufgrund des Selbstbehaltes i.H.v. 4.607,14 € überstieg der Betrag von 1.344,45 € (= Neuwert x 10 % als Mindestbetrag) nicht den Selbstbehalt, weshalb sich die anerkannte außergewöhnliche Belastung i.H.v. 1.344,45 € nicht in einer Steuerreduktion auswirkte.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Da die Klage gegen den Flughafen Wien-Schwechat vom abgewiesen worden sei, habe er beim Finanzamt um Berücksichtigung seiner Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung ersucht.
Nach Ansicht des Bw. seien diese Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne eines "Katastrophenschadens" ohne Abzug eines Selbstbehaltes steuerlich zu berücksichtigen.
Als Zeitwert sei lt. Gutachten ein Betrag i.H.v. 4.867 € ermittelt worden.Die Kosten i.H.v. 444,26 € für div. Ersatzbeschaffungen seien von der Versicherung des Flughafens nicht ersetzt worden.Der Bw. beantrage daher die Berücksichtigung von insgesamt 5.311,26 € als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Der gegenständliche "Schaden", nämlich die Kosten im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung des zerstörten PKW's würden zwar eine durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastung darstellen, die aber nicht durch einen "Katastrophenschaden" verursacht worden sei, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar seien und nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg.cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung im Sinne einer Ersatzbeschaffung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen seien.
Die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten des PKW's sei mit dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Zerstörung des Fahrzeuges begrenzt. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges ("fiktiver Buchwert") errechnet werden, es sei jedoch mindestens ein Wert von 10 % der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW's anzunehmen.Fahrtkosten, soweit sie weder Ausgaben nach § 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 darstellen, seien als Kosten der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine "Naturkatastrophe" handle, sei auch § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht anwendbar.
Der Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholt sein Berufungsbegehren, wonach es sich im gegenständlichen Fall um einen Katastrophenschaden ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes handelt.
In seinen Stellungnahmen vom , und zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw. ergänzend aus:
Seine Berufung richte sich ausschließlich gegen den Sachbescheid vom .
Weiters wurden die Belege betreffend die Ersatzbeschaffungen, das Gutachten, der Kaufvertrag und der § 57a Prüfbericht vom vorgelegt.
Im Schriftsatz vom wurde dem Bw. der sich für die Abgabenbehörde zweiter Instanz darstellende Sachverhalt mitgeteilt. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vorliege. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von zerstörten Gütern könnten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn eingetreten und deren Beseitigung lebensnotwendig sei. Eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt gab der Bw. aber bis dato nicht ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:
Am verbrannte der am Parkplatz "C" des Flughafens Wien-Schwechat abgestellte PKW des Bw. aufgrund eines vermuteten Brandanschlages auf das neben geparkte Fahrzeug.
Der Bw. beantragt die Berücksichtigung des Restwertes sowie der Ersatzbeschaffungen i.H.v. insgesamt 5.311,26 € als Katastrophenschaden gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988.
Der Restwert lt. Gutachten des verbrannten Fahrzeuges beträgt 4.867 €:
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Betrag: | |
Zeitwert bei 144.840 km lt. Gutachter | 4.450 |
Zuschlag (höherer Wert, da angeblich nur 40.000 km gefahren wurden) | 417 |
Summe Zeitwert: | 4.867 |
Ersatzbeschaffungen i.H.v. insgesamt 444,26 € wurden belegmäßig wie folgt nachgewiesen:
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Kauf-Datum: | Gegenstand: | Betrag: |
Taxi (Fahrt zum Flughafen) | 38,00 | |
10 Tages Vignette | 7,60 | |
1 Handsender | 74,24 | |
Radio | 200,82 | |
2 Handsender | 123,60 | |
Summe: | 444,26 |
Der Bw. benötigt seinen PKW ausschließlich im privaten Lebensbereich.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Die Belastung ist somit dann außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (vgl. Doralt EStG-Kommentar, Band III, Rz. 29 zu § 34).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Belastung durch das ausgebrannte Fahrzeug des Bw. jedenfalls außergewöhnlich ist, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen einen derartigen Schadensfall nicht zu bewältigen hat.
Weiters muss die Belastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen in Abgrenzung zu freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. Doralt EStG-Kommentar, Band III, Rz. 36 und 37 zu § 34).
Dies ist aber bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen nicht entziehen kann, die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes somit nicht zuzumuten ist (vgl. 398/73).
Da seitens des Bw. keine Stellungnahme zum Vorhalt vom bis dato erfolgte, ist aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass es sich bei diesem "Schadensfall" nicht um eine zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastung handelt. Dies erhärtet sich auch durch die Tatsache, dass der Bw. nicht behauptet hat, dass ihm für seinen Weg zum und vom Arbeitsplatz ein Massenverkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe (ein kleines oder großes Pendlerpauschale wurde vom Bw. lt. seiner Erklärung und im gesamten Verwaltungsverfahren nicht beantragt).
Eine Ersatzbeschaffung des zerstörten PKW's war daher keinesfalls lebensnotwendig. Der Bw. war keinesfalls gezwungen einen neuen PKW sowie die weiteren o.a. Gegenstände zu erwerben. Er traf diese Entscheidung aus freien Stücken. Damit handelt es sich bei den vom Bw. angeführten Kosten eindeutig um Kosten der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
Nachdem die o.a. Anspruchsvoraussetzungen des § 34 EStG 1988 kumulativ, d.h. alle gemeinsam vorliegen müssen, schließt das Fehlen auch nur eines Merkmales die Anerkennung des Aufwandes als außergewöhnliche Belastung insgesamt aus.
§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 normiert: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 spricht nicht Schadensfälle schlechthin an, die den Steuerpflichtigen treffen können. Solche Schadensfälle können nur nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wobei es hier auch zu einer Kürzung um den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 kommt.
Der - engere - Begriff "Katastrophenschäden" ist im § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht definiert. Das Gesetz erwähnt nur Beispiele schädigender Ereignisse, wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinenabgänge, die noch durch weitere ergänzt werden können, wie z.B. Flächenbrände, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm. Es muss sich jedenfalls um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen; es muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist. Aus der beispielhaften Aufzählung im § 34 Abs. 6 EStG 1988 schließt die Judikatur, dass nur "Natur"-Katastrophen von der Bestimmung erfasst sind.
Das Wort "Beseitigung" betrifft nicht nur die Kosten für die unmittelbaren Aufräumungs- und Instandhaltungsarbeiten nach einer Katastrophe, sondern auch die Wiederbeschaffungskosten zerstörter oder verlorener Wirtschaftsgüter. Die Absetzbarkeit der Wiederbeschaffungskosten ist allerdings unter Beachtung der "Gegenwerttheorie" mit dem gemeinen Wert (Zeitwert) der zerstörten Wirtschaftsgüter unmittelbar vor Schadenseintritt begrenzt. Verbesserungen und Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall müssen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Auch Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Da die dem Bw. erwachsenen Kosten nicht zwangsläufig entstanden, können sie auch nicht als Katastrophenschäden berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | PKW Brandschaden außergewöhnliche Belastung lebensnotwendige Ersatzbeschaffung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | AFS 2010, 208 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-89282