Zigaretten, Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei, Monopoleingriff
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopolsgemäß §§ 33 Abs. 1 und 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 13, 44 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 90.012/2007-AFB/Li, StrNr. 2007/00306-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 2007/00306-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Wien
a) vorsätzlich Sachen, nämlich
4.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro rot
1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro light
400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Menthol
200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy
200 Stück Zigaretten der Marke Sobiesky und
200 Stück Zigaretten der Marke L & M Lights
die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und versuchte, die im Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen zu verletzen und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 33 Abs. 1 und 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe
b) vorsätzlich Sachen, nämlich
400 Stück Zigaretten der Marke Ronson
40 Stück Zigaretten der Marke Ronson rot und
220 Stück Zigaretten der Marke Ronson Light
die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in die Europäische Union begangen wurde in Polen angekauft und durch die Einfuhr sowie den beabsichtigten Verkauf der vorgenannten Monopolgegenstände in Österreich das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
In Bezug auf den Inhalt dieses Bescheides bringe ich hiermit Beschwerde ein, weil die dort angeführten Zigarettenmengen nicht mit jenen Zigarettenmengen, die ich tatsächlich mitgeführt habe, übereinstimmen. In dem kontrollierten Reisebus fuhr mit mir eine Reihe weiterer Personen zusammen, das Gepäck war in einem gemeinsamen Gepäckraum, welcher bei Fahrtunterbrechungen mehrfach geöffnet wurde, transportiert. Außer meinem Gepäck wurde das Gepäck anderer Personen kontrolliert, bei denen ebenfalls die in dem den Gegenstand der Berufung darstellenden Bescheid angeführten Zigaretten vorgefunden wurden. Aus diesem Bescheid ergibt sich nicht, aus welchem Grund sämtliche bei verschiedenen Personen vorgefundenen Zigaretten ausschließlich mir vorgeschrieben wurden.
Ich gebe an, dass ich folgende Zigarettenmengen mitgeführt habe:
4.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Rot
1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Light
400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Menthol
Diese Zigaretten waren für den Eigenbedarf für mich, sowie zwei Kollegen von mir, welche in Mailand arbeiten und zu denen ich gerade gefahren bin, bestimmt.
Ich bin daher nicht mit der These einverstanden, dass ich die Absicht haben sollte, die Zigaretten für den Handel im Gebiet Österreichs zu verwenden. In dem von mir bekämpften Bescheid sind auch keinerlei Hinweise für die Grundlage einer solchen Hypothese enthalten, da das Zielland meiner Reise Italien war.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a macht sich des Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß 33 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 FinStrG ist ein Finanzvergehen nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 FinStrG gilt ein Finanzvergehen, das nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen wurde und im Inland entdeckt wurde, als im Inland begangen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG 1995) idF BGBl. Nr. 427/1996 sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind gemäß § 29 Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl. Nr. 427/1996 die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
3. Unterlagen über die Tabakwaren;
4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
Gemäß § 29 Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. Nr. 427/1996 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies gemäß § 27 Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.
Gemäß § 27 Abs. 5 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 hat der Steuerschuldner für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Gemäß § 29a Abs. 1 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 ist während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,
3. 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.
Gemäß § 29a Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 ist abweichend von Abs. 1 die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben, und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf
1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.
Gemäß § 29a Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und Abs. 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
Die Absätze 1 bis 3 gelten gemäß § 29a Abs. 4 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996).
Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund des Berichtes der Grenzpolizeiinspektion Berg vom , sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht als hinreichend begründet.
Die Bf. wurde am anlässlich seiner Einreise nach Österreich bei der Grenzpolizeiinspektion Berg mit den oben unter Punkt a angeführten polnischen und den unter Punkt b angeführten ukrainischen Zigaretten betreten. Diese wurden nicht angemeldet.
Bei den Zigaretten handelt es sich (Punkt b oben) um Zigaretten ukrainischer Herkunft, demgemäß um Nichtgemeinschaftswaren, welche der Bf. in Polen gekauft hatte. Die unter Punkt a aufgeführten Zigaretten sind polnischer Herkunft.
Es besteht somit auf Grund des oben wiedergegebenen Sachverhaltes hinsichtlich des Ursprunges der Tabakwaren (Punkt b) der begründete Verdacht, dass die verfahrensgegenständlichen Tabakwaren unter Umgehung der zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurden und in der Folge vom Bf. in Polen angekauft wurden. Diese Annahme ist im Hinblick auf die aus den Aufschriften ersichtliche Herkunft der Zigaretten und die allgemein bekannte Tatsache, dass Tabakwaren auf Grund des großen Preisgefälles zwischen den ost- und westeuropäischen Staaten massiv in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeschmuggelt werden, nahe liegend und nachvollziehbar.
Die Verantwortung des Bf. nur eine Menge von 4.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro light und 400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Menthol mitgeführt zu haben widerspricht dem Ermittlungsergebnis der Grenzpolizeiinspektion A., welches in einem Aktenvermerk vom festgehalten ist. Der amtshandelnde Beamte hat in der Folge mit der Verantwortung des Bf. konfrontiert den festgehaltenen Sachverhalt bestätigt und führte aus, sich an die Amtshandlung erinnern zu können, die Gepäckstücke seien auf Grund der Auflistung dem Bf. zuzuordnen gewesen. Der Bf. habe dies mit der Liste konfrontiert auch zugegeben.
Die große Menge an Zigaretten stützt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den begründeten Verdacht, dass die Verbringung der verfahrensgegenständlichen Zigaretten zum Verkauf in Österreich erfolgte und nicht, wie vom Bf. angegeben zum privaten Gebrauch. Im Übrigen wäre auch bei der bei der Einbringung zum privaten Gebrauch gemäß § 29a Abs. 1 TabStG i.V. mit den oben zitierten Übergangsbestimmungen (§ 44 Abs. 2 TabStG) die Verbrauchsteuerbefreiung für Zigaretten, die im Gepäck von Reisenden eingebracht werden auf 200 Stück Zigaretten beschränkt.
Die objektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen ist somit im ausreichenden Ausmaß erwiesen.
Es ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Tabakwaren als in der Europäischen Union hoch besteuerte Waren nur dann gewinnbringend weiterverkauft werden können, wenn diese in das Zollgebiet der Europäischen Union geschmuggelt worden waren. Dies war auch dem Bf. bewusst.
Weiters ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass eine derart große Menge an polnischen Zigaretten bei der Verbringung nach Österreich einer steuerlichen Behandlung zuzuführen ist, diese also den Beamten der Grenzpolizeiinspektion bekannt zu geben sind.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins und dürfen demnach Zigaretten nur von Trafiken befugt verkauft werden. Dies war auch dem Bf. bekannt.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des zur Last gelegten Finanzvergehens und erfolgte die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach der vorliegenden Beweislage zu Recht.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at