Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2007, RV/0548-W/07

Wurde der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., N., vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber (Bw.) für seine Tochter L. die Familienbeihilfe ab zusteht.

Die Tochter studierte nach der Matura an der Medizinischen Universität Humanmedizin, wechselte nach drei Semestern das Studium und begann am mit der Ausbildung auf der Akademie für den Orthoptischen Dienst.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass ein Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz familienbeihilfenschädlich sei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst dann wieder, wenn im neuen Studium so viele Semester wie bereits vor dem Wechsel studiert worden seien. Die Tochter habe das Studium nach drei Semestern gewechselt, weshalb erst ab drei Semestern im neuen Studium (ab ) wieder Anspruch bestehe.

Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:

"Der Wunsch der Tochter ... war es schon immer an der Akademie für den Orthoptischen Dienst sich ausbilden zu lassen. Diesbezüglich hatte sie sich bereits im Jahr 2004 am AKH - Universitätskliniken beworben. Sie konnte allerdings wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden. Im Jahr 2005 wurde an der Akademie kein Lehrgang geführt. Seit war die Aufnahme möglich. Die Ausbildung endet am . In der Übergangszeit war es der Tochter des Berufungswerbers möglich an der medizinischen Universität Wien mit einem Studium zu beginnen. Sie hat hierbei eine Reihe von Prüfungen abgelegt, welche ihr im Rahmen der orthoptischen Ausbildung angerechnet werden, so beispielsweise der Erste-Hilfe-Kurs, das Fachgebiet und die Prüfung über medizinische Terminologie usw.

Es muss daher im vorliegenden Fall von einer Studienbehinderung gesprochen werden; dies durch ein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis - wie oben dargelegt.

Gemäß § 17 (2) Z 1 u. 2 Studienförderungsgesetz ist davon auszugehen, dass der Wechsel der Tochter des Berufungswerbers ... nicht als Studienwechsel zu qualifizieren ist, sondern der Studienwechsel bzw. der Studienbeginn, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde!.."

Vorgelegt wurde ein Schriftstück der Akademie für den Orthoptischen Dienst vom , in dem bestätigt wird, dass im Jahr 2005 für den orthoptischen Dienst kein Lehrgang geführt wurde.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Studenten, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies liegt vor, wenn nach dem 1. Studienjahr Prüfungen aus Wahl- und Pflichtfächern von mindestens 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden und jeder Studienabschnitt mit Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen wird.

Bei einem Studienwechsel kommt der § 17 des Studienförderungsgesetzes zum Tragen. Dieser besagt, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn das Studium öfters als zweimal gewechselt wird oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.

Im Fall eines schädlichen Wechsels ist es aber möglich, die Familienbeihilfe wieder aufleben zu lassen. Die Auszahlung ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten Semester aus den vorherigen Studien.

Ihre Tochter hat das Studium N202 (Humanmedizin) nach 3 inskribierten Semestern abgebrochen (Feber 2006) und im Oktober 2006 ein neues Studium begonnen. In diesem Fall sind daher 3 Stehsemester heranzuziehen (Oktober 2006 - Feber 2008). Für die verbleibende vorgesehene Studienzeit besteht ab Anspruch auf Familienbeihilfe, jedoch längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.

Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums verlängert die vorgesehene Studienzeit, wenn die Studienbehinderung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen angedauert hat.

Die angeführten Gründe für den schädlichen Studienwechsel Ihrer Tochter stellen keine Studienbehinderung dar."

Der steuerliche Vertreter führte im Vorlageantrag lediglich aus, dass das Finanzamt überhaupt nicht auf die Ausführungen in der Berufung eingegangen sei.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an den Bw. ein Schreiben folgenden Inhalts:

"In Ihrer Berufung bringen Sie vor, Ihre Tochter hätte 'eine Reihe von Prüfungen abgelegt, welche ihr im Rahmen der orthoptischen Ausbildung angerechnet werden'. Sie werden daher gebeten, eine Bestätigung der Akademie für orthoptischen Dienst zu übermitteln, aus der folgende Daten hervorgehen:

  • Semesterstundenanzahl des Lehrgangs für orthoptischen Dienst;

  • Anerkannte Prüfungen des Medizinstudiums unter Angabe der jeweiligen Semesterstunden.

Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Lehrgang für orthoptischen Dienst nicht in Studienabschnitte gegliedert ist. Ist diese Annahme zutreffend?"

Der Beantwortung des Schreibens war eine Bestätigung der Akademie für den orthoptischen Dienst beigelegt; die Ausbildung sei in drei Ausbildungsjahre gegliedert; es gäbe keine Semesterwochenstunden-Einteilung. Die Tochter des Bw. habe im Rahmen ihres Studiums der Humanmedizin eine Vorlesung Erste Hilfe im Ausmaß von 0,5 Semesterwochenstunden (dies entspreche etwa 7 Lehrveranstaltungsstunden) und ein Erste-Hilfe-Praktikum im Ausmaß von einer Semesterwochenstunde (dies entspreche 15 Lehrveranstaltungsstunden) erfolgreich absolviert. Diese Leistungen würden in Bezug auf den Unterrichtsgegenstand "Erste Hilfe und Verbandslehre" (im Ausmaß von 20 Stunden) angerechnet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Diese Bestimmung lautet:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) ...

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."

Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass die Tochter des Bw. ihr Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Daraus wäre grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG zu folgern, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt.

Der Bw. beruft sich allerdings darauf, dass es sich bei diesem Studienwechsel um einen solchen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gehandelt habe, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden seiner Tochter zwingend herbeigeführt worden sei.

Die Gesetzesmaterialen zu § 17 StudFG führen nach Darlegung des Regelungszieles, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken, was mit dem Grundsatz der StudFG, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, im Einklang stehe, aus, es werde durch eine Ausnahmeregelung, der zu Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 97/12/0371, ausgeführt, der Gesetzgeber verlange mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgehe, und es müsse trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studiums eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (vgl. auch ). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei ().

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Bw. führt in seinen Eingaben keinerlei Gründe an, die seine Tochter zur Aufgabe ihres bisherigen Studiums gezwungen hätten. Es mag sein, dass sie immer eine Präferenz zur Absolvierung des Lehrganges für den orthoptischen Dienst gehabt hat; dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, wird damit aber in keiner Weise dokumentiert. Es fehlt nämlich jede Angabe, warum die Weiterführung des bisherigen Studiums der Humanmedizin für die Tochter des Bw. unzumutbar gewesen sein soll.

Aus der Bestätigung der Akademie für den orthoptischen Dienst ergibt sich auch eindeutig, dass kein Studienwechsel vorliegt, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden.

Somit war die Berufung abzuweisen, ohne dass überprüft werden musste, ob die angerechneten Vorstudienzeiten nach der Verwaltungspraxis zumindest die Wartezeit verkürzen könnten (sh. Abschnitt 21.17 FLAG-DR).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Stehsemester
Vorstudienzeiten
günstiger Studienerfolg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at