Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Berufung vom gegen den Rückforderungsbescheid vom zu Recht zurückgewiesen wurde.
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter S., geb. 1991, bis Jänner 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass S. vom bis an den EF-Privatschulen in Sydney, Costa Rica und Ney York ein Sprachtraining absolvierte, vom bis Arbeit suchend gemeldet war und im Oktober 2010 mit einem Doppelstudium (Englisch und Technische Physik (= Zweitstudium) begann.
Das Finanzamt forderte von der Bw. mit Bescheid vom die für S. für den Zeitraum Dezember 2009 bis Jänner 2010 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Lt. Vormerkbestätigung d. AMS v. war Ihre Tochter S. bis als Arbeitsuchende vorgemerkt. Die Familienbeihilfe wurde bis Jänner 2010 gewährt."
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid am mit folgender Begründung Berufung:
"Meine Tochter S.... absolvierte in der Zeit vom bis einschließlich ein Auslandssprachstudium (Bestätigung in der Anlage), welches von uns privat finanziert wurde. Für diese derartige Ausbildung gibt es jedoch laut Auskunft des Finanzamtes keinerlei Unterstützung (Familienbeihilfe).
Nun wurde ich aus gegebenem Anlassung und Information über die Gesetzeslage für die Auszahlung der Familienbeihilfe für Studenten aus EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Rumänien) ermutigt (Nachweis über Studium oder Erfolgsbestätigung braucht NICHT übersetzt oder beglaubigt werden!), diese Berufung und auch entsprechende E-Mails an LH Dr. Pröll sowie an Herrn Finanzminister Pröll - siehe Kopien - zu starten, obwohl die vorgegebene Einspruchsfrist nicht eingehalten wurde.
Es ist für mich unverständlich, dass man als österreichischer Staatsbürger um die GLEICHBERECHTIGUNG mit Personen aus den EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land kämpfen muss.
Ich beantrage daher die Rückzahlung des von mir bezahlten Betrages von € 378,60 (FB € 261,80, KG € 116,80) - für den Zeitraum Dez. 2009 - Jänner 2010, da mein "KIND" eine Berufsausbildung bzw. -fortbildung im oben angeführten Zeitraum absolviert hat.
Weiters beantrage ich die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit des Auslandsstudiums meiner Tochter, da ich der Meinung bin, dass kein Unterschied zwischen Österreicher und EU-Bürger gemacht werden soll. (Meine Belege sind durchschaubar und auch in deutscher Sprache!)..."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom die Berufung der Bw. vom gegen den Bescheid über zu Unrecht bezogene Beträge vom mit folgender Begründung zurück:
"Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 Bundesabgabenordnung idgF). Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. § 109 BAO). Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe, wenn nicht in besonderen Vorschriften anderes vorgesehen ist, regelmäßig durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Für die Berechnung der Berufungsfrist gilt § 108 Abs. 2, 3 und 4 BAO. Danach enden nach Monaten bestimmte Fristen grundsätzlich mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (Absatz 2 leg.cit.). Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Absatz 3 leg.cit.). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 4 leg.cit.). Zur Einhaltung einer (Berufungs)Frist reicht es aufgrund § 108 Abs. 4 BAO daher aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO 3 § 245 Rz 2).
Dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, es sei denn, es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Bei der einmonatigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (§ 245 Abs. 1 BAO). § 245 Abs. 3 erster Satz BAO normiert jedoch ausdrücklich, dass die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden kann. Die Bestimmungen des § 108 Abs. 3 und 4 BAO gelten auch für die durch Bescheid verlängerte Berufungsfrist (Ritz, BAO 3 § 245 Rz 2).
Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO). Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag dem Antragsteller zugestellt wird (§ 245 Abs. 4 erster Satz BAO). Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und mit dem Tag der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.
Der Bescheid vom wurde nachweislich am (Zustellnachweis - Rückschein) zugestellt. Unter ob. Fristberechnung endete die Berufungsfrist mit . Ein Fristverlängerungsansuchen wurde bei der Behörde nicht eingebracht.
Die Berufung war demgemäß zurückzuweisen, weil die Berufungsfrist gemäß § 245 Bundesabgabenordnung bereits am abgelaufen ist.
Hinweis betr. Berufungsbegehren:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, - bei Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen - Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Ds FLAG 1967 enthält - außerhalb der Sonderbestimmung betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen - keine eigene Definition des Begriffes "Berufsausbildung", weshalb zur Lösung der gegenständlichen Problematik auf die Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind demnach alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu subsumieren, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw ). Daraus ist einerseits zweifelsfrei abzuleiten, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht (mehr) vorliegt, wenn ein Kind ohne Vorliegen einer Ausbildungsvereinbarung (Schulungsvertrag, Lehre) eine konkrete Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz ausübt.
Weiters muss es Ziel der Berufsausbildung sein, in einer geeigneten und strukturierten Form die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten (eines konkreten) Berufes zu erreichen (vgl ).
Letztlich liegt es auch im Wesen einer Berufsausbildung, dass der Ausbildungserfolg durch (regelmäßig) abzulegende Prüfungen dokumentiert wird ( ). So sind bspw fraglos die Ausbildungen an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder anderen (berufsbildenden) Schulen, Studien an (Fach)Hochschulen, Lehren und Kursbesuche, welche mit dem Ziel der Erwerbung der für die danach mögliche Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Kenntnisse und (durch entsprechende Zeugnisse dokumentierten) Fähigkeiten unternommen werden, sowie letztlich auch - wenn sie für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben sind - im Anschluss an eine abgeschlossene Schul- oder Hochschulausbildung aufgenommene praktische Ausbildungen (vgl Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 Pkt 4 lit b) dem Grunde nach als "Berufsausbildung" anzuerkennen.
Im Gegensatz dazu wird in Literatur (vgl Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 Pkt. 4 lit b) und Judikatur (vgl bspw ) einhellig die Ansicht vertreten, dass der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 angesehen werden kann; dies - wie der Gerichtshof weiter ausführt - selbst dann, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Somit wird auch hier wieder zwischen "Ausbildung" und "Berufsausbildung" unterschieden und deutlich gemacht, dass nicht alle Bildungsmaßnahmen als "Berufsausbildung" anzusehen sind, was insbesondere auf solche zutrifft, die nicht der Erlernung eines bestimmten Berufes, sondern dem Erwerb von allgemein nützlichen Kenntnissen dienen. Zwar mögen bestimmte im Regelfall dem Allgemeinwissen dienende oder (auch) die private Lebensführung betreffende Ausbildungen für die spätere Ausübung eines konkreten Berufes zweckdienlich und wichtig sein, dennoch vermitteln derartige Kursbesuche keinen Familienbeihilfenanspruch.
In diesem Sinne hat der Unabhängige Finanzsenat in zahlreichen Entscheidungen im Besuch von Sprachkursen keine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 erkannt (vgl , zu einem EF Studienjahr im Ausland; , zu einem Studienjahr im Ausland; -I/08 , zu einem 200 Stunden umfassenden Sprach- und Kulturkurs im Ausland; -F/08 , zu einem Auslandsaufenthalt als "Exchange Student", zuletzt auch RV/0789-I/08 vom zur Absolvierung eines EF Academic Year Abroad an der EF-Privatschule in San Diego).
Auch war dieser Sprachlehrgang keine notwendige Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudium Englisch und American Studies; Grundvoraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium ist die Matura bzw. Studienberechtigungsprüfung."
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom "Berufung zum Zurückweisungsbescheid vom gegen Bescheid über zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vom 18. Feber 2010".
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Es ist mir bewusst, dass ich die gesetzliche Einspruchsfrist zum damaligen Zeitpunkt nicht eingehalten habe, doch durch das bis andauernde Sprachstudium meiner Tochter S.... konnten keine Zertifikate über den absolvierten Abschluss vorgelegt werden.
Ergänzend möchte ich noch hinweisen, dass dieser Englisch- bzw. Spanischkurs unbedingte Voraussetzung für den angestrebten Beruf bzw. die angestrebte Ausbildung war und dies daher einer Berufsausbildung gleichzuhalten ist. Daher ist meiner Meinung nach diese Vertiefung der Sprachkenntnisse berufsspezifisch und die Fristversäumnis wegen des Zusammentragens der nötigen Dokumente passiert ist.
Ich ersuche daher aus diesem Grund ausnahmsweise um Abstandnahme dieser Frist bzw. appelliere an die österreichische Behörde (Finanzamt) um Gleichbehandlung als österreichische Staatsbürgerin mit Antragstellern aus den EU-Mitgliedsstaaten bei der Auszahlung der Familienbeihilfe (Unterlagen sind nicht nachvollziehbar, da nicht in deutscher Sprache, kein Vorweis über Studienerfolg usw.).
Zu diesem Zweck erwarte ich - nach eingehender Beratung - ein gesetzliches Gutachten bzw. ergänzend noch eine Stellungnahme des neuen Integrationsstaatssekretärs Sebastian Kurz, der in diesem Fall den österreichischen Staatsbürgern helfen sollte, dass sie im eigenen Land integriert sind und nicht benachteiligt werden. Auch eine detaillierte Erklärung der unterschiedlichen Vorgangsweise bei der Bearbeitung der Anträge über die Auszahlung der Familienbeihilfe werde ich an Ombudsstellen der Tageszeitungen weiterleiten."
Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Schreiben vom um Beantwortung folgender Punkte:
"Obige Berufung wird begründet, dass Ihnen bewusst war, dass die gesetzliche Einspruchsfrist zum damaligen Zeitpunkt nicht eingehalten wurde, jedoch, durch das bis andauernde Sprachstudium der Tochter S.... keine Zertifikate über den absolvierten Abschluss vorgelegt werden konnten.
Ergänzend wird hingewiesen, dass dieser Englisch- bzw. Spanischkurs unbedingte Voraussetzung für den angestrebten Beruf bzw. die angestrebte (Berufs-)Ausbildung war und dies daher einer Berufsausbildung gleichzuhalten ist.
Diesbezüglich werden Sie um Nachweisung der behaupteten Voraussetzung für die angestrebte Berufsausbildung (wie zB Bescheid der Uni Wien über die Anerkennung abgelegter Prüfungen als gleichwertig mit nachstehenden Prüfungen in der betreibenden Studienrichtung, u.a.?) ersucht.
Betreffend Sprachkurs wird um Nachreichung jener Unterlagen gebeten, aus denen
- die Englisch/Spanischkenntnisse vermittelnden Kurse (Dauer von - bis),
- die Unterrichtslektionen (Anzahl, Dauer) der einzelnen Kurse ersichtlich sind.
- Waren im Rahmen der besuchten Kurse verpflichtend abzulegende Prüfungen vorgesehen?
- Bestand Anwesenheitspflicht, ev. Bescheinigungen über Anwesenheitsprozentsatz?
Um Vorlage sämtlich erworbener Prüfungszertifikate, -zeugnisse, etc. wird ersucht."
Die Bw. übermittelte mit Schreiben vom die vom Finanzamt abverlangten Unterlagen, unter anderem eine "Kursbescheinigung für Ämter", datiert mit :
"Hiermit bestätigen wir, dass S.... am Sprachprogramm unseres Unternehmens teilgenommen hat. Dieses Sprachtraining an den EF Privatschulen in Sydney, Costa Rica Playa Tamarindo und New York wurde selbstfinanziert. Frau T. hatte während dieser Zeit keinerlei Einkünfte und wurde von den Erziehungsberechtigten finanziell unterstützt. Es handelte sich bei dem Sprachprogramm um Vollzeitunterricht (32 Lektionen a 40 min. pro Woche) mit Anwesenheitspflicht. Pro Woche fielen zusätzlich ca. 8 Stunden für Hausübungen (z.B. Seminar- und Gruppenarbeiten, Präsentationen und Projekte) an. Ebenso gab es wöchentliche Leistungsüberprüfungen, für die selbständige Vorbereitung notwendig war.
Der angestrebte Abschluss war die international anerkannte Sprachprüfung TEST OF ENGLISH AS A FOREIGN LANGUAGE (TOEFL) oder/und das Cambridge Examen bzw. sprachspezifische Examen z.B. DALF/DELF oder DELE Examen. Diese Tests werden von internationalen Arbeitgebern und akademischen Institutionen weithin als offizielles Zertifikat für fundierte Fremdsprachenkenntnisse anerkannt. Der TOEFL-Test oder das Cambridge-Examen gelten an amerikanischen, englischen und australischen Universitäten und Colleges als Zulassungsvoraussetzung für ein Hochschulstudium. Die Sprachausbildung mit EF stellte für S.... das entscheidende Kriterium für die weitere berufliche Entwicklung dar..."
Multi-Language Year Certificate:
"This to certify that S.... successfully completed a combined course of language studies at the EF International Schools
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Sydney | from November 16, 2009 | To December 25, 2009 |
Costa Rica | from December 28, 2009 | To April 30, 2010 |
New York | from May 10, 2010 | To July 30, 2010 |
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung ab:
"Begründet wird die Berufung, Ihnen war bewusst, die gesetzliche Einspruchsfrist zum damaligen Zeitpunkt - Einbringung der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom - nicht eingehalten zu haben; Zertifikate über das absolvierte Sprachtraining konnten, da dieses bis dauerte, nicht vorgelegt werden.
Die Nicht Vorlage dieser Beweismittel hätten Sie nicht daran gehindert, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist gem. § 245 Abs. 1 BAO ein Rechtsmittel einzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind inhaltliche Mängel eines Anbringens zur Geltendmachung von Rechten mit Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO sowie Ergänzungen zum Anbringen mit Ergänzungsersuchen zu bereinigen.
Darüber hinaus besteht gem. § 245 Abs. 3 BAO die Möglichkeit zur Einbringung eines Ansuchens um Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung; die Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinweis: Auch konnte der Wertung Ihrer Eingabe als "Anregung auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) nach der Akten- bzw. Gesetzeslage inhaltlich nicht Rechnung getragen werden."
Die von der Bw. mit der Bezeichnung "Berufung zur Berufungsvorentscheidung" eingebrachte Eingabe vom wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bw. führt darin zur Begründung Folgendes aus:
"Es ist mir noch immer bewusst, dass ich die gesetzliche Einspruchsfrist zum damaligen Zeitpunkt nicht eingehalten habe, doch durch das bis andauernde Sprachstudium meiner Tochter S.... konnten keine Zertifikate über den absolvierten Abschluss vorgelegt werden, die Sie in Ihrem letzten Schreiben nachträglich angefordert und auch von mir - einschließlich Stundennachweise, Abschlusszeugnisse, Anwesenheitspflicht - fristgerecht erhalten haben.
Des Weiteren möchte ich bemerken, dass durch ein Versäumnis der Einspruchsfrist meiner Meinung jedoch nicht die komplette Streichung der Familienbeihilfe stattfinden kann bzw. es eine Möglichkeit geben muss, trotzdem für ein Sprachstudium im Ausland, das für die weitere berufliche und auch schulische/universitäre Ausbildung notwendig ist, eine Familienbeihilfe als österreichische Staatsbürgerin zu erhalten.
Ich ersuche daher um Auszahlung/Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum des Auslandssprachstudiums für meine Tochter S...."
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid ausgeführt hat, hat die Abgabenbehörde nach § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bw. bestreitet selbst nicht, dass sie die Berufungsfrist nicht eingehalten hat. Bezüglich des Fristenlaufs wird nochmals auf den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes verwiesen, in dem die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausführlich dargestellt sind.
Damit ist der Berufungsfall aber auch schon entschieden; anders als die Bw. vermeint, besteht die Verpflichtung der Abgabenbehörden, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ein Ermessen ist in diesem Bereich gesetzlich nicht vorgesehen.
Hingewiesen wird ferner darauf, dass der Berufung auch dann, wenn die Frist eingehalten worden wäre, in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Sprachkurse stellen nämlich in aller Regel keine Berufsausbildung iSd FLAG dar (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Sprachkurs" sowie "EF Academic Year Abroad"). Auch hier wird ergänzend auf die ausführliche Bescheidbegründung des Finanzamtes verwiesen.
Betont wird ausdrücklich, dass auch für Studenten anderer EU-Mitgliedsstaaten bei Absolvierung von Sprachkursen keine österreichische Familienbeihilfe zusteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/08 -F/08 -I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at