Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2019, RV/6100141/2013

Liegt der Familienwohnsitz im Nahbereich des Beschäftigungsortes, können keine Aufwendungen für eine behauptete doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/6100141/2013-RS1
wie RV/0515-S/07-RS1
Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
RV/6100141/2013-RS2
wie RV/0515-S/07-RS2
Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und vom , 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).
RV/6100141/2013-RS3
wie RV/0515-S/07-RS3
Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden.
RV/6100141/2013-RS4
wie RV/0515-S/07-RS4
Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. ).
RV/6100141/2013-RS5
wie RV/0515-S/07-RS5
Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18, ; , 2001/15/0038).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des DI in Ort, Adresse vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom Datum betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.

II.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz

1.1 Antrag Arbeitnehmerveranlagung

Der Beschwerdeführer beantragte ua. die Absetzung folgender Werbungskosten:

Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die Absetzung der Reisekosten in voller Höhe, von den Aufwendungen für den ISDN-Anschluss wurden, wie in den Vorjahren, 50% der Aufwendungen anerkannt sowie die geltend gemachten Aufwendungen für die Korrespondenz mit der Finanzbehörde.

1.2 Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen

Die geltend gemachten Aufwendungen für den Ö 1 Hörerclub und die englische Literatur sowie die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden nicht anerkannt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Ö 1 Hörerclub und die englische Literatur den Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen seien und daher nicht abzugszugsfähig seien. Zur Versagung der geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wurde ausgeführt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen lt. Aktenlage eindeutig in X liege (Beschäftigung in X, Meldung im Zentralen Melderegister nur in X, Partnerin mit Kind ebenfalls in X) und daher die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen in T den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.

1.3 Berufung (Beschwerde)

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Entsprechend meiner Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN- Veranlagungen 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 habe ich meinen Familienwohnsitz – Hauptwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen  seit meiner Geburt in Adresse. Eine polizeiliche Meldung in X hat daran nichts geändert. Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in T im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater R und meinen beiden Brüdern D und O. Mein Hauptwohnsitz in T ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses.

Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung – 2007 – beruflich im sechzehnten Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern A tätig. Im Auftrag meiner Geschäftsführung erfülle ich meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland. Ich bin seit meiner Einstellung (noch bei L GmbH) im Jahr 1991 bei der N Gebietskrankenkasse versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgt bis zum Jahr 2000 in Ort, meinem Heimatbezirk.

Von X aus, wo ich 2007 mit der unternehmerischen Leitung einer eigenständigen, überregional tätigen Ingenieurbau – Direktion (erstreckt sich über STMK/OÖ/K/S/T/VLBG) und mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort T nicht zugemutet werden. Die Gründung meines Doppelwohnsitzes in X im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach X kann nicht zugemutet werden.

Aus der Größe der Wohnung (66 m2 Wohnfläche) kann keinesfalls abgeleitet werden, dass diese meinen Wohnbedürfnissen an meinem Familienwohnsitz in T gleichkommt.

Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im gesamten, westösterreichischen Bundesgebiet bin ich intensiv mit der Modernisierung der Seilbahngesellschaft L GmbH in Ort – auch sie steht im Eigentum der A – betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit dem Jahr 2000 die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Ressourcen (Wohnraum, Unterbringung) in T voraus. Um für meinen Doppelwohnsitz in X einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter T Immobilien GmbH zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in X gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes T und Bundespolizeidirektion in X) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in X. Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung des (Familien)- Wohnsitzes nach X erfolgt ist.

Hinsichtlich einer rechtswidrigen Einschränkung der Beweismittel für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes verweise ich hier ergänzend und der Ordnung halber auf den letzten Absatz der ihnen mehrfach vorliegenden Anlage l meiner ggst. Anträge – Auszug aus RdW aktuell, Heft 3/2001 - Artikel 2001/152.

Dass T mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet weiters die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ich ständig nutze. Dieses habe ich 1998 – etliche Zeit vor der, mir damals nicht bekannten, zuteil gewordenen Betriebsentsendung nach X – aus dem Eigentum meines Bruders D erworben. Der Erwerb meines Eigenheimes war getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz T zu sichern. Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in X. Er erfolgte wesentlich früher. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde im Unternehmen A keine berufliche Entsendung meiner Person nach X erwogen. Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in T ist – über das oben angeführte hinaus – die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben, bis zu seinem Tod am . Festzustellen ist, dass meine Brüder D und O, da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen konnten (2001 – 2006).

Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Außenstelle T, E, Name - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in T vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle T, E) bestätigt.

Entgegen der Bescheidbegründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich X) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in T.

Nach dem Ableben meines Vaters zum wird sich der hier dargestellte, vom Unabhängigen Finanzsenat bereits geprüfte, Sachverhalt zu meiner Lebenssituation der Jahre 1998 – 2006 absehbar ändern.“

Die Berufung (Beschwerde) wurde ohne Erlassung eine Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) – seit Bundesfinanzgericht (BFG) – vorgelegt.

2) Verfahren Unabhängigen Finanzsenat (UFS) – Bundesfinanzgericht (BFG)

2.1 Aussetzung des Verfahrens

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung der gegen die Entscheidungen des UFS in denen die geltend gemachten Werbungskosten betreffend doppelter Haushaltsführung nicht anerkannt wurden, eingebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof zu den folgenden Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) 2013/14/0131, 2013/15/0138 und 2013/15/0047 in Anwendung der §§ 281, 282 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt.

2.2 Übergangsbestimmung infolge Auflösung des Unabhängigen Finanzsenates:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (BFG).

Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) für die Behandlung dieses Rechtsmittels (Beschwerde) ist somit gegeben.

2.3 Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes

Die Behandlung der eingebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden vom abgelehnt. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0038).

Nur dann, wenn unvermeidbare Kosten einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er am Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an diesen Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien-)Wohnsitz, können diese nach der zur so genannten "doppelten Haushaltsführung" entwickelten Judikatur als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2010/13/0148, und vom , 2008/15/0157, jeweils mwN).

Derartige unvermeidbare Mehraufwendungen liegen – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Beschwerdefall nicht vor.

In den Beschwerdefällen hat der Beschwerdeführer bereits 1998 seinen Wohnsitz berufsbedingt an den Beschäftigungsort nach X verlegt, wo er von Beginn an mit seiner Lebensgefährtin, die bis zum Mutterschutz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter ebenfalls am Beschäftigungsort vollzeitbeschäftigt gewesen ist, in einer Wohnung wohnt.

Familienwohnsitz ist nach der hg. Rechtsprechung jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0006).

Liegt der Familienwohnsitz nach den schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde am Beschäftigungsort, so kann die zusätzliche Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes (hier: in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Elternhauses) grundsätzlich keine steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0156). Daran ändern weder die ideelle Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seiner "Ursprungsfamilie" und seinem Elternhaus noch die fortgesetzte Begleitung des pflegebedürftigen und in einem Altenwohnheim betreuten Vaters und Witwers durch häufige Besuche des Beschwerdeführers und Aufenthalte am bisherigen Wohnsitz etwas. In den vorliegenden Beschwerden werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden abzulehnen.“

2.4 Fortsetzung des Verfahrens

2.4.1

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde das Verfahren aufgrund des Ergehens des vorhin angeführten VwGH Beschlusses fortgesetzt und der Beschwerdeführer unter anderem ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

„Für das Jahr 2007 wurde von Ihnen ein Betrag von € 11.386,22 als Werbungskosten geltend gemacht und von der Abgabenbehörde € 596,05 anerkannt.

Aufwendungen für den ISDN Anschluss:

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Vorhaltes vom und ihre Beantwortung vom verwiesen. Das Ausmaß der beruflichen Verwendung des privaten lSDN-Anschlusses wird, wie in den Vorjahren mit 50% des Aufwandes geschätzt. Sollte das Ausmaß der beruflichen Verwendung tatsächlich höher gewesen sein, werden Sie gebeten, zweckdienliche Nachweise für das Ausmaß der beruflichen Verwendung nachzuweisen.

Sonstige Aufwendungen:

Dies sonstigen Aufwendungen, wie der Beitrag zum Ö 1 Hörerclub, englische Literatur, MGMT- Literatur, Digitale SAT Karte, Rundfunkgebühren und ein Trolly sind nach den vorliegenden Unterlagen, nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988. Sollten diese vorhin angeführten Aufwendungen beruflich veranlasst gewesen sein, werden Sie gebeten, zweckdienliche Nachweise für das Ausmaß der beruflichen Verwendung vorzulegen.“

Der Beschwerdeführer nahm wie Folgt Stellung:

Beitrag zum Ö l Hörerclub:

Meine Mitgliedschaft im Ö 1 Hörerclub nutze ich beruflich ständig und intensiv zur Recherche und zum Download von Wissenschafts- und Wirtschaftsbeiträgen (aus Sendungen wie Dimensionen / Radiokolleg / X Nachtstudio / Im Gespräch). Diese Beiträge sind für mich wesentliche, berufliche Wissensquelle und Arbeitsmaterial für beruflich geforderte Veröffentlichungen und zur Erfüllung meiner Rolle als Mentor für A an der Technischen Universität Graz. Dies dient wesentlich zur nachhaltigen Sicherung meiner Einkünfte.

Englische Literatur

Ich bin seit dem Jahr 2003 im Management der A tätig. Für meine Tätigkeit als Manager und insbesondere zu meiner Weiterentwicklung als solcher in verschiedenen Geschäftsflächen (Österreich / Schweiz / BY) und in verschiedenen Geschäftsfeldern (Projektentwicklung / Hochbau / Ingenieurbau) sowie für meine dazu notwendigen o. a. Recherchen und Veröffentlichungen ist für mich das Training und die Geläufigkeit meiner Fähigkeiten in der englischen Sprache berufsnotwendig. Dazu nutze ich schon seit Jahren das international bekannte Magazin „National Geographie“.

Managementliteratur

Das oben Angeführte, die beigelegten Arbeitsproben sowie ein Auszug aus unseren Mitarbeiterzeitschriften sollen ausreichenden Nachweis geben, dass zu meiner beruflichen Tätigkeit und zum Erhalt meiner Einkünfte das Anschaffen von Managementliteratur unbedingt notwendig ist. Die von mir angeschaffte Literatur findet sich durchwegs in den einschlägigen Literaturverzeichnissen.

Trolly

Dieser wird nach Anschaffung in 2007 bei meinen beruflich bedingten Reisen 2007 für die Bundesländer Steiermark / Kärnten / Tirol / Oberösterreich / Vorarlberg sowie in die Schweiz und nach Bayern zum Transport meiner Arbeitsunterlagen ausschließlich beruflich genutzt.“

2.4.2

Mit diesem Beschluss wurde der Beschwerdeführer aufgefordert für beantragte Absetzung folgender Aufwendungen als Werbungskosten zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.

Position 720.2 (Audio-Literatur – MGMT Themen) - € 168.63

Position 720.6 Ausgaben für englische Literatur - € 44,00

Position 720.7 Ausgaben für herkömmliche MGMT – Literatur (in Buchform) € 123,50

Position 724.3 Trolley für Dienstreisen - € 105,00

In Beantwortung legte der Beschwerdeführer zur beantragten Absetzung unter anderem Kopien von Zahlungsbelegen vor und beantragte die Absetzung der geltend gemachten Aufwendungen.


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Position
Nachweis
Betrag in €
720.1
Beitrag Ö 1 Hörerclub
25,00
720.2
Audio Literatur zu MGMT Themen
Vienna Horn – Wanden mit Strauß...
Buchbinder – Haydn, Mozart, Schumann
Grenzen des Marktes
Der springende Punkt springt nicht!
55,32
720.3
Radiokolleg/Vielfalt als Ressource
22,70
720.4
CD-Vortrag Veränderung, Leben in gel. Bez., Die Firma unsere…
54,00
720.5
Dimension/Vertikale Städte, Kontext/Sachbücher und Themen
37,61
720.6
National Geographie Society
44,00
720.7
Vorschlag für eine gerechte Wel,  Atlas der Globalisierung
32,70
 
Winnig, Die Antworten
25,60
 
Different Think, SA
24,80
Position
Nachweis
Betrag in €
 
Köpfe, Konzepte, Klassiker
25,70
 
Harvard Business
14,50
724.3
SAMSO A46/155
105,00

2.5 Beweisaufnahmen

  • Erklärung vom zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in T (EZ, KG)

  • Dienstzettel vom betreffend das Dienstverhältnis zur L GmbH

  • Arbeitsvertrag vom

  • Stellungnahme A vom zur beruflichen Entsendung des Beschwerdeführers nach X

  • Liegenschaftsplan der EZ, KG

  • Nutzung des Wohnhauses in T

  • Mietvertrag vom über die Anmietung einer Wohnung durch den Beschwerdeführer und A in Ort, Adresse

  • Niederschrift vom

  • Praxiszeugnis L GmbH vom

  • Versicherungsdatenauszug für A

  • Höhe der Einkünfte von A im Jahr 2007 durch Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes,

  • Höhe der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) an A durch Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes (Beihilfenverfahren),

  • Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom

  • Unfallmeldung an die N Gebietskrankenkasse vom betreffend R

  • Anforderung Unfallerhebung R, GKK,

  • Ausfertigung Unfallerhebung R, GKK, Stand

  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend R

  • Rechnungen betreffend der Werbungskosten 2007

  • Firmenbuchauszug hinsichtlich der Ü Baugesellschaft mbH

    • Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V (Oktober 2012) – Anlage 1

    • Präsentation Hochbau X (Projekte EE/I – Jänner 2010) – Anlage 2

Über die Beschwerde wurde erwogen

A) Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Eigenheimes in Ort, Adresse, welches er im Frühjahr 1998 aus der Konkursmasse seines Bruders D erwarb. Er hat sich auf Grund der damaligen Notsituation seiner Familie entschlossen diese Liegenschaft zu erwerben, um sich und seinen Angehörigen – seinen beiden Brüdern, D und O I sowie seinen damals 80- jährigen Vater R – den angestammten Wohnraum in dem zur ehemaligen Betriebsliegenschaft gehörenden Wohnhaus I (Liegenschaft EZ, KG) – zu sichern und zu erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde von seinem Dienstgeber (A) mit Sitz in Ort im Frühjahr 1995 nach X zur Leitung und Errichtung eines Großbauvorhabens entsandt. Dieses Bauvorhaben war im Jahr 1997 beendet, bedurfte aber im Jahr 1998 noch umfangreicher Nacharbeiten. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt X und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in X wurde er im Jahr 1998 wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in X betraut und hat sich daher entschlossen ab Herbst 1998 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin A einen Wohnsitz in X zu gründen.

Im April 2001 hat der Beschwerdeführer mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau) begonnen. Mit wurde der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Konzerntochter S in Ort (Pongau). Seit Ende 2006 ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben außerdem mit Tätigkeiten in den Bundesländern Steiermark, Kärnten und Tirol betraut. In diesem Zusammenhang übernahm er von bis die Geschäftsführung der Ü GmbH.

Im streitgegenständlichen Jahr 2007 verfügte der Beschwerdeführer am Standort seines Arbeitgebers in Hu und nach seinen Angaben auch in Ort über einen Büroarbeitsplatz. Von diesen Standorten (Arbeitsplätzen) aus betreute er nach seinen Angaben sowohl regionale als auch überregionale Projekte.

Die vom Beschwerdeführer verursachten Aufwendungen (Gehalt und Reisekosten) wurden in den Vorjahren nach den von ihm erstellten Tätigkeitsberichten auf einem Kostenträger erfasst und anschließend einzelne Projekte mit einem (kalkulatorischen) Stundensatz belastet. Für das Jahr 2007 liegen keine Tätigkeitsberichte des Beschwerdeführers mehr vor.

Nach den vorliegenden Reisekostenabrechnungen der vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 vorgenommenen 26 Dienstreisen waren 24 Dienstreisen eintägig. Bei allen Dienstreisen war entweder Hu oder X Ausgangspunkt der Dienstreise, wohin der Beschwerdeführer von seinen Dienstreisen wieder zurückkehrte.

Im November 1998 mieteten der Beschwerdeführer und A eine Wohnung in X. Der Beschwerdeführer ist seit und A seit durchgehend in X gemeldet (Hauptwohnsitz).

Zwischen A und dem Beschwerdeführer bestand bereits am weiteren Wohnsitz des Beschwerdeführers in T „eine Beziehung, wobei A über keinen festen Wohnsitz in T verfügte“. Der Beschwerdeführer, A sowie deren gemeinsame Tochter E (geboren am Datum), die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, haben in der gemieteten Wohnung in Ort, Adresse im Jahr 2007 gemeinsam gewohnt und gelebt.

Der Beschwerdeführer ist weder politisch noch in Vereinen aktiv und auch nicht im Mannschaftssport engagiert. Die Konzertbesuche in X waren durchwegs beruflich bedingt. Gottesdienste wurden in X weder von ihm noch von A besucht.

Der Vater des Beschwerdeführers (R) wurde nach einem Unfall () in das Krankenhaus Ort eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim Z in Ort (Kärnten), welches vom Sozialhilfeverband Ort geleitet wird, aufgenommen. Auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit wurde er bis zu seinem Tod im Juli 2006 in diesem Heim betreut.

Als Leitender Technischer Angestellter und Projektleiter der A werden vom Beschwerdeführer berufliche Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie elektronischer Schriftverkehr in den täglichen Randzeiten, zumeist auch noch spät abends, nach der Rückkehr von seinen Dienstreisen und auch am Wochenende in seiner Wohnung in X erledigt. Um die beruflichen Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie den elektronischen Schriftverkehr erledigen zu können, hat er sich in seiner Wohnung in X ein home - office eingerichtet, in dem er diese Arbeiten durchführt. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz bisher geschätzten beruflichen Anteile von 50% für den beruflich verwendeten ISDN Anschluss treffen zu.

B) Beweiswürdigung

I. Allgemein

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO BGBl. Nr. 194/1961).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.

Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ).

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe und vom , 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen.

Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe ) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen ().

Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers und damit sein Wohnsitz im Jahr 2007 in X waren, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers und damit sein Wohnsitz in Ort, Adresse war, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Abgabenbehörde, der eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und aufgenommenen Beweisen durch den Unabhängigen Finanzsenat und dem Bundesfinanzgericht.

II. Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) in Ort

Ein Abgabepflichtiger kann zwar mehrere Wohnsitze – im gegenständlichen Verfahren einen Wohnsitz in X und einen in T – aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften in T, ist

  • bei einem dauernden gemeinsamen leben (wohnen) des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin A und ab Jänner 2003 mit deren gemeinsamer Tochter E, die ab dem Jahr2006 einen Kindergarten in X besucht, in der von den Lebenspartnern gemeinsam gemieteten Wohnung in Ort, Adresse und nicht in T sowie

  • das Einbringen der auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home – office in der Wohnung in X, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende in der von den Lebenspartnern gemeinsam gemieteten Wohnung in Ort, Adresse und nicht in T, und wenn

  • mehrjährige Bauvorhaben in X beginnend mit dem Jahr 2005 bis 2008 (Auftragswert 13,020 Mill Euro) zu verwirklichen waren, ist davon auszugehen, dass die Betreuung dieser Projekte am Standort seines Arbeitgebers in Hu sowie vor Ort in X erfolgte und nicht von seinen Büroarbeitsplatz am Standort seines Arbeitgebers in Ort, wie dies auch durch seine Dienstreisen von X bzw. Hu aus bewiesen wird, sowie

  • auch die anderen zu betreuenden Projekte, die in der näheren Umgebung von X in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pongau und Pinzgau), gelegen waren,

  • sodass der überwiegende Teil sämtlicher vom Beschwerdeführer zu betreuenden Projekte am Standort seines Arbeitgebers in Hu erfolgten und nicht am Standort seines Arbeitgebers in Ort, denn im Jahr 2007 waren ausschließlich Orte im Bundesland Salzburg Zielpunkt der Dienstreisen, und daher

  • auch die Betreuung überregionalen Projekte – sofern solche zu betreuen waren –, denn Nachweise über die tatsächlich betreuten Projekte wurden vom Beschwerdeführer nicht erbracht, und selbst wenn diese zu betreuen gewesen wären, hätte dies vom Standort seines Arbeitgebers in Hu aus erfolgen können,

  • die Geschäftsführertätigkeit bei der Konzerntochter in Ort im Pongau und damit im Bundesland Salzburg wahrzunehmen war,

  • der Beschwerdeführer seinen beruflichen Verpflichtungen, wie Konzertbesuche in der Stadt X nachgekommen ist, und

  • aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen des Jahres 2007 hervorgeht, dass die 26 Dienstreisen vom Beschwerdeführer vorgenommenen Reisebewegungen entweder von Hu als Standort seines Arbeitgebers oder von X als sein Wohnort aus angetreten wurden und bei allen Dienstreisen wieder diese beiden Orte Zielpunkte der jeweiligen Dienstreise waren,

bedingt den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in X bzw. Hu und schließt den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in T an 180 Tagen bzw. mehr als 180 Tagen im Jahr 2007, mit Gewissheit aus.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2007 ist daher in X und nicht in T.

Auszuschließen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer für seine Behauptung, dass T sein „Hauptwohnsitz“ sei und er dort im Kreise seiner „Ursprungs“- Familie (Brüder) und A im Jahr 2007 (und wohl auch mit der gemeinsamen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht) an mehr als 180 Tagen gelebt hat aber dann doch weder in X noch in T keine 180 „Abwohntage“ verbracht haben will, keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht hat und wohl auch nicht erbringen konnte, wenn

  • er mit seiner Lebenspartnerin A und der gemeinsamen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, seit Jahren in der Wohnung in X lebt (wohnt), und nicht in T,

  • der Beschwerdeführer seinen beruflichen Verpflichtungen in X bzw. der näheren Umgebung von X nachkommt, und

  • daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung am Ende seines Arbeitstages wieder in die gemeinsam gemietete Wohnung in X zurückkehrt um dort gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin A und seiner Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, zu leben (wohnen) und nicht in T,

  • der Beschwerdeführer von seinen Dienstreisen in die gemeinsam gemietete Wohnung in X und damit nach X zu seiner Lebenspartnerin A und seiner Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, und nicht nach T zurückkehrt und

  • seine auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home – office in der Wohnung in X und nicht in T, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, wieder einbringt,

  • sein pflegebedürftiger Vater im Jahr 2006 verstorben ist und der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde anführte, dass sich ab 2006 seine Lebensumstände deshalb geändert hätten, aber trotzdem weiterhin Aufwendungen für eine behauptete „doppelte Haushaltführung“ als Werbungkosten geltend machte.

Ein „dauerndes leben im Kreise der „Ursprungsfamilie“ (Brüder) sowie gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin A und seiner Tochter E in T ist nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung daher ausgeschlossen.

Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind – und ohne das deren örtliche Unzuständigkeit, wie im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingewendet wird, und die Rückverlegung des Aktes an die seiner Ansicht nach zuständige Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt Ort) gefordert wird – verpflichtet, Ermittlungen unter Einbeziehung des Inhaltes der Verwaltungsakte und der vorliegenden Beweise vorzunehmen um zu klären, ob sie örtlich zuständig oder unzuständig sind.

Der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichtes steht die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht insbesondere immer dann, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren, entgegen den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommen und vorgelegten Beweise, Behauptungen vorgebracht werden, die mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehen.

Wer ungewöhnliches, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechendes behauptet, wie die Behauptungen des Beschwerdeführers zum „gemeinsamen Leben (wohnen) im Kreise seiner (Ursprungs-)Familie mit A und wohl auch mit der gemeinsamen Tochter E – einem vierjährigen Kind – in T bzw. zu seinem Hauptwohnsitz in T, den trifft die Nachweispflicht für seine Behauptungen.

Es ist mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet mit seiner Lebenspartnerin (und wohl auch mit seiner Tochter) im Kreise seiner „Ursprungs-Familie (Brüder)“ in T zu leben (zu wohnen) und daher auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz in T zu haben, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig

  • mit seiner Lebenspartnerin A seit über acht Jahren und ab Datum mit der gemeinsamen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, gemeinsam in einer Wohnung in X lebt (wohnt) und

  • daher in X und nicht in T mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter lebt (wohnt),

  • der Beschwerdeführer von seinen Dienstreisen nach X in die gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin A gemietete Wohnung in X zurückkehrt, und nicht nach T,

  • seine auf Grund der Dienstreisen verlorene Arbeitszeit in seinem in der Wohnung in X gelegenen home – office in den Randzeiten und auch noch meist spätabends oder an den Wochenenden einbringt um nicht Z km an seinen Arbeitsplatz in Hu zu fahren und anschließend wieder nach X zurückzukehren,

  • der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 bereits über ein halbes Jahr nicht mehr am Leben war und daher der Einwand der Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht mehr vorliegt,

  • der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt X und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in X seit 1995 und wiederrum ab 1998 mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in X betraut wird, wie insbesondere

  • der Beginn des Großbauvorhaben BV (Auftragswert 13,020 Mill Euro; Zeitraum 2005 bis 2008), sowie der R Filiale in der Straße (Zeitraum 2006 – 2007, Auftragswert 2,047 Mill Euro) und

  • weitere Großbauvorhaben in der Nähe von X in Y (BV; Auftragswert 1,579 Mill Euro, Zeitraum 2006 – 2007, sowie Bauvorhaben im Bundesland Salzburg, wie die Parkgarage beim O in Ort (Auftragswert 12,051 Mill Euro, Zeitraum 2006 – 2007) von der A errichtet wurden und daher vom Beschwerdeführer zu betreuen waren,

  • und damit mehrjährige Bauvorhaben in X bzw. in den Gauen des Bundeslandes Salzburg mit einem Auftragswert von 28,697 Mill Euro zu betreuen waren,

  • und der Beschwerdeführer bereits über neun Jahre durchgehend in X tätig ist,

  • der Beschwerdeführer seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber in X bzw. in der näheren Umgebung von X nachkommt,

  • der Beschwerdeführer in Hu und damit in der Nähe von X sowohl regionale als auch überregionale Projekte von Hu aus betreute,

  • und sich der Beschwerdeführer daher in X bzw. der näheren Umgebung von X sowie im Bundesland Salzburg aufhält um diese Projekte zu betreuen,

  • die Tätigkeit des Geschäftsführers der Konzerntochter (S in Ort) ausübt hat,

  • berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in der Stadt X wahrgenommen wurden, sowie

  • alle seine in andere Orte führenden Dienstreisen von seinem Arbeitsort in Hu bzw. von X aus antritt, und wieder an diese Orte zurückkehrt,

  • Hu seit September 2004 auch sein Arbeitsort ist,

  • die behaupteten „ausgedehnten Dienstreisen“ im Jahr 2007 nur Tagesreisen waren.

Daher sind mit größter Wahrscheinlichkeit der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Beschwerdeführers in X und nicht in T. Dies wird im Jahr 2007 durch die Tatsache veranschaulicht, dass keine Reisen mehr nach Ort zu seinem Vater erforderlich waren, da dieser – so schmerzhaft dies für den Beschwerdeführer auch gewesen sein mag – im Juli 2006 verstorben ist.

III. Familienwohnsitz in Ort

Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in Ort, Adresse, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in Ort, Adresse ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Abgabenbehörde, der eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und aufgenommenen Beweisen durch den Unabhängigen Finanzsenat sowie dem Bundesfinanzgericht.

Der Beschwerdeführer und A sowie die gemeinsame Tochter E (geboren am Datum) haben im Jahr 2007 in Ort, Adresse, gemeinsam gelebt (gemeinsam gewohnt). Es hat nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft (Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) bestanden. Ob eine gemeinsame Wirtschafts- oder Haushaltsführung bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat bzw. ob für die Gewährung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages eine Partnerschaft zwischen A und dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 bestanden hat, dazu wurde vom Beschwerdeführer nicht Stellung genommen.

Aus seiner Aufstellung der Wohnungskosten für die von ihm und A gemeinsam gemieteten Wohnung in X geht jedoch hervor, dass die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung von ihm und A gemeinsam getragen wurden, sodass dies für eine „gemeinsame Wirtschaftsführung“ der Partner der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von A betrug ca. 30 % der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung.

Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers ist im Jahr 2007 mit größter Wahrscheinlichkeit in X und nicht in T, weil

  • der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin A und seiner Tochter E (geboren am Datum), die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, gemeinsam in einer Wohnung in X lebte (wohnte) und nicht in T,

  • die Lebenspartner die Kosten für das „gemeinsame Wohnen“ auch gemeinsam getragen haben und damit eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und A in X und nicht in T bestanden hat, und

  • vermutlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden haben dürfte, wie dies durch die Geburt der gemeinsamen Tochter E im Datum nachvollziehbar ist.

Daran vermögen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht Aufenthalte an seinem weiteren Wohnsitz in T um das aus sittlichen Gründen erworbene Haus sowie den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin A zu gestalten, zu pflegen oder sich in T zu erholen, etwas zu ändern.

Im Jahr 2007 ist außerdem die behauptete Pflegebedürftigkeit des Vaters weggefallen. Einzig und allein die Brüder, die nach den Angaben des Beschwerdeführers Wochenendpendler seien, wären dann personenbezogene Anknüpfungspunkte in T. Dies allein ist für die Rechtfertigung einer steuerrechtlich absetzbaren doppelten Haushaltsführung eindeutig nicht ausreichend.

IV. Mittelpunkt der Lebensinteressen

Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in Ort, Adresse gelegen ist, als erwiesen an.

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in Ort, Adresse ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.

Die Beweiswürdigung gründet sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Abgabenbehörde, der eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten und aufgenommenen Beweisen durch den Unabhängigen Finanzsenat sowie dem Bundesfinanzgericht.

Es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in T zu haben um dort im Kreise seiner „Ursprungsfamilie“ – im Jahr 2007 nur mehr mit seinen Brüdern bestenfalls an den Wochenenden – sowie mit seiner Lebenspartnerin A und wohl auch seiner Tochter E zu leben, wenn er gleichzeitig

  • mit A seit November 1998 gemeinsam in einer Wohnung in X lebt,

  • mit A und der gemeinsamen im Jahr 2003 geborenen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, im Jahr 2007 in einer Wohnung in X und nicht in T lebt,

  • eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und A besteht, nachdem auch bereits in T und damit vor der gemeinsamen Übersiedlung nach X „eine Beziehung“ zwischen A und ihm bestanden hat,

  • der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag betragt, dessen Gewährung unter anderem ein „gemeinsames miteinander leben über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr“ voraussetzt, sodass

nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung eine stärkere persönliche Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin A und zu seiner Tochter E als zu seiner „Ursprungsfamilie“ (Brüder) besteht, wenn

  • seine Lebenspartnerin A mit der bereits an seinem Wohnsitz in T „eine Beziehung bestand“ und mit der er seit November 1998 in X gemeinsam lebt (gemeinsam gewohnt), und die

  • ab Jänner 2005 (wieder) bei einem im Einzugsbereich der Stadt X ansässigen Unternehmen (Ort) und im Jahr 2006 bei einem Unternehmen in X und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) am Adresse in X beschäftigt war und

  • daher auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eine ausschließliche berufliche Bindung zu X und damit auch in X ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen am gemeinsamen Wohnsitz in X hat, weil sie ohnehin in T über „keinen festen Wohnsitz“ (was immer der Beschwerdeführer darunter versteht bzw. verstanden haben mag) verfügte um mit dem Beschwerdeführer dort zu leben,

  • seine Brüder, die auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtung Wochenpendler sind und daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin während der Arbeitswoche nicht im Eigenheim ihres Bruders wohnen und

  • sein Vater im Jahr 2006 verstorben ist und

daher – wie behauptet – ein gemeinsames Zusammenleben der „Ursprungsfamilie“ (Brüder) mit seiner Lebenspartnerin A und wohl auch seiner Tochter E in seinem Eigenheim in T während der Arbeitswoche auf Grund der beruflichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers unter anderem in X, sowie seiner beiden Brüder (Wochenpendler), nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist.

Neben den stärkeren persönlichen Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin A und seiner Tochter E mit der er in X gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt), ergibt sich auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu X bzw. Hu als zu Ort.

Der Beschwerdeführer war

  • auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt X und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in X erstmals im Jahr 1995 und ab 1998 von seinem Arbeitgeber wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in X betraut,

  • im streitgegenständlichen Jahr war sein Arbeitsort in Hu und damit in der näheren Umgebung von X,

  • er ist seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber weitaus überwiegend in X bzw. in Hu und damit in der näheren Umgebung von X nachgekommen,

  • er hat überregionale Projekte – sofern solche zu betreuen waren, da ein Nachweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde – mit größter Wahrscheinlichkeit von seinem Arbeitsort Hu aus betreut,

  • war Geschäftsführer der Konzerntochter S in Ort und

  • hat berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in der Stadt X wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat sich daher – nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung – in X bzw. der näheren Umgebung von X aufgehalten um diese Projekte zu betreuen, und war daher in X bzw. Hu tätig.

Es besteht daher auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu X bzw. Hu als zu Ort als Firmensitz seines Arbeitgebers und damit auch zu seinem Wohnsitz in X als zu seinem weiteren Wohnsitz in T.

Da er die durch seine Dienstreisen verlorene Arbeitszeit sowie seine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie seine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr nach seiner Rückkehr von seinen Dienstreisen in seinem home office in X eingebracht hat, spricht auch dies für seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit für seinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz in X und nicht in T.

Hinzu kommt, dass auch seine Lebenspartnerin A ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in X hat, um mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, zu leben, weil sie ohnehin in T über „keinen festen Wohnsitz“ (was immer der Beschwerdeführer darunter versteht bzw. verstanden haben mag) verfügte um mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter dort zu leben (wohnen) und im Einzugsbereich von X in Ort beschäftigt gewesen ist.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit in X und nicht in T. Daran vermögen auch nicht Reisen zum Wohnsitz in T um dort das aus sittlichen Gründen erworbene Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin zu gestalten und in standzuhalten oder sich zu erholen etwas zu ändern, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten und dies einen wesentlichen Ausgleich zu seinem Berufsleben darstellte.

Ein Nachweis – außerhalb der vorgelegten und seinem Dienstgeber verrechneten Dienstreisen – der tatsächlichen Fahrten nach T und zurück wurde nicht erbracht. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen nicht nur zu behaupten, dass er einmal pro Woche nach T gefahren sei, sondern entsprechende Nachweise für seine Behauptungen, wie der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei im Jahr 2007 in T gewesen, zu erbringen, wenn die aufgenommenen und vorgelegten Beweise und der Inhalt der Verwaltungsakte zu einem gegenteiligen Schluss führt und dieser sowohl mit den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht.

C) Rechtslage

I. Zuständigkeit des Finanzamtes Z

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1 BAO).

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO, Satz 1).

Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO).

Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab ).

Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze – im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in X und einen in T – aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

II. Familienwohnsitz in Ort

Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Wohnungs- und Haushaltskosten nicht abgezogen werden.

Die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden. Einer dieser Wohnsitze muss sich am Familienwohnort befinden und muss der Familienwohnsitz sein, der andere Wohnsitz muss sich am Beschäftigungsort befinden und muss der Berufswohnsitz sein (Jakom/Lenneis EStG, § 16, Rz 56).

Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und ) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, ESTG 1988, § 16, Rz 102, 665).

III. Werbungkosten

III.I ISDN Anschluss

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236; Doralt/Kofler, EStG, Tz 24 zu § 20; Jakom, EStG, Tz 18 zu § 20; ; ).

III.II Fachliteratur

Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine oder Krimis handelt (Jakom, EStG, Tz 90 zu § 20; ; ). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun ().

Beispiele für nicht abzugsfähige Literaturanwendungen sind (vgl Jakom, EStG, Tz 90 zu § 20 mit weiteren Judikaturnachweisen):

„Das neue deutsche Wörterbuch“, Belletristik, Nachschlagewerke allgemeiner Art, Landkarten, Reiseführer, Wörterbücher, Lexika, Wanderkarten und -bücher, Reise- und Kunstführer, Atlanten und Bildbände.

III.III Ö1 Hörerclub, Trolly

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (; ).

Außerdem muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20).

D) Erwägungen

I. Wohnsitz in Ort

Ein „Hauptwohnsitz“ in T, ist bei einem dauernden Innehaben einer Wohnung in X und dem gewöhnlichen Aufenthalt in X, wie sich dies aus der Beweiswürdigung – auf die Ausführungen zu Punkt B wird verwiesen –, dem Inhalt die Verwaltungsakte und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise ergibt, ausgeschlossen. Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2007 in X und nicht in T.

Es war daher das Finanzamt Z als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2007 des Beschwerdeführers örtlich zuständig.

II. Familienwohnsitz in Ort

Ausgehend von der Beweiswürdigung – auf die Ausführungen zu Punkt B wird verwiesen –, hat zwischen dem Beschwerdeführer und A als seine Lebenspartnerin im Jahr 2007 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft, sowie eine gemeinsame Haushaltsführung bzw. eine Partnerschaft mit Kind in der von ihm und A gemeinsam gemieteten Wohnung in X, bestanden.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers und A war ebenfalls in X und nicht in T, weil es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, wenn jemand behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in T zu haben um dort im Kreise seiner „Ursprungsfamilie“ – im Jahr 2007 nur Brüder – sowie mit seiner Lebenspartnerin A und wohl auch mit seiner am Datum geborenen Tochter E, die seit dem Jahr 2006 einen Kindergarten in X besucht, zu leben, wenn er gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter in X in einer Wohnung gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt). In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt B verwiesen.

Daran vermögen auch nicht Reisen zu seinem weiteren Wohnsitz in T um dort das Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam zu gestalten und in standzuhalten oder sich dort zu erholen etwas zu ändern.

Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers lag somit im Jahr 2007 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (Hu), sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes in X, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten nach T, die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. Auf die Pflegebedürftigkeit des Vaters muss nicht mehr eingegangen werden, da diese im Jahr 2007 nicht mehr bestand. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde zwar eine Änderung seiner Lebensumstände ab dem Tod seines Vaters angeführt aber keinerlei Schlussfolgerungen gezogen, wie dies durch die beantragte Absetzung von Aufwendungen für eine angebliche doppelte Haushaltsführung bewiesen wird.

III. Werbungkosten

III.I ISDN Anschluss

Das Aussaß der beruflichen Verwendung des privaten ISDN-Anschlusses wird, wie in den Vorjahren mit 50% des Aufwandes anerkannt.

III.II Fachliteratur

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Audio Literatur zu MGMT Themen, Ausgaben für die englische Literatur sowie die sonstige MGMT Literatur sind Werke die von allgemeinem Interesse und für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind.

Die Aufwendungen sind daher nicht absetzbar.

III.III Ö1 Hörerclub, Trolly

Die geltend gemachten Aufwendungen für den Ö1 Hörerclub sowie den Trolly sind als Aufwendungen der Lebensführung auch wenn sie die zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Beschwerdeführers dienen, vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 umfasst und somit nicht abzugsfähig.

IV. Abweisung der Beschwerde (Berufung)

Die Beschwerde (Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 war daher abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

E) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren waren weder Rechtsfragen zu lösen noch fehlte es an der Rechtsprechung zu den strittigen Punkten. Daher ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Familienwohnsitz
Beschäftigungsort
doppelte Haushaltsführung
Mittelpunkt der Lebensinteressen
eheähnliche Gemeinschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100141.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at