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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2007, RV/1380-W/06

Grundstücksschenkung gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes


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Miterledigte GZ:
RV/1378-W/2006

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom und vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer entschieden:

Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit € 296,64 (gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 2% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 6.316,00 zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von € 8.516,00).

Die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übergab Herr E., geb.1 dem Berufungswerber (Bw.) 1330/19050 Anteile samt Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 12, Liegenschaft EZx GBx, mit einem anteiligen Einheitswert von € 10.609,20 gegen Einräumung des jeweils lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes am Vertragsgegenstand sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten des Geschenkgebers und dessen Ehegattin, Frau C., geb.2.

Lt. Aktenlage ist der Geschenknehmer der Sohn des Geschenkgebers.

Ausgehend von einem Wert des Grundstückes von € 31.827,60 (3-facher Einheitswert) und einem kapitalisierten Fruchtgenussrecht von € 23.310,87 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber dem Bw. mit Schenkungssteuerbescheid vom Schenkungssteuer in Höhe von € 2.754,06 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. sinngemäß ein, es sei der Wert des Fruchtgenussrechtes zum Wert der Grundstücke addiert, anstelle abgezogen worden, und beantragte folgende Berechnung der Schenkungssteuer:


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Wert der Grundstücke
31.827,60
Wert des Fruchtgenussrechtes
- €
23.310,87
8.516,73
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
-€
2.200
6.316,73
gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 2% von € 6.316,73
126,33
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 6.316,73
126,33
Schenkungssteuer gesamt
252,66

In der Folge setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom gemäß § 7 Z 1 GrEStG Grunderwerbsteuer mit 2 % des Wertes des Fruchtgenussrechtes von € 23. 310,87, somit in Höhe von € 466,22 fest.

Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer wie folgt festgesetzt:


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gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 2% von € 6.316,00
126,32
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 8.516,00
170,32
Schenkungssteuer gesamt
296,64

Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid brachte der Bw. rechtzeitig eine Berufung sinngemäß mit der Begründung ein, der Zuschlag nach § 8 Abs 4 bzw. 5 ErbStG ersetze die beim Erbgang oder bei der Schenkung entfallende Grunderwerbsteuer zur Gänze. Es sei daher nicht zulässig, dass zusätzlich neben der Schenkungssteuer und dem Grunderwerbsteueräquivalent noch zusätzlich Grunderwerbsteuer festgesetzt werde und beantragte die Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festzusetzen.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Grunderwerbsteuer sowie gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die Schenkungssteuer brachte der Bw. ohne weitere Begründung Vorlageanträge ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Die Steuer ist auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen.

Gegenleistung bei einem Kauf ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist (siehe ).

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung sind ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.

Als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung entsprechend dem Abs. 8 leg.cit nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt.

Die Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG richtet sich einerseits nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Geschenkgeber und Erwerber, andererseits nach der Höhe des Erwerbes (siehe Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, RZ 1 zu § 8 ErbStG).

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG bleibt für Personen der Steuerklasse I oder II bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bei jedem Erwerb ein Betrag von 2.200 Euro steuerfrei.

Gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich die nach Abs. 1 und 2 leg.cit. ergebende Steuer ua. bei Zuwendungen an ein Kind um 2 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

Zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht bei vorbehaltenem Fruchtgenussrecht ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/16/0100 zu verweisen, worin dieser ua. Folgendes ausführt:

"Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 1861/51, und vom , Zl 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen".

Da im gegenständlichen Schenkungsvertrag, der ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG darstellt, eine Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, nämlich das vorbehaltene Fruchtgenussrecht, vereinbart wurde, war vom Wert dieses Fruchtgenussrechtes in Höhe von € 23.310,60, welcher unbestritten ist, die Grunderwerbsteuer festzusetzen.

Zur beantragten Berechnung der Schenkungssteuer ist zu sagen, dass entgegen der Ansicht des Bw. der Freibetrag des § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG, dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend, bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 4 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage (Wert der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke) abzuziehen ist.

Bei einer gemischten Schenkung ist hinsichtlich der Erhöhung nach § 8 Abs. 4 ErbStG davon auszugehen, dass sie nur für den Teil des Erwerbsvorganges zu entrichten ist, für den nicht bereits Grunderwerbsteuer zu entrichten war (Fellner, aaO, RZ 42 zu § 8 ErbStG).

Die Schenkungssteuer war wie in der Berufungsvorentscheidung vom festzusetzen und es wird hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundstücksschenkung
Auflage
Fruchtgenussrecht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-89264