Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2019, RV/7500624/2019

Parkometerabgabe: Gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht erkennbar? Kein Verschulden, da Tatbildirrtum? Zu hohe Geldstrafe, zu hohe Ersatzfreiheitsstrafe?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien unter Zugrundelegung der Anzeigedaten eines Kontrollorganes der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:06 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienXX, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. am Einspruch erhoben und vorgebracht, dass das Vordach des Hotels über die Parkplatzfläche rage, um die es hier gehe. Daher sei er davon ausgegangen, dass der Grund zum Hotel gehöre (Anm.: Der Bf. fügte seinem Einspruch Fotos aus dem Internet von der Tatörtlichkeit bei). Ihm sei doch die Parkgebühr egal, weil diese ohnedies seine Firma zahle. Dass das eine gebührenpflichtige Zone sein solle und nicht etwa zum Hotel gehöre, sei nicht ersichtlich gewesen.

Es liege daher ein Tatbildirrtum vor, der den Vorgang straffrei mache. Anderenfalls sei § 19 VStG anzuwenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden sei exzessiv. Ebenso bestehe für die Strafbetragserhöhung vom Organmandat zur Strafverfügung keine Grundlage.

Die 2 Euro und einen Aufwandbeitrag von 10 Euro sei er bereit, zu bezahlen.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der vom Bf. gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen folgendes ausgeführt:

Die Anzeigefotos des Kontrollorganes ließen erkennen, dass das Fahrzeug vor dem Vordach des Hotels, dh. wie der auf dem vom Bf. beigebrachten Foto ersichtliche graue Transporter, abgestellt gewesen sei.

Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, sei sie als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen und habe sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstreckt.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.

Es werde darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass
Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet würden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen würden.

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung könne bei Kraftfahrzeuglenkem nicht als unverschuldet angesehen werden.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen. Er habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen - die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Die Behörde habe die Strafe stets innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bemessen. Für die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmende Bemessung der Strafe kämen objektive und subjektive Gesichtspunkte in Betracht.

Zu den objektiven Gesichtspunkten, welche jeder Strafbemessung zu Grunde zu legen seien, zählten gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

lm ordentlichen Verfahren seien gemäß § 19 Abs. 2 VStG auch subjektive Gesichtspunkte bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, nämlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, und (nur bei Geldstrafen) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, dh. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche lnteresse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen gewesen.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

lm gegenständlichen Fall sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien und sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass er unter dem Vordach des Hotels XY außen geparkt und diesen Bereich als Teil des Hotels angesehen habe. Die Kennzeichnung sei unzureichend. Sonst liege ein Tatbildirrtum vor.

Auf dem Foto aus dem Internet sehe man die Situation, auch dass dieser Bereich offenbar gesondert gesperrt werden könne. Das Schild sei damals nicht dort gestanden.

Er beantrage, das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststehender Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 20:06 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienXX, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung am angegebenen Ort durch den Bf. blieb unbestritten.

Anm.: Bei dem Fahrzeug auf dem Foto handelt es sich nicht um das verfahrensgegenständliche Fahrzeug. Das Fahrzeug des Bf. war jedoch in dem weiß strichlierten Bereich vor dem Vordach des Hotels abgestellt.

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

  • Straße mit öffentlichem Verkehr

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass er unter dem Vordach des Hotels XY außen geparkt und diesen Bereich als Teil des Hotels angesehen habe. Die Kennzeichnung sei unzureichend. Sonst liege ein Tatbildirrtum vor. Auf dem Foto aus dem Internet (Anm.: vom Bf. seiner Beschwerde beigelegt) sehe man die Situation, auch dass dieser Bereich offenbar gesondert gesperrt werden könne. Das Schild, das auf dem Bild zu sehen sei, sei damals nicht dort gestanden.

§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960 ) lautet:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten
Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere
Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse
der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für
den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge
befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße
dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen
Benützung freisteht (, ,
).

Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von
Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von Anrainern, kann nicht
geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt
(vgl. , ,
98/02/0343, , ,
, ,
2008/02/0200, , VwGH Ra 2014/02/0058).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht
erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an,
dh. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , , , , , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr
handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf
dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind
(vgl. , ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat als Straße mit öffentlichem Verkehr beispielsweise
qualifiziert:

Den Parkplatz einer Berufsschule (), einen
Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet
(), einen Kundenparkplatz trotz des Schildes
„Privatstraße“ (), einen auf drei Seiten eingezäunten
Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen
für Mitarbeiter der Firma XXX, ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine
Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ sowie der
Zusatztafel „Ausgenommen Hausbewohner (R.- Straße XXX) Zuwiderhandeln wird mit
Besitzstörungsklage geahndet“ (), sowie einen
nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser
zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße
erreichbar war ().

Im Lichte der angeführten Judikatur ist im vorliegenden Fall von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen, da diese weder abgeschrankt ist noch die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen ist und die Straße somit von jedermann befahren werden kann. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, inklusive eines Verbots für den Fußgängerverkehr, liegt fallbezogen nicht vor.

  • Ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone

Der Bf. bringt ua. vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.

Kurzparkzonen iSd § 25 StVO sind durch die in § 52 Z 13d und Z 13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen. Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (, , , vgl auch , vgl weiters vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ). Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (vgl. ).

Gemäß der Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 KÖNNEN Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden (vgl. ). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit Hinweis auf ) ist aber eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung (Unterlassung durch Bodenmarkierungen) zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich (vgl. , , vgl. auch ).

Festzuhalten ist sohin, dass sich der gegenständliche Tatort auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einer ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden hat. Dadurch, dass der Bf. sein Fahrzeug dort zum angeführten Zeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.    

  • Halte- und Parkverbotsschild

Zum Vorbringen des Bf., dass das "Schild" (Anm.: auf dem vom Bf. vorgelegten Foto sind zwei Schilder zu sehen: ein Halte- und Parkverbotsschild, "ausgenommen Taxi Ende", und ein "variables" Halte- und Parkverbotsschild "Anfang") zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht beim Abstellort des Fahrzeuges gestanden sei, wird folgendes festgestellt:

Es ist unmaßgeblich, ob das Schild zum Tatzeitpunkt beim Abstellort des Fahrzeuges angebracht war, da es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie zB  Halte- und Parkverbot, Ladezone, Anrainerzone, wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. , ; ). Bei einer derartigen weitergehenden Einschränkung wird der Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erfüllt (vgl zur Vorgängerbestimmung § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 1974, vgl. auch ).

  • Höhere Strafe

Zum Vorbringen des Bf., es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Strafe von € 36,00 (Organmandat) auf € 60,00 (Strafverfügung) erhöht werde, wird folgendes ausgeführt:

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren
nach § 47 ff VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und
Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die
Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben (§§ 49a, 50 VStG).

Erfolgt - wie im gegenständlichen Fall - keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages, so werden diese gegenstandslos (§§ 49a Abs. 6, 50 Abs. 6 VStG) und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz 21).

Wird aber das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits weitere Verfahrensschritte setzen musste.

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (, , ).

Vielmehr ermächtigt § 47 VStG die Behörde, durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro (Abs. 1) bzw. 500 Euro (Abs. 2) festzusetzen bzw. zu verhängen. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert einen Strafrahmen bis zu 365 Euro.      

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bf. mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von € 60,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag bewegt sich im - unteren - Bereich des durch § 47 VStG bzw. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normierten Rahmens, sodass diese Vorgangsweise nicht zu beanstanden ist.       

  • Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe

Dem Vorbringen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden exzessiv sei, wird folgendes entgegnet:

Die Ersatzfreiheitsstrafe dient als Ersatz für eine uneinbringliche, verhängte Geldstrafe und ist zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen (§ 16 Abs. 1 VStG).

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen (§ 16 Abs. 2 VStG).

Die Ersatzfreiheitsstrafe bezieht sich ausschließlich auf die verhängte Strafe, nicht aber auch auf den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (VwSlg 10.417 A/1981).

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat nach den in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen (zB ).

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht ( VwGH 2003/05/0060).

In der Begründung für die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der dafür bestehende Strafrahmen nicht anzuführen, zumal es keine die Strafbehörde dazu verpflichtende Vorschrift gibt (; ebenso wenig ist § 16 VStG als „angewendete Gesetzesbestimmung“ iSd § 44 a Z 3 VStG im Spruch anzuführen ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen (zB VwSlg 3825 A/1955; ) und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss (, vgl. auch die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 269f, wiedergegebene Rechtsprechung). Auch eine analoge Anwendung des § 19 StGB – ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen – ist ausgeschlossen ().

Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ist aber zu begründen (zB , ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe von € 60,00.

Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich
in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die
keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher
fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst auch die unbewusste
Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene
Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen
Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. vermeint in seiner Beschwerde, es liege ein Tatbildirrtum vor, der den Vorgang straffrei mache, da er davon ausgegangen sei, dass das Vordach des Hotels, welches über die Parkplatzfläche rage, zum Hotel gehöre. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass das eine gebührenpflichtige Zone sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl zB Slg. N.F. Nr. 5486/A, , Slg. N.F. Nr. 7528/A). 

Im Erkenntnis vom , 96/17/0456, stellte der VwGH fest, dass sich Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben.

Im Hinblick auf diese Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen, dass eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 (hier: gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone iSd § 25 StVO 1960) bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann ( unter Hinweis auf Slg.N.F. Nr. 10.462/A).

Der Bf. hat die für einen Fahrzeuglenker gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er seiner Erkundigungspflicht vor Antritt der Fahrt nicht nachgekommen ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des rechtskundigen Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Die Verschuldensfrage ist zu bejahen.

Somit hat der Bf. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. Erk eines verstärkten Senates des , , ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Als strafmindernd war zu berücksichtigen, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten ist. Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln
der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe - der Betrag entspricht ca. 16 % der Höchststrafe - und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere zur Erkundigungspflicht VwSlg 7528 A/1969; VwSlg 10.262 A/1980; ; ; Vorwerfbarkeit des Irrtums ; zum Risiko des Rechtsirrtums ; zur Informationspflicht für Touristen ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise








VwGH, Ra 2014/02/0058


























ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500624.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at