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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 08.02.2008, FSRV/0037-I/06

Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dir. Hans-Dieter Salcher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W., vertreten durch Siegmund A. Kolodziej, Rechtsanwalt, D-28195 Bremen, Bahnhofstraße 28-31, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm 35 Abs. 1 lit. des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl 800/00000/13/2006 bzw. StrNr. 2006/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Amtsbeauftragten FOI Hermann Fiegl sowie der Schriftführerin Angelika Ganser, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstsenates wie folgt abgeändert:

W ist schuldig, er hat anlässlich seiner am erfolgten Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über die Zollstelle Pfunds vorsätzlich eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" mit einem Zollwert von € 5.450,00, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 1.098,73 entfallen, vorschriftwidrig unter Verletzung der Bestimmungen der Art. 38 bis 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a, 1. Alternative, FinStrG begangen, weswegen über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 800,00 (in Worten: Euro achthundert)

und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von

vier Tagen

verhängt wird.

Gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG wird vom Ausspruch des Verfalles des Schmuggelgutes als unangemessen abgesehen und W statt dessen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 iVm § 33 Abs. 5 FinStrG eine ermäßigte Wertersatzstrafe in Höhe von

€ 2.400,00 (in Worten: Euro zweitausendvierhundert)

sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwölf Tagen

auferlegt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat W pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 80,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen; letztere werden gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschuldigten W, geboren 1956, wohnhaft in P, erging am eine Strafverfügung des Zollamtes Innsbruck wegen des Finanzvergehens des Schmuggels. Die Strafverfügung gründete in objektiver Hinsicht auf eine Anzeige der Zollstelle Pfunds. Demnach hat der Beschuldigte am eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather", auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 1.098,73 entfielen, im schweizerischen St. Moritz gekauft und anlässlich seiner Einreise bei der Zollstelle Pfunds am in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, ohne diese zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen.

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Weiters hat er die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.

In der Stellungnahme vom hat der Amtsbeauftragte des Zollamtes Innsbruck den objektiven Sachverhalt näher dargestellt und zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dem Beschuldigten - der Jurist sei - seien das Wissen um die zollrechtliche Gestellungs- und Anmeldungspflicht zu unterstellen. Es sei von ihm ein formeller Export aus der Schweiz zum Zwecke der Mehrwertsteuerrückvergütung durchgeführt und beim Schweizer Zollamt Martina bestätigt worden. Der Beschuldigte sei daher wegen Schmuggels zu bestrafen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass die Uhr schon bei der österreichischen Grenze zu deklarieren sei, er habe geglaubt, die Zollformalitäten auch in Polen erledigen zu können. Er habe kein Schmuggelmotiv gehabt, weil die Uhr aus dem Repräsentationsfonds seiner Firma bezahlt werde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte vom Spruchsenat I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt, er habe am anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über die Zollstelle Pfunds fahrlässig eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" mit einem Zollwert von € 5.450,00, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 1.098,73 entfallen, vorschriftswidrig unter Verletzung der Bestimmungen der Art. 38 bis 40 Zollkodex der Europäischen Union in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach §§ 36 Abs. 1 iVm 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde dafür nach § 36 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 450,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 45,00 bestimmt.

Zur objektiven Tatseite wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe am bei der Fa. L in St. Moritz in der Schweiz eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" zum Preis von CHF 8.200,00 (€ 5.450,00) gekauft. Für diese Uhr sei vom Beschuldigten beim Schweizer Zollamt Martina am die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer durchgeführt worden. Anlässlich der Einreise aus der Schweiz über das Zollamt Pfunds in das Zollgebiet der Europäischen Union am sei die Uhr vom Beschuldigten keinem Zollverfahren zugeführt worden. Zur subjektiven Tatseite stellte der Spruchsenat im Wesentlichen fest, beim Wissen um die Gestellungs- und Anmeldungspflicht handle es sich um Allgemeingut. Dieses Wissen sei auch dem Beschuldigten zu unterstellen; dieser sei Jurist und arbeite seit 1989 als selbständiger Unternehmer. Er betreibe eine international tätige Handelsfirma. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass er vom Zöllner konkret nach Waffen, Schnaps, Drogen und Bijouterie gefragt worden sei und dies habe er wahrheitsgemäß verneint. Die Uhr sei nämlich nicht als Bijouterie oder als Schmuck anzusehen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, er müsse die Uhr erst in Polen verzollen. Der Spruchsenat hat festgestellt, diese Rechtfertigung sei nicht unglaubwürdig. Vorsätzliches Handeln sei nicht zweifelsfrei nachweisbar, dem Beschuldigten sei aber grob fahrlässiges Handeln anzulasten. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung berücksichtigt.

Der Beschuldigte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung im Beisein seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Gegen das Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung des Amtsbeauftragten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschuldigte habe im gegenständlichen Fall den Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die in § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG unter Strafe gestellte Handlung bestehe in der bloßen Verletzung der Verbringungspflichten der Person, die die eingangsabgabepflichtige Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und damit zu gestellen gehabt habe. Eingangsabgabepflichtige Waren würden als vorschriftswidrig verbracht gelten, sobald sie nicht spontan (von sich aus) ausdrücklich und daher zumindest mündlich angemeldet würden und dieser Sachverhalt noch bei der Eingangskontrolle entdeckt werde. Durch Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werde bestimmt, dass Waren als vorschriftswidrig verbracht gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergebe, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt sei, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen würden. Für eingangsabgabepflichtige Waren sei somit die Gestellung immer durch spontane Mitteilung - auch wenn die Beamten durchwinken würden - zu bewirken, und zwar spätestens, wenn der Reisende nach mitgeführten Waren gefragt werde oder, wenn nicht gefragt wird, wenn er den Punkt passiere, an dem Zollanmeldungen abzugeben seien. Der Beschuldigte habe die verfahrensgegenständliche Herrenarmbanduhr bei der Fa. L in St. Moritz am um CHF 8.200.00 (€ 5.450,00) gekauft. Am sei vom Beschuldigten beim Schweizer Zollamt Martina die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer durchgeführt worden. Bei der anschließenden Einreise von der Schweiz kommend in das Zollgebiet der Europäischen Union über das Zollamt Pfunds am sei die Uhr vom Beschuldigten nicht angemeldet und erst bei der Zollkontrolle bei der Revision des Fahrzeuges entdeckt, somit keinem Zollverfahren zugeführt worden. Dem Beschuldigten sei zweifelsfrei zu unterstellen, dass er das Wissen um die bei der Verbringung in das Zollgebiet bestehende, von sich aus wahrzunehmende zollrechtliche Gestellungs- und Anmeldungspflicht für die in der Schweiz erworbene Herrenarmbanduhr mit dem Kaufpreis von über CHF 8.000.00 gehabt habe. Nach der Lebenserfahrung zähle dies zum Allgemeinwissen eines jeden Reisenden und könne als Allgemeingut angesehen werden, wobei eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung nicht erforderlich sei. Der Beschuldigte sei früher als Jurist bzw. Universitätsassistent für territoriale Selbstverwaltung tätig gewesen. Zudem betreibe er seit 1989 ein selbständiges Unternehmen mit 55 Mitarbeitern, das sich mit dem Ein- und Verkauf von Kettensägen beschäftige. Er kaufe diese Kettensägen sowohl in Polen als auch im Ausland ein wie USA, Russland und Ukraine, Ein- und Verkauf auch in Österreich, Schweden und Italien. Der Beschuldigte habe die Uhr beim schweizerischen Zollamt angemeldet, bezüglich der Rückvergütung der schweizerischen Mehrwertsteuer sei eine Deklaration erfolgt. Ca. zwei Kilometer weiter und zehn Minuten später an der österreichischen Grenze werde nichts mehr erklärt, sogar auf Nachfrage der Beamten werde angegeben "Wir haben nichts gekauft". Laut aufgenommener Tatbeschreibung und den Aussagen der Abfertigungsbeamten sei der Beschuldigte nach Eintreffen bei der österreichischen Zollstelle befragt worden, ob er der deutschen Sprache mächtig sei, worauf dieser gesagt habe "Ich kann nicht schlecht deutsch, aber meine Begleiterin kann gut deutsch". Daraufhin habe der Beamte die Frage nach mitgeführten Waren aus der Schweiz wie Spirituosen, Zigaretten, Schmuck oder Uhren gestellt. Auf diese Fragestellung hin sei geantwortet worden: "Wir haben nichts gekauft." Es habe die Revision des Fahrzeuges gefolgt, mit Auffindung der Uhrenkassette unter einer Reisetasche. Auf Nachfrage, wo sich die zur Uhrenbox gehörige Uhr befinde, habe der Beschuldigte auf sein Handgelenk gedeutet. Auf Grund der Aussagen der Abfertigungsbeamten würde kein Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte das bei der Amtshandlung Gesprochene bzw. die Fragestellung sehr wohl verstanden habe. Auf die Ausführungen der Beamten werde verwiesen. Die Rechtfertigungen des Beschuldigten, insbesondere dass er der Meinung gewesen sei, die Uhr erst an der polnischen Grenze den polnischen Behörden stellen zu müssen bzw. auf Grund der Sprach- bzw. Verständigungsprobleme die Fragen des Zollbeamten nicht verstanden zu haben, seien aus Sicht des Amtsbeauftragten als reine Schutzbehauptungen anzusehen. Dem Beschuldigten sei zur Last zu legen, dass er am anlässlich der Einreise bei der Zollstelle Pfunds die gegenständliche Herrenarmbanduhr mit einer Eingangsabgabenbelastung von insgesamt € 1.098,73 vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der Beschuldigte habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und sei daher nach Maßgabe der §§ 17 und 35 Abs. 4 FinStrG zu bestrafen. Weiters sei ihm ein Kostenersatz nach § 185 FinStrG aufzuerlegen. Der strafbestimmende Wertbetrag entspreche gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG dem auf die Tatware entfallenden Eingangsabgabenbetrag von € 1.098,73. Gemäß § 35 Abs. 4 iVm 17 Abs. 2 lit. a FinStrG sei auf Verfall des Tatgegenstandes zu erkennen.

Mit Schreiben vom hat der Berufungswerber durch seinen Verteidiger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und führte weiter aus, das Erkenntnis des Spruchsenats I sei nicht zu beanstanden. Richtig sei zwar, dass der Beschuldigte die in der Schweiz erworbene Uhr nicht an der Grenze angemeldet habet. Dies sei jedoch aus Unwissenheit über die geltenden zollrechtlichen Vorschriften geschehen. Der Beschuldigte sei zwar Jurist, arbeite jedoch seit sieben Jahren nicht in seinem erlernten Beruf, sondern als selbständiger Kaufmann. Ansonsten sei auch einem Volljuristen in Polen nicht zu unterstellen, dass er Kenntnis über die Zollvorschriften der EU und der Republik Österreich haben müsse. Er sei davon ausgegangen, dass er die Uhr an der polnischen Grenze beim polnischen Zollamt anmelden und die Zollgebühren bezahlen müsse. Nicht ohne Bedeutung sei auch, dass die Zollbeamten zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte an der Grenze erschienen sei, darüber informiert gewesen seien, dass er die Uhr bei sich führe. Es habe daher schon gereicht, den Beschuldigten gezielt nach der Uhr zu fragen und er hätte dann wahrheitsgemäß geantwortet, dass er die Uhr in der Schweiz erworben habe. Vorsätzliches Handeln sei dem Beschuldigten auf keinen Fall zu unterstellen, weil er sowohl die Verpackung als auch die Rechnung sichtbar im Kofferraum aufbewahrt habe.

In einem weiteren Schreiben vom hat der Berufungswerber durch seinen Verteidiger ersucht, ihn und den Verteidiger vom persönlichen Erscheinen zum Termin (mündliche Berufungsverhandlung) am freizustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach dem sich aufgrund der zollstrafrechtlichen Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes sowie auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Erstsenat als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. vor dem Berufungssenat steht für den Unabhängigen Finanzsenat folgender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte ist polnischer Staatsbürger. Er ist Jurist und war früher als Universitätsassistent tätig, seit 1989 ist er selbständiger Unternehmer. Sein Unternehmen beschäftigt 55 Mitarbeiter und betreibt den Handel mit Kettensägen. Im Zuge des Unternehmens erfolgt der Ein- bzw. Verkauf in Polen, aber auch im Ausland (USA, Schweden, Russland, Ukraine, Österreich und Italien).

Am hat der Beschuldigte bei der Fa. L in St. Moritz in der Schweiz eine Herrenarmbanduhr der Marke "Breguet XXI Steel/Leather" zum Preis von CHF 8.200,00 (€ 5.450,00) gekauft. Für diese Uhr wurde vom Beschuldigten beim Schweizer Zollamt Martina am die Ausfuhrdeklaration mit Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer durchgeführt. Anlässlich der Einreise aus der Schweiz über das Zollamt Pfunds in das Zollgebiet der Europäischen Union am - der Beschuldigte hat die Uhr dabei am Handgelenk getragen - ist die Uhr vom Beschuldigten keinem Zollverfahren zugeführt worden. Auf Befragen der Abfertigungsbeamten hat der Beschuldigte angegeben, keine Waren in der Schweiz eingekauft zu haben. Bei der anschließenden Kontrolle des Kofferraumes wurde die zur gegenständlichen Uhr gehörende Uhrenkassette unter einer Reisetasche vorgefunden. Die entsprechende Rechnung befand sich in der Kassette.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Als vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach dem ersten Fall dieses Tatbestandes ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 bzw. Art. 177 zweiter Gedankenstrich Zollkodex (ZK) und der in näherer Ausführung hiezu ergangenen Vorschriften des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) anzusehen (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 21ff zu § 35 mit weiteren Nachweisen). Dabei entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK).

Nach der grundsätzlichen Anordnung der Art. 38, 40 ZK sind Waren bei der Zollstelle von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet verbringt. Zur Gestellung der Waren ist daher derjenige verpflichtet, der sie in seiner Gewahrsame hat, im gegenständlichen Fall also der Beschuldigte. Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen Ort befinden (Art. 4 Z. 19 ZK). Die im vorliegenden Fall zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Eine Ausnahme von der Gestellungspflicht besteht nur für - im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegende - abgabenfreie Waren. Abgabepflichtige Waren können in Österreich nicht konkludent gestellt werden (vgl. ; ).

Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt also, wer in der Zollstelle (hier: Zollstelle Pfunds) zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er die Zollstelle verlässt, ohne die mitgeführten Waren zuvor gestellt zu haben. Ist jemand solcherart dieser Gestellungspflicht nicht nachgekommen, so hat er die Ware vorschriftswidrig verbracht (z.B. ; , 2002/16/0215).

Es ist daher im gegenständlichen Fall tatsächlich von einer vorschriftswidrigen Verbringung der Uhr durch den Beschuldigten in das Zollgebiet am auszugehen.

Dieser objektive Sachverhalt wurde im Ergebnis von den Parteien nicht bestritten.

Wie bereits oben dargestellt, hat der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte über eine juristische Ausbildung verfügt und sich als erfahrener polnischer Mittelstandsunternehmer mit Ex- und Importgeschäften beschäftigt. Als solcher war er faktisch schon von Berufs wegen gezwungen, sich mit den Veränderungen der polnischen Wirtschaft, der Bedeutung des Beitrittes der Republik Polen zur Europäischen Gemeinschaft sowie grundlegenden Zollangelegenheiten zu beschäftigen. Schon von daher ist ihm bekannt gewesen, dass eine von ihm in der Schweiz gekaufte Uhr bei seiner Einreise in die Gemeinschaft zu gestellen ist, auch dann, wenn er sie vorerst legal unverzollt lassen und allenfalls erst bei seiner Einreise in Polen verzollen lassen wollte. Auch wusste er, dass Fragen der Zollorgane der Gemeinschaft wahrheitsgemäß zu beantworten sind.

Der Spruchsenat hat seine Feststellungen hinsichtlich (lediglich) fahrlässigen Handelns des Beschuldigten im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschuldigte vom Zöllner konkret nach Waffen, Schnaps, Drogen und Bijouterie gefragt worden sei und dies habe er wahrheitsgemäß verneint habe.

In der - in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführten - mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am hat der Amtsbeauftragte auf die Aussagen "der drei Zollbeamten" verwiesen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , Bl. 66 des Strafaktes). Der Zollbeamte Z1 gab in einer Vernehmung als Auskunftsperson am an, er habe am Abfertigungsdienst verrichtet. Er sei dabei gewesen, als der Beschuldigte vom Zollbeamten Z2 befragt worden sei, ob er der deutschen Sprache mächtig sei. Der Beschuldigte habe geantwortet, er könne nicht schlecht deutsch, seine Begleiterin könne gut deutsch. Daraufhin habe Z2 die Frage nach mitgeführten Waren aus der Schweiz wie Spirituosen, Schmuck oder Uhren gestellt. Der Beschuldigte hat daraufhin angegeben, er habe nichts gekauft. In der Folge habe Z2 eine Revision des Kofferraumes vorgenommen (Bl. 27 des Strafaktes). Der Zollbeamte Z2 gab in einer schriftlichen Stellungnahme als Auskunftsperson vom an, er bestätige die oben dargestellte Aussage des Z1 vollinhaltlich. (Bl. 29 des Strafaktes). Der Zollbeamte Z3 gab in einer Vernehmung als Auskunftsperson am an, er habe am Dienst bei der Zollstelle Pfunds verrichtet. Er sei von einem der Beamten (Z1 oder Z2) ersucht worden, dem Beschuldigten die Sachlage auf englisch zu erklären. Die Konversation mit dem Beschuldigten sei problemlos verlaufen. Nachdem die Begleiterin des Beschuldigten sich mit ihm unterhalten habe, habe Z3 festgestellt, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache verstehen würde. Die Begleiterin des Beschuldigten habe gut deutsch gesprochen (Bl. 34 des Strafaktes).

Aufgrund dieser Angaben der Zollbeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fragen der Abfertigungsbeamten verstanden hat. Weiters ist - wie bereits oben dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seiner Gestellungspflicht gewusst hat. Selbst wenn er nicht ausdrücklich nach dem Mitführen von Uhren, sondern nach anderen Gegenständen gefragt wurde, wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, eine in der Schweiz um € 5.450,00 erworbene Uhr sei bei der Einreise in die Europäische Union nicht zu deklarieren. Aus dem Finanzstrafakt (Tatbeschreibung vom , Bl. 2 des Strafaktes; Angaben der Zollbeamten Z1 und Z2, Bl. 27 und 29 des Strafaktes) ergibt sich, dass der Beschuldigte angegeben hat, "keine Waren" eingekauft zu haben, was sich als unrichtig herausgestellt hat.

Eine solche Vorgangsweise lässt nach Ansicht des Berufungssenates nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die gekaufte Uhr an der österreichischen Grenze eben nicht stellen wollte, sondern diese vielmehr vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wollte.

Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit einen Schmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a. 1. Alternative FinStrG begangen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, somit € 2.197,46.

Beim Beschuldigten handelt es sich um einen polnischen Mittelstandsunternehmer. Aus den bekannten Lebensumständen - Urlaub mit Familie samt Kindermädchen in St. Moritz, Erwerb einer Uhr um umgerechnet € 5.450,00, nachdem seine Uhr "praktisch beim Skifahren kaputt wurde" (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , Bl. 64 des Strafaktes) - ergibt sich, dass zumindest von durchschnittlichen Einkünften des Beschuldigten auszugehen ist. Er hat Sorgepflichten für eine Tochter.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, wäre - ausgehend von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten - eine Geldstrafe von rund € 1.100,00 zu verhängen.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und die Sorgepflicht rechtfertigen die Reduzierung dieses Betrages auf € 800,00, das sind rund 36,4% des strafbestimmenden Wertbetrages.

Wird auf eine Geldstrafe erkannt, ist gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Unter analoger Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen auszumessen.

Gemäß § 35 Abs. 4, letzter Satz FinStrG ist bei Schmuggel auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen.

Gemäß § 17 Abs. 2 und 3 FinStrG unterliegen diejenigen Sachen, hinsichtlich denen das Finanzvergehen begangen wurde (hier die geschmuggelte Uhr) dem Verfall, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an seine Stelle gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nach Maßgabe des § 19 leg.cit. die Strafe des Wertersatzes.

Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend (§ 19 Abs. 3 FinStrG). Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (§ 19 Abs. 5 FinStrG).

Hinsichtlich der Einfuhr von Schweizer Armbanduhren vermag der Berufungssenat keine besonderen generalpräventiven Aspekte zu erkennen, welche es angezeigt lassen, gerade in diesem Zusammenhang mit besonders empfindlichen Sanktionen vorzugehen. Wäre der Beschuldigte zollredlich vorgegangen, wären für die Ein- und Durchfuhr der Armbanduhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Eingangsabgaben angefallen. Der Verfall der Uhr mit einem Verkehrswert in Höhe von € 6.548,73 steht daher sowohl zur Bedeutung der Tat als auch zu dem den Beschuldigten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, weshalb statt dessen eine verhältnismäßige Wertersatzstrafe - analog der Ausmessung der Geldstrafe -vorzuschreiben war. Im obgenannten Verhältnis war ebenso eine Ersatzfreiheitsstrafe für die festgesetzte Wertersatzstrafe vorzuschreiben.

Die ermäßigte Wertersatzstrafe war daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Strafzumessungsgründe mit € 2.400,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Tagen zu bestimmen.

Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Schmuggel
Verzollungsumgehung
Verfall
Wertersatz
ermäßigte Wertersatzstrafe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at