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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.03.2008, RV/0288-L/08

Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Überschreiten der maßgeblichen Zuverdienstgrenze.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit .

In der Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt keinen Alleinverdienerabsetzbetrag und begründete dies damit, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,00 überschritten hätten.

In der gegen den angeführten Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen Folgendes aus:

Seine Lebensgefährtin Frau Y.T. sei im Jahre 2006 in Karenz/Mutterschutz gewesen (Geburt des Sohnes am ). Steuerpflichtige Einkünfte seien nicht angefallen. Die Nachforderung von € 773,83 müsse daher zu seinen Gunsten korrigiert werden.

Aufgrund einer internen Abfrage durch die Abgabenbehörde I.Instanz wurde ein Bezug an Wochengeld für das Jahr 2006 im Ausmaß von insgesamt € 6.370,94 festgestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

"Alleinverdiener sei, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. In eine Ehe mit einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich beziehen. Da das steuerfreie Wochengeld in die Einkünftsgrenze miteinzubeziehen sei, sei das Einkommen der Partnerin höher als der massgebliche Grenzbetrag. Die Berufung werde daher als unbegründet abgewiesen".

Im Vorlageantrag vom wurde vom Bw. bekannt gegeben, dass es sich bei dem im Jänner 2006 ausbezahlten Wochengeld um die Überweisung für Dezember bis handle. Somit dürfte es in die Berechnung nicht einbezogen werden.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. ersucht, eine Abrechnung des Wochengeldbezuges bzw. einen Bankkontoauszug vorzulegen.

In der Vorhaltsbeantwortung v. wurden die angeforderten Unterlagen nachgereicht:

Aus der vorgelegten Wochengeldbestätigung v. (Bearbeitungsdatum ) ging ein Auszahlungsbetrag v. € 620,18 betreffend den Zeitraum bis hervor.

Aus dem Bankkontoauszug (Ausdruck v. ) ging ein Zufluss des Betrages v. € 1.578,64 (davon € 620,18 für den Zeitraum bis ) am 20.01.2006 (=Buchungstag - Wert am ) hervor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im konkreten Fall die Frage, ob die Partnerin des Bw. den Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von € 6.000,00 im Jahre 2006 überschritten hat .

Gemäß der genannten Bestimmung ist nämlich für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag Voraussetzung, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt, wobei das Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a) in diese Grenze miteinzubeziehen ist.

Wie Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates v. (in der Folge Vorhaltsbeantwortung vom ) ergaben, floss ein Teilbezug des Wochengeldes, nämlich ein solcher in Höhe von € 620,18 für den Zeitraum bis am (Verbuchung mit Wert ) zu.

§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in der im Berufungszeitraum maßgeblichen Fassung lautet:

"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen ..."

Der Wochengeldbezug ist ein steuerfreier, aber in die Zuverdienstgrenze (für Zwecke des Alleinverdienerabsetzbetrages) einzubeziehender "Bezug".

Unstrittig ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wochengeld um "wiederkehrende Bezüge" im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung handelt (vgl. dazu die Ausführungen von Doralt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz. 43 und 44, wonach wiederkehrende Zahlungen solche sind, die voraussichtlich nicht nur einmal, sondern mehrmals anfallen und unter regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen solche zu verstehen sind, die periodisch, in annähernd gleichen Zeiträumen anfallen.

In Streit steht allerdings die Frage, wie der gesetzliche Terminus "kurze Zeit" im § 19 Abs. 1 EStG 1988 auszulegen ist.

Der Begriff "kurze Zeit" iSd. § 19 Abs. 1 EStG 1988 ist im Gesetz nicht näher definiert.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter jedoch ein Zeitraum von zehn Tagen zu verstehen (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 4 zu § 19 und die dort zitierte Literatur und Judikatur; ebenso: Doralt, aaO, Tz 49 zu § 19).

Nach der angeführten Gesetzesauslegung ist daher der Zufluss von € 620,18 am (Gutschrift am Konto) nicht mehr zum Jahr 2005 , zu dem er wirtschaftlich gehört (Zeitraum - ), zu rechnen, sondern bereits zum Jahre 2006.

Die Partnerin des Bws. erzielte somit mehr als € 6.000,00 an Einkünften (iSd § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ) im Jahr 2006. Der maßgebliche Grenzbetrag wurde überschritten .

Auf die jeweilige Abrechungsmethodik und auf den Zeitpunkt der Abrechnung der OÖ. Gebietskrankenkasse (Bearbeitungsdatum ) hat der Unabhängige Finanzsenat keinen Einfluss.

Auch ist dem Gesetz (§ 19 EStG 1988) die Ursache für den Nachteil aus einer verzögerten Auszahlung der OÖ. Gebietskrankenkasse nicht zu entnehmen.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist allein der Zuflusszeitpunkt (nachgewiesen durch die Vorlage des Bankkontoauszuges v. ) maßgeblich (Zuflusszeitpunkt ).

Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Auszahlung des Wochengeldbezuges am allerdings nicht mehr als "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem dieser wirtschaftlich gehört, anzusehen.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at