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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2011, RV/1429-W/11

Die Entrichtung einer Gebühr ist dem Verwaltungsgerichtshof durch einen von einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.


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Miterledigte GZ:
RV/1430-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe:

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl x die Beschwerde des NN, anwaltlich vertreten durch Dr. Bw, dem Berufungswerber, gegen den Bescheid vom verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein. Mit Schreiben vom18. März 2009 wurde die beschwerdeführende Partei zu Handen des Vertreters aufgefordert, die Gebühr in Höhe von € 180 binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des FAG Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Mit Beschluss vom wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe vom VwGH abgewiesen.

In der Folge wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 80 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 270 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, verwundert über den Erhalt des Gebührenbescheides gewesen zu sein. Die an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtende Gebühr sei bereits mit mittels Telebanking innerhalb der vorgeschriebenen Entrichtungszeit fristgerecht einbezahlt worden. Die Bescheide wurden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. Zu diesem Vorbringen wurde eine Kopie der Auftrags- und Kontrollliste sowie ein Kontoauszug übermittelt, demzufolge die Gebührenentrichtung am erfolgt sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetztes, (VwGG), des Gebührengesetzes 1957, (GebG 1957) sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist für Eingaben einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

Die Gebührenpflicht besteht

a)für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b)unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (aF) in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.die Gebührenschuld der Z 1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG 1957)

Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen, sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957)

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung einer Eingabe das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. (; , 99/16/0118; , 99/16/0182) Somit ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand des § 24 Abs.3 VwGG erfüllt. ().Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Für Gebühren, welche gemäß § 24 Abs.3 VwGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 3 Abs.2 Z 1 und 9 Abs.1 GebG 1957. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde.

Die Behörde bei welcher die gebührenrechtliche Schrift anfällt (im gegenständlichem Fall der Verwaltungsgerichtshof), hat über die Höhe der festen Gebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen- nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung- zur Kenntnis.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches danach über die Gebührenschuld abzusprechen hat (vgl. § 34 Abs.1 GebG).

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass gemäß § 24 Abs.3 Z 1, 2 und 4 VwGG iVm § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 für den Berufungswerber die Gebührenschuld- und somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr von € 180 im Zeitpunkt des Einlangens seiner Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, nämlich am , entstanden ist.

Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr von € 180 zwar am auf das Konto des FAG einbezahlt, ein urkundlicher Nachweis dieser Einzahlung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof wurde jedoch nicht erbracht, weshalb vom Gerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen wurde.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und somit nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu entrichten ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift ist für den Gerichtshof der Nachweis für die Höhe der tatsächlich entrichteten Gebühr. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Gebühr am auf dem Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gutgeschrieben wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137)."

§13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in §13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 und 17 zu § 13 GebG sowie die umfangreich zitierte Judikatur).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 16 zu §13 GebG). Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (, und vom , 93/16/0082).

Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at