Keine Investitionszuwachsprämie für eine nach zwei Seiten offene Halle
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0635-W/09-RS1 | Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Auto-Waschhallen, die an zwei Seiten zwecks Zu- und Abfahrt offen sind. |
Folgerechtssätze | |
RV/0635-W/09-RS1 | wie RV/0369-K/06-RS1 Das Vorliegen eines Gebäudes richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine auf einer betonierten Fundamentplatte mit einer Stahlkonstruktion errichtete Halle, in der mehrere Kommissionierplätze mit Stahlregalen gelegen sind, die den jeweiligen Bedarf an Halbfertig- und Fertigmaterialien je Arbeitspartie aufnehmen, ist auch dann ein „Gebäude“, wenn sie wegen der Zufahrtsmöglichkeit für die Autos auf einer Seite offen ist. Der „Beständigkeit“ stehen Fassadenelemente in Leichtbauweise nicht entgegen. Zumal das Lagern von Material und Beladen auch in den Wintermonaten und bei Schlechtwetter möglich ist, bietet die Halle hinreichenden „Schutz für Menschen und Sachen“. Sie erlaubt einen „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Ein „dauerhafter“ Aufenthalt ist für die Qualifikation als Gebäude nicht gefordert. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vertreten durch Veltze, Mares und Partner KG, 1200 Wien, Leithastraße 25/4. Stock, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2004 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 133/2003 wird für das Jahr 2004 gemäß § 201 Abs. 2 Zif. 3 BAO mit 10% von 156.213,01 €, somit in Höhe von 15.321,30 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die eine Autowaschanlage betreibt, machte in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in Höhe von 19.271,40 € geltend.
In der Folge erhielt sie ein als Bescheidbegründung bezeichnetes Schreiben des zuständigen Finanzamtes vom , in welchem unter Hinweis auf einen durch das Bundesrechenamt ausgefertigten Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 die Abweichung der Erledigung vom Begehren der Bw. damit begründet wurde, dass ein Investitionszuwachs, der auf gebäudeähnliche Wirtschaftgüter entfalle, nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zähle, weshalb der Anschaffungswert der Waschstraße in Höhe von 111.645,54 € nicht berücksichtigt werden könne.
Jener Bescheid, auf welchen in der Bescheidbegründung verwiesen wird, erging jedoch nicht. Es wurde lediglich auf dem Abgabenkonto der Bw. eine Investitionszuwachsprämie in einer gegenüber dem Antrag verminderten Höhe von 7.531,66 € gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , erhob die Bw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004, Bescheidbegründung vom , unter Hinweis darauf, dass kein Bescheid zugestellt worden sei, das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw. wendet sich darin gegen die Nichtanerkennung der Investitionszuwachsprämie für das in der Bilanz unter der Position "Gebäude Waschstraße" ausgewiesene Wirtschaftsgut, da es sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des Einkommensteuergesetzes sondern um die Grundplatte samt Fundament, Befestigung, Anschlusskosten, Installationen und Baumaterial handle. Auch die Anschaffung eines Riegelschlosses sei darin enthalten. Auf diese Bodenbefestigung sei eine Überdachung für die Freiwaschplätze angebracht. Diese Überdachung sei mit der Grundplatte verschraubt und könne daher ohne Verletzung der Substanz entfernt werden.
Die Behörde führe aus, dass für gebäudeähnliche Wirtschaftsgüter keine Investitionszuwachsprämie zustehe. Der Ausdruck "gebäudeähnliche Wirtschaftsgüter" finde sich weder in § 108e EStG 1988 noch in den entsprechenden Richtlinien. Vielmehr sei zu prüfen, ob es sich um ein Gebäude handle oder nicht. Als Gebäude gelte jenes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen erlaube, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei. Im vorliegenden Fall sei daher von keinem Gebäude auszugehen. Abschließend werde auch darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Investitionszuwachsprämie unrichtig erfolgt sei, da als Bemessungsgrundlage nicht der Anschaffungswert sondern der Buchwert der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter herangezogen worden sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom zu GZ. RV/2319-W/05 wurde die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen, da der Bw. kein Bescheid über die (teilweise) Ablehnung ihres Antrages sondern nur eine Begründung hiefür zugekommen sei, weswegen die dagegen gerichtete Berufung mangels anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei, auch wenn aus der Verbuchung auf dem Abgabenkonto erkennbar sei, in welchem Ausmaß dem Antrag gefolgt worden sei.
In der Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie teilweise stattgegeben wurde. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Gebäude nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählten, weshalb die Bemessungsgrundlage um die Anschaffungskosten der als "Gebäude Waschstraße" und "Überdachung SB Center" bezeichneten Wirtschaftsgüter zu kürzen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich die Bw. gegen die teilweise Nichtanerkennung der von ihr beanspruchten Investitionszuwachsprämie unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des GZ. RV/0106-K/05, mit der Begründung bei einer Waschhalle handle es sich um kein Gebäude, da diese aus Sicherheitsgründen nur in den Betriebspausen nicht aber während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorganges betreten werden könne.
Im Rahmen des vor dem Unabhängigen Finanzsenat am abgehaltenen Erörterungsgespräches wurden die Beschaffenheit der Bodenplatte und des Waschcenters dargelegt und der Prospekt der Lieferfirma von der Waschhalle vorgelegt.
Da dem Spruch der als Bescheid intendierten Erledigung vom nicht zu entnehmen war, in welcher Höhe eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 gewährt werden sollte und damit aus diesem "Bescheid" keinerlei Anspruch oder Recht der Bw. ableitbar war, wurde die Berufung vom mit Bescheid des GZ. RV/3287-W/07, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den vom Finanzamt in der Folge erlassenen Bescheid vom über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 brachte die Bw. neuerlich fristgerecht mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das zuständige Finanzamt versagte in dem nunmehr bekämpften Bescheid die Einbeziehung der Anschaffungskosten für die Waschstraße und die Überdachung SB Center, mit der Begründung, dass diese Aufwendungen als Anschaffungskosten für ein Gebäude zu werten seien, welches gemäß § 108e Abs 2 Teilstrich 1 EStG nicht zu den begünstigungsfähigen Wirtschaftsgütern gehöre.
Im streitgegenständlichen Fall seien die Merkmale eines Gebäudes, wie die räumliche Umfriedung mit Schutz gegen äußere Einflüsse, die Betretungsmöglichkeit für Menschen ohne zu befürchtende Schäden für deren körperliche Integrität, die feste Verbindung mit dem Boden in Form einer Bodenplatte und die Bauweise von einiger Beständigkeit, gegeben.
Das Anbringen der Bw. richtet sich gegen die Nichteinbeziehung der Anschaffungskosten für die als Waschstraße bezeichnete Bodenplatte sowie die Anschaffungskosten für die Überdachung des SB-Centers und begehrt die Einbeziehung dieser Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für 2004.
Die Bw. begründet ihre Berufung folgendermaßen:
Die Definition des Gebäudes habe grundsätzlich nach den für das Einkommensteuerrecht maßgeblichen Kriterien zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Beurteilung nicht ankomme. Als Verkehrsauffassung sei die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger, vernünftig denkender, persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu erachten (vgl. ; GZ RV/2106-W/05).
Hinsichtlich der Verkehrsauffassung sei eine empirische Untersuchung betreffend der Waschstraße unter den Mitarbeitern des steuerlichen Vertreters der Bw. durchgeführt worden, welche zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Mehrheit der urteilsfähigen, vernünftig denkenden, persönlich unbeteiligten und verständigen Menschen die Waschstraße nicht als Gebäude erkennen würden.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien als Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudes genannte räumliche Umfriedung als Schutz gegen äußere Einflüsse sei im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben, da das Gebilde auf zwei Seiten völlig offen sei um die Zu- und Abfahrt zu ermöglichen. Ein Schutz gegen Witterungseinflüsse sei nicht gegeben, da die Konstruktion lediglich darauf ausgelegt sei, die darin befindliche Anlage zu schützen (Maschinenumhüllung) und zu verhindern, dass sich Benutzer gegenseitig nass spritzen.
Weiters sei auch das Kriterium der Betretungsmöglichkeit für den Menschen ohne zu befürchtende Schäden (auch wenn das Gebäude zur dauerhaften Wohnnutzung nicht geeignet oder bestimmt sei) nicht gegeben, denn "im Eintritt gestatten" müsse eine Sinnhaftigkeit liegen (vgl. Oberlaa Arbeitsbuch 2007, Seite 15), was im vorliegenden Fall zu verneinen sei.
Das Kriterium der festen Verbindung zum Boden sei ebenfalls zu verneinen, da auch Container oder Pavillons nicht unter den Gebäudebegriff fielen, wenn sie auf einem festen Fundament (Bodenplatte) aufgestellt seien. Des Weiteren sei die streitgegenständliche Anlage leicht zu verbringen, und die Kosten für die Umsiedelung der Anlage seien mit ca. 17.000 € nicht unverhältnismäßig hoch.
Die Beständigkeit des "Gebildes" der Waschstraße sei ebenfalls zu verneinen, da die Komponenten der Waschstraße und deren Ummantelung lediglich mit der Bodenplatte verschraubt seien.
Der von der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Argumentation zitierte Aufsatz von Grabner (ÖStZ 1983, 144), in welchem die Auffassung vertreten werde, dass auch solche Einrichtungen unbeweglich seien, die ihren Status als Wirtschaftsgut erst durch die Verbindung mit Grund und Boden erlangten und folglich als typische Gebäudeteile unbeweglich seien, sei im streitgegenständlichen Fall nicht relevant, da mangels Gebäudes auch keine Gebäudeteile vorliegen könnten. Gleichfalls sei das von Finanzamt unter Verweis auf den Aufsatz von Dr. Kotschnigg (ÖStZ 1990, 22f.) als Begründung für die Entscheidung angeführte Erkenntnis des deutschen BFH , III R 150/74 aufgrund der Rechtsfortentwicklung im streitgegenständlichen Fall nicht mehr anwendbar.
In der am antragsgemäß abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend ausgeführt, dass laut Erkenntnis des , eine Tankstellenüberdachung, die nach drei Seiten offen sei, kein Gebäude darstelle. Im gegenständlichen Fall seien die Waschhallen nach allen vier Seiten offen, da auch die Seitenwände nicht bis zum Dach anschließen würden. Auch nach unten seien sie offen und nur die Trägerkonstruktion sei am Boden verschraubt.
Die Finanzamtsvertreterin wandte hingegen ein, die Waschhalle müsse zur Benutzung betreten werden und biete sehr wohl Schutz gegen äußere Einflüsse.
Der steuerlicher Vertreter der Bw. führte aus, dass hinsichtlich jenes Falles, in dem vom Verwaltungsgerichtshof ein Glashaus als Gebäude angesehen worden sei, diesbezüglich auf die Ausmaße von rund 6.000 m² sowie auf den Umstand, dass die Montage und Demontage mit erheblichen Kosten verbunden sei, abgestellt worden sei. Die Glaselemente seien 4,5 m hoch und 1 m breit und könnten beim Transport beschädigt werden. Die Montagekosten im gegenständlichen Fall von € 15.000,00 seien in Relation zu den Gesamtanschaffungskosten (Waschhalle inkl. Betriebs- oder Technikcontainer) von rund € 120.000,00 zu sehen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass so genannte Kabanen vom Fachbereich des BMF nicht als Gebäude angesehen werden, obwohl diese ganzjährig bewohnbar seien und Küche sowie Schlafstelle enthielten. Hingewiesen werde auch, dass auch nach der Verkehrsauffassung gegenständliche Waschhalle keine Gebäude darstellen würden. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Montagekosten tatsächlich € 17.000,00 betragen haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Von der Bw., die im Jahr 2004 gegründet wurde, wurde eine Bodenplatte im Ausmaß von ca. 2000 m² verlegt, auf welcher Waschhallen für Selbstbedienungs-Waschcenter und eine Sauganlage errichtet wurden. Des Weiteren befinden sich auf dieser Bodenplatte die Zufahrt, der Wartebereich und Parkplätze. Die Waschhallen bestehen aus in der Bodenplatte verankerten Stehern, in welche Seitenwände eingehängt wurden, und sind an jeweils zwei Seiten zwecks Ein- und Ausfahrt der zu waschenden Kraftfahrzeuge offen. Sie sind zur Gänze überdacht, die Seitenwände schließen aber weder mit dem Dach noch mit dem Boden unmittelbar ab. Es bestehen sowohl zum Dach als auch zur Bodenplatte Zwischenräume.
Während die Bodenplatte - irrtümlich als Gebäude Waschstraße bezeichnet - einen Anschaffungswert von 113.345,73 € aufweist, wurden die Waschhallen um 37.504,17 € angeschafft.
Der streitgegenständliche Sachverhalt ist den im Veranlagungsakt aufliegenden Schriftstücken - wie insbesondere den Fotografien und dem Prospekt der Waschstraße - zu entnehmen und unstrittig. Strittig ist, ob die von der Bw. betriebene Waschstraße und deren Überdachung ein Gebäude im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 133/2003 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß § 108e Abs. 2 idF BGBl. I 2002/155 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bestimmt sich der Gebäudebegriff nach der Verkehrsauffassung (vgl. ). Demnach gilt ein Bauwerk als Gebäude (vgl. ; ), das
durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet,
mit dem Boden fest verbunden und
von einiger Beständigkeit ist.
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, ist weder nach bewertungsrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu treffen, sondern ausschließlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert ()
Eine Beurteilung der in Streit stehenden Wirtschaftsgüter anhand der oben aufgezählten Kriterien kommt zu nachfolgend dargestelltem Ergebnis:
1. Räumliche Umschließung zum Schutz gegen äußere Einflüsse
Dieses Merkmal verlangt in erster Linie eine Begrenzung des Bauwerkes nach unten durch die Erdoberfläche, einen Keller oder einen Fußboden und nach oben durch eine ausreichende Überdachung. Seitenwände können nach herrschender Ansicht fehlen, sofern die Schutzwirkung dadurch nicht beeinträchtigt ist - also durch die Überdachung gegeben ist (vgl. Kotschnigg, ÖStZ 1990, Nr. 3, S. 23 ff., und die dort angeführte deutsche Judikatur).
So sind der deutschen Rechtsprechung folgend auch Hofüberdachungen, Markt-, Industrie-, Bahnsteig- und ähnliche Hallen in der Regel Gebäude, auch wenn Außenwände an allen vier Seiten fehlen.
Aus dem vorgelegten Prospekt und den Fotos der streitgegenständlichen Anlage ist ersichtlich, dass sowohl eine das gesamte Bauwerk überspannende Überdachung als auch Seitenwände bzw. Trennwände nicht nur einen gewissen Schutz vor anderen Benutzern bieten, sondern aufgrund ihrer Ausmaße (3,2 x 2 m) geeignet sind, eine Schutzwirkung gegen die Witterungseinflüsse zu entfalten. Daran vermag der Umstand, dass sich zwischen den Seitenwänden und der Bodenplatte sowie der Überdachung Zwischenräume befinden, und die Seitenwände damit nicht "dicht abschließen", nichts zu ändern. Es wird daher davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Waschhallen, im Hinblick auf ihre räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren.
Was jedoch die Bodenplatte anbelangt, auf der unter anderem auch die Waschhallen befestigt wurden, so ist festzuhalten, dass diese nicht zusammen mit den Waschhallen ein einheitliches Wirtschaftgut darstellt, da sie in erster Linie als Verkehrsfläche für die Kundenkraftfahrzeuge konzipiert ist, auf der auch die Waschhallen verankert sind. Als selbstständiges Wirtschaftgut erfüllt sie aber keinesfalls die oben angeführten Kriterien für ein Gebäude, da schon das Merkmal der räumlichen Umfriedung, das Schutz gegen äußere Einflüsse gibt, nicht erfüllt werden kann. Aus diesem Grund kann für die gegenständliche Bodenplatte die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht verwehrt werden.
Die folgenden Erörterungen hinsichtlich der weiteren für ein Gebäude erforderlichen Kriterien beziehen sich daher nur mehr auf die Waschhallen.
2. Möglichkeit des Eintritt von Menschen
Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Bauwerk normale Eintrittsmöglichkeiten und einen nicht nur vorübergehenden, längerfristigen Aufenthalt von Menschen erlaubt. Bauliche Unzulänglichkeiten (etwa Luftzug, Lärmbelästigung) stehen der Gebäudeeigenschaft ebenso wenig entgegen, wie die Möglichkeit zum Aufenthalt nur in Schutzkleidung (vgl. Kotschnigg aaO).
Da, wie auf der Homepage der Bw. und den im Veranlagungsakt aufliegenden Fotos ersichtlich, die Autowäsche in Form einer so genannten "Lanzenwäsche" erfolgt, ist die Möglichkeit des Zutritts von Menschen nicht nur gegeben sondern zwecks Reinigung des Fahrzeuges auch erforderlich. Dies ist - wie auf den Bildern auf der Homepage ersichtlich - auch ohne besondere Schutzkleidung möglich.
Hinsichtlich der Sinnhaftigkeit des Betretens der Waschhalle sind die Ausführungen der Bw. insofern nicht nachvollziehbar, als die Durchführung einer so genannten "Lanzenwäsche" jedenfalls das Betreten der Waschhalle erfordert.
3. Feste Verbindung mit dem Boden
Das Bauwerk gilt als mit dem Boden fest verbunden, wenn es mit diesem derart verankert ist, dass die Verbindung nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Lässt sich die Verbindung zum Boden (ohne Zerstörung) lösen, darf der Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein (vgl. ). Gegenstände die von ihrer Zweckbestimmung zum Einsatz an verschiedenen Orten bestimmt sind (z.B. Container, Ausstellungspavillons) fallen auch dann nicht unter den Gebäudebegriff, wenn sie auf einem festen Fundament aufgestellt sind.
Unbestritten ist, dass sich aufgrund der Konstruktion der Halle die Verbindung mit der Bodenplatte wieder lösen lässt, da die Steher mit der Bodenplatte lediglich verschraubt sind. Da die Aufstellung dieser Waschhallen nicht ohne entsprechendes Fundament erfolgen kann und bereits die von der Bw. angegebenen Montagekosten von cirka 17.000 € 45,33% der Anschaffungskosten von 37.504,17 € - ausmachen, ist davon auszugehen, dass die Waschhallen nicht ohne Werteinbuße und nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten an einem anderen Standort aufgestellt werden könnten. Auch aus diesem Grund wird nach der Verkehrsaufassung in diesem Bauwerk ein Gebäude zu erblicken sein.
Im Gegensatz zu den von der Bw. angeführten Containern und Ausstellungspavillons ist streitgegenständliche Bauwerk auch von seiner Zweckbestimmung her nicht zum Einsatz an verschiedenen Orten bestimmt, weshalb die hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter vertretene Rechtsansicht nicht auf das im gegenständlichen Fall zu beurteilende Bauwerk übertragen werden kann.
4. Beständigkeit des Bauwerks
Von einem Gebäude wird auch eine gewisse, aus dessen Beschaffenheit abgeleitete Beständigkeit verlangt, wobei nicht beachtlich ist, ob das Bauwerk auf Dauer, für eine begrenzte Zeit oder nur für einen vorübergehenden Zweck errichtet wurde oder ob es in Leicht- oder Massivbauweise errichtet wird (vgl. etwa Kotschnigg, aaO).
Die Hallen wurden zwar in Leichtbauweise errichtet, aber aufgrund der verwendeten Materialien und dem Umstand, dass diese nicht nur für die vorübergehende Verwendung sondern für eine dauerhafte Verwendung aufgestellt wurden, kann dem Bauwerk eine gewisse Beständigkeit nicht abgesprochen werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aufwendungen, welche als Position "Überdachung SB Center" im Jahresabschluss 2004 in Höhe von 37.504,17 € auf dem Konto 580 aktiviert worden sind, richtigerweise als Anschaffungskosten für ein Gebäude im Sinne des §108e Abs. 2 Teilstrich 1 EStG 1988 auszuweisen gewesen wären.
Eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dem Einwand, so genannte Kabanen würden vom Fachbereich des BMF nicht als Gebäude anerkannt, ist insofern nicht möglich, als weder der vom Fachbereich des BMF tatsächlich beurteilte Sachverhalt noch die diesbezüglichen Rechtsausführungen bekannt sind.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei Gebäuden um keine begünstigungsfähigen Wirtschaftsgüter im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung handelt, ist die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie um die entsprechenden Aufwendungen zu kürzen.
Da es sich bei der im Anlagenspiegel als "Gebäude Waschstraße" auf Konto 585 aktivierten Bodenplatte nach den oben genannten Kriterien jedoch keinesfalls um ein Gebäude handelt, diese ein körperliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt und auch dementsprechend bilanziell erfasst wird, handelt es sich bei ihr um ein begünstigungsfähiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG. Die entsprechenden Aufwendungen in Höhe von 113.345,73 € sind daher nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2004 auszuscheiden.
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist gemäß § 108e Abs. 3 EStG 1988 idF. BGBl I Nr. 133/2003 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.
Da die Bw. 2004 neu gegründet wurde und daher keine Anschaffungskosten für vorangehende Kalenderjahre in Abzug zu bringen sind, ergibt sich der Investitionszuwachs aus den Anschaffungskosten des Jahres 2004.
Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie und die Investitionszuwachsprämie 2004 sind daher wie folgt zu ermitteln.
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Anschaffungskosten prämienbegünstigter WG lt. Berufungsbegehren | 193.717,18 €
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- Waschhallen | - 37.504,17 €
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Bemessungsgrundlage lt. BE | 156.213,01 €
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Investitionszuwachsprämie 10% | 15.621,30 €
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Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | BFH , III R 150/74 Kotschnigg, ÖStZ 1990, Nr. 3, S 23ff |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at